Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 27. Dezember 2001 | 143. Stück |
143. Verordnung: | Festsetzung des Benützungsentgeltes für Obdachlosenherbergen; Änderung |
143.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die
Festsetzung des Benützungsentgeltes für Obdachlosenherbergen geändert wird:
Festsetzung des Benützungsentgeltes für Obdachlosenherbergen geändert wird:
Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 116/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des
Benützungsentgeltes für Obdachlosenherbergen, LGBl. für Wien Nr.
14/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr.
40/1991, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. Für die Benützung von Unterkünften
in den Herbergen für Obdachlose sind von den Benützern folgende
Beiträge (Benützungsentgelt) zu leisten:
1. In der Herberge für Männer in Wien 20, Meldemannstraße
25–27,
für eine Unterkunft in:
|
wöchentlich
|
täglich
|
Kabine – Wohnheim
|
||
Kabine – Nächtigungsheim
|
||
Saal
|
2. In den Herbergen für Familien in Wien 12, Kastanienallee 2 und
Wien 3, Gänsbachergasse 3,
für eine Unterkunft in:
Zimmern mit Gemeinschaftsküche
ein Grundbeitrag von 0,80 Euro täglich je Familie zuzüglich eines Beitrages für jeden mitverdienenden Angehörigen im gemeinsamen Haushalt bzw. arbeitsfähigen Erwachsenen, sowie Besucher ab 18 Jahren von 0,73 Euro täglich je Person;
Zimmern mit Gemeinschaftsküche
ein Grundbeitrag von 0,80 Euro täglich je Familie zuzüglich eines Beitrages für jeden mitverdienenden Angehörigen im gemeinsamen Haushalt bzw. arbeitsfähigen Erwachsenen, sowie Besucher ab 18 Jahren von 0,73 Euro täglich je Person;
Wohneinheiten
in der Herberge für Familien in Wien 3, Gänsbachergasse 3
in der Herberge für Familien in Wien 3, Gänsbachergasse 3
Ausmaß:
|
monatlich
|
täglich
|
32 und 34 m2
|
||
38, 41 und 44 m2
|
||
52 und 53 m2
|
zuzüglich eines Beitrages für jeden mitverdienenden
Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, jeden arbeitsfähigen Erwachsenen
sowie Besucher ab 18 Jahren von 0,73 Euro täglich je Person.
3. In der Zeit vom 1. Oktober bis
30. April haben die Benützer der Herberge für Männer und der
Herbergen für Familien zum Benützungsentgelt bzw. zum Besucherbeitrag
einen Heizkostenzuschlag von 0,80 Euro täglich zu
entrichten.“
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular