Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 27. Dezember 2001143. Stück
143. Verordnung:Festsetzung des Benützungsentgeltes für Obdachlosenherbergen; Änderung

143.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die
Festsetzung des Benützungsentgeltes für Obdachlosenherbergen geändert wird:
Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 116/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des Benützungsentgeltes für Obdachlosenherbergen, LGBl. für Wien Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 40/1991, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
§ 1. Für die Benützung von Unterkünften in den Herbergen für Obdachlose sind von den Benützern folgende Beiträge (Benützungsentgelt) zu leisten:
1. In der Herberge für Männer in Wien 20, Meldemannstraße 25–27,
für eine Unterkunft in:
wöchentlich
täglich
Kabine – Wohnheim
7,27 Euro
1,24 Euro
Kabine – Nächtigungsheim
6,18 Euro
1,02 Euro
Saal
4,22 Euro
0,80 Euro
2. In den Herbergen für Familien in Wien 12, Kastanienallee 2 und Wien 3, Gänsbachergasse 3,
für eine Unterkunft in:
Zimmern mit Gemeinschaftsküche
ein Grundbeitrag von 0,80 Euro täglich je Familie zuzüglich eines Beitrages für jeden mitverdienenden Angehörigen im gemeinsamen Haushalt bzw. arbeitsfähigen Erwachsenen, sowie Besucher ab 18 Jahren von 0,73 Euro täglich je Person;
Wohneinheiten
in der Herberge für Familien in Wien 12, Kastanienallee 2
Ausmaß:
monatlich
täglich
64 bis 66 m2
33,43 Euro
1,24 Euro
Wohneinheiten
in der Herberge für Familien in Wien 3, Gänsbachergasse 3
Ausmaß:
monatlich
täglich
32 und 34 m2
26,16 Euro
0,87 Euro
38, 41 und 44 m2
28,34 Euro
0,94 Euro
52 und 53 m2
30,52 Euro
1,02 Euro
zuzüglich eines Beitrages für jeden mitverdienenden Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, jeden arbeitsfähigen Erwachsenen sowie Besucher ab 18 Jahren von 0,73 Euro täglich je Person.
3. In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April haben die Benützer der Herberge für Männer und der Herbergen für Familien zum Benützungsentgelt bzw. zum Besucherbeitrag einen Heizkostenzuschlag von 0,80 Euro täglich zu entrichten.“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl































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