Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 21. Dezember 2001 | 139. Stück |
139. Verordnung: | Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger |
139.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die
Festsetzung des Entgeltes, des
Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr.
16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger wird für
die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu
erbringenden Dienstleistungen wie folgt festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,1784 Euro,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,1784
Euro,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis
je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,3209 Euro.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des
Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 2/2000, für die
Ziffern
1. 4,91 vH,
2. 4,91 vH,
3. 4,89 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den
Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des
Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form
eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Z 1 und 2 im
Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des
Entgeltes.
Rundungsbestimmung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem Zuschlag
nach § 2 ergebende Summe ist bei Beträgen, die einen halben Cent nicht
übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, bei
Beträgen, die einen halben Cent übersteigen, auf den
nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des
Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des
Tores vor Mitternacht 3,5 Euro, nach Mitternacht 4 Euro, zu
entrichten.
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr.
2/2000, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
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Hochparterre und kann bei der
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