Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 21. Dezember 2001 | 138. Stück |
138. Verordnung: | Voraussetzungen, unter denen Personen als begünstigt für in Wien gelegene Baulichkeiten, welche gemäß Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren, bei Überlassung von Wohnungen in Miete anzusehen sind |
138.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Voraussetzungen, unter denen
Personen als begünstigt für in Wien gelegene Baulichkeiten, welche gemäß
Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren, bei Überlassung von Wohnungen in Miete anzusehen sind
Personen als begünstigt für in Wien gelegene Baulichkeiten, welche gemäß
Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren, bei Überlassung von Wohnungen in Miete anzusehen sind
Auf Grund des § 39 Abs. 18 Z 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1979, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001, wird verordnet:
§ 1. Die Überlassung einer Wohnung in Miete, die in einer
Baulichkeit gelegen ist, welche gemäß dem
Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten war und bis zum 31.
Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des
Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes,
BGBl. Nr. 132/1954, unterlag, darf nur an Personen erfolgen, die die
Voraussetzungen des § 2 erfüllen.
§ 2. (1) Personen, denen eine Wohnung gemäß § 1
in Miete überlassen werden soll, müssen einen dringenden
Wohnungsbedarf nachweisen.
(2) Ein dringender Wohnungsbedarf liegt vor, wenn die bisher benützte
Wohnung nicht größer ist als das angemessene Ausmaß der
Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.
16/2001.
(3) Darüber hinaus darf das höchstzulässige
Nettojahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von
einer Person 20 400 Euro.
zwei Personen 30 400 Euro.
drei Personen 34 400 Euro.
vier Personen 38 400 Euro.
einer Person 20 400 Euro.
zwei Personen 30 400 Euro.
drei Personen 34 400 Euro.
vier Personen 38 400 Euro.
nicht überschreiten; für jede weitere Person erhöht sich das
höchstzulässige Jahreseinkommen um
jeweils 2 240 Euro.
jeweils 2 240 Euro.
(4) Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich erstmals ab dem
1. Jänner 2006 in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis
des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für
Juni des laufenden Jahres, beginnend mit 2005, zum Indexwert für Juni 2004
ergibt. Bei der Neuberechnung ist kaufmännisch auf durch zehn teilbare
Eurobeträge zu runden. Die so veränderten Beträge gelten ab 1.
Jänner des folgenden Jahres.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, LGBl. für Wien Nr.
26/1991, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Horn
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