Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 21. Dezember 2001 | 137. Stück |
137. Kundmachung: | Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt) |
137.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der
stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt)
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der
stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt)
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2001 den Abschluss der
angeschlossenen Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten
Budgetpolitik (Österreichischer
Stabilitätspakt 2001)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die
Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund
und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes –
übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel 1
Verstärkte
Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die
Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung zu verstärken. Sie
werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß
Art. 104 des EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit
geltenden Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin
sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende
Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung
(vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter
Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden
Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher
Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig
verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr
erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so
stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit nach ESVG 95 im
Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05 % des BIP und für
die Jahre 2002 bis einschließlich 2004 maximal 0,75 % des BIP
beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt
0,25 % des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des
Geltungszeitraums dieser Vereinbarung sind zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den
Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte
Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen (erhöhter
Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag
erreicht wird.
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, für
die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 einen Stabilitätsbeitrag in
Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses nach ESVG 95 in
Höhe von nicht unter 0,75 % des BIP, jedenfalls aber jährlich
23 Milliarden Schilling (Mindestbeitrag), zum gesamtstaatlichen
Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur
Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt
(ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
Länder
|
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
Spalte 4
|
Spalte 5
|
Volkszahl 1991
|
Vorweganteile bei der Quoten-berechnung
|
Anteil am Mindestbeitrag
|
Anteil am Mindestbeitrag
|
Anteil an 0,75 % des BIP
|
|
in %
|
in Mio. S
|
in Mio. S
|
in Mio. Euro
|
in %
|
|
Burgenland
|
3,47470
|
140
|
659,18
|
47,90
|
2,866
|
Kärnten
|
7,02685
|
100
|
1516,18
|
110,19
|
6,592
|
Niederösterreich
|
18,90525
|
160
|
4188,21
|
304,37
|
18,210
|
Oberösterreich
|
17,10514
|
|
4110,19
|
298,70
|
17,870
|
Salzburg
|
6,18751
|
|
1486,79
|
108,05
|
6,464
|
Steiermark
|
15,19693
|
170
|
3325,29
|
241,66
|
14,458
|
Tirol
|
8,09937
|
|
1946,19
|
141,44
|
8,462
|
Vorarlberg
|
4,25194
|
|
1021,70
|
74,25
|
4,442
|
Wien
|
19,75231
|
|
4746,27
|
344,92
|
20,636
|
Summe
|
100,00000
|
570
|
23000,00
|
1671,48
|
100,000
|
(3) Das Ergebnis der Volkszählung 2001 ist bei der Berechnung der
Stabilitätsbeiträge im Gleichklang mit der Anwendung des Ergebnisses
der Volkszählung 2001 bei der Überweisung der Ertragsanteile
gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I
Nr. 3/2001, anzuwenden. Die Aufteilung des Mindestbetrages nach den
Anteilen an der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001 ist bei
den in Spalte 2 bezeichneten Ländern um die dort genannten Beträge zu
verringern. Der sich sodann auf den Mindestbetrag ergebende Differenzbetrag ist
durch Anpassung der Anteile aller anderen Länder im Verhältnis ihrer
Volkszahlen zueinander auszugleichen.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich
aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 5 iVm.
Abs. 3 an insgesamt 0,15 % des Mittelwertes des BIP der jeweils
vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind
zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser
Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht
ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren
auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den
Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche
Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001
bis einschließlich 2004 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes
Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad
beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP sind
zulässig:
Gemeinden der Länder
|
Anteil in % des BIP
|
Burgenland
|
0,004055
|
Kärnten
|
0,009044
|
Niederösterreich
|
0,022887
|
Oberösterreich
|
0,021526
|
Salzburg
|
0,007963
|
Steiermark
|
0,019079
|
Tirol
|
0,010081
|
Vorarlberg
|
0,005365
|
Summe
|
0,100000
|
(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines Landes bis zu einem
Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2
in % des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des
Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den
Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte
Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser Vereinbarung auszugleichen
(erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum
dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche
Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei,
jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu
übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag
übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den
Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das
österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu
verständigen.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund,
Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische
Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen
einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund) wird beim Bundesministerium für
Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern
gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit
Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden
Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes,
die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und
der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines
Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land
einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die
Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer
Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen
Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten
Stabilitätsverpflichtungen;
b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der
Haushaltsführung;
c) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere
durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung und
wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige
Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm;
d) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die
Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung;
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des
öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die
Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das
Schlichtungsgremium;
f) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den
vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat
auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines
übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und
die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
h) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft
Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn
eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik
gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben
wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den
Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a
bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von
Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt
werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Beratungen und
Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und
zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere
Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von
Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines
schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen
außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der
betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich
beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen
über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen
Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der
Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über
die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen
Stabilitätsbeiträge.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung
der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung
über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen
Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die
mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung jährlich dem
österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu
berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu
berichten. Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern haben gleichzeitig auch
dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.
Artikel 8
Österreichisches
Stabilitätsprogramm
(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des
Österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur
Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das
Österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu
bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu
übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von
Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte
abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich
für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser
Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 9
Information
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein
sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die
vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über
Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die
Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung,
b) nach der zur Umsetzung der
–) Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),
–) Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
–) Verordnung (EG) Nr. 475/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
–) Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),
–) Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
–) Verordnung (EG) Nr. 475/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen
Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des
Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer
Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen.
Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln.
Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen –
soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu
ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den
Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden
Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der
Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch
100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt,
entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser
Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß
§ 13 FAG 2001. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das
Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen
der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch
diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95
und eine Berichterstattung darüber an das österreichische
Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich
bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen
Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die
Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand
16. Oktober 2000 zugrundegelegt. Die Anwendung von Änderungen der
Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand
16. Oktober 2000 ist für Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit
Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen vom
Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert
zu dokumentieren.
(3) Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften
nicht zuzurechnen. Haushaltsergebnisse von Fonds der Gebietskörperschaften
sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen gegenüber den
Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.
(4) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich
sind durch das Bundesministerium für Finanzen
abzuschließen.
Artikel 11
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung
wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die
Statistik Österreich festgestellt, dass vereinbarte jährliche
Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über
die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich
durch die Übertragung eines Überschusses nach Art. 5, ist ein
Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium
aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern
nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den
jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im
Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung
gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als
Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter
entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium
aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden
nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom
Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund
nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden.
Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können
weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden.
Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes
um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser
Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der
vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher
Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom
Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit der vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden
konnte, weil Maßnahmen durch eine Änderung der Auslegungsregeln des
ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 nicht
mehr für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95
herangezogen werden;
b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung
kommen;
c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten
Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse
abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht werden
und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde.
Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr
statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche
rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge statt:
Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen
Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet.
Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse
werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen
Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen
mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis
der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine
solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur durchschnittlichen
Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der
Durchschnittsberechnung nach Art. 20 sind solche Überschüsse
daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen, welche die
Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine
allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden
kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung
beschließen.
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von
Art. 11 Abs. 6
a) 8 % des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des
vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15 % der
unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten
Stabilitätsbeitrages,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten
Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem
vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem
zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur
bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als
Land.
Artikel 13
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des
Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das
Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 13 FAG 2001 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem
Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder
bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der
für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das
Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der
für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht,
verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen
Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten
Stabilitätsbeiträge aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf
Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird
nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und
Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 13 FAG 2001
nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages
wegen mangelnder Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die
Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 14
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil
eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen
Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,
wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen
Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für
ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften
schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz
schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung verringert sich der
vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der
betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Artikel 15
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung
allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104
Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer
vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in
den der Sanktion zugrundeliegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen
ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr,
auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des
EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen
gemäß § 13 FAG 2001 hereingebracht. Beim Bund ist
sinngemäß vorzugehen.
Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001
in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2001 nach
Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein
Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein
Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die
Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit
1. Jänner 2001 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener
Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des
laufenden Jahres sind möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2
mitteilen.
Artikel 18
Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG
2001
Der Bund verpflichtet sich, die Bestimmung des § 27 Abs. 7
FAG 2001 ersatzlos aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß
Art. 17 Abs. 1 Z 1 durch alle Länder erfüllt
sind.
Artikel 19
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer
Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am
31. Dezember 2004.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser
Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des
Art. 20 Abs. 3 bleibt vom Außerkrafttreten nach Abs. 1
unberührt.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die
Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden
– Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I
Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das
Außerkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung berührt.
Artikel 20
Endabrechnungs- und
Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des
Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz vom Unterschied der Haushaltsergebnisse
der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des
Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die
Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner
2001 mit Null festgesetzt.
(2) Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den
Betrag von 1 446,19 Millionen Schilling nicht unterschreitet, kommen die
Art. 11 ff. nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag
zu der in Art. 3 Abs. 2 vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol
ist in den Folgejahren der Vereinbarung durch entsprechende Erhöhungen des
ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.
(3) Im auf das Außerkrafttreten dieser Vereinbarung folgenden Jahr
wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der
Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über
den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die
Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der
vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(4) Jene Jahre, für die infolge mangelnder
Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt
wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu
berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten
Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(5) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der
Verpflichtung oder
b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten
Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung
sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten
Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag
bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht
wird.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Horn
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