Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 20. Dezember 2001136. Stück
136. Verordnung:Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages; Änderung

136.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages geändert wird
Aufgrund des § 51a Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages, LGBl. für Wien Nr. 53/1991, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 und 5 wird der Betrag „3 180 S“ durch den Betrag „231,10 Euro“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „6 290 S“ durch den Betrag „457,11 Euro“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „2 930 S“ durch den Betrag „212,93 Euro“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „3 680 S“ durch den Betrag „267,44 Euro“ ersetzt.
5. In § 2 Z 1 und 5 wird der Betrag „230 S“ durch den Betrag „16,71 Euro“ ersetzt.
6. In § 2 Z 2 wird der Betrag „600 S“ durch den Betrag „43,60 Euro“ ersetzt.
7. In § 2 Z 3 wird der Betrag „680 S“ durch den Betrag „49,42 Euro“ ersetzt.
8. In § 2 Z 4 wird der Betrag „730 S“ durch den Betrag „53,05 Euro“ ersetzt.
9. In § 4 wird der Betrag „1 202 S“ durch den Betrag „87,35 Euro“ und der Betrag „622 S“ durch den Betrag „45,20 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl






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