Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 20. Dezember 2001 | 136. Stück |
136. Verordnung: | Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages; Änderung |
136.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung des für Patienten der
allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien
haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages geändert wird
Aufgrund des § 51a Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung betreffend die Festsetzung des für Patienten der
allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien
haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden
Behandlungsbeitrages, LGBl. für Wien Nr. 53/1991, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 und 5 wird der Betrag „3 180
S“ durch den Betrag „231,10 Euro“
ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „6 290 S“
durch den Betrag „457,11 Euro“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „2 930 S“
durch den Betrag „212,93 Euro“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „3 680 S“
durch den Betrag „267,44 Euro“ ersetzt.
5. In § 2 Z 1 und 5 wird der Betrag „230 S“
durch den Betrag „16,71 Euro“ ersetzt.
6. In § 2 Z 2 wird der Betrag „600 S“ durch den
Betrag „43,60 Euro“ ersetzt.
7. In § 2 Z 3 wird der Betrag „680 S“ durch den
Betrag „49,42 Euro“ ersetzt.
8. In § 2 Z 4 wird der Betrag „730 S“ durch den
Betrag „53,05 Euro“ ersetzt.
9. In § 4 wird der Betrag „1 202 S“ durch den
Betrag „87,35 Euro“ und der Betrag „622 S“
durch den Betrag „45,20 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Horn
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