Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 20. Dezember 2001134. Stück
134. Kundmachung:Festsetzung der Pflegegebühr und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühr für die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals und Festsetzung der Pflegegebühr für Patienten gemäß § 43 KAG

134.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühr für die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals und die Festsetzung der Pflegegebühr für Patienten gemäß § 43 KAG
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird die Pflegegebühr für die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals für die allgemeine Gebührenklasse mit 289,96 Euro festgesetzt.
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird mit 290,19 Euro festgestellt.
Artikel II
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird für Patienten gemäß § 43 KAG die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 624,99 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Artikel III
(1) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine neu festgesetzten Euro-Beträge für das Jahr 2002 kundgemacht sind.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühr für die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals und die Festsetzung der Pflegegebühr für Patienten gemäß § 43 KAG, LGBl. für Wien Nr. 42/2001, ihre Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann:
Häupl






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