Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 19. Dezember 2001 | 131. Stück |
131. Verordnung: | Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die Implantation eines Cochlearimplantates im Wiener Allgemeinen Krankenhaus |
131.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden
tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die
Implantation eines Cochlearimplantates im Wiener Allgemeinen Krankenhaus
Aufgrund des § 51 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl.
für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.
für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:
§ 1. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und
Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für die
Implantation eines Cochlearimplantates im Wiener Allgemeinen Krankenhaus werden
gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 für
die allgemeine Gebührenklasse mit 48 650 Euro je Behandlungsfall (Patient)
festgesetzt.
§ 2. § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen
für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden
tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr.
130/2001, ist auf Behandlungsfälle gemäß § 1 nicht
anzuwenden.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für alle Behandlungsfälle, bei denen die
Aufnahme in Anstaltspflege ab dem 1. Jänner 2002 erfolgt.
(3) Für Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in
Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 2002 erfolgt ist, gilt die Verordnung der
Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 130/2001, insbesondere deren
§ 2, auch für Behandlungsleistungen ab dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Horn
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