Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 19. Dezember 2001 | 130. Stück |
130. Verordnung: | Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten |
130.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Aufgrund des § 46 Abs. 3 und § 51 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird
verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger
in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind,
ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs-
und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 zu bezahlen.
(2) Ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 13. April 1993, LGBl.
für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist und
ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines
Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung vom 11. Dezember 2001, LGBl. für Wien Nr. 131/2001,
anzuwenden ist, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Abs.
1.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und
Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden
gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 pro
Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt
festgesetzt:
1. Krankenhaus
Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum-Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto Wagner-Spital
(ausgenommen die Behandlung von aufgrund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten
der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23) 568 Euro
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum-Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto Wagner-Spital
(ausgenommen die Behandlung von aufgrund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten
der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23) 568 Euro
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital)
903 Euro
3. Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs an der Donau 395 Euro
4. Hanusch-Krankenhaus 595 Euro
5. Orthopädisches Spital (Speising) 568 Euro
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten
gemäß § 1 Abs. 1 sind Art. II und IV der Kundmachung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren
und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und
Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten,
LGBl. für Wien Nr. 129/2001, anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verliert die Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen
Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu
entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl.
für Wien Nr. 75/2000, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
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