Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 19. Dezember 2001129. Stück
129. Kundmachung:Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

129.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird für die nachstehenden Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto Wagner-Spital, ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23 479 Euro
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) 662 Euro
3. Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs an der Donau 328 Euro
5. Hanusch-Krankenhaus 550 Euro
6. Orthopädisches Spital (Speising) 479 Euro
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 662,09 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen das Psychiatrische Krankenhaus Ybbs an der Donau und die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, mit 479,13 Euro
für das Psychiatrische Krankenhaus Ybbs an der Donau mit 328,80 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 550,00 Euro
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 479,13 Euro
festgestellt.
Artikel II
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patient zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 304,86 Euro
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 143,02 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, und das Orthopädische Spital (Speising) mit 128,49 Euro
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 407,48 Euro
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) mit 301,58 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 209,68 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, und das Orthopädische Spital (Speising) mit 230,92 Euro
festgestellt.
Artikel III
Die Rechtsträger der unter Art. II erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) mit 646,79 Euro
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 535,60 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, und das Orthopädische Spital (Speising) mit 519,61 Euro
Artikel IV
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Art. II bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Art. III in Höhe von 51,96 Euro festgesetzt.
Artikel V
(1) Die Bestimmungen der Art. II bis IV gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 74/2000, ihre Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann:
Häupl
























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