Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 19. Dezember 2001 | 129. Stück |
129. Kundmachung: | Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
129.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als
kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für
die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird für die nachstehenden
Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patient für die
allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse wie folgt
festgesetzt:
1. Krankenhaus
Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto Wagner-Spital, ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23 479 Euro
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto Wagner-Spital, ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23 479 Euro
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital)
662 Euro
3. Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs an der Donau 328 Euro
5. Hanusch-Krankenhaus 550 Euro
6. Orthopädisches Spital (Speising) 479 Euro
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 48/2001, unter Beachtung der Vorschriften des § 44
Abs. 5 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St.
Anna-Kinderspital) mit 662,09 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen
das Psychiatrische Krankenhaus Ybbs an der Donau und die 8. Psychiatrische
Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, mit 479,13 Euro
für das Psychiatrische Krankenhaus Ybbs an der Donau mit 328,80
Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 550,00 Euro
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 479,13
Euro
festgestellt.
Artikel II
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und
Patient zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende
Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St.
Anna-Kinderspital) mit 304,86 Euro
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 143,02 Euro
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 143,02 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen
die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, und das
Orthopädische Spital (Speising) mit 128,49 Euro
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 48/2001, unter Beachtung der Vorschriften des § 44
Abs. 5 kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St.
Anna-Kinderspital) mit 407,48 Euro
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) mit 301,58 Euro
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) mit 301,58 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 209,68 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen
die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, und das
Orthopädische Spital (Speising) mit 230,92 Euro
festgestellt.
Artikel III
Die Rechtsträger der unter Art. II erfassten öffentlichen
Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten
Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von
Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für
privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche
Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren und
Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese
Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St.
Anna-Kinderspital) mit 646,79 Euro
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 535,60 Euro
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 535,60 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen
die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals, und das
Orthopädische Spital (Speising) mit 519,61 Euro
Artikel IV
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird für Patienten der
Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen
Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patient
ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Art. II bzw. ein Zuschlag
zur Gebühr gemäß Art. III in Höhe von 51,96 Euro
festgesetzt.
Artikel V
(1) Die Bestimmungen der Art. II bis IV gelten nicht für die
Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer
Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus
Lainz.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verliert die Verordnung der
Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und
Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten
Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen
Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 74/2000, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular