Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 14. Dezember 2001 | 126. Stück |
126. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung [CELEX-Nr.: 396L0034] |
126.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 10a Abs. 9 wird das Zitat
„§§ 26g und 103a“ durch das Zitat
„§§ 26i, 26j und 104“ ersetzt.
2. Die §§ 26a bis 26h werden durch folgende
§§ 26a bis 26l samt Überschriften ersetzt:
„Anspruch des Dienstnehmers auf
Karenzurlaub
§ 26a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein
Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum
Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt,
ausgenommen im Fall des § 26b Abs. 2, oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt der Karenzurlaub
frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach
Geburt eines Kindes (§ 97 Abs. 1, gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt der Karenzurlaub
frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder
Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter
Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des
Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, oder nach § 98 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, und verkürzt sich die
Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens
mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG, BGBl.
Nr. 560/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, und §
98 Abs. 1 vierter Satz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des
Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, genannten Zeitpunkt.
(4) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub zum frühest möglichen
Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber
spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei
Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass er den
Karenzurlaub verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser
Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und
Mutter
§ 26b. (1) Der Karenzurlaub nach § 26a kann
zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein
Karenzurlaubsteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem im
§ 26a Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren
Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der
Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem
Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem
im § 26a Abs. 1 oder § 26c Abs. 1 dritter Satz
vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub
der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende des
Karenzurlaubes der Mutter seinem Dienstgeber Beginn und Dauer seines
Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein
Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 26c. (1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber
vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum
Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des
Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener
Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach
den §§ 26a oder 26b spätestens mit Ablauf des 21.
Lebensmonates des Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobenen Karenzurlaub in
Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat. § 26a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden.
(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger
als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der
Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes vereinbart werden. Die Geburt eines
weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des
aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(3) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem
Dienstgeber zu den in den §§ 26a Abs. 5 oder 26b Abs. 3
genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei
Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes Klage beim
zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt
gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt
geben, dass er an Stelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes Karenzurlaub bis zum
zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage
des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem
Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung
zu Stande, kann der Dienstnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum
gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen
weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts des aufgeschobenen
Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen
Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden
hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt des aufgeschobenen
Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen
Dienstgeber.
Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26d. (1) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in den
§§ 26a bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat,
sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein
Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat
(Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege
genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder
im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub zum frühest möglichen
Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und
Dauer des Karenzurlaubes nach den §§ 26a oder 26b bekannt zu
geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach den
§§ 26a oder 26b vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats,
jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er
es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, kann
er Karenzurlaub im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite
Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres,
jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder
nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt
anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche
Pflege Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht
die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Im
Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.
Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 26e. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht
bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind
selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im
Sinne des § 26d Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der
Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Dasselbe
gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die
zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes
Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor
bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen
auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des
Kindes.
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer des
Karenzurlaubes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die
anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer
bereits Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub
oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 26f bis
26h sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Karenzurlaub
§ 26f. (1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub nach
den §§ 26a, 26b oder 26d im ersten Lebensjahr des Kindes in
Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 34
ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichts
entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der
Bekanntgabe, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und
Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teiles),
2. bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Vollendung des
zweiten Lebensjahres des Kindes nach Ende seines zweiten Karenzurlaubsteiles,
sofern der Dienstnehmer die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles
spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt gegeben hat,
3. nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in
Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv-
oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den männlichen
Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier
Wochen nach Ende des Karenzurlaubes nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes
ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem
Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber
den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der
Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen
nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist
und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber
unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier
Wochen nach Ende des Karenzurlaubes nur aus den im § 34
ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes
entlassen werden.
Recht auf Information
§ 26g. Während eines Karenzurlaubes hat der
Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die
Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs,
Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu
informieren.
Gemeinsame Vorschriften zum Karenzurlaub
§ 26h. (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder
Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes-ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, ausüben. Eine über die
Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist nur
vorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen
Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte
Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher
Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem
Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Gesetzes
BGBl. I Nr. 47/2001, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines
Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres
entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer
günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht
anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei
Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit
richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis
wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das
Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten
angerechnet. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht
anzurechnen.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so
gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem
Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr
entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von
Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom
Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
1. dass er keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, oder
2. über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem
Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und
der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(6) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen
Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes
unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers
seinen Dienst wieder anzutreten.
Teilzeitbeschäftigung
§ 26i. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre
Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer
zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des
Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des
Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der
Abs. 1, 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch
genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit
der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers über den
Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate
verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor
Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem
Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder
gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig
auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2
letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur
der Dienstnehmer oder beide Elternteile abwechselnd eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder
nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenzurlaub in
Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor
Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die
Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen
wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal
geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers muss mindestens
drei Monate dauern und beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt
eines Kindes (§ 97 Abs. 1, gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder
Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht
Dienstnehmerin ist (Fälle des § 26a Abs. 1 Z 2);
§ 26a Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3. im Anschluss an einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(6) Beabsichtigt der Dienstnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum
frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch
zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht
Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass
die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer
Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder im Anschluss
an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies
spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der
Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt
der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei
Wochen nach der Meldung ab, so hat der Dienstnehmer binnen weiteren zwei Wochen
bekannt zu geben, ob er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen
Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer den
Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung
einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß
klagen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen
Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom
Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 47/2001, in dem der Vollzeit- und Teilzeitbe-schäftigung entsprechenden
Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 26f) beginnt
grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes, und endet vier
Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen
über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während
eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder
Pflegevaters
§ 26j. (1) Wird an Stelle von Karenzurlaub
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige
Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch
genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß
§ 26d.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder
gleichzeitig mit der Mutter oder
2. im Anschluss an einen Karenzurlaub oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer
der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu
geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei
Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung
der Mutter.
(4) Im Übrigen ist § 26i anzuwenden.
Spätere Geltendmachung des
Karenzurlaubes
§ 26k. (1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen
Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für
diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den
Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.
Dienst(Werks)wohnung
§ 26l. Vereinbarungen über den Anspruch des
Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige
Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes gemäß den §§ 26f und 26i
Abs. 9 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des
Dienstnehmers getroffen werden.“
3. Im § 31 Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck
„(§ 103 Abs. 5 Z 1)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 103c Abs. 1 Z 1)“,
der Klammerausdruck „(§ 103 Abs. 5 Z 2)“
durch den Klammerausdruck „(§ 103c Abs. 1
Z 2)“, der Klammerausdruck „(§ 103
Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck
„(§§ 103 Abs. 1 und 103c Abs. 1)“
und der Klammerausdruck „(§ 103a)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 104)“ ersetzt.
4. Im § 31 Abs. 6 wird der Klammerausdruck
„(§ 26g)“ durch den Klammerausdruck
„(§§ 26i und 26j)“ und der Klammerausdruck
„(§ 26b Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 26h Abs. 5)“ ersetzt.
5. Im § 31 Abs. 7 Z 1 wird das Zitat
„§ 26a Abs. 3 und § 103 Abs. 1 letzter
Satz“ durch das Zitat „§ 26h Abs. 1 und
§ 103e“ ersetzt.
6. Im § 31 Abs. 7 Z 3 wird das Zitat
„§§ 26g und 103a“ durch das Zitat
„§§ 26i, 26j und 104“ ersetzt.
7. Nach § 39d werden folgende §§ 39e bis 39i
samt Überschriften eingefügt:
„Flexible Gestaltung des
Arbeitslebens
Bildungskarenz
§ 39e. (1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen
drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber eine
Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts unter Rücksichtnahme auf
die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes
für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart
werden. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den
Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre
nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 47/2001) und für
Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit
richten, gilt § 26h Abs. 2 mit Ausnahme des vorletzten Satzes,
für den Urlaubsanspruch gilt § 26h Abs. 3 mit der
Maßgabe, dass an Stelle des Begriffes „Karenzurlaub“ der
Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden
Beschäftigungsverbotes nach den §§ 95 oder 97, eines
Karenzurlaubes nach den §§ 26a bis 26e und 26k oder
§§ 103 bis 103d und 104 Abs. 1 letzter Satz, eines
Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG),
BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2000, eines
Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes 1986
(ZDG), BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 31/2001, oder
eines Ausbildungsdienstes gemäß § 46a WG, BGBl.
Nr. 305/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2000, ist
die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz
beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor
Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der
Urlaubsentschädigung oder -abfindung gemäß den
§§ 71 und 72 das für das letzte Monat vor Antritt der
Bildungskarenz gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts
§ 39f. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die
eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des
Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und
Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2
bis 4.
Solidaritätsprämienmodell
§ 39g. (1) Die Bedingungen für eine Herabsetzung der
Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile unter gleichzeitiger
Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Dienstgeber
(Solidaritätsprämienmodell) können in einem Kollektivvertrag
oder, falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung
kommt, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Herabsetzung der
Normalarbeitszeit kann nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem
Dienstnehmer und dem Dienstgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der
Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen.
(2) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre
gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit
des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 1 zu
Grunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre
gedauert, kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine andere
Berechnung vorsehen.
(3) Im Übrigen bleibt § 10a unberührt.
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 39h. (1) Dem Dienstnehmer, der die
sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
einer Gleitpension nach § 253c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, erfüllt, ist in Betrieben mit
mehr als zehn Beschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme
auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes die
Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein im § 253c ASVG, BGBl. Nr.
189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, genanntes
Ausmaß zu gewähren. Der Dienstnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und
Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate
vor dem Antritt bekannt zu geben. Kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber
und dem Dienstnehmer nicht zu Stande, so sind in Betrieben, in denen ein
für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die
Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann
keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer spätestens drei Monate
vor dem dem Dienstgeber bekannt gegebenen Termin den Dienstgeber auf
Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen.
(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Dienstgeber und dem
Dienstnehmer,
1. der das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder
2. mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen
Familienmitgliedern, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben,
auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,
die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in
denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist,
ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen
beizuziehen.
(3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach
Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann
der Dienstnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen
Normalarbeitszeit verlangen.
(4) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 zum
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre
gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit
des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 2 zu
Grunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 zum
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre
gedauert, so ist – sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird
– bei der Berechnung der Abfertigung vom Durchschnitt der während der
für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit
auszugehen.
Kündigung
§ 39i. (1) Eine Kündigung, die wegen einer
beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach
den §§ 39e bis 39h ausgesprochen wird, kann bei Gericht
angefochten werden. § 211 Abs. 5 gilt
sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene
Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des
§ 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das
ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt
ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 39e bis 39h zugestanden
wäre.“
8. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Leistung von Überstunden gemäß § 58
Abs. 1 wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern
für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis
1 : 1,5 gewährt wird.“
9. Im § 66 Abs. 5 wird das Zitat
„§§ 26a, 26d und 103“ durch das Zitat
„§§ 26a, 26e, 103 und 103d“
ersetzt.
10. Im § 71 Abs. 2 wird das Zitat
„§§ 26g oder 103a“ durch das Zitat
„§§ 26i, 26j oder 104“ ersetzt.
11. § 73 samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 73. Dienstgeber im Sinne der §§ 73a bis
93e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die
Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb
trägt.“
12. Der bisherige § 73 samt Überschrift erhält die
Bezeichnung „73a“.
13. § 85 Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitsstätten sind
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von
Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze
eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Dienstnehmer im
Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden),
sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Dienstnehmer im
Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im
räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Dienstgebers
zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.“
14. § 91b samt Überschrift lautet:
„Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50
Dienstnehmern
§ 91b. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50
Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in
Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen
Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden
Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen
Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:
1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern: mindestens einmal in
zwei Kalenderjahren,
2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: mindestens einmal im
Kalenderjahr.
Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich
aller dazugehöriger Flächen gemäß § 85 Abs. 2, zu
beziehen.
(3) Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu
veranlassen. Bezieht sich eine aus Anlass der in den §§ 91
Abs. 3 und 92a Abs. 3 genannten Fälle veranlasste Begehung auf
alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz, gilt diese als Begehung nach
Abs. 2.
(4) Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 und 3 dafür zu
sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie
nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche
Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(5) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist maßgeblich, wie
viele Dienstnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte
beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder
Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu
50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche
Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt und an
nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer in der
Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die Bestimmungen für
Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern gelten auch dann, wenn in einer
Arbeitsstätte bis zu 53 Dienstnehmer beschäftigt werden, sofern die
Zahlengrenze von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil
in dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne
des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, beschäftigt werden.
(6) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 85 Abs. 2
beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener
Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im
Zweifel dem Unternehmenssitz.
(7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht für Arbeitsstätten, die
vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter
dienen.
(8) Im Fall des Abs. 5 letzter Satz sind Begehungen im Sinne des Abs. 3
zusätzlich aus dem Erfordernis der spezifischen Aspekte von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Lehrlinge oder der begünstigten Behinderten zu
veranlassen.“
15. Nach § 91b werden folgende §§ 91c und 91d
eingefügt:
„Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung durch Inanspruchnahme eines
Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 91c. (1) Die sicherheitstechnische Betreuung in
Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann erfolgen:
1. durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß
§ 90,
2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des
zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß
§ 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984-LAG, BGBl. Nr. 287, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2000, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht
mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt, oder
3. durch den Dienstgeber selbst nach Maßgabe des § 91d
(Unternehmermodell).
(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50
Dienstnehmern kann erfolgen:
1. durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 92
oder
2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des
zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß
§ 93b Abs. 2 LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes
BGBl. I Nr. 40/2000, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als
250 Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein
Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 93b
Abs. 5 letzter Satz LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes
BGBl. I Nr. 40/2000, ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der
Dienstgeber zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, weil er den Aufgaben
nach den §§ 93a Abs. 1 und 2 sowie 93b Abs. 2 nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist, obwohl er als Form der
sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt
hat.
(4) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und den
Betriebsrat, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein
Betriebsrat errichtet, alle Dienstnehmer, von ihrer Absicht, für eine
Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die
sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und
mit ihnen darüber zu beraten.
(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen
Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch das
LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2000,
übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der
von ihr erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu
übermitteln:
1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,
2. Anschriften der Arbeitsstätten.
(6) Die §§ 91 Abs. 1 bis 3, 92a Abs. 1 bis 3, 93a
Abs. 1 und 3, 93b Abs. 1 und § 93c sind anzuwenden.
Weiters ist § 93b Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Sicherheitsvertrauenspersonen und der Betriebsrat auch beizuziehen sind,
wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(7) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom
Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen dem
Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn
keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die
Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige
sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme
durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die
Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach
§ 74 Abs. 6 und Abs. 7 zu berücksichtigen.
Unternehmermodell
§ 91d. (1) Dienstgeber können selbst die Aufgaben der
Sicherheitsfachkräfte gemäß § 91 Abs. 1,
§ 93a Abs. 1, § 93b Abs. 1 und 2 und
§ 93c Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie
1. insgesamt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen und die
erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a nachweisen
oder
2. insgesamt nicht mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigen und
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte
nachweisen.
(2) Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssen
1. insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und
Methoden des betrieblichen Dienstnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit
von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung
und Beurteilung von Gefahren umfassen und
2. durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß
§ 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes-ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/1999,
anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.
(3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist
der erfolgreiche Abschluss
1. einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten
umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten und
2. von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten
umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei
Jahren.“
16. § 93 Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu
melden:
1. für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Dienstnehmern: die Namen
der Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch
genommenen Zentren sowie deren jeweilige Einsatzzeiten,
2. für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern, sofern nicht
ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird: die Namen der
Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch genommenen
Zentren oder den Namen der natürlichen Person, die das Unternehmermodell
gemäß § 91d wahrnimmt,
3. Änderungen der gewählten Betreuungsform, jeden Wechsel der
Präventivfachkräfte sowie wesentliche Änderungen der
Einsatzzeit.“
17. § 93 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Weder die Bestellung von Präventivfachkräften noch die
Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des
Unternehmermodells gemäß § 91d enthebt die Dienstgeber von
ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften.“
18. Die §§ 103 bis 106 samt Überschriften
lauten:
„Karenzurlaub
§ 103. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im
Anschluss an die Frist des § 97 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen
Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu
gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind
überwiegend selbst betreut. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an
die Frist nach § 97 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub
verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall
an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem
Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 97 Abs. 1 bekannt zu
geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor
dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass sie den Karenzurlaub
verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein
Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so
erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den
§§ 100 und 101 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des
Karenzurlaubes. § 26f Abs. 2 ist anzuwenden.
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und
Vater
§ 103a. (1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater
geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens
drei Monate betragen. Er ist in dem im § 103 Abs. 1 festgelegten
Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters
anzutreten. § 26b Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen
Karenzurlaub des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende des
Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub
nach Abs. 1 vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 beginnt im Fall des Abs. 2 mit der
Bekanntgabe.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 endet vier Wochen
1. nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,
- bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des § 97 Abs. 1 bekannt gegeben hat.
Aufgeschobener
Karenzurlaub
§ 103b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber
vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum
Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des
Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener
Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach
den §§ 103 oder 103a spätestens
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, mit
Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat. § 26c Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem
Dienstgeber zu den in den §§ 103 Abs. 3 oder 103a
Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt
§ 26c Abs. 3 zweiter bis letzter Satz sowie Abs. 4 bis
6.
Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 103c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das
zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat
(Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes statt anzunehmen, dieses in
unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt und es überwiegend selbst pflegt,
hat Anspruch auf Karenzurlaub.
(2) Die §§ 103 bis 103b sind mit folgenden Abweichungen
anzuwenden:
1. Der Karenzurlaub nach den §§ 103 und 103a beginnt mit dem
Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den
§§ 103 und 103a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes
statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie
Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu
geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates,
jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in
unentgeltliche Pflege, kann sie Karenzurlaub bis zu sechs Monaten auch über
das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres,
jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder
nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche
Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs
Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder
der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen
Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 100, 101 und 105 sind auf Karenzurlaube nach
Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der
Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 100 Abs. 2) die Mitteilung von
der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in
beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung
eines Karenzurlaubes verbunden sein.
Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 103d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der
das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und
unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß
verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu
betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der
Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes ein Karenzurlaub zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines
Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) § 26e Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 26e
Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 5 an Stelle des
Begriffs „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff
„Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und
endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der
Teilzeitbeschäftigung.
§ 103e. Die §§ 26g und 26h sind
anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigung
§ 104. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre
Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und
Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die
Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf
Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Die
§§ 26i Abs. 7 bis 9, 26j und 26k sind anzuwenden.
(2) Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 und 6 und des § 26i Abs. 7 bis
zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im
ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen
wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im
Anschluss an die Frist gemäß § 97 Abs. 1 in Anspruch,
besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der
Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus
um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine
Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres
verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem
Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder
gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig
auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2
letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur
die Dienstnehmerin oder beide Elternteile abwechselnd eine
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder
nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenzurlaub in
Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor
Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die
Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen
wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern
geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
entweder
1. im Anschluss an die Frist gemäß § 97 Abs. 1
und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder
3. im Anschluss an einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz, gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im
Anschluss an die Frist gemäß § 97 Abs. 1 und 2 oder
einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen,
hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu
nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach
§ 97 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen,
dass der Vater keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin
Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder an eine
Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens
drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des
Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte
Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie an
Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen
will.
(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 beginnt im Fall des Abs. 5 Z 3 und 4 mit
der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung.
(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 endet vier Wochen nach Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites
gemäß § 26i Abs. 7.
§ 105. Für den Anspruch auf eine Dienst(Werks)wohnung
gilt § 26l.
§ 106. Für die Durchführung der in den
§§ 96 Abs. 4 und 96a Abs. 3 der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gilt
Abschnitt 5.“
19. § 124 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen drei Jahre. Sie
kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener
Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie
kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß
§ 8 Abs. 1 zweiter Satz der Wiener land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, in der jeweils
geltenden Fassung, einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt
werden.“
20. In den §§ 149, 170 Abs. 2, 3 und 5 bis 8, 171 Abs. 1 bis
3, 172 Abs. 2, 174 Z 2, 175, 178 Abs. 2, 180 Abs. 2 bis 5, 181 Abs. 2, 182 Abs.
1 und 2, 227 Abs. 2, 230 und 232 Abs. 1 entfallen der alternativ zum Begriff
„der Vorsitzende“ eingesetzte Begriff „die
Vorsitzende“ sowie die darauf bezüglichen grammatikalisch
angepassten Wortfolgen.
21. In den §§ 149, 170 Abs. 3, 5 und 6, 171 Abs. 1, 174 Z 2,
175, 178 Abs. 2, 180 Abs. 2, 3 und 5, 182 Abs. 1, 227 Abs. 2 und 230
entfallen die alternativ zum Begriff „Stellvertreter“
eingesetzten Begriffe „Stellvertreterin“ bzw.
„Stellvertreterinnen“ sowie die darauf bezüglichen
grammatikalisch angepassten Wortfolgen.
22. Nach § 196a wird folgender § 196b samt
Überschrift eingefügt:
„Betriebliche Frauenförderung sowie
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von
Betreuungspflichten und Beruf
Betreuungspflichten und Beruf
§ 196b. (1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im
Rahmen der Beratung nach § 196 Maßnahmen der betrieblichen
Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu
beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis,
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf
den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation der Frauen an der
Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. an bestimmten Funktionen oder auf den
Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen,
die auf eine bessere Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien-
und sonstigen Betreuungspflichten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
abzielen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen
Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen
Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.“
23. § 202 Abs. 1 Z 24 lautet:
„24. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung
(Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit
von Betreuungspflichten und Beruf;“
24. Nach Abschnitt 10b wird folgender Abschnitt 10c samt
Überschrift eingefügt:
„10c. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 236c. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
25. § 237 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 2 000 S bis 15 000 S zu
bestrafen,
1. wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
a) den §§ 56 bis 61, 70, 73a Abs. 3, 4, und 5, 74 Abs. 1 bis 8, 75 Abs. 1, 76, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 3 bis 5, 80 Abs. 1 und 4 bis 13, 80a Abs. 4 bis 7, 81 bis 81b, 83 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 84, 85 Abs. 3 bis 7, 85a Abs. 1 bis 5, 85b, 85c Abs. 2 bis 8, 85d Abs. 2 bis 5, 85e, 85f Abs. 1 bis 5, 85g Abs. 1 bis 4, 85h, 85i Abs. 1 bis 7, 85j Abs. 1 bis 3, 85k Abs. 1 und 3, 86 Abs. 3 bis 7, 86a Abs. 2 bis 7, 86b, 86c Abs. 2, 86d, 86e, 87b Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6, 87c Abs. 1, 2 sowie 5 bis 7, 87d, 87e, 87f Abs. 3 bis 7, 87g Abs. 1, 2 sowie 7 und 8, 87h, 88, 88a Abs. 2 bis 9, 88b Abs. 1, 3, 5 und 8, 88c Abs. 4, 88d Abs. 2 bis 5, 88e, 88f, 88g Abs. 2 und 3, 88h Abs. 1 bis 4, 88i Abs. 2 bis 6, 88j Abs. 1 sowie 4 bis 6, 88k, 89 Abs. 1, 89a, 89b Abs. 1, 89f Abs. 1, 89h, 90 Abs. 1, 2 und 4, 91 Abs. 2, 3 und 4, 91a Abs. 1, 91b Abs. 4, 91c Abs. 6 und 8, 92 Abs. 1 und 2, 92a Abs. 2 bis 5, 92b Abs. 1, 93 Abs. 2 und 6, 93a Abs. 1 und 2, 93b, 93d Abs. 2, 94, 95 Abs. 1, 3, 6 und 7, 96 Abs. 1 und 3, 96a Abs. 2, 97 Abs. 1 bis 3, 98, 98a, 99, 107 Abs. 2 bis 11, 107a Abs. 1 sowie 4 bis 7, 107b, 108 Abs. 1, 3 und 5, 128 Abs. 2, 236, 236a und 236b,
b) den §§ 2 bis 29, 30 Abs. 1 bis 8 und 32 bis 55 der auf Gesetzesstufe stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/1982 und des Art. III des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000,
c) den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten
a) den §§ 56 bis 61, 70, 73a Abs. 3, 4, und 5, 74 Abs. 1 bis 8, 75 Abs. 1, 76, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 3 bis 5, 80 Abs. 1 und 4 bis 13, 80a Abs. 4 bis 7, 81 bis 81b, 83 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 84, 85 Abs. 3 bis 7, 85a Abs. 1 bis 5, 85b, 85c Abs. 2 bis 8, 85d Abs. 2 bis 5, 85e, 85f Abs. 1 bis 5, 85g Abs. 1 bis 4, 85h, 85i Abs. 1 bis 7, 85j Abs. 1 bis 3, 85k Abs. 1 und 3, 86 Abs. 3 bis 7, 86a Abs. 2 bis 7, 86b, 86c Abs. 2, 86d, 86e, 87b Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6, 87c Abs. 1, 2 sowie 5 bis 7, 87d, 87e, 87f Abs. 3 bis 7, 87g Abs. 1, 2 sowie 7 und 8, 87h, 88, 88a Abs. 2 bis 9, 88b Abs. 1, 3, 5 und 8, 88c Abs. 4, 88d Abs. 2 bis 5, 88e, 88f, 88g Abs. 2 und 3, 88h Abs. 1 bis 4, 88i Abs. 2 bis 6, 88j Abs. 1 sowie 4 bis 6, 88k, 89 Abs. 1, 89a, 89b Abs. 1, 89f Abs. 1, 89h, 90 Abs. 1, 2 und 4, 91 Abs. 2, 3 und 4, 91a Abs. 1, 91b Abs. 4, 91c Abs. 6 und 8, 92 Abs. 1 und 2, 92a Abs. 2 bis 5, 92b Abs. 1, 93 Abs. 2 und 6, 93a Abs. 1 und 2, 93b, 93d Abs. 2, 94, 95 Abs. 1, 3, 6 und 7, 96 Abs. 1 und 3, 96a Abs. 2, 97 Abs. 1 bis 3, 98, 98a, 99, 107 Abs. 2 bis 11, 107a Abs. 1 sowie 4 bis 7, 107b, 108 Abs. 1, 3 und 5, 128 Abs. 2, 236, 236a und 236b,
b) den §§ 2 bis 29, 30 Abs. 1 bis 8 und 32 bis 55 der auf Gesetzesstufe stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/1982 und des Art. III des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000,
c) den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten
zuwiderhandelt;
2. wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in Ausübung
ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt,
insbesondere wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter den sich aus
den Befugnissen dieser Organe gemäß den §§ 110 Abs. 3, 111,
112 Abs. 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
3. wer als Dienstnehmer trotz Aufklärung und nachweislich
schriftlicher Aufforderung durch den Dienstgeber oder dessen
Bevollmächtigten § 82 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 2 000 S bis 30 000 S zu
bestrafen,
1. wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
a) den §§ 46, 158 Abs. 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 214 Abs. 2, 215 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a sowie 221 zuwiderhandelt oder
b) den sich aus den Überwachungsbefugnissen des Betriebsrates nach § 193 Z 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
a) den §§ 46, 158 Abs. 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 214 Abs. 2, 215 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a sowie 221 zuwiderhandelt oder
b) den sich aus den Überwachungsbefugnissen des Betriebsrates nach § 193 Z 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wer als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrates seinen
Verpflichtungen nach § 219 Abs. 4 nicht nachkommt.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 2 sind nur zu verfolgen und zu
bestrafen, wenn im Fall
1. des § 158 Abs. 3 der Wahlvorstand,
2. der §§ 46, 193 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1
und 221 der Betriebsrat,
3. des § 214 Abs. 2 oder des § 215 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das
gemäß § 217 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft
und
4. des § 219 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des
Täters beim Magistrat einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf
das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
– VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2000,
anzuwenden.
(4) Mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Jänner 2002 treten
1. im Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „2 000 S“ der Ausdruck
„150 Euro“ und an die Stelle des Ausdrucks
„15 000 S“ der Ausdruck „1 100 Euro“
sowie
2. im Abs. 2 an die Stelle des Ausdrucks „2 000 S“ der Ausdruck
„150 Euro“ und an die Stelle des Ausdrucks „30 000 S“
der Ausdruck „2 200 Euro“.“
26. Im § 240 Z 15 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Formulierung angefügt:
„geändert und ausgedehnt auf Mutagene durch die die Richtlinie
1999/38/EG, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999, S. 66, berichtigt durch ABl. Nr. L 37
vom 12.2.2000, S. 35;“
27. § 240 Z 16 lautet:
„16. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21;“
28. Im § 240 Z 21 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 22 angefügt:
„22. Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom
19.6.1996, S. 4.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird,
mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Ansprüche, die durch die §§ 26a bis 26l und 103 bis 106
der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung
des Art. I dieses Gesetzes neu geschaffen wurden, haben nur Eltern (Adoptiv-
oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Die
Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu
vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten,
die zwischen dem 1. Jänner 2001 und der Kundmachung des Gesetzes LGBl.
für Wien Nr. 126/2001 erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses
Gesetzes. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor
dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Gesetz
gegolten haben.
(3) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse
gemäß § 90a der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für
Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes verfügen,
dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell
ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis
längstens ein Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anwenden.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular