Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 14. Dezember 2001 | 125. Stück |
125. Gesetz: | Schutz personenbezogener Daten (Wiener Datenschutzgesetz – Wr. DSG) [CELEX-Nr.: 395L0046] |
125.
Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Wiener Datenschutzgesetz – Wr. DSG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Grundsätze
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten
Dateien, soweit nicht die Gesetzgebung Bundessache ist.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die
Verwendung von personenbezogenen Daten im Land durch
a) den Magistrat der Stadt Wien,
b) juristische Personen und Behörden, die durch Landesgesetz
eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet sind
und
c) sonstige natürliche und juristische Personen
anzuwenden, soweit die Dateien im Rahmen von Angelegenheiten geführt
werden, in denen die Gesetzgebung nicht Bundessache ist.
(2) Auf die Verwendung von Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden,
soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4
Z 15 Datenschutzgesetz 2000) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 Datenschutzgesetz
2000) geschieht.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers
auf eine im Land geführte Datei anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des
privaten Bereichs (Abs. 5) mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet,
der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen
ist.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
a) Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen
für ausschließlich persönliche oder familiäre
Tätigkeiten,
b) ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das
Land.
(5) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn
sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der
a) in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere
auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
b) soweit er trotz seiner Einrichtung in Formen des Privatrechts in
Vollziehung der Gesetze tätig ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Auftraggeber dem privaten
Bereich zuzurechnen.
Begriffe, sprachliche Gleichbehandlung
§ 3. (1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe haben die im
§ 4 des Datenschutzgesetzes 2000 festgelegte Bedeutung.
(2) Soweit personenbezogene Begriffe nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
2000
§ 4. (1) Hinsichtlich der Verwendung von Daten und der
Datensicherheit sind die Bestimmungen des Artikels 2, 2. und 3. Abschnitt des
Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. In den §§ 6,
12 und 13 tritt jedoch an die Stelle des Bundeskanzlers die
Landesregierung.
(2) Hinsichtlich der besonderen Verwendungszwecke sind die Bestimmungen des
Artikels 2, 8. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 mit Ausnahme des § 45
sinngemäß anzuwenden.
(3) Hinsichtlich der Publizität der Datenanwendungen sind die
Bestimmungen des Artikels 2, 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000
sinngemäß anzuwenden. Nicht automationsunterstützt geführte
Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 des
Datenschutzgesetzes 2000. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien
besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
2000 der Vorabkontrolle unterliegt.
(4) Hinsichtlich der Rechte des Betroffenen sind die Bestimmungen des
Artikels 2, 5. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß
anzuwenden.
(5) Hinsichtlich des Rechtsschutzes sind die Bestimmungen des Artikels 2,
6. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß
anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht
eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260 000
Schilling zu ahnden ist, wer
a) sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datei verschafft
oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich
aufrechterhält oder
b) Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 4
Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 des Datenschutzgesetzes 2000)
übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46
oder 47 des Datenschutzgesetzes 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich
für andere Zwecke verwendet oder
c) Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid
verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht
oder
d) Daten vorsätzlich entgegen § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 26 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000
löscht.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130 000 Schilling zu
ahnden ist, wer
a) Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine
Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 17 des Datenschutzgesetzes 2000 erfüllt zu haben oder
b) Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die
erforderliche Genehmigung der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Datenschutzgesetzes 2000
eingeholt zu haben oder
c) seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß § 4
Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 23, 24 oder 25 des
Datenschutzgesetzes 2000 verletzt oder
d) die gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 14 des Datenschutzgesetzes 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
gröblich außer Acht lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden
(§§ 10, 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr.
52), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs.
1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der
Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt auch, falls der
Auftraggeber (Dienstleister) keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im
Inland hat.
Verweisungen
§ 6. Soweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz 2000
verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf das Datenschutzgesetz 2000
– DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
Umsetzungshinweis
§ 7. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31,
umgesetzt.
Übergangsbestimmung
§ 8. (1) Datenanwendungen, die der Meldepflicht
gemäß § 4 Abs. 3 unterliegen, sind, soweit sie schon im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestanden haben, dem
Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu
melden.
(2) Mit 1. Jänner 2002 tritt im § 5 Abs. 1 an die Stelle des
Ausdrucks „260 000 Schilling“ der Ausdruck „18 200
Euro“ sowie im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Ausdrucks
„130 000 Schilling“ der Ausdruck „9 100
Euro“.
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