Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 14. Dezember 2001 | 122. Stück |
122. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (11. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Besoldungsordnung 1994 (16. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Wiener Karenzurlaubszuschussgesetz (3. Novelle zum Wiener Karenzurlaubszuschussgesetz), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (1. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), Unfallfürsorgegesetz 1967 (12. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), Pensionsordnung 1995 (10. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Wiener Gleichbehandlungsgesetz (4. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (2. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (6. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995) und Wiener Bezügegesetz 1997 (2. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997); Änderung |
122.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (11. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (11.
Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (16.
Novelle zur Besoldungsordnung 1994), das Wiener Karenzurlaubszuschussgesetz (3. Novelle zum Wiener
Karenzurlaubszuschussgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (1.
Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Unfallfürsorgegesetz
1967 (12. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), die Pensionsordnung 1995 (10. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das
Wiener Gleichbehandlungsgesetz (4. Novelle zum Wiener
Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995
(2. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), das
Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (6. Novelle zum Ruhe- und
Versorgungsgenusszulagegesetz 1995) und das Wiener Bezügegesetz
1997 (2. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997) geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2001, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte „aus einem
anderen Grund als dem der Minderjährigkeit“.
2. In § 14 Abs. 4 Z 3 werden die Ausdrücke
„§§ 15 bis 15d und 15i“ bzw. „des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes“ durch die Ausdrücke
„§§ 15 bis 15d und 15j“ bzw. „des
Väter-Karenzgesetzes“ ersetzt.
2a. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „während eines
aufgeschobenen Eltern-Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck
„während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz“
ersetzt.
3. In § 28 Abs. 4 Z 4 werden die Ausdrücke
„§§ 15g oder 15h“ bzw. „des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes“ durch die Ausdrücke
„§§ 15h oder 15i“ bzw. „des
Väter-Karenzgesetzes“ ersetzt.
4. § 28 Abs. 4 vorletzter Satz lautet:
„Möchte der Beamte im Anschluss an eine (Eltern-)Karenz oder an
eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens
drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des
anderen Elternteiles beantragen.“
5. In § 28 Abs. 6 Z 4 entfallen die Worte
„regelmäßig selbst“.
6. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet
vorzeitig durch
1. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,
2. eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 55
oder
3. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des
Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 vorzeitig.“
7. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige
Entschädigung beträgt 54 000 S, ab 1. Jänner 2002
3 925 Euro.“
8. § 46 Abs. 5 erster Satz lautet:
„(5) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch
genommen oder ein Karenzurlaub verbraucht worden oder fällt in ein
Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des
Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 bis 4 in dem Verhältnis, das der
Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes oder des Freijahres zum
Urlaubsjahr entspricht.“
9. § 48 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53
bis 53b oder 54 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen
Zeitraum hinausgeschoben, um den die Eltern-Karenz oder die Summe der
Eltern-Karenzen zehn Monate übersteigt.“
10. In § 50 Abs. 3 wird der Ausdruck „ein
Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „eine (Eltern-)Karenz oder
ein Karenzurlaub“ ersetzt.
11. In § 52a Abs. 7 wird der Ausdruck „einen Karenzurlaub
(Karenzurlaubsteil)“ durch den Ausdruck „eine (Eltern-)Karenz
oder einen Karenzurlaub“ ersetzt.
12. § 52a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz von mehr als drei Monaten oder eine
Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
und“
13. Die §§ 53 bis 55a samt Überschriften
lauten:
„Eltern-Karenz
§ 53. (1) Der Beamtin gebührt auf Antrag eine
Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der Geburt ihres Kindes.
(2) Dem männlichen Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz
(gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt
seines Kindes, ausgenommen für jenen Zeitraum, für den die Mutter eine
Karenz nach §§ 15 bis 15c oder 15j des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt; das Verbot der
gleichzeitigen Inanspruchnahme von (Eltern-)Karenz gilt nicht im Fall des §
53a Abs. 2.
(3) Abs. 1 oder 2 gilt sinngemäß für den Beamten, der ein
Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in der
Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat
(Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates,
aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in
der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege
übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von
sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in
unentgeltliche Pflege.
(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 oder 2 beginnt
frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß
Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme
in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 oder 2 spätestens
acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht
Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in
unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-,
Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 bis 3
oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des
anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen
gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen
Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen, kann er
diese bis spätestens drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der
Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen
sind,
2. den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz sowie
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der
Eltern-Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses pflegen
wird.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil
nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der
Antragstellung glaubhaft zu machen.
(7) Bis spätestens drei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5
beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben
beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis
3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine
Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine
Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den
Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
Geteilte Eltern-Karenz
§ 53a. (1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des
Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer
von je mindestens drei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach
§ 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes Gebrauch nimmt
und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils
unmittelbar aneinander anschließen.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der
Beamte mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenz in der Dauer von
einem Monat in Anspruch nehmen. Diesfalls endet der Anspruch auf Eltern-Karenz
spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor
den in § 53b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.
(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor
Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(4) § 53 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
Aufgeschobene Eltern-Karenz
§ 53b. (1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53
können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des
Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht
werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Eltern-Karenz nach § 53 spätestens mit Ablauf des
21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene
(Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen
gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18.
Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf § 53a Abs. 2 letzter Satz
ist Bedacht zu nehmen.
(3) Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine
Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen
werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53
oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt.
(4) Dem männlichen Beamten gebührt aufgeschobene Eltern-Karenz
nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter aufgeschobene
(Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen
gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt.
(5) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger
als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen
Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall
hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes
zu beginnen.
(6) Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen,
ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich
anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener
Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
(7) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann eine
aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt
gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(8) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer
angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
(9) Beamte, die hauptamtlich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des
Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule
tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten
vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch
nehmen.
Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen
Elternteiles
§ 54. (1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder
Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als
eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten
unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der
Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-,
Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes (Eltern-)Karenz nach §§ 53
Abs. 3 zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
in Anspruch nimmt.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf
behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung.
(3) Der Beamte hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der
Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
Beschäftigung während der
Eltern-Karenz
§ 54a. (1) Der Beamte, der sich in einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53 bis 54 befindet, kann auf seinen Antrag im
Rahmen seines karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
zur Dienstleistung herangezogen werden, doch darf das Ausmaß der
Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39
Stunden monatlich nicht überschreiten. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 und
§ 29 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Wird nur
ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung
festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert einvernehmlich zu
bestimmen.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann in vier
Monaten im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß
übersteigende Heranziehung zur Dienstleistung erfolgen.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen
gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf
dessen Bestand. Hat der Beamte bei der Beschäftigung während der
Eltern-Karenz jedoch die Entlassungstatbestände des § 74 Z 1
oder 2 erfüllt, wird das karenzierte Dienstverhältnis
aufgelöst.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist
von einer Woche jederzeit vom Magistrat verfügt oder vom Beamten
erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden.
Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die ein Vorgehen nach
§ 75 Abs. 2 nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung
auch mit sofortiger Wirksamkeit verfügt werden. Den gegen solche
Verfügungen eingebrachten Berufungen kann aufschiebende Wirkung nicht
zuerkannt werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein
Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des
Mutterschutzgesetzes 1979.
(5) Die §§ 10, 32 Abs. 2, 33, 62, 72 und 74 Z 3 dieses Gesetzes
finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine
Anwendung.
(6) Die §§ 45 und 46 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
für den Anspruch auf den Erholungsurlaub und dessen Ausmaß die Dauer
der Beschäftigung während der Eltern-Karenz maßgebend
ist.
Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 55. (1) Dem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall
der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte
Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und
seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird
(Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des
Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind
oder der Beamte nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der
Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des
Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des
Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und
ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit
(§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen
Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege
bedarf,
3. nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30.
Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher
Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die
Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der
Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die
ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der
Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.
(5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der
Karenz verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenz weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der
Karenz für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Recht auf Information während einer
(Eltern-)Karenz
§ 55a. Während einer (Eltern-)Karenz gemäß
§§ 53 bis 55 ist der Beamte über wichtige dienstliche
Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor
Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat, und die seine Interessen
berühren, wie insbesondere über OrganisationsÄnderungen sowie
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.“
14. Die Überschrift zu § 56 lautet:
„Karenzurlaub“
15. In § 56 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „einen
Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „eine
(Eltern-)Karenz“ ersetzt.
16. In § 56 Abs. 7 entfällt das Wort
„sonstiger“.
17. In § 62 Abs. 1 wird der Betrag „150 S“ durch
den Betrag „10,90 Euro“ ersetzt.
18. In § 68 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und Abs.
2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, 3 und
4“ ersetzt.
19. § 69 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wieder
erlangt, so kann die gemeinderätliche Personalkommission seine
Wiederverwendung von Amts wegen verfügen. Die Verfügung ist nur
zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
es wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine
dienstlichen Aufgaben versehen kann. Über einen Antrag des Beamten auf
Wiederverwendung entscheidet der Magistrat.
(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid
spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauf
folgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten
wirksam. Erfolgt die Wiederverwendung über Antrag des Beamten, wird sie mit
dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Tag wirksam. Mit dem Wirksamwerden der
Verfügung oder Genehmigung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter
des Dienststandes.“
20. § 72 Abs. 4 und 4a lautet:
„(4) Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz
gemäß §§ 53, 53a oder 54 oder eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in Anspruch nimmt, ist
unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des
Antrages auf Eltern-Karenz oder Teilzeitbeschäftigung, jedoch nicht vor der
Geburt des Kindes, und endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz oder
der Teilzeitbeschäftigung. Dauert die Eltern-Karenz kürzer als zwei
Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der
Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz.
(4a) Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 53a), beginnt
der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden
Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet jeweils einen
Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 53a Abs.
3 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen
Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat
nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.“
21. § 86 Abs. 5 Z 4 lautet:
„4. mit Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a, einer Karenz
gemäß § 55 oder eines Karenzurlaubes gemäß
§ 56 von jeweils mindestens einem Jahr.“
22. § 88 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. mit Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a, einer Karenz
gemäß § 55 oder eines Karenzurlaubes gemäß
§ 56 von jeweils mindestens einem Jahr.“
23. § 110 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. August 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das
Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das
Väter-Karenzgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz
ist jeweils die durch BGBl. I Nr. 103/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft
tretende Fassung zu Grunde zu legen.“
24. § 115c Abs. 3 lautet:
„(3) § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a, § 28 Abs. 3 bis 7,
§ 29 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und
Abs. 8 Z 2, die §§ 53 bis 53b, § 54 Abs. 1, § 55a und §
72 Abs. 4 und 4a in der Fassung der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 gelten nur
in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die
Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder
wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen
sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie
betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses
Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht
bewirkt.“
25. § 115c wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 54a gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach
dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
2. die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen
Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31.
Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001
beginnt.“
26. In § 115e entfallen die Abs. 2 und 3 sowie die
Absatzbezeichnung „(1)“.
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht
1. bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes,
wenn
a) weder vom Vertragsbediensteten noch vom anderen Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach §§ 31, 31a oder 32 dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, oder
b) nur im ersten Lebensjahr des Kindes vom Vertragsbediensteten oder vom anderen Elternteil eine (Eltern-)Karenz im Sinn der lit. a in Anspruch genommen wird und im zweiten Lebensjahr der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
a) weder vom Vertragsbediensteten noch vom anderen Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach §§ 31, 31a oder 32 dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, oder
b) nur im ersten Lebensjahr des Kindes vom Vertragsbediensteten oder vom anderen Elternteil eine (Eltern-)Karenz im Sinn der lit. a in Anspruch genommen wird und im zweiten Lebensjahr der Vertragsbedienstete gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
2. bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn nur im
ersten Lebensjahr vom Vertragsbediensteten oder vom anderen Elternteil eine
(Eltern-)Karenz im Sinn der Z 1 lit. a in Anspruch genommen wird und der
Vertragsbedienstete nicht gleichzeitig mit dem anderen Elternteil
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;
3. bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn weder
vom Vertragsbediensteten noch vom anderen Elternteil eine (Eltern-)Karenz im
Sinn der Z 1 lit. a in Anspruch genommen wird und der Vertragsbedienstete nicht
gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Teilzeitbeschäftigung in Anspruch
nimmt.“
2. § 12 Abs. 2b lautet:
„(2b) Wird abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b oder Z 2 vor Vollendung
des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von (Eltern-)Karenz
Teilzeitbeschäftigung oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des
Kindes anstelle von Teilzeitbeschäftigung (Eltern-)Karenz in Anspruch
genommen, verlängert oder verkürzt sich der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung um jenen Zeitraum, um den vor Vollendung des ersten
Lebensjahres keine (Eltern-)Karenz oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres
(Eltern-)Karenz im Sinn des Abs. 2 Z 1 lit. a in Anspruch genommen
wurde.“
3. In § 12 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „einen
(Eltern-)Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „eine (Eltern-)
Karenz“ ersetzt.
4. § 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist unter Angabe des
Beginnes und der Dauer
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens acht Wochen nach der
Geburt des Kindes,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens acht Wochen nach
der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche
Pflege oder,
3. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder
Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§
15h oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8a des
Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ablehnt, spätestens
acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an eine
(Eltern-)Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens
drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des
anderen Elternteiles beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der
Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Die Anträge sind schriftlich zu
stellen.“
5. § 17 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. §§ 20 und 21 der Besoldungsordnung 1994 – soweit
§ 49a Abs. 4 Besoldungsordnung 1994 keine Ausnahme vorsieht – nur
für den Vertragsbediensteten gelten, der ausschließlich deswegen
keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr.
47/1997, oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
BGBl. I Nr. 103/2001, hat, weil er die Anwartschaft nicht erfüllt; eine
Teilzeitbeihilfe ist auf die Leistungen gemäß §§ 20 und 21
der Besoldungsordnung 1994 anzurechnen;“
6. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch
Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge
bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von bis zur Dauer
von
weniger als zwei Jahren sechs Wochen,
zwei Jahren neun Wochen,
drei Jahren zwölf Wochen,
fünf Jahren vierzehn Wochen,
acht Jahren sechzehn Wochen.“
7. § 21 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. der (Eltern-)Karenz oder des Karenzurlaubes;“
8. In § 21 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck
„Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Eltern-Karenzgeld“ ersetzt.
9. § 23 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen
oder ein Karenzurlaub verbraucht worden oder fällt in ein Urlaubsjahr ein
Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes
gemäß Abs. 2 bis 5 in dem Verhältnis, das der Dauer der
(Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes oder des Freijahres zum Urlaubsjahr
entspricht.“
10. § 25 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß
§§ 31 bis 31b oder 32 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin
um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den die Eltern-Karenz oder die Summe der
Eltern-Karenzen zehn Monate übersteigt.“
11. In § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „ein
Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „eine (Eltern-)Karenz oder
ein Karenzurlaub“ ersetzt.
12. In § 30a Abs. 7 wird der Ausdruck „einen Karenzurlaub
(Karenzurlaubsteil)“ durch den Ausdruck „eine (Eltern-)Karenz
oder einen Karenzurlaub“ ersetzt.
13. § 30a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz von mehr als drei Monaten oder eine
Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
und“
14. Die §§ 31 bis 33a samt Überschriften
lauten:
„Eltern-Karenz
§ 31. (1) Der Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine
Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der Geburt ihres Kindes.
(2) Dem männlichen Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine
Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der Geburt seines Kindes, ausgenommen für jenen Zeitraum, für den
die Mutter eine Karenz nach §§ 15 bis 15c oder 15j des
Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt;
das Verbot der gleichzeitigen Inanspruchnahme von (Eltern-)Karenz gilt nicht im
Fall des § 31a Abs. 2.
(3) Abs. 1 oder 2 gilt sinngemäß für den
Vertragsbediensteten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter,
Adoptivvater) oder in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind
nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an
Kindes statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine
Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes
statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 oder 2 beginnt
frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß
Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme
in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 oder 2 spätestens
acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht
Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in
unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-,
Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 12 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an eine nach
Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene
(Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach §
12 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommene
Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1
bis 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende
der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles
beantragen.
(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,
sowie
2. den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil
nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der
Antragstellung glaubhaft zu machen.
(7) Bis spätestens drei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5
beantragten Eltern-Karenz kann der Vertragsbedienstete die Verlängerung
derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die
Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine
Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen
Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz
oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
Geteilte Eltern-Karenz
§ 31a. (1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt
des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 31 in zwei Teilen in der
Dauer von je mindestens drei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach
§ 31 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes Gebrauch nimmt
und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils
unmittelbar aneinander anschließen.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der
Vertragsbedienstete mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenz in der
Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. Diesfalls endet der Anspruch auf
Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw.
einen Monat vor den in § 31b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.
(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor
Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(4) § 31 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
Aufgeschobene Eltern-Karenz
§ 31b. (1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 31
können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des
Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht
werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Eltern-Karenz nach § 31 spätestens mit Ablauf des 21.
Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene
(Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen
gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18.
Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf § 31a Abs. 2 letzter Satz
ist Bedacht zu nehmen.
(3) Im Fall des § 31 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine
Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen
werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 31
oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt.
(4) Dem männlichen Vertragsbediensteten gebührt aufgeschobene
Eltern-Karenz nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter
aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach
anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt.
(5) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger
als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen
Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall
hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes
zu beginnen.
(6) Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen,
ist innerhalb der in § 31 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich
anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener
Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
(7) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann eine
aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt
gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(8) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer
angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
(9) Vertragsbedienstete, die hauptamtlich als Leiter oder Lehrer (§ 5
des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule
tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten
vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch
nehmen.
Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen
Elternteiles
§ 32. (1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder
Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als
eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem
Vertragsbediensteten unabhängig von § 31 auf Antrag eine
Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei
Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der
zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes
Eltern-Karenz nach §§ 31 Abs. 3 zweiter Satz oder 31b oder nach
anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf
behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung.
(3) Der Vertragsbedienstete hat im Antrag den Beginn und die
voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu
bescheinigen.
Beschäftigung während der
Eltern-Karenz
§ 32a. (1) Mit dem Vertragsbediensteten, der sich in einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 32 befindet, kann im
Rahmen seines karenzierten privatrechtlichen Dienstverhältnisses
die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das
Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes
bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 12 Abs.
10 ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die
monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz
gesondert zu vereinbaren.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann
für höchstens vier Monate im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1
genannte Ausmaß übersteigende Beschäftigung vereinbart
werden.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen
gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte privatrechtliche
Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat
der Vertragsbedienstete bei der Beschäftigung während der
Eltern-Karenz jedoch den Tatbestand des § 45 Abs. 2 Z 2 oder 4
erfüllt, kann der Magistrat das karenzierte Dienstverhältnis durch
Entlassung auflösen.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist
von einer Woche jederzeit vom Magistrat ausgesprochen oder vom
Vertragsbediensteten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist
einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer
Dienstpflichtverletzung, die, wäre der Vertragsbedienstete Beamter, ein
Vorgehen nach § 75 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 nicht zuließe, kann
die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirkung erklärt
werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein
Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes
1979.
(5) Die §§ 13 Abs. 4, 28, 29 und 36 finden auf
Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine
Anwendung.
(6) § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die
Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Vergütung
den Nebengebühren gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches auf
Fortzahlung der Vergütung und allfälliger Nebengebühren nach
§ 19 Abs. 1 sechs Wochen beträgt. § 23 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für den Anspruch auf den Erholungsurlaub und dessen
Ausmaß die Dauer der Beschäftigung während der Eltern-Karenz
maßgebend ist.
Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 33. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Karenz
(gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines
im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das
erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und
seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird
(Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn
sich das behinderte Kind oder der Vertragsbedienstete nur zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des
Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht
erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege
bedarf,
2. während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit
(§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen
Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege
bedarf,
3. nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger
persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen
für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit
im Ausmaß der halben Karenz gehemmt.
Recht auf Information während einer
(Eltern-)Karenz
§ 33a. Während einer (Eltern-)Karenz gemäß
§§ 31 bis 33 ist der Vertragsbedienstete über wichtige
dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er
unmittelbar vor Antritt der (Eltern-) Karenz seinen Dienst versehen hat und die
seine Interessen berühren, wie insbesondere über
OrganisationsÄnderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu
informieren.“
15. Die Überschrift zu § 34 lautet:
„Karenzurlaub“
16. In § 34 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „einen
Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „eine
(Eltern-)Karenz“ ersetzt.
17. In § 36 Abs. 1 wird der Betrag „150 S“ durch
den Betrag „10,90 Euro“ ersetzt.
18. § 39 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige
Entschädigung beträgt 54 000 S, ab 1. Jänner 2002
3 925 Euro.“
19. In § 42 werden die Abs. 6 und 7 durch folgende Abs. 6 bis 8
ersetzt:
„(6) Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine
Eltern-Karenz gemäß §§ 31, 31a oder 32 oder eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in Anspruch nimmt, ist
unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Kündigung des
Vertragsbediensteten, wenn während der Zeit einer sonstigen, unmittelbar an
eine (Eltern-)Karenz im Sinn der §§ 31 oder 31a oder an eine
Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 12 anschließenden
vereinbarten Teilzeitbeschäftigung Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz oder eine sonstige Geldleistung nach anderen
gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen für ein in § 12 Abs. 1
genanntes Kind gebührt oder gebührte, wenn nicht der Grenzbetrag des
§ 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz überschritten
wäre.
(7) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf
Eltern-Karenz oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12, jedoch
nicht vor der Geburt des Kindes, und endet einen Monat nach dem Ende der
Eltern-Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12. Im
Fall einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 6 zweiter
Satz beginnt der Kündigungsschutz frühestens mit der Antragstellung,
keinesfalls aber vor vier Monaten ab Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bzw.
verlängert sich der auf Grund der Eltern-Karenz oder der
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 bestehende
Kündigungsschutz und endet einen Monat nach dem Enden des Anspruches auf
Kinderbetreuungsgeld. Dauert die Eltern-Karenz kürzer als zwei Monate, so
tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der
Hälfte der Eltern-Karenz.
(8) Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 31a), beginnt
der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden
Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und endet jeweils einen
Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 31a Abs.
3 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen
Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat
nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.“
20. In § 48 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „ein
Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „eine
Eltern-Karenz“ ersetzt.
21. § 59 Abs. 3 entfällt.
22. § 60 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen für die
Eltern-Karenz
§ 60. (1) § 12 Abs. 2 bis 2c, § 12 Abs. 4 erster
Satz, § 12 Abs. 6 bis 10, § 25 Abs. 3 zweiter Satz, § 30a
Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, §§ 31 bis 31b, § 32 Abs. 1, § 33a,
§ 42 Abs. 6 erster Satz, § 42 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und
§ 45 Abs. 4 in der Fassung der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung
1995 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die
Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder
wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen
sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie
betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine
Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht bewirkt.
(2) § 32a gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach
dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
2. die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen
Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31.
Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
(3) § 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung der 11. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt in Bezug auf den Kündigungsschutz bei
einer sonstigen Teilzeitbeschäftigung nur in jenen Fällen, in
denen
1. die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen
wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
2. die Teilzeitbeschäftigung wegen eines vor dem 1. Jänner 2002
geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und nach dem 31. Dezember 2001
beginnt.“
23. In der Überschrift zu § 62a und in § 62a wird jeweils
der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Eltern-Karenzgeld“ ersetzt.
24. § 64 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. August 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das
Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das
Väter-Karenzgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz
ist jeweils die durch BGBl. I Nr. 103/2001, mit 1. Jänner 2002 in
Kraft tretende Fassung zu Grunde zu legen.“
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2001, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „200 S“ durch
den Betrag „14,53 Euro“ ersetzt.
2. § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Kinderzulage gebührt auch für die Zeit des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld, in der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht.
Während einer Beschäftigung gemäß § 54a Dienstordnung
1994 gebührt sie in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe.“
3. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr.
395/1974,“ der Ausdruck „dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
BGBl. I Nr. 103/2001,“ eingefügt.
4. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „des
Karenzurlaubsgeldes“ durch den Ausdruck „des
Eltern-Karenz(urlaubs)geldes“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt: „5.
(Eltern-)Karenz.“
6. § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:
„2. für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß
§§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für
Vergütungen, die der Beamte für eine Beschäftigung
gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 erhält,
3. für die Zeit einer Karenz gemäß § 55 der
Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2
der Dienstordnung 1994 vorliegen.“
7. Die §§ 20 und 21 samt Überschriften
lauten:
„Eltern-Karenzgeld
§ 20. (1) Dem Beamten gebührt – sofern er keine
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung
1994 in Anspruch nimmt nur über Antrag –
1. wegen eines eigenen Kindes,
2. wegen eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat,
oder
3. wegen eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes statt
anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat,
Eltern-Karenzgeld, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
das Kind pflegt. Der Aufenthalt des Beamten oder des Kindes in einer Kranken-
oder Kuranstalt schließt den Anspruch auf das Eltern-Karenzgeld nicht
aus.
(2) Das Eltern-Karenzgeld gebührt ab dem Ende des
Beschäftigungsverbotes gemäß § 5 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979 und
1. längstens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab der Geburt des
Kindes,
2. über den Zeitraum gemäß Z 1 hinaus, jedoch
längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Geburt des Kindes,
wenn
a) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) ein
Eltern-Karenz(urlaubs)geld oder eine Ersatzleistung nach österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für einen der Dauer
dieses Bezuges entsprechenden Zeitraum oder
b) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) auf Grund eines
Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt oder infolge einer schweren
Erkrankung verhindert ist, das Kind zu pflegen oder
c) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) auf Grund einer
schweren körperlichen oder geistigen Behinderung außer Stande ist,
das Kind ohne fremde Hilfe zu pflegen oder
d) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) verstorben ist
oder
e) der Beamte alleinstehend ist.
(3) Wird das Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres ab seiner Geburt,
aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in
der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen,
gebührt abweichend von Abs. 2 Z 1 Eltern-Karenzgeld bis zum Ablauf von
sechs Monaten ab der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in
unentgeltliche Pflege. Abs. 2 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53a Abs. 2 endet der Anspruch auf Eltern-Karenzgeld
einen Monat vor den in Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkten, wenn beide
Elternteile gleichzeitig Eltern-Karenz(urlaubs)geld beziehen.
(5) Wird aufgeschobene Eltern-Karenz im Sinn des § 53b der
Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen, gebührt für die Dauer
derselben Eltern-Karenzgeld. Diesfalls verkürzt sich der Anspruch nach Abs.
2 bis 4 um die Dauer der aufgeschobenen Eltern-Karenz.
(6) Auf den Anspruch auf Eltern-Karenzgeld kann verzichtet werden. Der
Verzicht, welcher im Vorhinein und nur für ganze Kalendermonate
möglich ist, hat den Beginn und die Dauer des Verzichtszeitraumes
anzugeben. Dieser Zeitraum ist bei der Einkommensermittlung nach Abs. 10 zweiter
Satz nicht zu berücksichtigen.
(7) Für die Zeit ab 1. Jänner bis 31. Dezember 2001 ist das
Eltern-Karenzgeld nach dem Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, im
Dezember 1993 zu bemessen und um 349 S monatlich zu erhöhen. Ab
1. Jänner 2002 gebührt das Eltern-Karenzgeld im Ausmaß des
Kinderbetreuungsgeldes.
(8) Der Beamte ist alleinstehend, wenn er ledig, geschieden oder verwitwet
ist und nicht an derselben Adresse wie der andere Elternteil des Kindes
nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, angemeldet ist oder anzumelden
wäre.
(9) Auf den nicht alleinstehenden Beamten ist Abs. 2 Z 2 lit. e anzuwenden,
wenn er glaubhaft macht, dass der Ehegatte (andere Elternteil) für den
Unterhalt des Kindes nicht sorgt oder keine Einkünfte (§ 5 Abs. 2
bis 5) bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D
(Freibetrag) übersteigen.
(10) Auf die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz durch einen Elternteil oder – sofern nicht die
Voraussetzungen des § 53a Abs. 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen –
des Bezuges von Eltern-Karenz(urlaubs)geld nach österreichischen
Rechtsvorschriften durch den anderen Elternteil entfällt der Anspruch auf
Eltern-Karenzgeld. Ebenso entfällt der Anspruch auf Eltern-Karenzgeld, wenn
ab dem 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag
gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes anzuwenden.
(11) Das Eltern-Karenzgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage,
wenn dem Beamten kein Monatsbezug gebührt.
(12) § 8 Abs. 1 ist auf das Eltern-Karenzgeld sinngemäß
anzuwenden.
(13) Für die außerhalb des Bezuges von Eltern-Karenzgeld
liegenden Tage des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Eltern-Karenzgeld
beginnt oder endet, gebührt dem Beamten – sofern nicht die
Voraussetzungen für den Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug
vorliegen – je ein Dreißigstel des Monatsbezuges.
(14) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Anfall, die
Änderung oder die Einstellung des Eltern-Karenzgeldes von Bedeutung sind,
unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersatzleistung bei
Teilzeitbeschäftigung
§ 21. (1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit zur Pflege eines in
§ 20 Abs. 1 genannten Kindes herabgesetzt wurde, gebührt – wenn
es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 27 der
Dienstordnung 1994 handelt nur über Antrag – während der
Teilzeitbeschäftigung eine Ersatzleistung in der Höhe des sich aus
§ 20 Abs. 7 und 11 ergebenden Eltern-Karenzgeldes, vermindert um den
an der Normalarbeitszeit gemessenen Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung.
Die Ersatzleistung gebührt
1. längstens bis zum Ablauf von vier Jahren ab der Geburt des
Kindes;
2. über den Zeitraum gemäß Z 1 hinaus, jedoch
längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Geburt des Kindes,
wenn
a) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) ein Eltern-Karenz(urlaubs)geld oder eine Ersatzleistung nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für einen der Dauer dieses Bezuges entsprechenden Zeitraum oder
b) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) auf Grund eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt oder infolge einer schweren Erkrankung verhindert ist, das Kind zu pflegen oder
c) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) auf Grund einer schweren körperlichen oder geistigen Behinderung außer Stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu pflegen oder
d) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) verstorben ist.
a) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) ein Eltern-Karenz(urlaubs)geld oder eine Ersatzleistung nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für einen der Dauer dieses Bezuges entsprechenden Zeitraum oder
b) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) auf Grund eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt oder infolge einer schweren Erkrankung verhindert ist, das Kind zu pflegen oder
c) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) auf Grund einer schweren körperlichen oder geistigen Behinderung außer Stande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu pflegen oder
d) der andere Elternteil (Adoptiv- oder Pflegeelternteil) verstorben ist.
(2) Wird das Kind nach Ablauf von drei Jahren ab seiner Geburt, aber vor
Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in der
Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen,
gebührt dem Beamten während einer Teilzeitbeschäftigung –
wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 27 der
Dienstordnung 1994 handelt nur über Antrag – die Ersatzleistung in
der Dauer bis zu zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder
der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Abs. 1 Z 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Auf die Ersatzleistung sind Einkünfte aus einer
erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung anzurechnen.
(4) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz durch einen Elternteil besteht kein Anspruch auf
die Ersatzleistung.
(5) § 20 Abs. 12 bis 14 ist sinngemäß
anzuwenden.“
8. § 38 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der
Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den
Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und
Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar
erklärten Nebengebühren
bei einer ununterbrochenen bis zur Dauer
Dauer des Dienstverhältnisses von von
Dauer des Dienstverhältnisses von von
weniger als zwei Jahren sechs Wochen,
zwei Jahren neun Wochen,
drei Jahren zwölf Wochen,
fünf Jahren vierzehn Wochen,
acht Jahren sechzehn Wochen.“
9. In § 38 Abs. 7 wird der Betrag „150 S“ durch
den Betrag „10,90 Euro“ ersetzt.
10. Nach § 40c wird folgender § 40d samt Überschrift
eingefügt:
„Sonderbestimmungen für die Beschäftigung
während der Eltern-Karenz
§ 40d. (1) Dem Beamten, der gemäß § 54a
der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat,
in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Vergütung. Als
Vergütung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen
Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten
Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von
einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit
Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der
Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren
gemäß § 34 und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf
Mehrleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn
die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994
überschritten wird.
(2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als
Bemessungsgrundlage die Vergütung gemäß Abs. 1 heranzuziehen
ist.
(3) § 38 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß
§ 54a der Dienstordnung 1994 gebührende Vergütung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung
und allfälliger Nebengebühren nach § 38 Abs. 1 sechs Wochen
beträgt.
(4) Die Vergütung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem
Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.“
11. In § 41 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „ein
Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „eine
Eltern-Karenz“ ersetzt.
11a. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner
2000“ durch das Datum „1. August 2001“ ersetzt und
folgender zweiter Satz angefügt:
„Verweisen auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz
1979, das Karenzgeldgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz ist jeweils die durch
BGBl. I Nr. 103/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretende Fassung zu
Grunde zu legen.“
12. In § 42a Abs. 2 wird der Ausdruck „die
Dienstnehmer“ durch den Ausdruck „den Beamten“
ersetzt.
13. In § 44 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Ausdruck „einen
Karenzurlaub“ der Ausdruck „eine (Eltern-)Karenz,“
eingefügt.
14. In § 47 wird der Betrag „3 714 S“ durch
den Betrag „269,91 Euro“ ersetzt.
15. In § 49a wird 1. in der Überschrift der Ausdruck
„Karenzurlaubsgeld“ durch den Ausdruck
„Eltern-Karenzgeld“ ersetzt, entfallen 2. die Abs. 1 bis 3
und erhalten 3. die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung „(1)“ bzw.
„(2)“. Im neuen Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „der
Karenzurlaub“ der Ausdruck „die Eltern-Karenz,“
eingefügt und werden an Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4
angefügt:
„(3) Die §§ 20 und 21 in der Fassung der 16. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994 gelten, soweit sich aus dem dritten Satz oder den
Abs. 2 und 4 nicht anderes ergibt, nur in jenen Fällen, in denen das
Kind nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren
worden ist. In den Fällen, in denen das Kind vor dem 1. Juli 2000
geboren worden ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen, die am
31. August 2000 gegolten haben, weiterhin anzuwenden. § 20 Abs. 7
und 10 erster Satz sowie § 21 Abs. 4 in der Fassung der 16. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994 sind jedoch in allen Fällen anzuwenden, in denen das
Kind vor dem 1. Jänner 2002 geboren worden ist.
(4) Besteht für ein nach dem 31. Dezember 2001 geborenes Kind –
ausgenommen die Fälle des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Schlusssatz
Kinderbetreuungsgeldgesetz – kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld
nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, obwohl ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
gemäß § 20 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
bestünde, gebührt das Eltern-Karenzgeld nach den bis 31. Dezember 2001
geltenden Bestimmungen, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab
der Geburt des Kindes, in der Höhe des
Kinderbetreuungsgeldes.“
Artikel IV
Das Wiener Karenzurlaubszuschussgesetz, LGBl. für Wien Nr. 24/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird wie
folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz, mit dem ein Zuschuss zum Eltern-Karenzgeld
oder zur Ersatzleistung geschaffen wird (Wiener
Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz)“
2. In der Überschrift zu § 2 und in § 2 Abs. 1 und 3 Z 1
und 3 wird jeweils der Ausdruck „Karenzurlaubsgeld“ in seiner
jeweiligen grammatikalischen Form durch den Ausdruck
„Eltern-Karenzgeld“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro
täglich.“
4. In § 10 Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „140 000 S“ durch den Betrag
„10 175 Euro“,
b) der Betrag „175 000 S“ durch den Betrag
„12 720 Euro“,
c) der Betrag „225 000 S“ durch den Betrag
„16 355 Euro“,
d) der Betrag „275 000 S“ durch den Betrag
„19 990 Euro“,
e) der Betrag „350 000 S“ durch den Betrag
„25 440 Euro“,
f) der Betrag „400 000 S“ durch den Betrag
„29 070 Euro“,
g) der Betrag „450 000 S“ durch den Betrag
„32 705 Euro“.
5. § 13 lautet:
„§ 13. Der Betrag nach § 7 Abs. 1 ändert sich
um den Prozentsatz, um den sich das Eltern-Karenzgeld gemäß § 20
Abs. 7 zweiter Satz der Besoldungsordnung 1994 ändert.“
6. In § 15 wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 7 bis
9 der Besoldungsordnung 1994“ durch den Ausdruck „§ 20
Abs. 12 bis 14 der Besoldungsordnung 1994“ ersetzt.
Artikel V
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, wird
wie folgt geändert:
In § 72 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „eines
Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „einer (Eltern-)Karenz
(eines Karenzurlaubes)“ ersetzt.
Artikel VI
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/1999, wird wie folgt
geändert:
1. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wird der Versehrte als Beamter des Dienststandes neuerlich durch
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so gebührt
die Versehrtenrente (§ 6) nach dem Grad der durch alle Dienstunfälle
und Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die
gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitpunkt des Eintrittes
der neuerlichen Versehrtheit über drei Monate mindestens 20 vH
beträgt.“
2. In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Karenzurlaub
gemäß §§ 53 bis 55 oder 56 Abs. 3 der Dienstordnung
1994“ durch den Ausdruck „die (Eltern-)Karenz
gemäß §§ 53 bis 55 und des Karenzurlaubes
gemäß § 56 Abs. 3 der Dienstordnung 1994“
ersetzt.
Artikel VII
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 51/2000, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Abs. 2a in der Fassung des Art. VIII Z 3 der 6. Novelle
zur Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird der Ausdruck
„Die Zeit eines Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck
„Die Zeit einer (Eltern-)Karenz“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 4 wird der Betrag „10 000
S“ durch den Betrag „726,73 Euro“
ersetzt.
3. In § 13 Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „6 000 S“ durch den Betrag „436,04
Euro“,
b) der Betrag „12 000 S“ durch den Betrag „872,07
Euro“,
c) der Betrag „18 000 S“ durch den Betrag
„1 308,11 Euro“.
4. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag
„16 000 S“ durch den Betrag
„1 162,77 Euro“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 11 Z 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr.
395/1974,“ der Ausdruck „dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,
BGBl. I Nr. 103/2001,“ eingefügt.
6. In § 21 Abs. 11 Z 2 wird der Ausdruck „des
Karenzurlaubsgeldes“ durch den Ausdruck „des
Eltern-Karenz(urlaubs)geldes“ ersetzt.
7. In § 40 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort
„allein“.
8. In § 60 Abs. 2 wird der Punkt nach der Z 10 durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
„11. die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den
Europäischen Gemeinschaften.“
9. In § 63 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „eines
Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des
Mutterschutzgesetzes 1979, gemäß §§ 2 bis 6 und 9 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,“ durch den Ausdruck „einer
Karenz gemäß §§ 15 bis 15d und 15j des Mutterschutzgesetzes
1979, gemäß §§ 2 bis 6 und 9 des
Väter-Karenzgesetzes,“ ersetzt.
9a. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner
2000“ durch das Datum „1. August 2001“
ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt:
„Verweisen auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz
1979, das Karenzgeldgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz ist jeweils die durch
BGBl I Nr. 103/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretende Fassung zu Grunde
zu legen.“
10. In § 73d Abs. 8 in der Fassung des Art. VIII Z 26 der 6.
Novelle zur Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird der
Betrag „28 000 S“ durch den Betrag
„2 034,84 Euro“ ersetzt.
11. In § 73d Abs. 9 und 10 in der Fassung des Art. VIII Z 26 der 6.
Novelle zur Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, werden
jeweils der Betrag „28 000 S“ durch den Betrag
„2 034,84 Euro“ und der Betrag „300 000
S“ durch den Betrag „21 801,85 Euro“
ersetzt.
12. § 73e samt Überschrift entfällt.
13. Nach § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift
eingefügt:
„Verordnungserlassung
§ 74a. (1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,
der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
(2) Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für den Beamten,
seine Hinterbliebenen oder seine Angehörigen begünstigende
Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften
auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel VIII
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2001, wird wie
folgt geändert:
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) eines (Karenz-)Urlaubes, einer Eltern-Karenz oder Karenz von mehr
als drei Monaten,“
Artikel IX
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/1999,
wird wie folgt geändert:
§ 7a Z 3 lautet:
„Schema UVS
|
Gehaltsgruppe
|
|||||
---|---|---|---|---|---|---|
Gehaltsstufe
|
I
|
II
|
III
|
|||
|
Schilling
|
Euro
|
Schilling
|
Euro
|
Schilling
|
Euro
|
1
|
38 199,06
|
2 776,03
|
50 594,23
|
3 676,83
|
70 901,10
|
5 152,58
|
2
|
39 894,30
|
2 899,23
|
54 364,29
|
3 950,81
|
74 468,39
|
5 411,83
|
3
|
41 590,57
|
3 022,50
|
58 134,34
|
4 224,79
|
78 036,71
|
5 671,15
|
4
|
43 285,81
|
3 145,70
|
61 905,43
|
4 498,84
|
81 604,00
|
5 930,39
|
5
|
44 982,08
|
3 268,98
|
65 675,48
|
4 772,82
|
85 172,32
|
6 189,71
|
6
|
46 677,33
|
3 392,17
|
69 445,54
|
5 046,80
|
88 739,61
|
6 448,96
|
7
|
48 373,60
|
3 515,45
|
73 216,62
|
5 320,86
|
92 307,92
|
6 708,28
|
8
|
50 068,84
|
3 638,64
|
76 986,67
|
5 594,84
|
95 875,22
|
6 967,52
|
9
|
51 765,11
|
3 761,92
|
80 757,76
|
5 868,90
|
–
|
–
|
10
|
53 460,36
|
3 885,12
|
–
|
–
|
–
|
–
|
11
|
55 156,63
|
4 008,39
|
–
|
–
|
–
|
–
|
12
|
56 851,87
|
4 131,59
|
–
|
–
|
–
|
–
|
13
|
58 548,14
|
4 254,86
|
–
|
–
|
–
|
–
|
14
|
60 243,39
|
4 378,06
|
–
|
–
|
–
|
–
|
15
|
61 939,66
|
4 501,33
|
–
|
–
|
–
|
–
|
16
|
63 635,93
|
4 624,60
|
–
|
–
|
–
|
–“
|
Artikel X
Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr.
72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird
wie folgt geändert:
In Artikel II der Übergangsbestimmungen wird der Betrag
„30 S“ durch den Betrag „2,18 Euro“
ersetzt.
Artikel XI
Das Wiener Bezügegesetz 1997, LGBl. für Wien Nr. 42, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2000, wird wie folgt
geändert:
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Der sich aus Abs. 1 ergebende Betrag ist auf Zehntel Euro zu
runden.“
Artikel XII
Es treten in Kraft:
1. Art. III Z 7, soweit er sich auf § 20 Abs. 7 Besoldungsordnung 1994
bezieht, mit 1. Jänner 2001,
2. Art. I Z 1 mit 1. Juli 2001,
3. Art. I Z 7, Art. II Z 18 und Art. IX mit dem der Kundmachung folgenden
Tag, wobei die jeweils angeführten Schillingbeträge bis 31. Dezember
2001, die Eurobeträge ab 1. Jänner 2002 Anwendung finden,
4. Art. I Z 6, Art. II Z 6, Art. III Z 8 und 12, Art. VI Z 1 und Art. VII Z
7, 8, 12 und 13 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
5. Art. VII Z 1, 10 und 11 mit 1. Jänner 2003,
6. die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit 1. Jänner
2002.
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