Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 13. Dezember 2001 | 117. Stück |
117. Gesetz: | Wasserversorgungsgesetz; Änderung |
117.
Gesetz, mit dem das Wasserversorgungsgesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt
geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 46/2000, wird wie folgt
geändert:
(Verfassungsbestimmung) Nach § 3 wird folgender § 3a samt
Überschrift eingefügt:
„Schutz der Wiener Wasserversorgung
§ 3a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die bestehende Wiener
Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen
einschließlich der bestehenden Sammlung von Wasser zu diesem Zweck darf
unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Erfordernisse keine Verringerung
erfahren. Darüber hinaus ist die Wiener Wasserversorgung durch
städtische Wasserversorgungsanlagen im jeweils erforderlichen Ausmaß
zu gewährleisten.
(2) Zu einem Beschluss des Gemeinderates über die
Veräußerung von Liegenschaften oder Anlagen der Gemeinde, die der
Wiener Wasserversorgung dienen oder für diese sonst von wesentlicher
Bedeutung sind, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Dies gilt auch für sonstige Verfügungen, die im Ergebnis
einer Veräußerung gleich oder ähnlich sind.“
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
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