Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 10. Dezember 2001109. Stück
109. Verordnung:Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien [CELEX-Nrn: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 397L0042, 398L0024, 399L0038 und 300L0039]

109.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen
Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung sind
1. Schwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel;
2. Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;
3. Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst;
4. Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;
5. Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;
6. Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;
7. Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt.
Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2001
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,
2. der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,
3. der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,
4. der Bewertung von Stoffgemischen,
5. der Information der Bediensteten,
6. der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender Arbeitsstoffe,
7. des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,
8. der Meldung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
9. der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,
10. des Umluftverbotes und
11. der Sonderbestimmungen für Holzstaub
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 sowie 12 bis 20 der Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, und die Anhänge I bis IV dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2, 6, 8, 13, 14, 17, 18 und 20 GKV 2001 auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2 bis 6, 13, 14 und 16 GKV 2001 enthaltenen Verweisungen auf § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 5, § 43, § 43 Abs. 2 Z 5 und § 45 Abs. 1, 2, 5 und 7 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 37, § 37 Abs. 2 Z 5 und § 39 Abs. 1, 2, 5 und 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Der Verweis in § 10 Abs. 1 GKV 2001 auf den 4. Abschnitt des ASchG ist als Verweis auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(5) § 7 Abs. 5 GKV 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.
(6) Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV 2001 erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.
(7) Die in § 14 GKV 2001 enthaltenen Verweise auf die §§ 69, 70 und 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweise auf die §§ 59, 60 und 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 3. Durch diese Verordnung werden die
1. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983, S. 25, geändert durch die Richtlinien 91/382/EWG des Rates, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, S. 16, und 98/24/EG des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S. 11,
2. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinien 97/42/EG des Rates, ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997, S. 4, und 1999/38/EG des Rates, ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 66,
3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 22,
4. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S. 11,
5. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, S. 47,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl



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