Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 10. Dezember 2001 | 109. Stück |
109. Verordnung: | Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien [CELEX-Nrn: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 397L0042, 398L0024, 399L0038 und 300L0039] |
109.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in
Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe
und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen
Dienststellen
Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37
Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des
Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl.
für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des
§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung sind
1. Schwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel;
2. Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch
mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;
3. Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft,
entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche
werden als Alveolengängige Fraktion erfasst;
4. Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft,
entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;
5. Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so
klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in
der Dampfphase auftreten können;
6. Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch
Mund und Nase eingeatmet wird;
7. Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten
Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt.
Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung
2001
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39
Abs. 1 W-BedSchG 1998,
2. der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39
Abs. 2 W-BedSchG 1998,
3. der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und
TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,
4. der Bewertung von Stoffgemischen,
5. der Information der Bediensteten,
6. der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender
Arbeitsstoffe,
7. des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender
Arbeitsstoffe,
8. der Meldung von eindeutig krebserzeugenden
Arbeitsstoffen,
9. der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von
persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,
10. des Umluftverbotes und
11. der Sonderbestimmungen für Holzstaub
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 sowie 12 bis 20 der
Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001, BGBl. II
Nr. 253/2001, und die Anhänge I bis IV dieser Verordnung nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 7 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2, 6, 8, 13, 14, 17, 18 und 20
GKV 2001 auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird,
sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2
Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2 bis 6, 13, 14 und 16 GKV 2001
enthaltenen Verweisungen auf § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 5,
§ 43, § 43 Abs. 2 Z 5 und § 45 Abs. 1, 2, 5 und 7 ASchG
sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 34
Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 37, § 37 Abs. 2 Z 5 und § 39 Abs. 1,
2, 5 und 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Der Verweis in § 10 Abs. 1 GKV 2001 auf den 4. Abschnitt des ASchG
ist als Verweis auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(5) § 7 Abs. 5 GKV 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei
der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb
für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller
für die Dienststelle (§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)
für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen
Personen und Einrichtungen tritt.
(6) Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV 2001 erforderlichen
Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der
Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung
eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle
(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu
enthalten.
(7) Die in § 14 GKV 2001 enthaltenen Verweise auf die §§ 69,
70 und 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweise auf die §§ 59, 60 und 61 Abs.
2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 3. Durch diese Verordnung werden die
1. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom
24. September 1983, S. 25, geändert durch die Richtlinien
91/382/EWG des Rates, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991,
S. 16, und 98/24/EG des Rates, ABl. Nr. L 131 vom
5. Mai 1998, S. 11,
2. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 196
vom 26. Juli 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinien
97/42/EG des Rates, ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997, S. 4,
und 1999/38/EG des Rates, ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 66,
3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von
Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum
Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische
und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom
5. Juli 1991, S. 22,
4. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S. 11,
5. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste
von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG
des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, S. 47,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002
in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
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