Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 10. Dezember 2001 | 108. Stück |
108. Verordnung: | Festsetzung des Entgeltes für die Überprüfung von Feuerstätten (Überprüfungsentgelttarif 1992); Änderung |
108.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung, mit der das Entgelt
für die Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird (Überprüfungsentgelttarif 1992) geändert wird
für die Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird (Überprüfungsentgelttarif 1992) geändert wird
Auf Grund des § 15f Abs. 5 des Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die
Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird
(Überprüfungsentgelttarif 1992), LGBl. für Wien Nr. 4/1989, in
der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1992, wird wie folgt
geändert:
Die Anlage lautet:
„Anlage
Leistung Entgelt
I. Messung von Funktion, Wirkungsgrad, Emission und Überprüfung
der Einhaltung von Grenzwerten, je Messung an einer Messöffnung
(einschließlich Auswertung der Messung und Erstellung eines
Überprüfungsbefundes)
1. bei Anlagen ab 26 kW bis unter 150 kW für den Einsatz fester
Brennstoffe und bei Anlagen ab 26 kW für den Einsatz flüssiger
oder gasförmiger Brennstoffe 39,10
Euro
2. bei Anlagen ab 150 kW für den Einsatz fester Brennstoffe, je
angefangener Viertelstunde 13,30
Euro
II. Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und
den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand) 21,80 Euro“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Horn
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