Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 10. Dezember 2001108. Stück
108. Verordnung:Festsetzung des Entgeltes für die Überprüfung von Feuerstätten (Überprüfungsentgelttarif 1992); Änderung

108.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der das Entgelt
für die Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird (Überprüfungsentgelttarif 1992) geändert wird
Auf Grund des § 15f Abs. 5 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird (Überprüfungsentgelttarif 1992), LGBl. für Wien Nr. 4/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1992, wird wie folgt geändert:
Die Anlage lautet:
„Anlage
Leistung Entgelt
I. Messung von Funktion, Wirkungsgrad, Emission und Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten, je Messung an einer Messöffnung (einschließlich Auswertung der Messung und Erstellung eines Überprüfungsbefundes)
1. bei Anlagen ab 26 kW bis unter 150 kW für den Einsatz fester Brennstoffe und bei Anlagen ab 26 kW für den Einsatz flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe 39,10 Euro
2. bei Anlagen ab 150 kW für den Einsatz fester Brennstoffe, je angefangener Viertelstunde 13,30 Euro
II. Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand) 21,80 Euro“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl



Impressum: Medieninhaber: Land Wien, Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular