Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 7. Dezember 2001 | 104. Stück |
104. Verordnung: | Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren |
104.
Verordnung der Wiener Landesregierung über
Verwaltungsabgaben und
Kommissionsgebühren
Kommissionsgebühren
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985,
LGBl. für Wien Nr. 49/1984, sowie auf Grund des § 77 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, wird
verordnet:
§ 1. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im
angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I
enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der
Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im
angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II
festgesetzt sind.
§ 2. (1) Macht die vollständige Behandlung
eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte
Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht
kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder
eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist
die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien
Gesamtschuldner.
§ 3. (1) Eine im Allgemeinen Teil des
Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die
Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I
fällt.
(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene
Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht
kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der
abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach
unverändert geblieben ist.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung
rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf
Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der
Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen
zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem
Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der
Verwaltungsabgaben feststeht.
(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist
zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die
Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung
entfallen.
(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu
entrichten.
§ 5. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten.
Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch
auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die
ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und
Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in
nachprüfbarer Weise festzuhalten.
§ 6. Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die
Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch
nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden
Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne
wesentliche VerÄnderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und
Einhebung vereinfacht wird.
§ 7. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist
nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die
Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002
in Kraft.
§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994 über
Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren,
LGBl. für Wien Nr. 53/1994, in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 28/1999, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
TARIF I
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in
Angelegenheiten der
Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung
Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung
A. Allgemeiner Teil
1. Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine
Bewilligung
erteilt wird 6,54 Euro
erteilt wird 6,54 Euro
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine
andere Tarifpost
Anwendung findet 6,54 Euro
Anwendung findet 6,54 Euro
3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige
Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse 3,27
Euro
4. Niederschriften 3,99 Euro
5. Abschriften und Duplikate, für jede Seite der
Urschrift 1,81 Euro
5a. Amtlich angefertigte Fotokopien im Rahmen von
Akteneinsichten, für jede Seite der
Urschrift 0,10 Euro
Urschrift 0,10 Euro
6. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke
(Vidierungen)
für jeden Bogen 3,27 Euro
für jeden Bogen 3,27 Euro
7. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische
Auskünfte nach dem Wiener
Auskunftspflichtgesetz 4,36 Euro
Auskunftspflichtgesetz 4,36 Euro
B. Besonderer Teil
I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten
8. Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten
Krankenanstalt
a) mit bis zu 20 Räumen 72,67 Euro
b) mit mehr als 20 Räumen 145,34 Euro
a) mit bis zu 20 Räumen 72,67 Euro
b) mit mehr als 20 Räumen 145,34 Euro
9. Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder
verlegten privaten Krankenanstalt 65,40 Euro
10. Bewilligung einer wesentlichen VerÄnderung einer privaten
Krankenanstalt
a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen 36,33 Euro
b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen 72,67 Euro
a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen 36,33 Euro
b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen 72,67 Euro
11. Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme
der veränderten privaten Krankenanstalt 33,42 Euro
12. Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten
Krankenanstalt 28,34 Euro
13. Bewilligung der Übertragung einer privaten
Krankenanstalt 130,81 Euro
14. Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt
65,40 Euro
15. Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten
Krankenanstalt 26,88 Euro
16. Genehmigung der Anstaltsordnung oder der
Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten
Krankenanstalt 39,97 Euro
17. Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des
Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt 11,62
Euro
18. Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der
Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt 65,40
Euro
19. Anerkennung eines Heilvorkommens 130,81 Euro
20. Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen 65,40
Euro
21. Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine
Kureinrichtung
a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen 65, 40 Euro
b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum 13,08 Euro
a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen 65, 40 Euro
b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum 13,08 Euro
22. Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer
Kureinrichtung 65,40 Euro
23. Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die
ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von
Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist
(Sonderbestattungsanlage), für je 10 angefangene
a) Grabnischen 494,17 Euro
b) Urnennischen 109,00 Euro
a) Grabnischen 494,17 Euro
b) Urnennischen 109,00 Euro
24. Betriebsbewilligung für eine Sonderbestattungsanlage
109,00 Euro
25. Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer
Sonderbestattungsanlage für
je 10 angefangene Grabnischen 330,66 Euro
je 10 angefangene Grabnischen 330,66 Euro
26. Betriebsbewilligung für eine erweiterte oder geänderte
Sonderbestattungsanlage 109,00 Euro
27. Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche oder von Leichenasche in
einer Sonderbestattungsanlage je Beisetzung 65,40 Euro
28. Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen
für je 2 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet
werden 0,14 Euro
29. Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche 10,53 Euro
30. Ausstellung eines Leichenpasses 8,72 Euro
31. Ausstellung eines Ausfolgescheines für die Übernahme
einer mittels Bahn, Kraftfahrzeuges oder Flugzeuges einlangenden Leiche 8,72
Euro
II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten
32. Vornahme von Brandproben 13,08 Euro
33. Bewilligung nach dem Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz für das offene Verbrennen von Gegenständen und
Stoffen 14,17 Euro
34. Bestellung zum Überprüfungsorgan für
Feuerstätten gemäß § 15f Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz 94,47 Euro
35. Bewilligung zur Lagerung von Mineralölen in nicht
gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener
Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz
a) für 1 000 bis 20 000 Liter 12,71 Euro
b) für 20 001 bis 100 000 Liter 25,07 Euro
c) für mehr als 100 000 Liter 50,14 Euro
a) für 1 000 bis 20 000 Liter 12,71 Euro
b) für 20 001 bis 100 000 Liter 25,07 Euro
c) für mehr als 100 000 Liter 50,14 Euro
III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten
36. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem
Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen
Maßen und Gewichten
a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug 22,52 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug 44,69 Euro
a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug 22,52 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug 44,69 Euro
37. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder
–verboten
a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug 22,52 Euro
je sonstigem Kfz 11,62 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug 89,38 Euro
je sonstigem Kfz 44,69 Euro
a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug 22,52 Euro
je sonstigem Kfz 11,62 Euro
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug 89,38 Euro
je sonstigem Kfz 44,69 Euro
Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen
beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende
Verwaltungsabgabe 1,81 Euro
38. Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf
Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist 35,97
Euro
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.
39. Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung von
Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung ein- und mehrmaliger
Ladezonen 37,78 Euro
40. Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung
von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen
Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine
Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße
herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu
beeinträchtigen durch
a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen 13,08 Euro
b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten 13,08 Euro
c) Ausräumen oder Aushängen von Waren 13,08 Euro
d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden 13,08 Euro
e) Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen 13,08 Euro
f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen 132,26 Euro
g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen 52,32 Euro
h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen 268,88 Euro
i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus
Luftfahrzeugen 94,47 Euro
j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug 52,32 Euro
k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel 103,92 Euro
l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen 21,80 Euro
m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit 21,80 Euro
mindestens jedoch 54,50 Euro
a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen 13,08 Euro
b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten 13,08 Euro
c) Ausräumen oder Aushängen von Waren 13,08 Euro
d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden 13,08 Euro
e) Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen 13,08 Euro
f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen 132,26 Euro
g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen 52,32 Euro
h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen 268,88 Euro
i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus
Luftfahrzeugen 94,47 Euro
j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug 52,32 Euro
k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel 103,92 Euro
l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen 21,80 Euro
m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit 21,80 Euro
mindestens jedoch 54,50 Euro
Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf
Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.
41. Bewilligung nach § 90 StVO 1960
a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein 33,42 Euro
b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m²
Lagerfläche 1,81 Euro
mindestens 35,97 Euro
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.
c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge 8,72 Euro
a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein 33,42 Euro
b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m²
Lagerfläche 1,81 Euro
mindestens 35,97 Euro
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.
c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge 8,72 Euro
42. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung
a) durch die Bundespolizeibehörde 26,88 Euro
b) durch die Landesregierung 65,40 Euro
a) durch die Bundespolizeibehörde 26,88 Euro
b) durch die Landesregierung 65,40 Euro
43. Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung
je Liegenschaft 19,62 Euro
IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten
44. Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden
Längenmeter der Bau-, Straßenflucht- und Verkehrsfluchtlinie 0,65
Euro
mindestens 26,88 Euro
höchstens 268,88 Euro
mindestens 26,88 Euro
höchstens 268,88 Euro
45. Aussteckung der Fluchtlinien und Höhenlagen für jeden
Längenmeter 0,65 Euro
mindestens 26,88 Euro
höchstens 268,88 Euro
mindestens 26,88 Euro
höchstens 268,88 Euro
46. Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10
m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche 0,36 Euro
mindestens 37,78 Euro
höchstens 494,17 Euro
mindestens 37,78 Euro
höchstens 494,17 Euro
47. Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne
Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je
angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der
Verkehrsflächen 0,14 Euro
mindestens 18,89 Euro
höchstens 377,89 Euro
mindestens 18,89 Euro
höchstens 377,89 Euro
48. Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m²
geschaffener Teilfläche 0,36 Euro
mindestens 26,88 Euro
höchstens 494,17 Euro
mindestens 26,88 Euro
höchstens 494,17 Euro
49. Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer
Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil)
15,98 Euro
mindestens 52,32 Euro
höchstens 159,88 Euro
mindestens 52,32 Euro
höchstens 159,88 Euro
50. Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m²
Bauplatz- oder Baulosfläche 0,36 Euro
51. Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene
Format (210 mm x 297 mm) 3,99 Euro
mindestens jedoch 9,44 Euro
mindestens jedoch 9,44 Euro
52. Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je
angefangene 10 m² der neuen Geschoßfläche 1,59
Euro
mindestens 28,34 Euro
höchstens 494,17 Euro
mindestens 28,34 Euro
höchstens 494,17 Euro
53. Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs.
1 lit. b bis g oder Bewilligungen gemäß § 61 oder § 73 der
BO für Wien mit Ausnahme von Aufzügen 28,34 Euro
54. Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs.
1 lit. h der BO für Wien 54,50 Euro
55. Kenntnisnahme einer Bauanzeige gemäß § 62 der BO
für Wien 28,34 Euro
56. Bewilligung von Aufzügen nach dem Wiener Aufzugsgesetz
sowie für die Aufstellung von Motoren und Maschinen gemäß §
60 Abs. 1 lit. i der BO für Wien für jeden Aufzug, jeden Motor oder
jede Maschine 19,62 Euro
57. Prüfung von Einreichungen gemäß § 70a der
BO für Wien
a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen Geschoßfläche 0,87 Euro
mindestens 21,80 Euro
höchstens 494,17 Euro
b) bei sonstigen baulichen Herstellungen 21,80 Euro
a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen Geschoßfläche 0,87 Euro
mindestens 21,80 Euro
höchstens 494,17 Euro
b) bei sonstigen baulichen Herstellungen 21,80 Euro
58. Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln
26,88 Euro
59. Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz
gegen Baulärm 26,88 Euro
60. Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener
Gasgesetz 26,88 Euro
61. Kenntnisnahme einer Anzeige nach dem Wiener
Ölfeuerungsgesetz und nach dem Wiener Garagengesetz 13,08 Euro
62. Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien
oder Signierung derselben 18,89 Euro
63. Prüfung der Fertigstellungsanzeige gemäß §
128 der BO für Wien 21,80 Euro
64. Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben,
Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen 26,88 Euro
65. Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung
9,44 Euro
66. Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes 9,44
Euro
67. Stundung einer Gehsteigherstellung 13,08 Euro
68. Genehmigung einer
a) Gehsteigauffahrt 4,72 Euro
b) Gehsteigüberfahrt 9,44 Euro
a) Gehsteigauffahrt 4,72 Euro
b) Gehsteigüberfahrt 9,44 Euro
69. Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgeleisen auf
öffentlichem Straßengrund 9,44 Euro
70. Bestellung zum Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 lit.
b des Wiener Aufzugsgesetzes 65,40 Euro
71. Erlaubnis zur Einsichtnahme in amtliche Pläne und Behelfe
außerhalb eines Verfahrens 1,81 Euro
72. Erlaubnis zur Anfertigung von Plankopien 9,44 Euro
73. Überprüfung von Anträgen auf Zulassung neuer
Baustoffe, Bauteile und Bauarten 414,23 Euro
Die Abgabe beträgt 210,75 Euro, wenn es sich um die Verlängerung
oder Änderung einer Zulassung handelt.
V. Kino- und Veranstaltungsangelegenheiten
74. Erteilung einer Konzession für Filmvorführungen
für je angefange 100 Plätze Fassungsraum 44,69 Euro
bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
Bei Kinos mit einer genehmigten Spielzeit von weniger als 4 Tagen
wöchentlich gilt die Hälfte der sonst geltenden Sätze dieser
Tarifpost.
75. Erteilung einer Konzession zur Vorführung
a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in geschlossenen Räumen 26,88 Euro
b) von Schmalfilmen im Freien 79,94 Euro
a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in geschlossenen Räumen 26,88 Euro
b) von Schmalfilmen im Freien 79,94 Euro
Bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser
Tarifposten.
76. Genehmigung der Verpachtung einer Konzession für
Filmvorführungen (Vorführungen) 100 vH der für die jeweilige
Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe
77. Genehmigung der Ausübung einer Konzession für
Filmvorführungen (Vorführungen) durch einen Geschäftsführer
oder Genehmigung seiner Person je 25 vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
78. Vorführungen von Filmen vor dem Filmbeirat oder der
Filmbegutachtungskommission
a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von wenigstens 600 m
oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m 1,09 Euro
b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger als 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von weniger als 250 m für je angefangene 10 m 0,58 Euro
a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von wenigstens 600 m
oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m 1,09 Euro
b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger als 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer Länge von weniger als 250 m für je angefangene 10 m 0,58 Euro
79. Ausstellung einer Vorführungsbescheinigung 6,54
Euro
80. Zulassung zur Filmvorführerprüfung 9,44
Euro
81. Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungsgesetz (ausgenommen Spielapparate) für Veranstaltungen
a) allgemein bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen 13,44 Euro
2. bis 700 Personen 26,88 Euro
3. über 700 Personen 53,77 Euro
b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen 20,34 Euro
2. bis 700 Personen 41,42 Euro
3. über 700 Personen 83,57 Euro
a) allgemein bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen 13,44 Euro
2. bis 700 Personen 26,88 Euro
3. über 700 Personen 53,77 Euro
b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum
1. bis 500 Personen 20,34 Euro
2. bis 700 Personen 41,42 Euro
3. über 700 Personen 83,57 Euro
Für Konzessionen mit wechselndem Standort ist der Fassungsraum mit
nicht mehr als 500 Personen anzunehmen.
82. Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungsgesetz für
a) Unterhaltungsspielapparate 71,58 Euro
b) Münzgewinnspielapparate 107,55 Euro
a) Unterhaltungsspielapparate 71,58 Euro
b) Münzgewinnspielapparate 107,55 Euro
Bei einer Konzessionsdauer bis zu einem Jahr gilt die Hälfte dieser
Tarifpost.
83. Genehmigung der Verpachtung einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungs-
gesetz 100 vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
gesetz 100 vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
84. Genehmigung der Ausübung einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungsgesetz durch einen Geschäftsführer
(Geschäftsführerbestellung) 50 vH
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
85. Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung
nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
1. bis 500 Personen . 18,16 Euro
2. über 500 Personen 50,14 Euro
1. bis 500 Personen . 18,16 Euro
2. über 500 Personen 50,14 Euro
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser Tarifpost.
Für Kinderreitautomaten gilt die Hälfte der in Betracht kommenden
Ansätze.
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost.
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser Tarifpost.
86. Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte oder
Erteilung einer Genehmigung nach dem Wiener Kinogesetz bei einem
Fassungsraum
a) bis 100 Personen 13,08 Euro
b) bis 300 Personen 26,88 Euro
c) bis 500 Personen 53,05 Euro
d) über 500 Personen 105,37 Euro
a) bis 100 Personen 13,08 Euro
b) bis 300 Personen 26,88 Euro
c) bis 500 Personen 53,05 Euro
d) über 500 Personen 105,37 Euro
Bei Feststellung der Zulässigkeit der Änderung einer geeigneten
Veranstaltungsstätte oder Änderung einer Kinobetriebsstätte gilt
die Hälfte dieser Tarifpost.
87. Zulassung zur Beleuchterprüfung 9,44 Euro
88. Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrstunde
nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz oder Verlängerung der
Aufführungszeiten nach dem Wiener Kinogesetz 49,05 Euro
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen 7,26 Euro
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen 7,26 Euro
VI. Landeskulturangelegenheiten
89. Ausstellung einer
a) Landesjagdkarte
1. allgemein 39,97 Euro
a) Landesjagdkarte
2. für Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamte, Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen 13,08 Euro
b) Jagdgastkarte
11,62 Euro
90. Zuerkennung
a) eines Eigenjagdrechtes je ha 1,67 Euro
b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha 3,27 Euro
c) eines Vorpachtrechtes je ha 3,27 Euro
a) eines Eigenjagdrechtes je ha 1,67 Euro
b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha 3,27 Euro
c) eines Vorpachtrechtes je ha 3,27 Euro
91. Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von
Jagdgebieten 26,88 Euro
92. Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der
Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines
Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha 0,58
Euro
höchstens 330,66 Euro
höchstens 330,66 Euro
93. Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines
Jagdpacht- oder Gesellschafts-
vertrages 33,42 Euro
vertrages 33,42 Euro
94. Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung
des Jagdpachtzinsanteiles 13,08 Euro
95. Bestätigung eines Jagd- oder Fischereiaufsehers 4,72
Euro
96. Ausstellung einer
a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit 11,62 Euro
b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit 24,70 Euro
c) Fischergastkarte 4,72 Euro
a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit 11,62 Euro
b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit 24,70 Euro
c) Fischergastkarte 4,72 Euro
Für Berufsfischer, Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafter von
Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und
Fischereiaufseher (für letztere sofern sie nicht selbst Eigentümer
oder Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die
Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese
Sätze auf die Hälfte.
97. Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer
Fischzuchtanstalt 52,32 Euro
98. Entscheidung über
a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes 0,65 Euro
b) Zuweisung eines Fischwassers 0,65 Euro
c) Anerkennung eines Eigenreviers 0,36 Euro
d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers 0,36 Euro
für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens 33,42 Euro
a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes 0,65 Euro
b) Zuweisung eines Fischwassers 0,65 Euro
c) Anerkennung eines Eigenreviers 0,36 Euro
d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers 0,36 Euro
für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens 33,42 Euro
99. Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes 21,80
Euro
100. Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim
Buschenschank 33,42 Euro
VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
101. Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über
den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung 76,30
Euro
102. Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund des freien Ermessens
152,61 Euro
103. Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund eines
Rechtsanspruches 76,30 Euro
104. Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch
Wohnsitzbegründung 76,30 Euro
105. Zusicherung der Staatsbürgerschaft 37,78 Euro
106. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den
Ehegatten und Kinder je 76,30 Euro
107. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft 76,30
Euro
108. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem
Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft
18,89 Euro
109. Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der
Staatsbürgerschaft 36,33 Euro
110. Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der
Staatsbürgerschaft 7,63 Euro
111. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus
der Heimat-rolle 7,63 Euro
VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in
Gesellschaftstänzen
112. Bewilligung zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen
26,88 Euro
113. Nachsicht von dem Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft 43,60 Euro
114. Nachsicht von dem Erfordernis der berufmäßigen Verwendung
oder Befreiung von der Ablegung der Prüfung 15,98 Euro
115. Genehmigung eines Geschäftsführers oder
Pächters
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular
a) bei Fortbetrieben . 8,72 Euro
b) sonst 26,88 Euro
b) sonst 26,88 Euro
116. Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers 15,98
Euro
117. Kenntnisnahme des Fortbetriebes 8,72 Euro
118. Genehmigung der Verlegung an einen anderen Standort 15,98
Euro
119. Feststellung der Eignung der Betriebsräume einer Tanzlehranstalt
13,08 Euro
IX. Sonstige Angelegenheiten
120. Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der
Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher
und Totalisateure) 330,66 Euro
121. Bewilligung zur Entfernung von Bäumen (§ 4 des Wiener
Baumschutzgesetzes)
a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird 4,72 Euro
b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird 21,80 Euro
höchstens 494,17 Euro
a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird 4,72 Euro
b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird 21,80 Euro
höchstens 494,17 Euro
122. Genehmigung gemäß § 1 des Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetzes
a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums) 76,30 Euro
b) zum Erwerb sonstiger Rechte 47,23 Euro
a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums) 76,30 Euro
b) zum Erwerb sonstiger Rechte 47,23 Euro
123. Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und
zwar
a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 18,89 Euro
b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen 37,78 Euro
a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 18,89 Euro
b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen 37,78 Euro
124. Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein
Grundstück Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), je
Grundstück 18,89 Euro
125. Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des
Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2
Stadterneuerungsgesetz) 18,89 Euro
126. Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten
ausgenommen ist (§ 7 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück 18,89
Euro
127. Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke
(§§ 9 und 31 Stadterneuerungsgesetz) für je angefangene 100
m² Grundfläche 0,58 Euro
mindestens 17,07 Euro
höchstens 116,27 Euro
mindestens 17,07 Euro
höchstens 116,27 Euro
128. Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften
(§ 9 Abs. 3 Stadterneuerungsgesetz) 11,62 Euro
129. Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf
ein Grundstück Anwendung finden (§ 2 Bodenbeschaffungsgesetz) 94,47
Euro
130. Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 4, 25
Abs. 4, 26 Abs. 5 und 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der §§ 7
Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die
Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird
109,00 Euro
131. Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 6, 25 Abs. 5, 26
Abs. 6 und 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs.
1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung nach
Durchführung einer Interessenesabwägung erteilt wird 436,00
Euro
132. Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Wiener
Naturschutzgesetz 109,00 Euro
133. Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wiener
Nationalparkgesetz 109,00 Euro
134. Feststellung, dass der Sammlung oder Behandlung von Abfällen
keine Untersagungsgründe entgegen stehen (§ 6 Abs. 4 Wiener
Abfallwirtschaftsgesetz) 33,42 Euro
135. Genehmigung gemäß §§ 25, 28 und 30 sowie
Feststellungen nach § 32 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz 109,00
Euro
136. Zuweisung eines Marktplatzes 11,62 Euro
137. Bewilligung eines weiteren Gelegenheitsmarktes (§ 59 b der
Marktordnung 1991)
a) in der Dauer von einem Tag 21,80 Euro
b) in der Dauer von 2 Tagen 36,33 Euro
c) in der Dauer von 3 oder mehr Tagen 50,87 Euro
a) in der Dauer von einem Tag 21,80 Euro
b) in der Dauer von 2 Tagen 36,33 Euro
c) in der Dauer von 3 oder mehr Tagen 50,87 Euro
138. Marktbehördliche Bewilligung
a) gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Marktordnung 1991 50,87 Euro
b) gemäß § 60 Abs. 1 Z 5 bis 7 der Marktordnung 1992 21,80 Euro
a) gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Marktordnung 1991 50,87 Euro
b) gemäß § 60 Abs. 1 Z 5 bis 7 der Marktordnung 1992 21,80 Euro
139. Ausstellung eines Vormerkbuches für Produzenten 9,44
Euro
140. Bestätigung über Vernichtung von Lebensmitteln 4,72
Euro
141. Bewilligung zur Haltung von Wildtieren 49,05 Euro
142. Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes 61,77 Euro
143. Bestellung eines Tierschutzorganes 76,88 Euro
144. Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmens 58,00 Euro
TARIF II
über das Ausmaß der
Kommissionsgebühren
A. Allgemeiner Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde
außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr
nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für
jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr
7,63 Euro
2. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr
sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00
Uhr 11,62 Euro
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie
an Sonn- und Feiertagen 17,07 Euro
B. Besonderer Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde
außerhalb des Amtes betragen für
1. Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des
Wiener Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen
Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ
a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein
1. bis zu drei Stunden 47,23 Euro
2. bis zu sechs Stunden . . 76,30 Euro
3. über sechs Stunden 94,47 Euro
b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen 9,44 Euro
2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen 14,17 Euro
a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein
1. bis zu drei Stunden 47,23 Euro
2. bis zu sechs Stunden . . 76,30 Euro
3. über sechs Stunden 94,47 Euro
b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen 9,44 Euro
2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen 14,17 Euro
2. Entsendung von Organen der Wasserwerke
a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf Ausläufen 13,08 Euro
für jeden weiteren Auslauf 2,90 Euro
b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober- oder Unterflurhydranten 13,08 Euro
für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten 2,90 Euro
c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf Stück 13,08 Euro
für jeden weiteren Feuerhydranten... 2,90 Euro
d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge Verschuldens des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich 13,08 Euro
a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf Ausläufen 13,08 Euro
für jeden weiteren Auslauf 2,90 Euro
b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober- oder Unterflurhydranten 13,08 Euro
für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten 2,90 Euro
c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf Stück 13,08 Euro
für jeden weiteren Feuerhydranten... 2,90 Euro
d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge Verschuldens des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich 13,08 Euro
3. Begutachtung
a) einer Hauskanalanlage 26,88 Euro
b) einer Senkgrube 17,07 Euro
a) einer Hauskanalanlage 26,88 Euro
b) einer Senkgrube 17,07 Euro
4. a) Behördliche Überprüfungen während der
Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren
Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist,
Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein) 43,60 Euro
b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens 65,40 Euro
b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens 65,40 Euro
5. Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von
Trauungen außerhalb des Standesamtes 363,36 Euro
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular