Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 4. Dezember 2001 | 101. Stück |
101. Gesetz: | Wiener Personalvertretungsgesetz (5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) und Wiener Zuweisungsgesetz (1. Novelle zum Wiener Zuweisungsgesetz); Änderung [CELEX-Nr. 389L0391] |
101.
Gesetz, mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (5.
Novelle zum Wiener
Personalvertretungsgesetz) und das Wiener Zuweisungsgesetz (1. Novelle zum Wiener
Zuweisungsgesetz) geändert werden
Personalvertretungsgesetz) und das Wiener Zuweisungsgesetz (1. Novelle zum Wiener
Zuweisungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 7, § 8 Schlusssatz und
§ 46 Abs. 3 werden die Ausdrücke „Wiener
Zuweisungsgesetz(es)“ durch die Ausdrücke „Wiener
Stadtwerke – Zuweisungsgesetz(es)“ ersetzt.
2. § 8 Z 4 bis 6 lautet:
„4. WIENER STADTWERKE Holding, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN
(Hauptgruppe IV);
(Hauptgruppe IV);
5. WIENSTROM (Hauptgruppe V);
6. WIENGAS (Hauptgruppe VI).“
3. § 8a Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:
„(1) Die Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen
zusammenzufassen:
1. in der Hauptgruppe I
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A und die Bediensteten im Schema UVS;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, K 1 und K 2;
c) die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4, K 5 und K 6;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LK, L 2b 1 und L 3;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. f zutrifft;
f) die Kindergartenhelferinnen;
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A und die Bediensteten im Schema UVS;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, K 1 und K 2;
c) die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4, K 5 und K 6;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LK, L 2b 1 und L 3;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. f zutrifft;
f) die Kindergartenhelferinnen;
2. in der Hauptgruppe II
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht lit. b oder c zutrifft;
b) die Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände und Ärzte;
c) die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeister, Betriebsbeamten, Brandmeister, Hauptbrandmeister, Lehrwerkstättenmeister, Löschmeister, Maschinenmeister, Oberbrandmeister, Oberfeuerwehrmänner, Radiumtechniker, Röntgentechniker und Feuerwehrmänner;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B und C, sofern nicht lit. c zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LK, D, D 1 und E, sofern nicht lit. c oder e zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3 und K 4, sofern nicht lit. f zutrifft, und die Pflegehelfer;
f) die Lehrassistenten, leitenden Lehrassistenten, leitenden Oberassistenten, Oberassistenten, Stationsassistenten, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Verwendungsgruppe K 5;
g) die Bediensteten der Verwendungsgruppe K 6, sofern nicht lit. e zutrifft, und die Operationsgehilfen, Laborgehilfen, Desinfektionsgehilfen, Ordinationsgehilfen, Prosekturgehilfen, Sanitätsgehilfen und zahnärztlichen Ordinationshilfen;
h) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. g zutrifft;
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht lit. b oder c zutrifft;
b) die Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände und Ärzte;
c) die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeister, Betriebsbeamten, Brandmeister, Hauptbrandmeister, Lehrwerkstättenmeister, Löschmeister, Maschinenmeister, Oberbrandmeister, Oberfeuerwehrmänner, Radiumtechniker, Röntgentechniker und Feuerwehrmänner;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen B und C, sofern nicht lit. c zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LK, D, D 1 und E, sofern nicht lit. c oder e zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3 und K 4, sofern nicht lit. f zutrifft, und die Pflegehelfer;
f) die Lehrassistenten, leitenden Lehrassistenten, leitenden Oberassistenten, Oberassistenten, Stationsassistenten, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Verwendungsgruppe K 5;
g) die Bediensteten der Verwendungsgruppe K 6, sofern nicht lit. e zutrifft, und die Operationsgehilfen, Laborgehilfen, Desinfektionsgehilfen, Ordinationsgehilfen, Prosekturgehilfen, Sanitätsgehilfen und zahnärztlichen Ordinationshilfen;
h) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. g zutrifft;
3. in den Hauptgruppen III bis VI
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppe B;
c) die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D und E;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Z 4 oder 5 zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Z 4 oder 5 zutrifft;“
a) die Bediensteten der Verwendungsgruppe A;
b) die Bediensteten der Verwendungsgruppe B;
c) die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D und E;
d) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Z 4 oder 5 zutrifft;
e) die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Z 4 oder 5 zutrifft;“
4. § 8a Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. in der Hauptgruppe IV die Stellwerkswärter der U-Bahn,
Autobuslenker, Kontrollore, Straßenbahnfahrer im Einmannbetrieb,
U-Bahnfahrer, Kraftwagenlenker und Stationswarte.“
5. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung
für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen
(Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier
Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander
anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag
liegen müssen.“
6. § 21 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
7. In § 28 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge
„in der Fassung der Novelle BGBl. I
Nr. 158/1998,“.
8. In § 30 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck
„Karenzurlaubes,“ die Wortfolge „(Eltern-)
Karenz,“ angefügt.
9. § 37 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
10. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „innerhalb zweier
Wochen“ durch den Ausdruck „innerhalb dreier Wochen“
ersetzt.
11. § 37 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Die Abs. 1 bis 3 gelten weiters bis zum Abschluss des Wahlverfahrens
für die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) und
für die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinenden
Wahlwerber.“
12. § 39 Abs. 1 bis 4 lautet:
„§ 39. (1) Zur Erfüllung ihrer im § 2
umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus
den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den
Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in
den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach
anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem
Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung
zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen
Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 Z 8,
auf die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz zugewiesenen
Bediensteten überdies Abs. 2 Z 4 keine Anwendung. Die
Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener
Frist zu behandeln.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der
Personalvertretung:
1. Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur
Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die
Menschenwürde berühren. Dazu gehört auch die Einführung von
Systemen zur Beurteilung von Bediensteten, sofern mit diesen Systemen Daten
erhoben werden, die nicht durch die dienstliche Verwendung gerechtfertigt
sind.
2. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung
der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des
Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen
insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten
Ermittlung von Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von
allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine
Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene
Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht
hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder
Dienstvertrag ergeben.
3. Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in
Ausführung der Dienstrechtsgesetze.
4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung
1994 – DO 1994 und § 11 der Vertragsbedienstetenordnung 1995
– VBO 1995.
5. Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch den
Dienstgeber und Schaffung von Sozialräumen.
6. Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und
Werkswohnungen.
7. Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung
der Dienstposten.
8. Beförderungen.
9. Überstellungen und Überreihungen.
In den Angelegenheiten der Z 1 bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu
erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Z 5 und 6 die
Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz vorliegen.
(3)
1. Der Magistrat hat rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der
Entscheidung oder Antragstellung an das zuständige Gemeindeorgan,
a) in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;
b) in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 9 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Abs. 2 Z 7 und 8 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Z 2 eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.
a) in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;
b) in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 9 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Abs. 2 Z 7 und 8 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Z 2 eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.
2. In den in Z 1 lit. b genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus
Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung
anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung
innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die
Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß
Abs. 2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.
3. Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere
Personalvertreter, Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des § 2 Abs. 3
und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von
sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die
Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet
wird.
(4)
1. Kommt es in einem Verfahren gemäß Abs. 3 nicht zu der
erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Abs. 9 zuständige
Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag
der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2,
so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss
zuständig ist,
a) auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann, bzw.
b) auf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,
a) auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann, bzw.
b) auf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,
zu verhandeln.
2. Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu
keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend
eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit vor der
Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige
Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der
Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder
den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan
stellen.
3. Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Z 1 und 2 liegt insbesondere
auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden
Angelegenheit keine Folge geleistet wird.
4. Setzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen
gemäß Abs. 3 nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer
Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme
gemäß Abs. 2 seiner sich aus Abs. 1 letzter Satz ergebenden
Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Abs. 9 zuständigen
Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme
aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der
Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2
nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach
Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den
Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kann
a) vom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Dienstrechtssenat einbringen, oder
b) unverzüglich Beschwerde beim Dienstrechtssenat einbringen.
a) vom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Dienstrechtssenat einbringen, oder
b) unverzüglich Beschwerde beim Dienstrechtssenat einbringen.
5. Der Dienstrechtssenat hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob
der Magistrat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Stellt er
fest, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat
er
a) in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
b) in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist – aufzuheben ist.
a) in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
b) in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist – aufzuheben ist.
6. Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer
Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung
des Wiener Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde Wien
unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich
unzulässig, so ist Z 5 lit. b über Beschluss des
Dienstrechtssenates nicht anzuwenden.
7. Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in den in Z 5
und 6 genannten Angelegenheiten in einem Dreiersenat. § 74b Abs. 5 der
Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als jeweils
weiterer Beisitzer jener Beisitzer zuständig ist, der sich auf Grund der im
§ 74b Abs. 4 der Dienstordnung 1994 angeführten
Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.
8. Gegen Entscheidungen gemäß Z 5 – ausgenommen jene nach
lit. a – können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
13. In § 39 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z
5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 7“
ersetzt.
14. Nach § 39 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a
eingefügt:
„(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung
1. in einer in Abs. 2 genannten Angelegenheit über Verlangen die
für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen
und
2. – sofern die Zustimmung des Bediensteten dafür vorliegt
– die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende
eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül)
bekannt zu geben.“
15. Nach § 39 wird folgender § 39a
eingefügt:
„§ 39a. (1) Der Magistrat hat in allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Personalvertretung rechtzeitig
anzuhören und ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Wenn es die Personalvertretung innerhalb dieser Frist
verlangt, hat der Magistrat über diese Fragen mit der Personalvertretung zu
beraten.
(2) Der Magistrat ist weiters verpflichtet,
1. die Personalvertretung bei der Planung und Einführung neuer
Technologien zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder
Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der
Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer haben, anzuhören,
2. die Personalvertretung bei der Auswahl der persönlichen
Schutzausrüstung zu beteiligen,
3. sich mit der Personalvertretung bei der beabsichtigten Bestellung oder
Abberufung von Präventivdiensten sowie von Personen zu beraten, die
für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung oder die Evakuierung
zuständig sind,
4. der Personalvertretung Einsicht in die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente und die Aufzeichnungen und Berichte über Dienst-
und Arbeitsunfälle zu gewähren,
5. der Personalvertretung auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen und
Untersuchungen, die mit dem Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutz in Zusammenhang
stehen, insbesondere solche betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und
Lärm, zur Verfügung zu stellen,
6. der Personalvertretung auf Verlangen die Aufzeichnungen betreffend
Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
7. die Personalvertretung über Grenzwertüberschreitungen sowie
deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich
zu informieren und
8. die Personalvertretung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie bei der
Planung und Organisation der Unterweisung der Bediensteten in Angelegenheiten
des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes zu beteiligen.
(3) § 39 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz und Abs. 9 Z 3 ist auf
die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach Abs. 1 und 2
sinngemäß anzuwenden.
(4) Kommt der Magistrat einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach,
kann er von dem in seinen Mitwirkungsrechten verletzten Organ der
Personalvertretung aufgefordert werden, seiner Verpflichtung innerhalb
angemessener Frist nachzukommen. Ist eine solche Aufforderung auf Grund bereits
gesetzter Maßnahmen nicht mehr sinnvoll oder wird der Aufforderung nicht
fristgerecht nachgekommen, kann das zuständige Organ der Personalvertretung
die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen, der Beschwerde beim
Dienstrechtssenat einbringen kann. Der Dienstrechtssenat hat auf Grund dieser
Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nach Abs. 1
und 2 nachgekommen ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Dienstrechtssenates
gilt § 39 Abs. 4 Z 7.
(5) Weitergehende sich aus dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebende Mitwirkungsrechte der
Personalvertretung in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes
bleiben unberührt.
(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz und
dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die
Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
16. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Der Magistrat hat der Personalvertretung in einer in Abs. 1
genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder
Antragstellung maßgebenden Grundlagen bekannt zu geben.“
17. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke –
Zuweisungsgesetz und das Wiener Museen –Zuweisungsgesetz erfassten
Bereiche nicht.“
18. § 43 lautet:
„§ 43. (1) Jede Hauptgruppe ist berechtigt, Einrichtungen
zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu
erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu
unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß
§ 42 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der
Personalvertretung einer Hauptgruppe kann von den Bediensteten der Hauptgruppe
– ausgenommen von Lehrlingen – eine
Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes
Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen der Bediensteten
betragen.
(2) Bedienstete, die eine Betriebsratsumlage im Sinn des § 73
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zu entrichten haben,
können von der Verpflichtung zur Entrichtung der Personalvertretungsumlage
gänzlich oder teilweise befreit werden.
(3) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage sowie die
gänzliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung dieser Umlage
beschließt auf Antrag des Hauptausschusses die
Personalvertreterversammlung der Hauptgruppe.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber von den
Monatsbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und an den
Personalvertretungsfonds abzuführen.“
19. In § 47 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 39 Abs.
4 dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 4
Z 2 dieses Gesetzes“ ersetzt.
20. In § 47 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck „§
8 Abs. 2,“.
21. § 48 Abs. 3 lautet:
„(3) Kommt es in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu
keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das
Stimmverhalten der Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter im Protokoll
festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerken.“
22. In § 50 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Oktober
1998“ durch den Ausdruck „1. Mai 2001“
ersetzt.
23. § 50 Abs. 3 entfällt.
24. § 51 samt Überschrift lautet:
„Verordnungserlassung
§ 51. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils
geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der
Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen
jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft
treten.“
25. Nach § 51 wird folgender § 51a samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 51a. (1) § 8a in der Fassung der 5. Novelle zum
Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahre 2002
durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu
Grunde zu legen.
(2) Auf vom Magistrat vor dem In-Kraft-Treten der 5. Novelle zum
Wiener Personalvertretungsgesetz bereits eingeleitete Maßnahmen finden in
Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung die Bestimmungen der
§§ 39 und 40 in der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden
Fassung weiterhin Anwendung, wobei § 39 Abs. 4 mit der
Maßgabe anzuwenden ist, dass das Verhandlungsverlangen auch vom Magistrat
gestellt werden kann. § 39a ist in solchen Fällen nicht
anzuwenden.“
26. Nach § 53 wird folgender § 54 samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 54. Für die nach dem Wiener Museen –
Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und
§ 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 18/1999 solange weiter, als in der Anstalt „Museen der Stadt
Wien“ noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes
eingerichtet ist.“
Artikel II
Das Wiener Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, wird wie
folgt geändert:
Der Kurztitel des Gesetzes lautet:
„Wiener Stadtwerke –
Zuweisungsgesetz“.
Artikel III
Durch Art. I dieses Gesetzes wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12.
Juni 1989, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, umgesetzt.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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