Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 4. Dezember 2001 | 100. Stück |
100. Verordnung: | Festsetzung der Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für Zeitversäumnis |
100.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Höhe der Entschädigung des
Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener
Landtages für Zeitversäumnis festgesetzt wird
Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener
Landtages für Zeitversäumnis festgesetzt wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 129e Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, LGBl.
für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 26/2001, wird verordnet:
Artikel I
§ 1. (1) Dem Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter im
Falle seiner Vorsitzführung gebührt für die Teilnahme an
Sitzungen eines Untersuchungsausschusses eine Entschädigung für
Zeitversäumnis in der Höhe von 440 Schilling für jede Stunde,
mindestens jedoch 750 Schilling für jede Sitzung.
(2) Sofern der Stellvertreter von seinem Recht der Teilnahme an den
Sitzungen Gebrauch macht, gebührt ihm dafür eine Entschädigung
für Zeitversäumnis in der Höhe von 220 Schilling für jede
Stunde.
§ 2. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte
Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs
ergeben, zu führen und unter Angabe des jeweiligen Bankkontos dem Amt der
Wiener Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt vierteljährlich im
Nachhinein.
§ 3. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei
für die Berechnung der Höhe der Entschädigung nur volle Stunden
herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen
sind.
§ 4. Dem Vorsitzenden gebührt zusätzlich zu den
in § 1 angeführten Beträgen eine pauschale Entschädigung von
6 000 Schilling für die mit seinen leitenden und administrativen
Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundene Zeitversäumnis.
Ist der Vorsitzende verhindert, gebührt im Ausmaß seiner Verhinderung
diese pauschale Entschädigung seinem Stellvertreter. Für die
Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und
für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt §
2.
Artikel II
1. In § 1 tritt an die Stelle des Betrages „440 Schilling“
der Betrag „31,98 Euro“, an die Stelle des Betrages „750
Schilling“ der Betrag „54,5 Euro“ und an die Stelle des
Betrages „220 Schilling“ der Betrag „15,99
Euro“.
2. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „6 000
Schilling“ der Betrag „436,04 Euro“.
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Artikel I tritt am 27. April 2001 in Kraft.
(2) Artikel II tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien, Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn
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