Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 4. Dezember 2001 | 99 . Stück |
99. Gesetz: | Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ (Wiener Museen – Zuweisungsgesetz)] |
99.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ (Wiener Museen
– Zuweisungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt
der Betriebsaufnahme der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ bei der
Magistratsabteilung 10 – Museen der Stadt Wien in einem
öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit
gleicher Wirksamkeit der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur
Dienstleistung zugewiesen.
(2) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-,
besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung
ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für
Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der
Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995,
LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995,
LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl.
für Wien Nr. 8/1969, für Beamte/Beamtinnen bzw. die der
Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für
Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
§ 2. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der
Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die
Tätigkeit in der Anstalt neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien
jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung an die Anstalt
zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete
der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des
§ 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu
diesem Zeitpunkt nicht bei der Magistratsabteilung 10 – Museen der Stadt
Wien beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung der Anstalt zugewiesen
werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten
erforderlich.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Zuweisungen gilt § 1
Abs. 2 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und
Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß
§§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung
sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den
gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten
obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen
Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat.
Die der Anstalt gemäß § 4 zukommenden Rechte bleiben davon
unberührt.
(2) Die Anstalt hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden
Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die
gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, einen Anteil am
Aufwand des Magistrates für bestehende und künftig anfallende Ruhe-
und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen.
Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit
Bescheid vorzuschreiben.
§ 4. (1) Die Anstalt ist gegenüber den ihr zur
Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der
laufenden Geschäfte der Anstalt und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der
Anstalt.
(2) Die Ausübung der einem/einer Dienststellenleiter/in in
dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur
Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Anstalt zu, die dabei an die
Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
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