Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 23. November 2001 | 97. Stück |
97. Verordnung: | Fleischuntersuchungsgebühren [CELEX-Nr. 396L0043] |
97.
Verordnung der Wiener Landesregierung über
Fleischuntersuchungsgebühren
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Einhebung von
Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 50/1994, wird
verordnet:
Artikel I
§ 1. (1) Für die amtliche Untersuchung und
Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) von Tieren gemäß
§ 1 Abs. 1 und 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.
Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2001, und von
Tieren, für die gemäß § 1 Abs. 6, 8 oder 9 des
Fleischuntersuchungsgesetzes die Fleischuntersuchung angeordnet ist
(Untersuchung vor und nach der Schlachtung, einschließlich der
bakteriologischen Untersuchung, der vorgeschriebenen
Rückstandsuntersuchungen und der Trichinenuntersuchung nach der
Verdauungsmethode bei Schweinen, Wildschweinen und Einhufern), sind vom
Verfügungsberechtigten zu entrichten:
1.
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je Rind
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|
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|
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a) über 220 kg Lebendgewicht
|
S
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65,20
|
Euro
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4,74
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b) bis 220 kg Lebendgewicht
|
S
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36,22
|
Euro
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2,63
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2.
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je Einhufer
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S
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84,89
|
Euro
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6,17
|
3.
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je Schwein
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|
|
|
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a) über 25 kg Schlachtgewicht
|
S
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39,97
|
Euro
|
2,90
|
|
b) bis 25 kg Schlachtgewicht
|
S
|
28,38
|
Euro
|
2,06
|
4.
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je Schaf, Ziege oder Stück Zuchtwild ausgenommen Wildschwein
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|
|
|
|
a) über 18 kg Schlachtgewicht
|
S
|
7,24
|
Euro
|
0,53
|
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b) von 12 bis 18 kg Schlachtgewicht
|
S
|
5,07
|
Euro
|
0,37
|
|
c) weniger als 12 kg Schlachtgewicht
|
S
|
2,53
|
Euro
|
0,18
|
5.
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je Kaninchen, Wildkaninchen oder Hase
|
S
|
0,43
|
Euro
|
0,03
|
6.
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je Wildschwein
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|
a) über 30 kg Körpergewicht
|
S
|
39,97
|
Euro
|
2,90
|
|
b) bis 30 kg Körpergewicht
|
S
|
28,38
|
Euro
|
2,06
|
7.
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je Stück Wildhuftier ausgenommen Wildschwein
|
|
|
|
|
|
a) über 18 kg Schlachtgewicht
|
S
|
7,24
|
Euro
|
0,53
|
|
b) von 12 bis 18 kg Schlachtgewicht
|
S
|
5,07
|
Euro
|
0,37
|
|
c) weniger als 12 kg Schlachtgewicht
|
S
|
2,53
|
Euro
|
0,18
|
8.
|
je Stück Geflügel
|
S
|
0,43
|
Euro
|
0,03
|
9.
|
je Stück Federwild
|
S
|
0,43
|
Euro
|
0,03
|
10.
|
Fischuntersuchung je angefangene halbe Stunde
|
S
|
460,00
|
Euro
|
33,43
|
(2) Die Mindestgebühr für Untersuchungen nach Abs. 1
beträgt |
S
|
460,00
|
Euro
|
33,43
|
(3) Werden durch einen Fleischuntersuchungstierarzt in einem Zuge mehr als
50 Untersuchungen von Wildhuftieren, ausgenommen Wildschweinen, vorgenommen, ist
für jede angefangene Stunde das Fünfzigfache der Gebühr nach Abs.
1 Z 7 und für allfällig mituntersuchte Wildschweine zuzüglich ein
Betrag von S 21,14 (Euro 1,54) je Wildschwein zu entrichten.
(4) Die Gebühren für Untersuchungen nach Abs. 1 sind in
voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung
ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder wenn nur die Fleischuntersuchung
stattgefunden hat.
(5) Hat sich ein Fleischuntersuchungsorgan auf Grund einer Anmeldung zur
Untersuchungsstätte begeben und dort die Schlachttieruntersuchung nicht
vornehmen können, weil der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte
Schlachtung nicht oder erst später ausführen wollte oder die zu
untersuchenden Tierkörper aus vom Verfügungsberechtigten zu
vertretenden Gründen nicht untersucht werden konnten, ist eine Gebühr
gemäß Abs. 2 zu entrichten.
§ 2. Für die Vornahme einer bakteriologischen
Fleischuntersuchung im Sinne des § 14 der Fleischuntersuchungs-Verordnung,
BGBl. Nr. 395/1994, hat der Verfügungsberechtigte eine Gebühr von S
623,56 (Euro 45,32) zu entrichten, wenn
1. vor der Untersuchung eine unzulässige Zerlegung des Schlachttieres
oder eine Entfernung oder eine unzulässige Bearbeitung einzelner Teile
desselben stattgefunden hat, oder
2. die Untersuchung auf Verlangen des Verfügungsberechtigten
durchgeführt wird.
§ 3. Für die Überprüfung eines Gutachtens
gemäß § 28 des Fleischuntersuchungsgesetzes im Rahmen der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind, wenn das zu überprüfende
Gutachten bestätigt wird, S 489,02 (Euro 35,54) zu entrichten. Wird in
diesem Zusammenhang auch eine bakteriologische Fleischuntersuchung
durchgeführt, ist eine Gebühr gemäß § 2 gesondert
zu entrichten.
§ 4. (1) Für Kontrollen gemäß
§§ 16 und 44 sowie für die Durchführung einer
Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Abs. 1 des
Fleischuntersuchungsgesetzes sind vom Betriebsinhaber zu entrichten:
1.
|
je angefangene halbe Stunde
|
S
|
460,00
|
Euro
|
33,43
|
2.
|
zusätzlich je Kontrolle oder Kontrolluntersuchung
|
S
|
166,72
|
Euro
|
12,12
|
Werden Untersuchungen und/oder Kontrollen der angeführten Art unter
einem vorgenommen, ist der Betrag gemäß Z 2 nur einmal zu
entrichten.
(2) Unterbleibt die Untersuchung oder Kontrolle gemäß Abs. 1 aus
einem nicht vom Untersuchungsorgan zu vertretenden Grund, ist eine Gebühr
in der Höhe von S 460,00 (Euro 33,43) zu entrichten.
(3) Für eine mikrobiologische Untersuchung im Rahmen der
Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb und der
betrieblichen Kontrollen im Sinne des § 29 Z 1 und 2 der
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert
durch BGBl. II Nr. 58/2001, sind vom Verfügungsberechtigten zu
entrichten:
1.
|
je Probe
|
S
|
745,00
|
Euro
|
54,14
|
2.
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je Probe, wenn pathogene Keime oder mikrobielle Toxine nachgewiesen wurden,
für die weitergehenden Untersuchungen
|
S
|
455,00
|
Euro
|
33,07
|
§ 5. (1) Für die Kontrolle des aus einem
Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbrachten Fleisches gemäß
§ 43 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind vom
Verfügungsberechtigten zu entrichten:
1.
|
je angefangene halbe Stunde
|
S
|
460,00
|
Euro
|
33,43
|
2.
|
zusätzlich je Kontrolle
|
S
|
166,72
|
Euro
|
12,12
|
(2) Unterbleibt die Untersuchung oder Kontrolle gemäß Abs. 1 aus
einem nicht vom Untersuchungsorgan zu vertretenden Grund, ist eine Gebühr
in der Höhe von S 460,00 (Euro 33,43) zu entrichten.
§ 6. (1) Werden außerhalb des
Fleischgroßmarktes St. Marx die in den §§ 1, 4 Abs. 1 und 5
genannten Untersuchungen oder Kontrollen über Ersuchen des
Gebührenschuldners oder seines Beauftragten an Wochentagen, ausgenommen
Samstagen, vor 7.00 Uhr oder nach 16.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonn- oder
Feiertagen vorgenommen, ist zu den sonst zu entrichtenden Gebühren ein
Zuschlag zu entrichten. Dieser beträgt:
1. an Wochentagen, ausgenommen Samstagen, für die Zeit von 6.00 Uhr
bis 7.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 Uhr bis 22.00
Uhr die Hälfte,
2. an Wochentagen, ausgenommen Samstagen, für die Zeit von 18.00 Uhr
bis 6.00 Uhr, an Samstagen für die Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und 22.00
Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen das Einfache der sonst zu
entrichtenden Gebühr.
(2) Unterbleibt die Untersuchung oder Kontrolle gemäß
§§ 1, 4 Abs. 1 und 5 aus einem nicht vom Untersuchungsorgan zu
vertretenden Grund, ist für die Zeiten nach Abs. 1 Z 1 ein
Zuschlag des Einfachen, in den Zeiten nach Abs. 1 Z 2 des Dreifachen
der sonst zu entrichtenden Gebühr zu leisten.
§ 7. Für die Untersuchung auf Trichinen
außerhalb der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 1) ist zu
entrichten:
1.
|
je Tier
|
S
|
21,14
|
Euro
|
1,54
|
2.
|
je Teilprobe
|
S
|
10,57
|
Euro
|
0,77
|
3.
|
mindestens aber
|
S
|
21,14
|
Euro
|
1,54
|
§ 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/43/EG
vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG
zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen
Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur
Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 162 vom
01.07.1996 S. 1, umgesetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über
Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 84/1995, in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 25/1999, außer Kraft.
(2) Die in Art. I §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 bis 5 und 7
angeführten Schillingbeträge finden bis 31. Dezember 2001 Anwendung,
mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 tritt an deren Stelle der jeweils
festgeschriebene Euro-Betrag.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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