Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 12. November 2001 | 95. Stück |
95. Gesetz: | Einrichtung der Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts und Regelung deren Organisation, Betrieb und Erhaltung (Wiener Museumsgesetz - Wr. MuG) |
95.
Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt
öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und
Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr.
MuG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien.
Diese umfassen das Historische Museum der Stadt Wien und alle seine
Außenstellen.
(2) Außenstellen im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen unter
der Führung des Historischen Museums der Stadt Wien. Dazu zählen die
Hermesvilla, das Uhrenmuseum, der Schauraum der Modesammlungen, das
Pratermuseum, die Römischen Ruinen unter dem Hohen Markt, die
Römischen Baureste Am Hof, das Archäologische Grabungsfeld
Michaelerplatz, die Virgilkapelle, die Neidhart-Fresken, die
Otto-Wagner-Haltestelle Karlsplatz, der Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing, die
Haydn-Gedenkstätte mit Brahms-Gedenkraum, die Mozart-Gedenkstätte
„Figarohaus“, die Beethoven-Gedenkstätte
„Pasqualatihaus“, die Beethoven-Gedenkstätte
„Eroicahaus“, die Beethoven-Gedenkstätte
„Heiligenstädter Testament“, die Schubert-Gedenkstätte
„Geburtshaus“ mit „Stifter-Gedenkraum“, die
Schubert-Gedenkstätte „Sterbewohnung“, die
Johann-Strauß-Gedenkstätte.
Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten
§ 2. Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den
Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und
Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des
Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht
berührt.
Einrichtung der Anstalt und Rechtsstellung
§ 3. (1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung
„Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.
(2) Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt
öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bewegliche Denkmale und
Kulturgüter des Landes und der Stadt Wien zur Erfüllung ihres
kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige
öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
(3) Diese Anstalt öffentlichen Rechts ist zur Führung des Wappens
der Stadt Wien und eines Siegels mit dem Wappen der Stadt Wien und der Umschrift
„Museen der Stadt Wien“ berechtigt.
(4) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen
Forschungsaufgaben ist die Anstalt berechtigt, weitere Außenstellen
(§ 1) einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Aufgabenbesorgung erforderlich und die Finanzierung sichergestellt
ist.
(5) Die Anstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen;
für diese trifft die Stadt und das Land Wien keine Haftung.
Bedeutung, Ziele, Zweck und Aufgaben der
Museen
§ 4. (1) Die Museen der Stadt Wien sind
1. kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten
gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte,
Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln,
bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;
2. ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit
dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;
3. dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu
bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch
die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge
zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen
geweckt wird;
4. dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen
Entwicklungen und VerÄnderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und
deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch
kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den
Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im
Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;
5. umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und
innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und
Senioren entwickeln.
(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung
und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrags ist insbesondere das
Sammeln und Bewahren von Geschichts-, Kunst- und Kulturgut sowie der Ausbau, die
Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung,
Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder
bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsguts unter
Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit.
(3) Die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der
inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt
Wien entsprechend den historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen hat
in einer von der Wiener Landesregierung zu erlassenden Museumsordnung zu
erfolgen (§ 11).
(4) Soweit die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ Leistungen von
Dienststellen der Stadt Wien in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener
Ersatz zu leisten. Von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ist ein
angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Ruhe- und
Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.
§ 5. Im Sinne dieses Gesetzes umfasst
1. das Sammeln den planmäßigen Aufbau, die Ergänzung
und die Erweiterung bereits bestehender Sammlungen sowie erforderlichenfalls die
Anlage neuer Sammlungen in den Aufgabenbereichen der Anstalt;
2. das Bewahren, die Konservierung, erforderlichenfalls die
Restaurierung, sowie die laufende Überwachung der Sammlungsexponate im
Hinblick auf ihren Erhaltungszustand;
3. das Erschließen
a) die planmäßige Erfassung, Ordnung, Inventarisierung, Katalogisierung und Auswertung der Sammlungsexponate nach museumswissenschaftlichen Gesichtspunkten und
b) die Schaffung der Voraussetzung für die Zugänglichmachung von Sammlungsexponaten für die Allgemeinheit einschließlich deren Vermittlung im Rahmen der ständigen Schausammlung, der Depot- und Studiensammlungen sowie im Rahmen von Sonderausstellungen nach museumspädagogischen Grundsätzen.
a) die planmäßige Erfassung, Ordnung, Inventarisierung, Katalogisierung und Auswertung der Sammlungsexponate nach museumswissenschaftlichen Gesichtspunkten und
b) die Schaffung der Voraussetzung für die Zugänglichmachung von Sammlungsexponaten für die Allgemeinheit einschließlich deren Vermittlung im Rahmen der ständigen Schausammlung, der Depot- und Studiensammlungen sowie im Rahmen von Sonderausstellungen nach museumspädagogischen Grundsätzen.
Erwerb von Sammlungsexponaten
§ 6. (1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ darf
aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen
oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammelexponate
für Zwecke der Stadt Wien erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und
Erschließung im Hinblick auf ihre historische, wissenschaftliche oder
sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse der Stadt Wien bzw.
des Landes Wien gelegen ist.
(2) Neuerwerbungen haben in weiterer Folge kosten- und lastenfrei in das
Eigentum der Stadt Wien übertragen zu werden.
Entlehnung von Sammlungsexponaten
§ 7. (1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu
Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und
ausländische Museen ist zulässig, wenn
1. die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken
unbedingt erforderlich ist;
2. eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der
Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;
3. die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der
Sammlungsexponate gewährleistet ist und
4. hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein
Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende
Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der
Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu
entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen
Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 –
sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist
können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis
zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs.
1 weiterhin gegeben sind.
(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht
unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und
ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen
längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden,
wenn
1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und
2. in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der
entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf
umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.
(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt
durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen
Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die
Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und
anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate
zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen
(Prinzip der Gegenseitigkeit).
(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein
Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein
müssen:
1. die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer
Inventarsignaturen;
2. die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;
3. das Datum der Entlehnung und
4. das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.
Räumliche und sachliche Ausstattung der Museen der
Stadt Wien
§ 8. (1) Die Stadt Wien hat
1. die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien)
samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein
angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung
mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu
beurkunden ist;
2. das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für
die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits
vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt
Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als
Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß
gilt;
3. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen
Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum
der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber
ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.
(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt
inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der
Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen. Näherer Inhalt und
Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der
Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden
Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhalten.
(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen,
vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung
begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt
Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.
(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile
davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller
Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger
Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene
Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.
Aufbringung der finanziellen Mittel der
Anstalt
§ 9. (1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Museen der Stadt
Wien erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
1. die jährliche Abgeltung aus Mitteln der Stadt Wien gemäß
Abs. 2 sowie einen Ersatz für pauschal angelastete Beiträge für
Leistungen zentraler Dienststellen der Stadt Wien, zu den Kosten ihrer Organe
und zum Aufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der
Pensionsordnung 1995,
2. sonstige Zuwendungen der Stadt Wien nach Maßgabe des jeweiligen
Voranschlages sowie Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
3. Zuwendungen im Rahmen der europäischen Integration,
4. Zuwendungen aufgrund von Sponsorverträgen,
5. Kostenersätze für Leistungen der Museen der Stadt Wien
und
6. sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.
(2) Die Stadt Wien leistet der Anstalt „Museen der Stadt Wien“
für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgaben und
ihres kulturpolitischen Auftrages als Museen der Stadt Wien entstehen, für
das Jahr 2002 eine Abgeltung von 14,74 Millionen Euro. Dieser Betrag erhöht
sich ab dem Jahre 2003 um jährlich 1,43 Prozent. Die Stadt Wien ist jedoch
berechtigt, die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperren, wenn eine
Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonst
die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften
vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß
der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr
erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten
Betrages nicht überschreiten.
(3) Die näheren Details zur Abwicklung der Leistungen der Stadt Wien
gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die der Stadt Wien zur Verfügung zu
stellenden Informationen über die Gebarung der Anstalt „Museen der
Stadt Wien“ sind in einem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt
„Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen zu
regeln.
Leitung der Museen
§ 10. (1) Die wissenschaftliche Anstalt „Museen der Stadt
Wien“ wird von einem Geschäftsführer, der die Funktion des
Direktors und wissenschaftlich-künstlerischen Leiters wahrnimmt, geleitet.
Unbeschadet des Abs. 6 wird dieser von der Wiener Landesregierung über
Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur, nach Anhörung
des Kuratoriums und einer vom Kuratorium durchgeführten öffentlichen
Ausschreibung, auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung
ist möglich.
(2) Die Funktion des Direktors endet
1. durch Abberufung durch die Wiener Landesregierung auf Antrag des
Kuratoriums, wofür eine einfache Mehrheit der Stimmen im Kuratorium
erforderlich ist;
2. durch Zeitablauf (Abs. 1);
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer
gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);
4. durch Verzicht.
(3) Dem Geschäftsführer der Museen der Stadt Wien steht die
Funktionsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „der Museen der
Stadt Wien“ zu. Ihm obliegt bei seiner Geschäftsführung die
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns.
(4) Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für die
wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts „Museen der Stadt
Wien“, deren Leitlinien und Ziele der Museumspolitik er erstellt.
Unbeschadet des Abs. 5 ist er für eine wirtschaftliche,
zweckmäßige und sparsame Geschäftsführung zur Umsetzung der
Zweckbestimmung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich. Ihm obliegen alle
personellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der
„Museen der Stadt Wien“. Der Direktor repräsentiert die Anstalt
„Museen der Stadt Wien“ nach außen und ist auch für deren
Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit verantwortlich. Zur
Unterstützung seiner Arbeit kann sich der Direktor weiterer Personen und
Einrichtungen bedienen, deren Aufgaben und Funktionen in der gemäß
§ 11 zu erlassenden Verordnung (Museumsordnung) näher zu regeln sind.
Auf jeden Fall ist ein kaufmännischer Leiter vorzusehen (Abs.5), der auf
Vorschlag des Direktors vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren zu
bestellen ist. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Funktion des
kaufmännischen Leiters endet
1. durch Abberufung durch das Kuratorium auf Antrag des
Direktors;
2. durch Zeitablauf;
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer
gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);
4. durch Verzicht.
(5) In wirtschaftlichen, budgetären und sonstigen finanziellen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (das sind insbesondere alle
Rechtsgeschäfte über 70 v. H. des sich nach § 88 Abs. 1 lit. e
der Wiener Stadtverfassung ergebenden Wertes) hat der Direktor im Einvernehmen
mit einem kaufmännischen Leiter vorzugehen. Schriftstücke in diesen
Angelegenheiten hat der Direktor gemeinsam mit dem kaufmännischen Leiter zu
zeichnen. Dem kaufmännischen Leiter, für den Abs. 3 2. Satz
sinngemäß gilt, obliegen jedenfalls die Erstellung eines
Wirtschaftsplanes und des Rechnungsabschlusses der Anstalt sowie alle
buchhalterischen Veranlassungen. Über die jeweilige finanzielle Situation
der Anstalt und die aktuelle Geschäftsentwicklung hat er dem Direktor und
dem Kuratorium regelmäßig zu berichten.
Im Einvernehmen mit dem Direktor hat der kaufmännische Leiter nach Anhörung des Kuratoriums für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag der Stadt Wien – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Herstellung von Reproduktionen, die Beratung anderer musealer Einrichtungen, die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter, die Erbringung musealer oder bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen, unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung dieser Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen. Die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.
Im Einvernehmen mit dem Direktor hat der kaufmännische Leiter nach Anhörung des Kuratoriums für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag der Stadt Wien – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Herstellung von Reproduktionen, die Beratung anderer musealer Einrichtungen, die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter, die Erbringung musealer oder bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen, unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung dieser Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen. Die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.
(6) Ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis 31. März 2003 ist der
bisherige Leiter der für die Museen der Stadt Wien zuständigen
Dienststelle der Stadt Wien – abweichend von Abs. 1 – zum
Geschäftsführer (Direktor) der Anstalt öffentlichen Rechtes
bestellt.
Museumsordnung
§ 11. (1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen
der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der
jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt
Wien;
2. Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien;
3. Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung
und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen;
4. Sammlungsgrundsätze;
5. Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§
13).
(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
Aufsicht und Kontrolle
§ 12. Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“
unterliegt der Kontrolle durch das Kontrollamt der Stadt Wien. Die Aufsicht der
Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.
Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und
Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen
angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind
verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen,
Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und von diesen Stellen
angeordnete Erhebungen anzustellen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.
Kuratorium
§ 13. (1) Die Wiener Landesregierung hat als Aufsichtsorgan der
Geschäftsführung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ein
Kuratorium zu bestellen. Dieses Kuratorium ist auf fünf Jahre zu bestellen
und setzt sich zusammen aus
1. zwei vom amtsführenden Stadtrat für Kultur nominierte
Mitglieder,
2. einem Mitglied der Finanzverwaltung der Stadt Wien,
3. je einem Mitglied des Betriebsrates und der
Personalvertretung,
4. zwei Wissenschaftler, die nicht Bedienstete der Anstalt sind,
5. einem Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums können von der
Landesregierung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Eine vorzeitige Abberufung ist ferner aus wichtigen Gründen zulässig.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Aufgaben des Kuratoriums
(Abs. 7) nicht erfüllt oder notwendige Entscheidungen nicht getroffen
werden.
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen (amtsführender Stadtrat
für Kultur, Betriebsrat, Personalvertretung und Magistrat hinsichtlich der
Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5) haben binnen zwei Monaten nach
Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung einen Dreiervorschlag an
die Wiener Landesregierung zu erstatten.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein vom Kuratorium mit einfacher
Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Bis zur Wahl des Vorsitzenden
wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des
rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl
des Vorsitzenden.
(4) Die Kosten des Kuratoriums trägt die Anstalt „Museen der
Stadt Wien“. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf
angemessenen Aufwandersatz.
(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen,
worin die Anzahl und der Ablauf der Kuratoriumssitzungen, die
Beschlusserfordernisse, die Abstimmungsmodalitäten, die Aufgabenverteilung
zwischen den Kuratoriumsmitgliedern, die Vertretung des Vorsitzenden, die
administrative Abwicklung der Geschäftsfälle und die für einen
geregelten Kuratoriumsbetrieb erforderlichen Bestimmungen enthalten sein
müssen.
(6) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn
mindestens sechs Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende oder sein Vertreter
anwesend sind. Über die Sitzungen sind schriftliche Protokolle zu
erstellen.
(7) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
1. jährliche Genehmigung des vom kaufmännischen Leiter
vorzulegenden Wirtschaftsplanes und Rechnungsabschlusses;
2. jährliche Genehmigung des Stellenplanes;
3. Mitwirkung an der Erstellung der Strategien und längerfristigen
Entwicklungsziele auf Basis der im Gesetz festgelegten grundsätzlichen
Ziele der Anstalt sowie der vom Direktor zu erarbeitenden
Vorschläge;
4. jährliche Genehmigung der vom Direktor der Anstalt vorzulegenden
operationalen Ziele, konkretisiert nach Inhalt, Ausmaß, Zeitbezug sowie
der zur Messung des Zielerreichungsgrads verwendeten Methoden, die jedenfalls in
vier Bereiche (Kunden, Leistungserstellung, Finanzen, Management = Personal +
Organisation) zu untergliedern sind, unter Bedachtnahme auf den Wirtschafts- und
Stellenplan;
5. jährliche Feststellung des Ausmaßes der Erreichung der
vereinbarten Ziele aufgrund der vom Direktor der Anstalt vorzulegenden
Berichte;
6. jährlicher Bericht an den Wiener Landtag im Wege der Wiener
Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses über
die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt
und
7. Anhörungsrecht bezüglich der Festlegung der Kostenersätze
für Leistungen der Anstalt (§ 10 Abs. 5);
8. Abschluss des Geschäftsführervertrages;
9. Bestellung des kaufmännischen Leiters auf Vorschlag des
Direktors.
Abgabenbefreiung
§ 14. Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im
Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der
Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von
Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt
„Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten
Abgaben befreit.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 15. Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
Verweisungen
§ 16. (1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 17. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmung
§ 18. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(2) Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“
erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des
Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses
Gesetzes bereits Anwendung.
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Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Anlage A zum Wiener Museumsgesetz (Wr.
MuG)
Objekt
Historisches Museum der Stadt Wien,
1040 Wien, Karlsplatz
1040 Wien, Karlsplatz
Haydn-Gedenkstätte mit Brahms-Gedenkraum,
1060 Wien, Haydngasse 19
1060 Wien, Haydngasse 19
Schubert-Gedenkstätte „Geburtshaus“ mit
„Stifter-
Gedenkraum“, 1090 Wien, Nußdorfer Straße 54
Gedenkraum“, 1090 Wien, Nußdorfer Straße 54
Hermesvilla,
1130 Wien, Lainzer Tiergarten
1130 Wien, Lainzer Tiergarten
Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing,
1130 Wien, Schönbrunner Schloßstraße
1130 Wien, Schönbrunner Schloßstraße
Depot,
1150 Wien, Koberweingasse 1
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