Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 25. Oktober 2001
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94. Stück
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94. Verordnung:
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Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener
Tagesbetreuungsgesetz (Wiener Tagesbetreuungsverordnung –
WTBVO)
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94.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz (Wiener
Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung der Betreuung
von Tageskindern, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, wird verordnet:
Abschnitt 1
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Durchführung
der Tagesbetreuung durch Tagesmütter/-väter und in
Kindergruppen.
Abschnitt 2
Tagesmütter/-väter
Begriff
§ 2. Tagesmütter/-väter sind Personen, die
regelmäßig und entgeltlich Minderjährige bis zum vollendeten
16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im
eigenen Haushalt betreuen und erziehen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Wiener
Tagesbetreuungsgesetz). Die Betreuung und Förderung der Tageskinder hat in
Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu
erfolgen, wobei die Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt
stehen.
Persönliche Eignung
§ 3. (1) Tagesmütter/-väter
müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
(2) Bei Tagesmüttern/-vätern und mit ihnen in
Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend
angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder
Sucht, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das
Wohl des Tageskindes zu gefährden,
3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder
Stiefkindern,
4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu
gefährden.
Aus- und Fortbildung
§ 4. (1) Tagesmütter/-väter
müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung
nachweisen, die aus mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu bestehen hat und
jedenfalls Grundlagen in den folgenden Bereichen umfassen muss:
1. organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit
als Tagesmutter/-vater,
2. Rollenbild − Tagesmutter/-vater,
3. das Tageskind − ein Kind in zwei Familien,
4. Entwicklungspsychologie und Pädagogik,
5. Kommunikation und Konfliktlösung sowie
6. Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der
Kinderbetreuung.
(2) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z.B. KindergärtnerIn,
SozialpädagogIn) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte
bereits vermittelt, so können diese auf die Grundausbildung angerechnet
werden. Die Absolvierung eines Erste Hilfe-Kurses nach Abs. 1 Z 6 ist nur dann
auf die Grundausbildung anzurechnen, wenn diese nicht länger als ein Jahr
zurückliegt.
(3) In Ergänzung der Ausbildung müssen
Tagesmütter/-väter die Absolvierung einer regelmäßigen,
einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens
16 Unterrichtseinheiten nachweisen.
Anforderungen an die Räumlichkeiten
§ 5. Tagesmüttern/-vätern müssen
längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die Tagesbetreuung zur
Verfügung stehen.
§ 6. (1) Die Lage der Räumlichkeiten muss
für die Betreuung von Tageskindern geeignet sein.
(2) Die Größe der Räumlichkeiten muss
gewährleisten, dass Tageskinder ihrem altersentsprechenden Spiel- und
Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Schlaf- bzw.
Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
(3) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen Tageskinder
betreut werden, muss kindgerecht, altersentsprechend und so beschaffen sein,
dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen
weitestgehend vermieden werden können.
(4) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden,
müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.
Zulässige Höchstzahl der betreuten
Tageskinder
§ 7. (1) In der Bewilligung ist die
Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder festzulegen. Dabei ist
insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 3), die
Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter
Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der
eigenen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr höchstens fünf
Minderjährige gleichzeitig betreuen.
(3) In Notsituationen, z.B. bei Erkrankung einer/eines
Tagesmutter/-vaters, ist eine geringfügige Überschreitung der
bewilligten Kinderanzahl kurzfristig gestattet. Der Magistrat ist hievon jedoch
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt 3
Kindergruppen
Begriff
§ 8. Kindergruppen sind Einrichtungen, in denen
Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder)
regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages in
geeigneten Räumlichkeiten betreut und erzogen werden, sofern dies nicht im
Rahmen des Kindertagesheim- oder Schulbetriebes erfolgt.
Gruppen
§ 9. (1) Die Betreuung und Erziehung der
Tageskinder hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) Eine Kindergruppe darf höchstens umfassen:
1. vierzehn gleichzeitig betreute Tageskinder,
2. zehn gleichzeitig betreute Tageskinder, wenn mindestens ein Kind im
Alter bis zu zwei Jahren ist und nicht eine weitere Betreuungsperson anwesend
ist.
(3) In der Bewilligung ist bei der Festlegung der Höchstzahl der
zu betreuenden Tageskinder insbesondere auf das pädagogische Konzept, das
Alter der Tageskinder und die Größe und Anzahl der zur Verfügung
stehenden Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.
Betreuungspersonal
§ 10. (1) Für jede Kindergruppe muss
zumindest eine fachlich ausgebildete Betreuungsperson vorhanden sein, die
eigenberechtigt und persönlich geeignet ist.
(2) Bei einer Betreuungsperson dürfen keine der nachfolgend
angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder
Sucht, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das
Wohl des Tageskindes zu gefährden,
3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder
Stiefkindern,
4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu
gefährden.
Aus- und Fortbildung
§ 11. (1) Betreuungspersonen müssen vor
Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung nachweisen, die
aus mindestens 90 Unterrichtseinheiten zu bestehen hat und jedenfalls Grundlagen
in den folgenden Bereichen umfassen muss:
1. organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit
als KindergruppenbetreuerIn,
2. Entwicklungspsychologie und Pädagogik,
3. Kommunikation und Konfliktlösung,
4. Eltern- und Teamarbeit sowie
5. Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der
Kinderbetreuung.
(2) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z.B. KindergärtnerIn,
SozialpädagogIn) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte
bereits vermittelt, so können diese auf die Grundausbildung angerechnet
werden. Die Absolvierung eines Erste Hilfe-Kurses nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann
auf die Grundausbildung anzurechnen, wenn dieser nicht länger als ein Jahr
zurückliegt.
(3) In Ergänzung der Ausbildung müssen Betreuungspersonen
die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung
von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen.
Hilfskräfte
§ 12. Zusätzlich eingesetzte Hilfskräfte
müssen persönlich geeignet sein und die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 2 erfüllen.
Anforderungen an die Räumlichkeiten
§ 13. Dem Rechtsträger der Kindergruppe müssen
längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die Tagesbetreuung zur
Verfügung stehen.
§ 14. (1) Lage und Ausstattung der
Räumlichkeiten müssen für die Umsetzung des pädagogischen
Konzeptes geeignet sein.
(2) Jeder Kindergruppe müssen folgende Räumlichkeiten zur
Verfügung stehen:
1. ein Aufenthaltsraum mit altersangepasster Ausstattung,
2. ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit,
3. ein WC,
4. ein Waschraum, mindestens jedoch eine Waschgelegenheit und bei Bedarf
eine Wickelgelegenheit,
5. eine Küche, mindestens jedoch eine vom Aufenthaltsraum bzw.
Ruheraum durch Raumteiler abgetrennte Küchenzelle,
6. einen Vorraum mit Möglichkeit zur Kleiderablage.
(3) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen pro
Tageskind und Betreuungsperson eine Fläche von mindestens 4 m²
umfassen. In allen Räumen, zu denen Tageskinder Zugang haben, ist das
Rauchen untersagt.
(4) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem
pädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an
altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten
auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse
verwirklicht werden kann.
(5) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden,
müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.
Unfallverhütung
§ 15. (1) Die Ausstattung der
Räumlichkeiten, in der die Kindergruppe untergebracht ist, muss so
beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche
Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Der
Rechtsträger der Kindergruppe ist zu einer diesbezüglichen laufenden
Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Aufgetretene
Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2) Feuerlöscher und Verbandskästen sind bereitzuhalten.
Medikamente, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, wie z.B.
Reinigungsmittel, sind versperrt oder für Tageskinder unerreichbar zu
verwahren.
(3) Alle Räumlichkeiten, zu denen Tageskinder unter sechs Jahren
Zugang haben, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Die Fußböden müssen leicht zu reinigen und aufwaschbar
sowie so beschaffen sein, dass keine Gefahr des Ausrutschens, Stolperns oder von
Verletzungen durch Fugen gegeben ist,
2. Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet
sein,
3. sämtliche Glasflächen und Glasfüllungen in Türen
müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem
Fußboden in Sicherheitsglas ausgeführt oder entsprechend gesichert
sein,
4. Fenster sind durch entsprechend konstruierte Vorkehrungen gegen das
Hinausfallen von Kindern abzusichern.
Abschnitt 4
In-Kraft-Treten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
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