Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 25. Oktober 2001
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93. Stück
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93. Verordnung:
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Festsetzung der Kosten für die Entfernung und
Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen;
Änderung
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93.
Verordnung der Wiener Landesregierung , mit der die
Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und
Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen festgesetzt wird, geändert wird
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und
Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen festgesetzt wird, geändert wird
Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der
Staßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in
Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 15/1997, wird wie folgt
geändert:
1. Der Tarif 1 samt Überschrift lautet:
,,TARIF I
Fahrzeuge mit und ohne Kennzeichen
1. Motorräder und Motorfahrräder 100,20
Euro“
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 113,70
Euro“
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 151,80
Euro“
4. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 151,80 Euro“
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 151,80 Euro“
5. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von
750 kg 151,80 Euro“
750 kg 151,80 Euro“
6. Mit Aufsperrdienst und Fahrpersonal zu entfernende Fahrzeuge je
angefangene
halbe Stunde 112,60 Euro“
halbe Stunde 112,60 Euro“
7. Fahrräder 37,70 Euro“
2. Der Tarif 2 samt Überschrift lautet:
,,TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten
Fahrzeugen
1. Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder 1,80
Euro“
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 2,50
Euro“
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 4,70
Euro“
4. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zu lässigen
Gesamtgewicht von
750 kg 4,70 Euro“
750 kg 4,70 Euro“
5. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 10,50 Euro“
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 10,50 Euro“
6. Lastkraftwagen, Autobusse, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und
Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg 18,10 Euro“
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg 18,10 Euro“
7. Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg 18,10 Euro“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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