Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 25. Oktober 2001
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92. Stück
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92. Gesetz:
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Wiener Naturschutzgesetz; Änderung
[CELEX-Nrn.:
392L0043, 397L0062, 379L0409 und
397L0049]
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92.
Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 53/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 11.
Ausnahmen“ die Wortfolge „§ 11a. Form der
Ansuchen“, nach „§ 22.
Europaschutzgebiete“ die Wortfolge „§ 22a.
Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz –
Richtlinie“ und nach „§ 53.
Übergangsbestimmungen“ die Wortfolge „11. Abschnitt
§ 54. Bezugnahme auf Richtlinien“
eingefügt.
2. § 2 Z 3 lautet:
„3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den
Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 140/2000, einschließlich Maßnahmen
zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes,“
3. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 und 11
angefügt:
„(10) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie
92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992
S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober
1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42.
(11) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103
vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29.
Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.“
4. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Für streng geschützte Pflanzen nach
§ 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
1. das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten
dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,
2. der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf
oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.
Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen
Teile und gilt für alle Lebensstadien.
(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in
beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten,
ausgegraben, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen
Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf
hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln oder abzuschneiden. Unter dem
persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stengel vom Daumen
und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für
die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit
Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten
Methode,
2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während
der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die
Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten,
5. der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot
zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden
oder toten Zustand oder deren Körperteilen,
6. der Transport im lebenden Zustand.
Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.
(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme
der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und
Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der
Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind
folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten
Methode,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und
Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines
lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und
Eiern und die Entfernung von Nestern,
4. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in
leerem Zustand,
5. das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden
dürfen,
6. der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne
weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie
deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum
Verkauf.
(6) Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in
Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die
Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst
rechtmäßig erworben wurden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen
vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie
deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes
vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten
Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von
Exemplaren aus der Natur und deren Nutzung,
3. die Regelung der Entnahmeperioden und/oder der Entnahmeformen,
4. Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks
Verkaufes von Exemplaren und
6. das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten oder die
künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten
Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu
verringern.“
5. § 11 Abs. 2 bis 9 lautet:
„(2) Von den Verboten des § 10 oder von den in der
gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum
Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen
aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und
Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von
Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung
von Pflanzen,
2. zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder zur
Erhaltung von Biotopen,
3. zur Verhinderung erheblicher Schäden insbesondere an Kulturen und
in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern
sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
4. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sicherheit,
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, wenn das öffentliche Interesse an der
beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich
höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung
dauerhaft lebensfähiger Bestände oder
6. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem
Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren
bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu
ermöglichen.
(3) Bei einer absichtlichen Beeinträchtigung (wie insbesondere beim
Fang, der Haltung, dem Sammeln oder beim Abschuss) streng geschützter oder
geschützter Vögel im Sinne der Verbote des § 10 Abs. 5 oder bei
einer absichtlichen Beeinträchtigung ihrer geschützten
Lebensräume, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen nur aus
nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und
Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von
Tieren,
2. zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen,
3. zur Verhinderung erheblicher Schäden an Kulturen und in der
Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischereigebieten und
Gewässern,
4. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sicherheit,
5. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder
6. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die
Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Vogelarten in geringen
Mengen zu ermöglichen.
In diesen Fällen kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und Abs. 3 kann nur dann erteilt werden,
wenn:
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass es keine andere
zufriedenstellende Lösung im Sinne der Art. 16 Abs. 1 der
Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz
– Richtlinie gibt und
2. der Erhaltungszustand der betroffenen Art im Gebiet der Bundeshauptstadt
Wien trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig
ist.
Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von
Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um die Beeinträchtigung
möglichst gering zu halten oder einen nötigen Ausgleich für die
Beeinträchtigung zu schaffen.
(5) Der Erhaltungszustand einer Art ist dann günstig, wenn in dem
natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art genügend geeignete
Lebensräume sowie eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die
Besiedelung von geeigneten Lebensräumen vorhanden sind und voraussichtlich
auch weiter vorhanden sein werden.
(6) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren
zulässig ist, ist die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und
Tötungsmittel verboten:
1. Für Säugetiere:
a) als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende
Tiere,
b) Tonbandgeräte,
c) elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder
betäuben können,
d) künstliche Lichtquellen,
e) Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden,
f) Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen,
g) Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit
elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
h) Sprengstoffe,
i) Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen
nicht selektiv sind,
j) Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen
nicht selektiv sind,
k) Armbrüste,
l) Gift und vergiftete oder betäubende Köder,
m) Begasen oder Ausräuchern und
n) halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei
Patronen aufnehmen kann.
2. Für Fische:
a) Gift,
b) Sprengstoffe.
(7) Die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren unter Verwendung
von Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen ist verboten.
(8) Der Bewilligungsbescheid hat erforderlichenfalls folgende Angaben zu
enthalten:
1. die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel,
2. die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese
Ausnahmen zugelassen werden oder
3. die Kontrollmaßnahmen.
(9) Von den Verboten des § 10 Abs. 5 Z 6 können Ausnahmen
für die in Anhang III, Teil 2 der Vogelschutz – Richtlinie genannten
Vogelarten für deren Vermarktung mit Beschränkungen genehmigt werden,
wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst
rechtmäßig erworben wurden. Die Genehmigung ist erst nach
Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die
Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung noch vorliegen.“
6. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift
eingefügt:
„Form der Ansuchen
§ 11a. (1) Ansuchen gemäß § 11 sind schriftlich
einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
2. gegebenenfalls Lageplan, Baupläne, aktuelle Grundbuchsabschrift und
schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten
Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
3. Angaben gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und
4. Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der
betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder
ausgeglichen werden können.
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1
aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die
Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer
Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen
allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften
dieses Gesetzes entspricht.“
7. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Rahmen des Arten- und Biotopeschutzprogrammes (§ 15)
sind Überwachungsmaßnahmen des unbeabsichtigten Fangens oder
Tötens der in Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie
genannten Tierarten vorzusehen, sowie erforderlichenfalls Untersuchungs-,
Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass
der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine wesentlichen
nachteiligen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Art hat.“
8. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht
heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn
eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder
heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu
erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt
nicht beeinträchtigt wird.“
9. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge: „Aufstellen
oder Benützen von Zelten,“ durch die Wortfolge
„Campieren, das Aufstellen und Benützen von“
ersetzt.
10. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 Z 1 können bewilligt
werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden
Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die
Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich
beeinträchtigt werden.“
11. § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:
„2. die Errichtung von Anlagen in naturnahen
Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die
Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild
oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
3. der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen
Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und
Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren
naturnahen Uferbereichen.“
12. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge: „mit
einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm“ folgende
Wortfolge eingefügt: „ , die sie einzeln oder in
gebündelter Form erreichen,“
13. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 sind schriftlich
einzubringen. Den Anzeigen sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5
aufgelisteten Unterlagen in einfacher Ausfertigung
anzuschließen.“
14. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Folgende Gebiete sind von der Landesregierung durch Verordnung
zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
von Biotopen oder wild lebenden Tierarten oder wild wachsenden Pflanzenarten von
gemeinschaftlichem Interesse zu Europaschutzgebieten zu erklären:
1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der
Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und
2. Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz
– Richtlinie.
15. Im § 22 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz
eingefügt:
„Für die vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz
– Richtlinie sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies
zur Sicherung des Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem
Verbreitungsgebiet erforderlich ist.“
16. § 22 Abs. 5 lautet:
„(5) Sofern die Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt, kann
die Naturschutzbehörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante
Maßnahme einzeln und auch im Zusammenwirken mit anderen bei der
Naturschutzbehörde beantragten Maßnahmen keine wesentliche
Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.“
17. § 22 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante
Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes
darstellt, jedoch aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses
unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als
das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Europaschutzgebietes vor
störenden Eingriffen.“
18. Dem § 22 Abs. 7 wird folgender Satz
angefügt:
„Wird die Bewilligung gemäß Abs. 6 oder Abs. 8 erteilt, so
sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur
Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen
ökologischen Netzes „Natura 2000“ (Art. 3 ff. der
Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) in Form von Auflagen oder Bedingungen
vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen
zu informieren.“
19. § 22 Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Soweit eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des
Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären
natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat –
Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie
zu erwarten ist, ist eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nur zu erteilen,
wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen
Sicherheit oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist.
Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine
Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt
wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(9) Für Europaschutzgebiete, die auch zum Naturschutzgebiet oder zum
Nationalpark erklärt wurden, gelten für die Bewilligung von Eingriffen
die jeweiligen Bestimmungen für Naturschutzgebiete bzw. für
Nationalparks.“
20. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift
eingefügt:
„Sonderbestimmungen für besondere
Schutzgebiete nach der Vogelschutz – Richtlinie
§ 22a. (1) Für die Bereiche:
1. des Nationalparks Donau-Auen,
2. des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten,
3. des Landschaftsschutzgebietes Liesing (Teile A, B, C) und
4. für jene Teile des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs.
4 Landschaftsschutzgebiet sind,
sind von der Landesregierung für die dort vorkommenden Vogelarten des
Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie besondere
Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung ihres Überlebens
und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist.
(2) Wenn bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß §
24 Abs. 7:
1. im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) und
2. in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4
Landschaftsschutzgebiet sind,
eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der
Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen
Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder
einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten
ist, so können nur das öffentliche Interesse am Schutz der
menschlichen Gesundheit, an der öffentlichen Sicherheit oder am Natur- und
Umweltschutz berücksichtigt werden. Aus anderen zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann
erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei
der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Wird eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder gemäß
§ 24 Abs. 7:
1. im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) oder
2. in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4
Landschaftsschutzgebiet sind,
erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des
europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ in Form von
Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen
zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die
Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 treten mit der Erklärung des jeweiligen
Gebietes zum Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 1 für
dieses Gebiet außer Kraft.“
21. In § 24 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz
eingefügt:
„Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3.,
4., 7. und 9. Bezirk.“
22. § 24 Abs. 5 und Abs. 6 lautet:
„(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle
Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen
insbesondere:
1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten
Maßnahmen,
2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten
Maßnahmen,
3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das
äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere
Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18
Abs. 1 oder 2 fallen,
4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden
Elementen,
5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem
Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb
von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des
Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht
wesentlich beeinträchtigt.“
23. § 24 Abs. 7 erster Satz lautet:
„(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante
Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes
darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten
Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu
bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des
Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen.“
24. Dem § 32 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Daten gemäß Abs. 4 und 8 dürfen vom
Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in
das Naturschutzbuch aufgenommen werden.“
25. In § 42 Abs. 2 entfällt die Z 2. Die bisherige Z 3
erhält die Bezeichnung „Z 2.“, die bisherige Z 4
erhält die Bezeichnung „Z 3.“, die bisherige Z 5
erhält die Bezeichnung „Z 4.“.
26. In § 49 Abs. 1 wird der vor Z 1 befindliche Satzteil durch
folgendes Wort ersetzt: „§ 49. (1) Wer“
27. Nach § 53 wird folgender Abschnitt samt Überschrift
eingefügt:
„11. Abschnitt
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 54. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom
22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG vom 27.
Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42 und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert
durch die Richtlinie Nr. 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom
13.8.1997 S. 9.“
Der Landeshauptmann:
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Der Landesamtsdirektor:
|
Häupl
|
Theimer
|
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
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