Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 23. Oktober 2001
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91. Stück
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91. Gesetz:
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Bauordnung für Wien, Wiener Kleingartengesetz 1996,
Wiener Garagengesetz und Wiener Aufzugsgesetz; Änderung (Verfahrensnovelle
2001)
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91.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener
Kleingartengesetz 1996, das Wiener Garagengesetz und das Wiener Aufzugsgesetz
geändert werden (Verfahrensnovelle 2001)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 90/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„In den nachfolgenden Verfahrensschritten vorgenommene
Änderungen der Entwürfe bedürfen keiner neuerlichen Vorlage an
den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung, wenn durch diese
Änderungen nicht ein im Wesentlichen anderer Entwurf
entsteht.“
2. § 8 Abs.1 Z 4 vorletzter Satz lautet:
„Interessen der Nachbarn gelten als nicht verletzt, wenn diese dem
Bauvorhaben ausdrücklich zustimmen oder nicht spätestens bei der
mündlichen Verhandlung Einwendungen, die sich ihrer Art nach auf
§ 134a Abs. 1 stützen, erheben.“
3. § 65 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) für die Richtigkeit der Bestätigung gemäß
§ 70a Abs. 1 der Ziviltechniker.“
4. § 67 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen ist das
Bauvorhaben von der Behörde dahin zu überprüfen, ob es den
Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht. Im Zuge dieser Überprüfung ist die
Behörde berechtigt, die vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht zu
überprüfen. Die Überprüfung schafft nicht die Vermutung,
dass die vorgelegten Unterlagen richtig und vollständig
sind.“
5. Im § 68 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates
„(§ 103 Abs. 8)“ das Zitat „(§ 103 Abs.
9)“.
6. § 70a samt Überschrift lautet:
„Vereinfachtes
Baubewilligungsverfahren
§ 70a. (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen
Unterlagen gemäß § 63 die im Rahmen seiner Befugnis
abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom
Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder
Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das
vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren
gemäß § 70 Anwendung. Hievon sind ausgenommen:
1. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 69
erforderlich ist;
2. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 71
beantragt ist;
3. Bauvorhaben in Schutzgebieten, und zwar auf Grundflächen im Wald-
und Wiesengürtel sowie in Parkschutzgebieten;
4. Bauvorhaben in Erholungsgebieten, und zwar auf Grundflächen in
Parkanlagen und auf sonstigen für die Volksgesundheit und Erholung der
Bevölkerung notwendigen Grundflächen;
5. Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;
6. der Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen in
Schutzzonen;
7. Bauvorhaben unter Anwendung des § 75 Abs. 9;
8. Bauvorhaben in Gebieten der Bauklasse VI;
9. Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich
ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder
Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
10. Gebäude und bauliche Anlagen, deren Höhe 26 m
überschreitet;
11. Bauvorhaben für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
fallen;
12. Sonderbauten;
13. das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und
Tongruben sowie anderer Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, ferner das
Anlegen von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden;
14. bestehende, jedoch nicht bewilligte Bauten;
15. Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen
und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c
hinausgehen.
(2) Werden die Voraussetzungen für das vereinfachte
Baubewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist
deren Erfüllung aus den vorgelegten Unterlagen nicht beurteilbar, ist dies
dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach
dieser Mitteilung hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren
gemäß § 70 durchzuführen.
(3) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die
Behörde insbesondere zu prüfen:
1. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes
beziehungsweise Bauloses;
3. die Einhaltung der bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen;
4. die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes
beziehungsweise Bauloses;
5. die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe,
Gebäudeumrisse beziehungsweise Strukturen;
6. die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser;
7. die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere
Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 85).
(4) Ergibt die Prüfung nach Abs. 3 und § 67 Abs. 1, dass die
Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab
tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen
binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter
Anschluss zweier Ausfertigungen der Baupläne zu untersagen. Wird die
Bauführung untersagt, ist sie einzustellen. Wenn außerhalb von
Schutzzonen das Bauvorhaben von maßgeblichem Einfluss auf das
örtliche Stadtbild und deswegen die Befassung des Fachbeirates für
Stadtplanung und Stadtgestaltung erforderlich ist, beträgt die Frist
für die Untersagung vier Monate; dies ist dem Einreicher innerhalb der
Frist von drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen
Unterlagen mitzuteilen.
(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 und Mitteilungen
gemäß Abs. 2 und 4 gelten auch dann als rechtzeitig
zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt
werden.
(6) Erfolgt keine Mitteilung gemäß Abs. 2, darf mit der
Bauführung begonnen werden.
(7) Bei Baubeginn hat der Bauwerber eine von der öffentlichen
Verkehrsfläche beziehungsweise dem Aufschließungsweg deutlich und
dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen
Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,
2. das Datum des Baubeginns und
3. die zuständige Behörde.
Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden.
Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere
öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an
jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können ab Einreichung des
Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis
längstens drei Monate nach dem Baubeginn (§ 124 Abs. 2) Einwendungen
im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die
Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an
sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung
(§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen.
(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter
Anschluss zweier Ausfertigungen der Baupläne zu erfolgen. Wird die
Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(10) Erfolgt keine rechtskräftige Versagung der Baubewilligung oder
erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt
das Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß
§ 70 bewilligt. War die Bestätigung gemäß Abs. 1
inhaltlich unrichtig und ergibt sich daraus eine Verletzung von
subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 134a), ist das Verfahren
auf Antrag eines in seinen Nachbarrechten verletzten Nachbarn wieder
aufzunehmen, wenn der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, dies
gemäß Abs. 8 geltend zu machen; Verschulden liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn die Tafel (Abs. 7) nicht zeitgerecht angebracht oder
vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als
solche nicht erkennbar war. Eine Wiederaufnahme ist unzulässig, wenn seit
der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind. Darüber
hinaus ist § 137 sinngemäß anzuwenden.
(11) Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur
Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anlässlich der
Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach
angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die
bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der
Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß
zurückbleibt.“
7. § 71 letzter Satz lautet:
„Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene
subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die
Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn,
dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine
Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.“
8. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichungen von Bauplänen, die gemäß § 70a
ausgeführt werden dürfen, sind nur im Wege eines Verfahrens
gemäß § 70a zulässig.“
9. § 73 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Eine Tafel gemäß § 70a Abs. 7 ist nur aufzustellen,
wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die beabsichtigte Abweichung von
Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen,
subjektiv-öffentliche Nachbarrechte (§ 134a) berührt
werden.“
10. Im § 134 Abs. 3 dritter Satz tritt an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits
ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu.“
Artikel II
Das Gesetz über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996),
LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 12/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. die Angabe über die Art der Beseitigung der
Abwässer;“
2. § 8 Abs. 5 entfällt.
3. § 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen
gemäß Abs. 3, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die
Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der
vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid
unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die
Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.“
4. § 8 Abs. 8 lautet:
„(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien)
können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht
(§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn
(Abs. 4) Einwendungen im Sinne des § 134a der Bauordnung für Wien
vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom
Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine
spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der Bauordnung
für Wien) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat
der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der
Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den
Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die
Einwendungen beginnt in diesem Fall mit der Verlautbarung der Einreichung im
Amtsblatt der Stadt Wien (§ 131a der Bauordnung für
Wien).“
5. § 8 Abs. 10 lautet:
„(10) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der
Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn
keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich
der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3 als gemäß
§ 70 der Bauordnung für Wien bewilligt; § 70a Abs. 11 der
Bauordnung für Wien gilt sinngemäß. Maßgebend für die
Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der
vollständigen Unterlagen.“
6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Fertigstellung von Hauskanälen oder Senkgruben ist,
sofern nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, der Behörde vom Bauwerber, vom
Eigentümer (einem Miteigentümer) der Baulichkeit oder vom
Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) schriftlich zu melden.
Dieser Meldung ist eine Erklärung des Bauführers samt Plan
anzuschließen, dass der Kanal oder die Senkgrube entsprechend den
Bauvorschriften ausgeführt worden ist.“
Artikel III
Das Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. für Wien Nr.
22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/1996,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen
(Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen
Nebenanlagen sowie Garagengebäude.“
2. In § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Sofern nicht § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung
kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der
§§ 60 und 70, 70a oder 71 der Bauordnung für
Wien:“
3. In § 3 Abs. 1 tritt nach lit. d an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt. Folgende lit. e wird angefügt:
„e) die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Be-
und Entlüftung von Garagen.“
4. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg sowie von
Autobussen für Beherbergungsbetriebe zulässig.“
5. § 4 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
6. Im § 5 erster Satz tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„bei Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
müssen mit Ausnahme der Errichtung von Häusern mit nur einer Wohnung
oder von Reihenhäusern darüber hinaus mehr Stellplätze geschaffen
werden, als auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch die Herstellung
der Einfahrt untergehen.“
Artikel IV
Das Wiener Aufzugsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 3a Abs. 1 lautet:
„(1) Wird im Zuge eines Verfahrens gemäß § 70a der
Bauordnung für Wien für die Errichtung eines Neu-, Zu- oder Umbaues
gleichzeitig die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Aufzuges
vorgesehen und ist den Plänen und den gemäß § 3
erforderlichen Unterlagen die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene
Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser
verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder
Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst, vollständig und
inhaltlich richtig sind und die Baupläne mit den Plänen für den
Aufzug übereinstimmen, gilt die Errichtung oder wesentliche Änderung
des Aufzuges zugleich mit der Bewilligung des Neu-, Zu- oder Umbaues als mit
rechtskräftigem Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 70 der Bauordnung für Wien
bewilligt.“
2. Im § 3a Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes
„lediglich“ das Wort
„insbesondere“.
Artikel V
Inkrafttreten und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Verfahren gemäß § 70a der Bauordnung für Wien sind jedoch
nach Maßgabe des Art. I Z 6 dieses Gesetzes zu beenden, wobei vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte rechtserhebliche Akte und erfüllte
Tatbestände wirksam bleiben.
Der Landeshauptmann:
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Der Landesamtsdirektor:
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Häupl
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Theimer
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Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
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