Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 23. Oktober 2001
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90. Stück
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90. Gesetz:
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Bauordnung für Wien; Änderung
(Großbauvorhabennovelle)
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90.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien
geändert wird (Großbauvorhabennovelle)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 4 lit. a lautet:
„a) Schutzzonen, Wohnzonen sowie Zonen für
Großbauvorhaben; Grundflächen, auf denen ein städtebaulicher
Schwerpunkt gesetzt werden soll;“
2. § 5 Abs. 4 lit. c lautet:
„c) Geschäftsstraßen und Einkaufszentren;“
3. § 5 Abs. 4 lit. z lautet:
„z) besondere Bestimmungen für Hochhäuser und
Großbauvorhaben hinsichtlich der Zweckbestimmungen innerhalb der
Widmungskategorie, denen die Gebäude zuzuführen sind, sowie
hinsichtlich der baulichen und volumsbezogenen Gliederung und Gestaltung, ferner
Zweckbestimmungen über die Verwendung von Gebäuden in
Parkschutzgebieten.“
4. § 6 Abs. 17 entfällt.
5. Nach § 7a werden folgende §§ 7b, 7c und 7d samt
Überschriften eingefügt:
„Zonen für Großbauvorhaben
§ 7b. (1) In den Bebauungsplänen können aus
Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der
städtischen Nutzung sowie zur Wahrung geordneter Verkehrsverhältnisse
und zum Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen, insbesondere durch
Lärm, Staub und Gerüche, Zonen für Großbauvorhaben
ausgewiesen werden.
(2) Die Zonen für Großbauvorhaben sind von den übrigen
Gebieten eindeutig abzugrenzen. Die Grenzen dieser Zonen können mit
Fluchtlinien zusammenfallen.
(3) Großbauvorhaben sind Bauvorhaben mit Räumen beziehungsweise
Anlagen für Veranstaltungen, wie Theater, Museen, Kongress- und
Kinozentren, Ausstellungs- und Messezentren, weiters Versammlungsstätten
und Sportanlagen, wenn für diese Nutzungen nach dem Wiener Garagengesetz
eine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30 Pflichtstellplätzen
besteht. Zwei oder mehrere Bauvorhaben mit derartigen Nutzungen gelten als ein
einziges Großbauvorhaben, wenn sie funktional (zB durch gemeinsame Anlagen
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, innere Erschließung, Verbindungen von
Gebäuden) miteinander verbunden sind und insgesamt für diese Nutzungen
nach dem Wiener Garagengesetz eine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30
Pflichtstellplätzen besteht. Für Einkaufszentren gilt §
7c.
(4) Großbauvorhaben sind nur in Zonen für Großbauvorhaben
zulässig.
(5) Im Bebauungsplan ist festzulegen, wie groß ein Bauplatz
beziehungsweise Trennstück für ein Großbauvorhaben mindestens
sein muss und wie viele Stellplätze auf diesem Bauplatz beziehungsweise
Trennstück höchstens tatsächlich hergestellt werden dürfen.
(6) Für Großbauvorhaben kann im Bebauungsplan eine
höchstens zulässige Fläche, auch für einzelne festgesetzte
Zwecke, bezogen auf eine durch Fluchtlinien bestimmte Grundfläche,
festgelegt werden.
(7) Vor Festsetzung einer Zone für Großbauvorhaben sind bei der
Prüfung über die Auswirkungen auf die Stadtstruktur, Stadtentwicklung
und Vielfalt der städtischen Nutzung sowie die Verkehrsverhältnisse
insbesondere zu untersuchen:
1. die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel;
2. die vorhandene Verkehrsfrequenz;
3. die örtlichen Verkehrsverhältnisse (Ampelanlagen, Kreuzungen,
Einbahnen, Parkverbote und dergleichen);
4. die Parkmöglichkeiten in der Umgebung des
Großbauvorhabens;
5. die Auswirkungen auf den bestehenden Verkehr;
6. die Möglichkeit der Schaffung freiwilliger Stellplätze auf dem
Bauplatz des Großbauvorhabens oder in der Umgebung;
7. die Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr und andere
Einsatzkräfte;
8. die Kapazität der Straßen, vorhandene Stauräume und
dergleichen.
Einkaufszentren
§ 7c. (1) Einkaufszentren sind Bauvorhaben mit Räumen, die
überwiegend für das Ausstellen und den Verkauf von Waren
beziehungsweise für das Erbringen von Dienstleistungen bestimmt sind,
soweit die Fläche dieser Räume zusammen mehr als 2.500 m²
beträgt. Zwei oder mehrere Bauvorhaben mit derartig genutzten Räumen
gelten als einziges Einkaufszentrum, wenn sie funktional (zB durch gemeinsame
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, innere Erschließung,
Verbindungen von Gebäuden) miteinander verbunden sind und die Fläche
der Räume insgesamt mehr als 2.500 m² beträgt.
(2) Einkaufszentren dürfen nur in Wohngebieten, gemischten Baugebieten
und Industriegebieten errichtet werden, wo sie im Bebauungsplan gemäß
§ 5 Abs. 4 lit. c ausgewiesen sind. Darüber hinaus dürfen
Einkaufszentren auf Liegenschaften an einer Geschäftsstraße errichtet
werden.
(3) Für Einkaufszentren kann im Bebauungsplan eine höchstens
zulässige Fläche (Abs. 1), bezogen auf eine durch Fluchtlinien
bestimmte Grundfläche, festgelegt werden; ferner kann zur Sicherung der
räumlich funktionellen Nahebeziehungen, der zeitgemäßen
Bedürfnisse und der sozialen Struktur der Bevölkerung festgelegt
werden, dass nur Fachmärkte, aber keine Einkaufszentren für Lebens-
und Genussmittel der Grundversorgung errichtet werden dürfen.
(4) Vor Festsetzung von Einkaufszentren ist eine Prüfung nach §
7b Abs. 7 durchzuführen. Zu prüfen sind darüber hinaus die
Wechselwirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf andere Einkaufszentren und
Geschäftsstraßen sowie auf die Nahversorgung. Bei der Festsetzung von
Einkaufszentren sind auch Festsetzungen nach § 7b Abs. 5 zu
treffen.
Mehrzweckbauten
§ 7d. Bauvorhaben, die sowohl Räume beziehungsweise
Anlagen für Zwecke gemäß § 7b Abs. 3 als auch
Räume für Zwecke gemäß § 7c Abs. 1 umfassen, ohne
jeweils die in diesen Bestimmungen festgesetzten Grenzmaße zu erreichen,
aber funktional miteinander verbunden sind und insgesamt eine Fläche von
mehr als 2.500 m² beziehungsweise mehr als 30 Pflichtstellplätze
für diese Zwecke erreichen, gelten als Großbauvorhaben
beziehungsweise Einkaufszentrum, je nachdem, ob die Räume überwiegend
für Zwecke gemäß § 7b Abs. 3 oder für Zwecke
gemäß § 7c Abs. 1 bestimmt sind.“
6. Die §§ 22 bis 34 samt Überschriften lauten:
„Umlegung
§ 22. (1) Die Umlegung ist die Vereinigung von
Grundflächen zu einer Masse und deren Neuaufteilung zu dem Zweck,
gewidmetes Bauland, dessen Bebaubarkeit wegen der unzweckmäßigen Form
oder Größe der Grundstücke verhindert oder wesentlich erschwert
ist, zu erschließen und Bauplätze oder Baulose von solcher Gestalt
und Größe zu schaffen, dass auf ihnen den Anforderungen dieses
Gesetzes und des Bebauungsplanes entsprechende Gebäude errichtet werden
können. Das Umlegungsgebiet darf nicht größer sein, als es
für die Umlegung notwendig ist.
(2) Bebaute oder in besonderer Art benützte Grundflächen
(gewerbliche Anlagen, Gärtnereien, Parkanlagen u.dgl.) sind in das
Umlegungsgebiet nur dann einzubeziehen, wenn sonst der Zweck der Umlegung nicht
oder nur erschwert erreicht wird.
Antrag auf Umlegung
§ 23. (1) Der Antrag auf Umlegung muss von mehr als der
Hälfte der Eigentümer des umzulegenden Gebietes gestellt werden, denen
mehr als die Hälfte dieses Gebietes gehört. Jeder Miteigentümer
wird bei Feststellung der Zahl der Antragsteller wie ein Alleineigentümer
gerechnet, jedoch ist bei der Berechnung der für die Antragstellung
maßgebenden Fläche für jeden Miteigentümer nur ein seinem
Eigentumsanteil entsprechender Bruchteil anzurechnen. Der Antrag auf Umlegung
kann auch von der Gemeinde gestellt werden, wenn die Umlegung im
öffentlichen Interesse liegt.
(2) Dem Antrag sind Grundbuchsabschriften und eine Mappenkopie aller
betroffenen Grundstücke anzuschließen. Sind nicht nur ganze
Grundstücke betroffen, sind für die Teilgrundstücke
zusätzlich Lagepläne, die in derselben Art wie Teilungspläne
(§ 15 Abs. 2) auszustatten sind, anzuschließen.
(3) Der Magistrat hat die Anmerkung des Antrages auf Umlegung im Grundbuch
zu veranlassen.
Änderungen im Grundbuch
§ 24. Ab der Anmerkung des Antrages auf Umlegung ist der
Magistrat von allen Eintragungen im Grundbuch vom Grundbuchsgericht durch
Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses zu verständigen.
Einstellung des Verfahrens
§ 25. Die Landesregierung hat das Verfahren einzustellen,
wenn ein gemäß § 23 Abs. 1 unterstützter
Einstellungsantrag vorliegt; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der
Gemeinde eingeleitet worden ist.
Allgemeine Bestimmungen über die
Masseverteilung
§ 26. (1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundflächen einschließlich der Verkehrsflächen bilden die
Gesamtmasse.
(2) Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrs-
und öffentliche Erholungsflächen erforderlichen Grundflächen in
dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 4
ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.
(3) Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrs- und
öffentlichen Erholungsflächen sowie die nach Maßgabe der
Straßenfluchtlinien abzutretenden Grundflächen sind der Gemeinde
gegen Entschädigung zuzuweisen.
(4) Das nach Ausscheiden dieser Flächen verbleibende Bauland bildet
die Verteilungsmasse. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen
(Flächenumlegung). Dabei soll der prozentuelle Anteil der zugeteilten
Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an
dieser Masse entsprechen, wobei Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des
§ 22 Abs. 1 zulässig sind.
(5) Verkehrsflächen der Gemeinde gelten als von ihr
eingebracht.
(6) Weist ein Beteiligter nach, dass von seinem Grundstück bereits
Teile an die Gemeinde zur Herstellung von Verkehrsflächen unentgeltlich
abgetreten worden sind oder von ihm für die Übertragung ins
öffentliche Gut Entschädigung geleistet worden ist, so werden ihm
diese Teilflächen als eingebracht angerechnet.
(7) Der Anteil der Gemeinde an der Verteilungsmasse richtet sich
nach:
1. den von der Gemeinde eingebrachten, nicht im öffentlichen Gut
liegenden Grundstücken;
2. allen von der Gemeinde eingebrachten Verkehrsflächen, die sie gegen
Entgelt erworben hat.
Besondere Bestimmungen über die
Masseverteilung
§ 27. (1) Die zugewiesenen Grundstücke sollen
möglichst die gleiche Lage wie die eingebrachten haben. Bebaute oder in
besonderer Weise benützte Grundstücke (§ 22 Abs. 2)
sind tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen.
(2) Ergäben sich durch die Masseverteilung für den selben
Eigentümer mehrere nicht bebaubare Grundstücke, so ist für diese
grundsätzlich ein bebaubares Grundstück (Bauplatz oder Baulos)
zuzuweisen. Sind jedoch die eingebrachten Grundstücke verschieden belastet
und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugehen,
so ist für jedes Grundstück ein Ersatzgrundstück zuzuweisen,
sofern dadurch der Zweck der Umlegung nicht vereitelt wird.
(3) Durch die Masseverteilung dürfen keine unbebaubaren
Grundstücke entstehen. Zu diesem Zwecke kann
1. die Veräußerung an einen anderen an der Umlegung beteiligten
Eigentümer,
2. die Begründung des Miteigentums an einem bebaubaren Grundstück
nach freier Vereinbarung,
3. eine Geldentschädigung aus der Masse über Antrag der
betroffenen Partei oder
4. die Zuweisung einer Geldentschädigung aus der Masse
erfolgen.
(4) Geldentschädigung kann auch in anderen Fällen gewährt
werden, wenn der Grundeigentümer einen solchen Antrag stellt. Diesem Antrag
ist Folge zu geben, wenn eine Partei oder die Gemeinde gegen Übernahme der
festzusetzenden Entschädigung an Stelle des Antragstellers in die Masse
eintritt.
(5) Kann die Zuweisung nicht genau nach dem Verhältnis der
Ausmaße der eingebrachten Grundstücke erfolgen, so ist das Mehr- oder
Minderausmaß durch Geldentschädigung auszugleichen.
(6) Außerdem ist Geldentschädigung zu leisten, soweit sich
wesentliche Wertunterschiede zwischen einzelnen eingebrachten und den
Ersatzgrundstücken durch die Zuweisung nicht ausgleichen lassen.
Geldentschädigung aus der Masse steht zu für den zusätzlichen
Wert eines eingebrachten und durch die Zuweisung entzogenen Grundstückes,
der sich aus dem Bestand von Baulichkeiten oder anderem Zugehör, aus der
besonderen natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Verwendung oder aus
der Ausübung eines Betriebes ergibt. Geldentschädigung an die Masse
ist zu leisten für den verminderten Wert eines eingebrachten
Grundstückes, der sich aus seiner geringeren Eignung für Bauzwecke
oder dadurch ergibt, dass zur Erzielung der Bebaubarkeit erst
ungewöhnliche, sonst entbehrliche Aufwendungen gemacht werden
müssen.
(7) Die Entschädigungen sind nach den Grundsätzen des
§ 57 zu ermitteln.
Umlegungsplan
§ 28. (1) Nach Anhörung aller betroffenen
Grundeigentümer ist von der Behörde ein Umlegungsplan erstellen zu
lassen, sofern ein solcher nicht von den Antragstellern vorgelegt
wird.
(2) Der Umlegungsplan ist nach den Vorschriften für die Verfassung von
Abteilungsplänen (§ 15 Abs. 2) auszuarbeiten. Aus den
Plänen oder besonderen Verzeichnissen müssen der alte und der
beabsichtigte Besitzstand nach Größe, Eigentümern und
rechtlichen Verhältnissen sowie die zu leistenden Entschädigungen und
der Verteilungsschlüssel der Kosten und Überschüsse zu ersehen
sein.
(3) Der Umlegungsplan kann getrennt für einzelne in sich
abgeschlossene Teile des Umlegungsgebietes aufgestellt werden.
(4) Haben zuzuweisende Grundstücke vorübergehend keine
Zugänglichkeit vom ausgebauten Straßennetz, so ist im Umlegungsplan
die Sicherung der Zugänglichkeit bis zur Herstellung der neuen
Verkehrsflächen auszuweisen.
Belastungen
§ 29. (1) Soweit eine Zuweisung erfolgt, gehen Pfandrechte
auf das zugewiesene Grundstück über. Andere dingliche Belastungen
erlöschen, sofern der Umlegungsbescheid nicht anderes festsetzt.
(2) Erlöschen solche Rechte oder werden sie verändert, so ist den
Beteiligten der damit verbundene Vermögensnachteil durch
Geldentschädigung zu ersetzen, die im Umlegungsbescheid festzusetzen
ist.
(3) Jede Entschädigung entfällt, wenn ein solches Recht an einem
Grundstück nach Anmerkung des Antrages auf Umlegung begründet worden
ist.
Rechtsstreitigkeiten während des
Umlegungsverfahrens
§ 30. (1) Ist wegen eines Rechtes, das den Anspruch auf
Beteiligung an dem Umlegungsverfahren begründet, ein Rechtsstreit
anhängig oder treten während des Umlegungsverfahrens wegen eines
solchen Rechtes Streitigkeiten auf, so gelten beide Streitteile als Parteien
oder Beteiligte. Wenn wegen des strittigen Rechtes bis zu dem Vollzug der
Umlegung weder eine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte noch eine
gütliche Einigung erfolgt ist, so werden die zuzuweisenden
Grundstücke, unbeschadet der endgültigen gerichtlichen Entscheidung,
in das bücherliche Eigentum jener Personen übertragen, die nach dem
bisherigen Grundbuchsstand als Eigentümer der eingebrachten
Grundstücke eingetragen sind.
(2) Etwaige an solche Personen aus der Masse zu leistende Zahlungen sind
bei Gericht zu hinterlegen. Zahlungen an die Masse sind von dem
grundbücherlichen Eigentümer zu leisten, unbeschadet der
Ersatzansprüche an denjenigen, dem im Fall der gerichtlichen Entscheidung
das Eigentum zugesprochen wird.
Umlegungsbescheid
§ 31. (1) Die Entscheidung über die Umlegung hat
durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Jeder Partei ist
mit dem Umlegungsbescheid eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene
Ausfertigung des Umlegungsplanes zuzustellen.
(2) Im Umlegungsbescheid ist jene Frist festzusetzen, innerhalb der die
diesem Bescheid entsprechenden Besitzverhältnisse herzustellen sind
beziehungsweise die Inbesitznahme zu dulden ist.
(3) Jeder Partei des Umlegungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten
ab Zustellung des Umlegungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte
über die Höhe der Geldentschädigung und des Wertausgleiches zu
begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer
Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die
Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung beziehungsweise
des Wertausgleiches außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung
der Geldentschädigung beziehungsweise des Wertausgleiches kann ohne
Zustimmung der Antragsgegner nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag
zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung
rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung
vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des
Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden. Die Anrufung der ordentlichen
Gerichte hemmt nicht die Vollstreckung des Umlegungsbescheides.
(4) Dem zuständigen Grundbuchsgericht ist eine Ausfertigung des
Umlegungsbescheides zuzustellen. Das Grundbuchsgericht hat die Erlassung dieses
Bescheides ob den betroffenen Grundstücken anzumerken.
(5) Für den Umlegungsbescheid gilt § 129b
Abs. 1.
Umlegungstag
§ 32. (1) Im Umlegungsbescheid ist der Tag, an dem die
RechtsÄnderungen eintreten, festzusetzen (Umlegungstag). Zwischen der
Erlassung des Umlegungsbescheides und dem Umlegungstag soll ein Zeitraum von
nicht mehr als drei Monaten liegen.
(2) Das Grundbuchsgericht hat mit der Anmerkung der Erlassung des
Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) den Umlegungstag gesondert
anzumerken.
Rechtswirkungen
§ 33. (1) Mit dem Umlegungstag treten folgende
Rechtswirkungen ein:
1. Die Gemeinde wird lastenfreie Eigentümerin der ihr unentgeltlich
oder gegen Entschädigung ins öffentliche Gut zugewiesenen
Grundstücke.
2. Das Eigentumsrecht und die bisherigen Pfandrechte an den eingebrachten
Grundstücken erlöschen und gehen, soweit eine Zuweisung erfolgt, auf
die zugewiesenen Grundstücke über. Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte,
Baurechte, Dienstbarkeiten, fideikommissarische Substitutionen und Reallasten
erlöschen, soweit der Umlegungsbescheid nicht anderes bestimmt, und gehen
auf die zugewiesenen Grundstücke nur insoweit über, als dies im
Umlegungsbescheid festgesetzt ist.
3. Auf obligatorische Rechte hat der Umlegungsbescheid, sofern er nicht
anderes bestimmt, die Wirkung, dass sie als zum nächsten
Kündigungstermin rechtswirksam aufgekündigt zu gelten haben und die
Sachen in den ortsüblichen Fristen zu räumen und zu übergeben
sind, mögen auch abweichende Vereinbarungen bestehen; ausgenommen davon
sind Wohnungsmieten.
4. Die aus der Masse und an sie zu leistenden Zahlungen werden unbeschadet
der Richtigstellung durch die endgültige Abrechnung fällig, soweit der
Umlegungsbescheid nicht anderes vorsieht.
(2) Der Magistrat hat die Eintragung der neuen Rechtsverhältnisse und
die Löschung der Anmerkung des Antrages auf Umlegung, der Erlassung des
Umlegungsbescheides sowie des Umlegungstages durch das Grundbuchsgericht zu
veranlassen.
Kosten des Umlegungsverfahrens
§ 34. (1) Es werden unterschieden:
1. die Sachkosten;
2. die Kosten des Umlegungsverfahrens.
(2) Zu den Sachkosten gehören
1. die aus der Masse zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch
die an die Masse zu leistenden Entschädigungen ungedeckt bleiben,
2. die Kosten für die Erstellung des Umlegungsplanes und
3. die Kosten des Vollzuges, soweit sie nicht den Amtsaufwand der
Behörde betreffen.
(3) Die Sachkosten sind durch Umlegungsbeiträge zu decken. Die
Höhe der Beiträge richtet sich nach den Eigentumsanteilen an den
eingebrachten Grundstücken mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes.
Allfällige Überschüsse sind in derselben Weise zu
verteilen.
(4) Der Magistrat kann den Zahlungsverpflichteten mit Bescheid
Vorschusszahlungen auf die Sachkosten auftragen. Gegen diesen Bescheid ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Zu den Kosten des Umlegungsverfahrens gehören die
Verwaltungsabgaben und die Kommissionsgebühren. Diese Kosten sind auf alle
Parteien, die Grundstücke eingebracht haben, nach den Eigentumsanteilen an
den von ihnen eingebrachten Grundstücken aufzuteilen.
(6) Die Abrechnung der Sachkosten hat mit Bescheid des Magistrats zu
erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte im
Sinne des § 31 Abs. 3 zulässig.“
7. § 35 entfällt.
8. § 54 Abs. 12 lautet:
„(12) Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im
Kleingartengebiet, Parkschutzgebiet und Ausstellungsgelände sowie bei
Herstellung von Neu-, Zu- und Umbauten beziehungsweise der Errichtung von
baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen tritt nach den selben
Grundsätzen die Verpflichtung ein, einen Gehsteig herzustellen, jedoch nur
in einfachster Ausführung und in einer Breite von höchstens
1,50 m.“
9. § 62a Abs. 1 Z 27 lautet:
„27. Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer
Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen
errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von
Schutzzonen;“
10. § 69 Abs. 1 lit. g lautet:
„g) von der Anlage der gemäß § 5 Abs. 4 lit. f
festgesetzten Lage von Laubengängen, Durchfahrten, Durchgängen oder
Arkaden sowie der gemäß § 5 Abs. 4 lit. g festgesetzten Lage von
öffentlichen Durchfahrten und Durchgängen, Verkehrsbauwerken und
öffentlichen Aufschließungsleitungen unter der Voraussetzung, dass
gleichzeitig eine rechtlich gesicherte, vom Standpunkt des öffentlichen
Interesses aus gleichwertige andere Lösung verwirklicht
wird;“
11. § 69 Abs. 1 lit. l entfällt.
12. Im § 79 Abs. 2 tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„ausgenommen davon sind Fenster gegen Parkanlagen oder sonstige
für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendige
Grundflächen.“
13. Im § 85 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz
eingefügt:
„Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude
zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der
Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre
Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild
besonders Bedacht zu nehmen.“
14. Dem § 101 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Bei der Beurteilung, ob ein Großbauvorhaben (§ 7b) oder
ein Einkaufszentrum (§ 7c) vorliegt, gelten durch Öffnungen jeglicher
Größe in Feuermauern verbundene Räume und andere Anlagenteile
als eine Einheit.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens anhängigen Verfahren
gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Auf Großbauvorhaben sowie auf Vorhaben zur Errichtung eines
Einkaufszentrums auf Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
für Großbauvorhaben oder Einkaufszentren genutzt werden, sind
§ 7b Abs. 7 sowie § 7c Abs. 4 dieses Gesetzes nicht
anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
|
Der Landesamtsdirektor:
|
Häupl
|
Theimer
|
Impressum: Medieninhaber: Land Wien,
Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580
Horn
LGBl. für Wien ist erhältlich in
der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der
MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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