Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 16. Oktober 2001 | 86. Stück |
86. Verordnung: | Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei Bildschirmarbeit (Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft)[CELEX-Nr. 390L0270] |
86.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei
Bildschirmarbeit (Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 88g und 88h der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 11/2001, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Der 2. Abschnitt gilt für
Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 88g Abs. 1 zweiter Satz der
Wiener Landarbeitsordnung 1990, ausgenommen die im § 88g Abs. 5 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 angeführten Einrichtungen und
Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die
Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer,
Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an
Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 88g Abs. 1 zweiter Satz der
Wiener Landarbeitsordnung 1990 unter Verwendung von Bildschirmgeräten im
Sinne des § 88g Abs. 1 erster Satz der Wiener
Landarbeitsordnung 1990.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern
an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.
(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des §
88h Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 liegt vor, wenn
Dienstnehmer
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit
Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
Arbeitsmittel
§ 2. Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten
Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt
erforderliche Zusatzgeräte.
2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze
Bildschirm und Tastatur
§ 3. (1) Den Dienstnehmern dürfen nur Bildschirme zur
Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen
entsprechen:
1. Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung
der Dienstnehmer mit sich bringen.
2. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und
deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand
dargestellt werden.
3. Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich
sein.
4. Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch
keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende
VerÄnderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
5. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und
Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Dienstnehmer eingestellt und den
Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
6. Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse
des Dienstnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein
separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch
verwendet werden.
7. Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche
besitzen.
8. Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe
entsprechen.
(2) Den Dienstnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt
werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
1. Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit
sein.
2. Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte
Oberfläche haben.
3. Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und
auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar
sein.
4. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen
die Bedienung der Tastatur erleichtern.
Arbeitstisch und Arbeitsfläche
§ 4. (1) Den Dienstnehmern sind geeignete Arbeitstische oder
Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes
gilt:
1. Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme
Oberfläche besitzen.
2. Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel
entsprechen.
3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss
möglich sein.
4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch
Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes
gilt:
1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar
sein.
2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm
anzuordnen sein.
3. Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und
Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur
muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Dienstnehmern das Auflegen der
Hände zu ermöglichen.
(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist
so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen
der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch
Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der
Sitzposition, gewährleistet ist.
Arbeitsstuhl
§ 5. (1) Den Dienstnehmern sind Arbeitsstühle zur
Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen
müssen:
1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht
einschränken und müssen den Dienstnehmern die Einnahme ergonomisch
günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder
Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten
Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens
fünf Auflagepunkte aufweisen.
3. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
4. Die Rückenlehne muss den Dienstnehmern eine gute Abstützung in
verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung
verstellbar sein.
(2) Den Dienstnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu
stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden
Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
Belichtung und Beleuchtung
§ 6. (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten,
dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen
Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen
vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass
die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist,
wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.
(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu
hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren
Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass
ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen
Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der
Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Dienstnehmers zu
berücksichtigen.
Strahlung
§ 7. Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des
elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die
für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer unerheblich
sind.
3. Abschnitt
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im
Sinne des § 88h Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist insbesondere
festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4
vorliegt.
Unterlagen
§ 9. Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie
Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die
Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Dienstnehmer
leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
Pausen und Tätigkeitswechsel
§ 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener
Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß
von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden
ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel
kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der
Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muss in
Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am
Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit
einzurechnen.
(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder
ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist
eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger
anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.
Untersuchungen
§ 11. (1) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern bei Vorliegen von
Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der
Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und
Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme
der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren
und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit
zurückgeführt werden können.
(2) Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs.
1 in Anspruch nehmen:
1. Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,
2. Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung
des Gesetzes BGBl. I Nr. 81/2000, berechtigt sind und eine vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische
Ausbildung absolviert haben.
4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§
120 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 121/2000) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der
Überprüfungen der Sehschärfe.
(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den
Dienstgebern zu tragen.
(4) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche
Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen
gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.
Sehhilfen
§ 12. (1) Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur
Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11
Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht
verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden
Anforderungen entsprechen:
1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den
Belegen,
2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen
Befunde des Dienstnehmers,
3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht
getönt sein.
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter
Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:
1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum
Bildschirm,
2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für
die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder
Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz
zum Bildschirm.
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den
notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2
entstehen, sind von den Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der
Sozialversicherung diese übernehmen.
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Dienstgeber
Unterweisung
§ 13. Jeder Dienstnehmer ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit
am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen VerÄnderung der
Organisation seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie
hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der
Arbeitsmittel zu unterweisen.
Information
§ 14. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen
beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu
informieren:
1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1
Abs. 4 vorliegt,
2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei
Zutreffen der Voraussetzungen des § 88h Abs. 3 Z 4 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 und
4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß
§ 10.
(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist
und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
Anhörung und Beteiligung
§ 15. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen
beschäftigten Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten
Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmer kann
entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat
errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ausnahmen
§ 16. Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde
Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem
Tätigkeitswechsel (z.B. Kundenbetreuung bei der Lagerhaltung) erfordern,
sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 17. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/270/EWG
über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom
21.06.1990 S. 14, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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