Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 12. Oktober 2001 | 85. Stück |
85. Kundmachung: | Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten |
85.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen für die
Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen
Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987,
LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 48/2001, werden die Ambulatoriumsbeiträge für
die in Durchführung der In-vitro-Fertilisation anfallenden Untersuchungen
und Behandlungen in den Wiener städtischen Krankenanstalten wie folgt
festgesetzt:A. bei Kostentragung durch den IVF-Fonds:
(1) 1. Für jeden Versuch der In-vitro-Fertilisation 19 000 S
wobei die Gebühr alle für eine In-vitro-Fertilisation notwendigen Leistungen vom Beginn bis zum Ende eines Versuches, insbesondere sämtliche Beratungsgespräche und Ambulanzbesuche, Ultraschalluntersuchungen, Laboruntersuchungen, psychologische und psychotherapeutische Betreuung, die Eizellgewinnung durch Follikelpunktion, auch ultraschallgesteuert und mit Sedoanalgesie, ausgenommen Vollnarkose, die Spermiengewinnung und Aufbereitung, die Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), eine allfällige Blastozystenkultur, den Embryotransfer, Schwangerschaftstests, die Nachbehandlung in der Lutealphase, eine eventuelle Kryokonservierung der Embryonen, Medizinprodukte und Arzneimittel, ausgenommen jene, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung und Lutealphase benötigt werden sowie sämtliche Leistungen Dritter während eines Versuches, ausgenommen Krankenbehandlungsmaßnahmen infolge von Komplikationen, umfasst.
wobei die Gebühr alle für eine In-vitro-Fertilisation notwendigen Leistungen vom Beginn bis zum Ende eines Versuches, insbesondere sämtliche Beratungsgespräche und Ambulanzbesuche, Ultraschalluntersuchungen, Laboruntersuchungen, psychologische und psychotherapeutische Betreuung, die Eizellgewinnung durch Follikelpunktion, auch ultraschallgesteuert und mit Sedoanalgesie, ausgenommen Vollnarkose, die Spermiengewinnung und Aufbereitung, die Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), eine allfällige Blastozystenkultur, den Embryotransfer, Schwangerschaftstests, die Nachbehandlung in der Lutealphase, eine eventuelle Kryokonservierung der Embryonen, Medizinprodukte und Arzneimittel, ausgenommen jene, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung und Lutealphase benötigt werden sowie sämtliche Leistungen Dritter während eines Versuches, ausgenommen Krankenbehandlungsmaßnahmen infolge von Komplikationen, umfasst.
2. Für jeden Versuch der In-vitro-Fertilisation im Sinne der Z 1 mit
Befruchtung der Eizelle nach der ICSI-Methode 22 500 S
3. Für jeden weiteren Versuch der In-vitro-Fertilisation unter
Verwendung von kryokonservierten Embryonen 7 500 S
4. Für die Samengewinnung unter Verwendung von MESA oder TESA 7 500
S
(2) 1. Für jeden vor der Follikelpunktion abgebrochenen Versuch
gebührt ein Tarif von 15 vH des Tarifes gemäß Abs. 1 Z
1.
2. Für jeden nach der Follikelpunktion abgebrochenen Versuch
gebührt ein Tarif von 70 vH des Tarifes gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z
2.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 2 festgesetzten
Ambulatoriumsbeiträge erhöhen sich bei Durchführung einer
medizinisch notwendigen Vollnarkose um jeweils 2 000 S.
B. ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds:
Die Ambulatoriumsbeiträge erhöhen sich um 11,1 vH, wenn die
In-vitro-Fertilisation ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds durchgeführt
wird.
Artikel II
Die jeweils durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Sondertarife
für ambulante Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit der
In-vitro-Fertilisation entfallen, sofern Gebühren gemäß Artikel
I zu entrichten sind.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Mit Ablauf des Tages der Kundmachung verliert die Kundmachung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen
für die Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener
städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 69/2000, ihre
Wirksamkeit.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 treten in Artikel I dieser
Verordnung an die Stelle des Ausdruckes „19 000 S“ der Ausdruck
„1 380,78 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „22 500 S“
der Ausdruck „1 635,14 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „7
500 S“ der Ausdruck „545,05 Euro“ und an die Stelle des
Ausdruckes „2 000 S“ der Ausdruck „145,35
Euro“.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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