Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 12. Oktober 2001 | 77. Stück |
77. Gesetz: | Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz 1986); Änderung |
77.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Hilfe für
Behinderte (Behindertengesetz 1986)
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung
der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1993, LGBl. für Wien Nr. 42/1993 und
LGBl. für Wien Nr. 27/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 entfällt.
2. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anrechnung hat im Ausmaß der Unterhaltsansprüche
nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu erfolgen. Die Bestimmung
des § 43 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 34 (Neubemessung) wird der Ausdruck „250
S“ durch „500 S“ ersetzt.
4. Im § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck „250 S“
durch „500 S“ ersetzt.
5. Im § 43 werden die Abs. 2 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 7
ersetzt:
„(2) Für eine beitragspflichtige Maßnahme nach den
§§ 5, 17 und 22 haben der behinderte Mensch und die übrigen
beitragspflichtigen Personen einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr jeweiliges
Gesamteinkommen den vierfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen
Alleinunterstützten übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht
sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den einfachen
Richtsatz der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten. Bei
Überschreitung der Einkommensgrenze hat der behinderte Mensch den die
Einkommensgrenze übersteigenden Teil seines Gesamteinkommens und haben die
übrigen beitragspflichtigen Personen einen Beitrag in der Höhe von 7,5
vH ihres Gesamteinkommens zu leisten. Dieser Prozentsatz verringert sich
für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund
einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 0,5 vH.
(3) Wird im Rahmen einer Maßnahme nach Abs. 2 auch die notwendige
Betreuung und Hilfe sichergestellt, ist unabhängig von dem vom
Gesamteinkommen für die Maßnahme zu leistenden Kostenbeitrag ein
zusätzlicher Kostenbeitrag für die Betreuung und Hilfe in der
Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistung, die der behinderte Mensch
oder der Beitragspflichtige für den behinderten Menschen bezieht, zu
leisten. Dieser Kostenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die
Einkommensgrenzen des Abs. 2 nicht erreicht werden.
(4) Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach
§ 24 Unterbringung, Verpflegung und Betreuung gewährt, so sind das
Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm zuerkannten pflegebezogenen
Geldleistungen bis auf einen Betrag in der Höhe von 40 vH des Pflegegeldes
der Stufe 3 zum Kostenbeitrag heranzuziehen.
Die übrigen beitragspflichtigen Personen haben einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der Mietbeihilfe übersteigt.
Diese Grenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten.
Bei Überschreitung der Einkommensgrenze haben die übrigen beitragspflichtigen Personen einen Kostenbeitrag in der Höhe von 15 vH ihres Gesamteinkommens zu leisten. Dieser Prozentsatz verringert sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 1 vH.
Die übrigen beitragspflichtigen Personen haben einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der Mietbeihilfe übersteigt.
Diese Grenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten.
Bei Überschreitung der Einkommensgrenze haben die übrigen beitragspflichtigen Personen einen Kostenbeitrag in der Höhe von 15 vH ihres Gesamteinkommens zu leisten. Dieser Prozentsatz verringert sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 1 vH.
(5) In allen Fällen der Beitragsvorschreibung darf höchstens der
die Einkommensgrenzen übersteigende Betrag des Gesamteinkommens als
Kostenbeitrag vorgeschrieben werden, mit Ausnahme der Beitragsvorschreibung aus
den dem behinderten Menschen zuerkannten pflegebezogenen
Geldleistungen.
(6) Solange die der Stadt Wien entstehenden Kosten der Maßnahme durch
die Kostenbeiträge nicht gedeckt sind, sind alle beitragspflichtigen
Personen entsprechend ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zum Kostenbeitrag
heranzuziehen.
(7) In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung
zur Leistung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage
gestellt wäre.“
6. § 44 lautet:
„§ 44. (1) Kostenbeiträge, die in bestimmten
Zeitabständen regelmäßig wiederkehrend zu leisten sind, sind von
Amts wegen neu zu bemessen, wenn sich das der Beitragsvorschreibung zu Grunde
liegende Gesamteinkommen oder die pflegebezogenen Geldleistungen um mehr als 500
S (bezogen auf einen Monat) ändern. Die Neubemessung wird mit Beginn des
auf die Änderung folgenden Monates wirksam.
(2) Die für eine Beitragsleistung in Betracht kommenden Personen sind
verpflichtet, jede das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende
Änderung des Einkommens oder der pflegebezogenen Geldleistungen binnen
4 Wochen nach Kenntnis dem Magistrat anzuzeigen.
(3) Die Beitragspflichtigen sind zur nachträglichen Leistung eines
Kostenbeitrages aus dem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen
gemäß den vorhergehenden Bestimmungen nur dann verpflichtet, wenn
dies keine besonderen sozialen Härten zur Folge hat. Dies gilt jedoch
nicht, wenn der Beitragspflichtige den Bezug von Einkommen oder pflegebezogenen
Geldleistungen verschweigt oder die im Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht
verletzt.“
Artikel II
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe von
Kostenbeiträgen nach dem Wiener Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien
Nr. 11/1995, tritt mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikel I
außer Kraft.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Artikel IV
Das Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung
der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1993, LGBl. für Wien Nr. 42/1993 und
LGBl. für Wien Nr. 27/2000, wird wie folgt geändert:
(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in § 15 Abs. 2 an
die Stelle der Betragsangabe „30 000 S“ die Betragsangabe
„2 100 Euro“.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in Art. I Z 3 (betreffend
§ 34) an die Stelle der Betragsangabe „500 S“ die Betragsangabe
„36,34 Euro“.
(3) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in Art. I Z 4 (betreffend
§ 35 Abs. 2) an die Stelle der Betragsangabe „500 S“ die
Betragsangabe „36,34 Euro“.
(4) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im Art. I Z 6 (betreffend
§ 44 Abs. 1) an die Stelle der Betragsangabe „500 S“ die
Betragsangabe „36,34 Euro“.
(5) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in § 50 an die
Stelle der Betragsangabe „3 000 S“ die Betragsangabe „210
Euro“.
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