Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 12. Oktober 200177. Stück
77. Gesetz:Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz 1986); Änderung

77.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz 1986)
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1993, LGBl. für Wien Nr. 42/1993 und LGBl. für Wien Nr. 27/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 entfällt.
2. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anrechnung hat im Ausmaß der Unterhaltsansprüche nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu erfolgen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 34 (Neubemessung) wird der Ausdruck „250 S“ durch „500 S“ ersetzt.
4. Im § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck „250 S“ durch „500 S“ ersetzt.
5. Im § 43 werden die Abs. 2 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Für eine beitragspflichtige Maßnahme nach den §§ 5, 17 und 22 haben der behinderte Mensch und die übrigen beitragspflichtigen Personen einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr jeweiliges Gesamteinkommen den vierfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den einfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze hat der behinderte Mensch den die Einkommensgrenze übersteigenden Teil seines Gesamteinkommens und haben die übrigen beitragspflichtigen Personen einen Beitrag in der Höhe von 7,5 vH ihres Gesamteinkommens zu leisten. Dieser Prozentsatz verringert sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 0,5 vH.
(3) Wird im Rahmen einer Maßnahme nach Abs. 2 auch die notwendige Betreuung und Hilfe sichergestellt, ist unabhängig von dem vom Gesamteinkommen für die Maßnahme zu leistenden Kostenbeitrag ein zusätzlicher Kostenbeitrag für die Betreuung und Hilfe in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistung, die der behinderte Mensch oder der Beitragspflichtige für den behinderten Menschen bezieht, zu leisten. Dieser Kostenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Einkommensgrenzen des Abs. 2 nicht erreicht werden.
(4) Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung, Verpflegung und Betreuung gewährt, so sind das Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen bis auf einen Betrag in der Höhe von 40 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 zum Kostenbeitrag heranzuziehen.
Die übrigen beitragspflichtigen Personen haben einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der Mietbeihilfe übersteigt.
Diese Grenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten.
Bei Überschreitung der Einkommensgrenze haben die übrigen beitragspflichtigen Personen einen Kostenbeitrag in der Höhe von 15 vH ihres Gesamteinkommens zu leisten. Dieser Prozentsatz verringert sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 1 vH.
(5) In allen Fällen der Beitragsvorschreibung darf höchstens der die Einkommensgrenzen übersteigende Betrag des Gesamteinkommens als Kostenbeitrag vorgeschrieben werden, mit Ausnahme der Beitragsvorschreibung aus den dem behinderten Menschen zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
(6) Solange die der Stadt Wien entstehenden Kosten der Maßnahme durch die Kostenbeiträge nicht gedeckt sind, sind alle beitragspflichtigen Personen entsprechend ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zum Kostenbeitrag heranzuziehen.
(7) In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.“
6. § 44 lautet:
§ 44. (1) Kostenbeiträge, die in bestimmten Zeitabständen regelmäßig wiederkehrend zu leisten sind, sind von Amts wegen neu zu bemessen, wenn sich das der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegende Gesamteinkommen oder die pflegebezogenen Geldleistungen um mehr als 500 S (bezogen auf einen Monat) ändern. Die Neubemessung wird mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monates wirksam.
(2) Die für eine Beitragsleistung in Betracht kommenden Personen sind verpflichtet, jede das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Änderung des Einkommens oder der pflegebezogenen Geldleistungen binnen 4 Wochen nach Kenntnis dem Magistrat anzuzeigen.
(3) Die Beitragspflichtigen sind zur nachträglichen Leistung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen gemäß den vorhergehenden Bestimmungen nur dann verpflichtet, wenn dies keine besonderen sozialen Härten zur Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beitragspflichtige den Bezug von Einkommen oder pflegebezogenen Geldleistungen verschweigt oder die im Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt.“
Artikel II
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe von Kostenbeiträgen nach dem Wiener Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 11/1995, tritt mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikel I außer Kraft.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel IV
Das Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1993, LGBl. für Wien Nr. 42/1993 und LGBl. für Wien Nr. 27/2000, wird wie folgt geändert:
(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in § 15 Abs. 2 an die Stelle der Betragsangabe „30 000 S“ die Betragsangabe „2 100 Euro“.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in Art. I Z 3 (betreffend § 34) an die Stelle der Betragsangabe „500 S“ die Betragsangabe „36,34 Euro“.
(3) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in Art. I Z 4 (betreffend § 35 Abs. 2) an die Stelle der Betragsangabe „500 S“ die Betragsangabe „36,34 Euro“.
(4) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im Art. I Z 6 (betreffend § 44 Abs. 1) an die Stelle der Betragsangabe „500 S“ die Betragsangabe „36,34 Euro“.
(5) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in § 50 an die Stelle der Betragsangabe „3 000 S“ die Betragsangabe „210 Euro“.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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