Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 11. Oktober 2001 | 76. Stück |
76. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung |
76.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung
des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
Der Wiener Landtag hat am 28. Juni 2001 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung
genehmigt:
VEREINBARUNG
gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
Abschnitt/Artikel Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung
Artikel 2 Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung
Artikel 2 Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten
2. Abschnitt Planung, Qualität und
Gesundheitstelematik
Artikel 3 Planung des österreichischen Gesundheitswesens
Artikel 4 Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive
Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich
Artikel 5 Schnittstellenmanagement
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik
Artikel 3 Planung des österreichischen Gesundheitswesens
Artikel 4 Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive
Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich
Artikel 5 Schnittstellenmanagement
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik
3. Abschnitt Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der
Landesfonds
Artikel 8 Einrichtung des Strukturfonds
Artikel 9 Mittel des Strukturfonds
Artikel 10 Einrichtung der Landesfonds
Artikel 11 Mittel der Landesfonds
Artikel 12 Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder
Artikel 13 Beiträge der Träger der Sozialversicherung
Artikel 14 Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
Artikel 15 Berechnung von Landesquoten
Artikel 8 Einrichtung des Strukturfonds
Artikel 9 Mittel des Strukturfonds
Artikel 10 Einrichtung der Landesfonds
Artikel 11 Mittel der Landesfonds
Artikel 12 Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder
Artikel 13 Beiträge der Träger der Sozialversicherung
Artikel 14 Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
Artikel 15 Berechnung von Landesquoten
4. Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 16 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds)
Artikel 17 Schiedskommission
Artikel 16 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds)
Artikel 17 Schiedskommission
5. Abschnitt Leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 18 Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 19 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen-Punkte
Artikel 18 Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 19 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen-Punkte
6. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 20 Finanzierung von Planungen und Strukturreformen
Artikel 21 Arbeitsgruppe für StrukturverÄnderungen
Artikel 22 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 20 Finanzierung von Planungen und Strukturreformen
Artikel 21 Arbeitsgruppe für StrukturverÄnderungen
Artikel 22 Förderung des Transplantationswesens
7. Abschnitt Dokumentation
Artikel 23 Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation
Artikel 24 Erfassung weiterer Daten
Artikel 25 Erhebungen und Einschaurechte
Artikel 23 Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation
Artikel 24 Erfassung weiterer Daten
Artikel 25 Erhebungen und Einschaurechte
8. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen
Artikel 26 Strukturkommission
Artikel 27 Landeskommissionen
Artikel 26 Strukturkommission
Artikel 27 Landeskommissionen
9. Abschnitt Konsultations- und Sanktionsmechanismus
Artikel 28 Konsultationsmechanismus
Artikel 29 Sanktionsmechanismus
Artikel 28 Konsultationsmechanismus
Artikel 29 Sanktionsmechanismus
10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Artikel 30 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 31 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 32 Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte,
Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 33 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983,
A 1/81 – 13 (Zams)
Artikel 30 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 31 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 32 Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte,
Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 33 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983,
A 1/81 – 13 (Zams)
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 34 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Artikel 35 Inkrafttreten
Artikel 36 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 37 Euro-Bestimmung
Artikel 38 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 39 Mitteilungen
Artikel 40 Urschrift
Artikel 34 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Artikel 35 Inkrafttreten
Artikel 36 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 37 Euro-Bestimmung
Artikel 38 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 39 Mitteilungen
Artikel 40 Urschrift
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in
Zukunft eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei
zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich
sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des österreichischen
Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen
und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Weiters gilt es, unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den
Bundesländern die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem
überregional entsprechend den demographischen Entwicklungen und
Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Dazu
kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und
extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
° eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung aller Bereiche im
Gesundheitswesen zu erreichen,
° ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes
Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen
einzuführen,
° die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten
Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
° das Schnittstellenmanagement durch verbindliche Kooperationsformen
zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern und
° den Österreichischen Krankenanstalten- und
Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) in Richtung eines
Leistungsangebotsplanes weiterzuentwickeln.
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte der
Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
1. den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 (im
Folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) auf Rechnung von Landesfonds
im Namen der Träger der Sozialversicherung auf der Grundlage des
verbindlichen, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten, zu
einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten und weiterzuentwickelnden
Österreichischen Krankenanstaltenplanes und Großgeräteplanes
sowie der Landeskrankenanstaltenpläne leistungsorientiert Zahlungen
für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der
Sozialversicherung besteht, zu gewähren,
2. allenfalls Mittel für Planungen und Strukturreformen insbesondere
zur Entlastung des stationären Akutbereiches der Krankenanstalten zu
leisten,
3. das Transplantationswesen zu fördern,
4. zur Wahrnehmung der in Art. 26 und Art. 27 genannten Aufgaben
die Strukturkommission und die Landeskommissionen einzurichten,
5. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Ländern (Landesfonds) und den Trägern der Krankenanstalten
gemäß Art. 2 sowie die Beziehungen der Länder (Landesfonds)
zu den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2
festzulegen.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
1. die erforderlichen StrukturverÄnderungen unter stärkerer
Berücksichtigung insbesondere des ambulanten Bereichs (spitalsambulanter
Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige
Ambulatorien),
2. zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche
Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des
Gesundheitswesens,
3. die Grundsätze für Kooperationsformen zwischen den
verschiedenen Leistungserbringern,
4. eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen
maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie
5. die Optimierung der Leistungserbringung in ökonomischer und
qualitativer Hinsicht.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand
gemäß § 55 Krankenanstaltengesetz bilden keinen Gegenstand
dieser Vereinbarung.
Artikel 2
Zu finanzierende Träger von
Krankenanstalten
Auf der Grundlage des einvernehmlich festgelegten Modells der
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern
folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996
Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben,
Zahlungen zu gewähren:
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 Krankenanstaltengesetz mit Ausnahme der
Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie
und
2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1
Krankenanstaltengesetz bezeichneten Art, die gemäß § 16
Krankenanstaltengesetz gemeinnützig geführte Krankenanstalten
sind.
2. ABSCHNITT
Planung, Qualität und
Gesundheitstelematik
Artikel 3
Planung des österreichischen
Gesundheitswesens
(1) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens umfasst
grundsätzlich alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung
(insbes.: stationärer Bereich, ambulanter Bereich und
Rehabilitationsbereich) und den Pflegebereich sowie deren Beziehungen
untereinander. Ziel sind regional aufeinander abgestimmte Planungen, die an
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festzulegende verbindliche
Standards zur Strukturqualität, zur Prozessqualität und zur
Ergebnisqualität der Leistungserbringung zu binden sind. Im Sinne einer
gesamtwirtschaftlichen Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen
Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend,
dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des
Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(2) Bereits verbindlich vereinbarte Pläne wie der
Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan bleiben
aufrecht bzw. sind weiterzuentwickeln.
(3) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens hat
insbesonders die Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Ebenen, Bereichen
und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen. Zur
Förderung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen werden
Maßnahmen gemäß Art. 5 vorgesehen.
(4) Bestandteil dieser Vereinbarung ist die einvernehmliche und
verbindliche Festlegung der Revision des Österreichischen Krankenanstalten-
und Großgeräteplanes mit integrierter Leistungsangebotsplanung bis
zum 1. Jänner 2001. Die Bestimmungen hinsichtlich neuer
Organisationsformen (z.B. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken) treten
nur unter der Voraussetzung in Kraft, dass von der Strukturkommission auf der
Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für das
fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektrum und die entsprechenden
Kriterien der Strukturqualität für die Fachrichtungen Orthopädie,
Unfallchirurgie und Urologie bis spätestens 31. Dezember 2000
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden, die in Verbindung
mit dem ÖKAP/GGP verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Weiters kommen
die Vertragsparteien überein, dass von der Strukturkommission auf der
Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien für die Bereiche
Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativstationen, Psychosomatikschwerpunkte bzw.
-departments, dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie, Intensivbereiche,
die detaillierte Leistungsangebotsplanung sowie für ausgewählte
Bereiche der Großgeräteplanung bis spätestens 31. Dezember 2001
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden. Bis zur Erlassung
dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen
Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht.
(5) Weitere Revisionen des Österreichischen Krankenanstalten- und
Großgeräteplanes bzw. seiner Weiterentwicklungen zu einem
Leistungsangebotsplan sowie sonstige Teilplanungen zum Gesundheitswesen sind
während der Laufzeit dieser Vereinbarung einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien jeweils von der Strukturkommission zu beschließen und in
geeigneter Weise kundzutun. Die Nichteinhaltung von einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien festgelegten Planungen unterliegt dem Sanktionsmechanismus der
Strukturkommission.
(6) Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im
Großgeräteplan in den einzelnen Ländern vorgesehenen
Behandlungskapazitäten stellen abgesehen von
Strukturqualitätskriterien Höchstzahlen dar.
Artikel 4
Österreichischer Krankenanstalten- und
Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung für den
stationären Akutbereich
(1) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, dass die
vom Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan in der
jeweiligen Fassung vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf sonstige Vorgaben
des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes
nicht überschritten werden.
(2) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung
einer Krankenanstalt im Sinne des § 3 Abs. 2
Krankenanstaltengesetz oder für eine wesentliche VerÄnderung einer
Krankenanstalt im Sinne des § 4 Krankenanstaltengesetz hat die
Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs. 2 lit. a
Krankenanstaltengesetz, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß
Art. 2 handelt, im Einklang mit dem Bundes- und dem
Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(3) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan
sind erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen unter
größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern
oder allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die
Landesausführungsgesetze haben dies zu ermöglichen.
(4) Eine allfällige Bereitstellung von
Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang mit dem
Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Weiterentwicklung
des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes zu
einem Leistungsangebotsplan fortzusetzen, die Planung laufend zu evaluieren und
den Plan bei Bedarf einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu revidieren.
Die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind jeweils
unverzüglich in Kraft zu setzen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche
Vorschriften zu überprüfen, ob durch deren Änderung die
Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können.
Artikel 5
Schnittstellenmanagement
(1) Zur Gewährleistung einer raschen, lückenlosen sowie
medizinisch und ökonomisch sinnvollen Behandlungskette von Patienten auf
dem jeweils erforderlichen Qualitätsniveau werden Maßnahmen zur
Verbesserung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen
vorgesehen. Diese Maßnahmen haben sowohl einen funktionierenden
Informationstransfer als auch die organisatorische Sicherstellung eines
nahtlosen Übergangs der Patientenversorgung zwischen verschiedenen
leistungsanbietenden Einrichtungen zu umfassen.
(2) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und
als Voraussetzung für Projekte zum Schnittstellenmanagement werden die
Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich dafür sorgen, eine Verpflichtung
aller leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen zur Verschlüsselung von
Diagnosen nach dem Diagnosenschlüssel ICD-10 oder einem mit dem
Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatiblen Codierschlüssel (insbesondere
bei der Dokumentation von Überweisungen zwischen leistungsanbietenden
Gesundheitseinrichtungen) vorzusehen.
(3) Es soll vorgesehen werden, dass zur Regelung des
Schnittstellenmanagements zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden
Einrichtungen verbindliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen
haben zumindest die Qualität, die Laufzeit und die Kostentragung zu
regeln.
(4) Der Strukturkommission ist über konkrete Vereinbarungen bzw.
Verträge zu berichten. Diese hat diesbezüglich einen
Erfahrungsaustausch zu unterstützen sowie Informations- und
Beratungsfunktionen wahrzunehmen.
(5) Zur Initiierung und Förderung des Schnittstellenmanagements
werden im Rahmen der Strukturreformmaßnahmen auf Ebene des Strukturfonds
und der Landesfonds bereichsübergreifende Pilotprojekte mit Modellcharakter
vereinbart, durchgeführt und laufend evaluiert, soferne zwischen den
Projektträgern Einvernehmen besteht.
Artikel 6
Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen
(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der
Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist die systematische
Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen zu intensivieren. Dazu ist ein
gesamtösterreichisches Qualitätssystem einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu
evaluieren und weiterzuentwickeln. Dieses Qualitätssystem hat auf den
Prinzipien der Patientenorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der
Kostendämpfung zu basieren.
(2) Im Rahmen der Strukturkommission sind bundeseinheitliche
Grundsätze festzulegen und Vorgaben für die Vorgangsweise bei der
Umsetzung sowie ein Zeitplan für die Umsetzung zwischen den
Vertragsparteien einvernehmlich und verbindlich zu vereinbaren. Die
Strukturkommission hat insbesondere auch dafür zu sorgen, dass auf den
Gebieten
1. Information und Qualitätsberichterstattung
2. Förderungsmaßnahmen und Anreizmechanismen
3. Leitlinien, Richtlinien und Standards
4. Qualitätsmessung und Qualitätsevaluierung (laufendes
standardisiertes Qualitätsmonitoring)
5. Qualitätsorientiertes Schnittstellenmanagement
die erforderlichen Aktivitäten unternommen werden.
(3) In der Laufzeit der Vereinbarung sind insbesondere Projekte aus
folgenden Bereichen aus Mitteln gemäß Artikel 20 Abs. 1 zu
unterstützen und durch eine ökonomische Evaluierung zu
begleiten:
1. Verbesserung der Zuweisungs-, Aufnahme- und
Entlassungsqualität
2. Entwicklung von Best-Practice-Modellen
3. Qualitätsmaßnahmen im Blutbereich
4. Sinnvoller und gesamtökonomischer Medikamenteneinsatz
5. Krankenhausinfektionen/Krankenhaushygiene
6. Erarbeitung von Behandlungspfaden und Mindeststandards
7. Wissenschaftliche Evidenz von Gesundheitsleistungen
8. Ergebnisqualität im intra- und extramuralen Bereich
9. Schnittstellenmanagement
10. Gesundheitstelematik
11. Dokumentationsqualität
12. Strukturqualitätskriterien zur Leistungsangebotsplanung.
(4) Ein Sanktionsmechanismus ist im Rahmen des Artikel 29 Abs. 2
einzurichten. Der Sanktionsmechanismus kommt dann zur Anwendung, wenn die
gemäß Abs. 2 einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
verbindlich vereinbarten strukturellen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur
Sicherstellung der systematischen Qualitätsarbeit nicht eingehalten
werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem
Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass Nebenbeschäftigungen
von in Fondskrankenanstalten beschäftigten Ärzten eingedämmt
werden.
Artikel 7
Gesundheitstelematik
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die
Bestrebungen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden
Zielsetzungen zu orientieren haben:
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Erzielung synergetischer Effekte und
3. Harmonisierung mit internationalen Bestrebungen.
(2) Im Einklang mit der internationalen Entwicklung sind alle
Anstrengungen zu unternehmen, die Potenziale der Informations- und
Kommunikationstechnologien für das Gesundheitswesen unter Wahrung der
sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards nutzbar zu machen. Zu
diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, eine bundeseinheitliche
Vorgangsweise beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im
Gesundheitswesen anzustreben und zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf dem Gebiet der
Gesundheitstelematik insbesondere folgende Schwerpunkte zu verfolgen:
1. Auf- und Ausbau der Infrastruktur für ein logisches
Gesundheitsdatennetz unter Einbeziehung lokaler und regionaler Netze auf Basis
der von der Sozialversicherung geplanten und in ihrem Wirkungsbereich
einzuführenden Chipkarte zur Sicherstellung patientenorientierter
Versorgungsabläufe,
2. Unterstützung der administrativen Erfordernisse sowie des Wissens-
und Erfahrungstransfers,
3. Implementierung und Nutzung fachspezifischer Informationssysteme des
Gesundheitswesens.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Wirkungsbereich
für einen ausreichenden Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen
und Bürger zu sorgen. In diesem Zusammenhang werden sie im
Rechtssetzungsprozess datenschutzrechtliche Prinzipien – wie insbesondere
Zweckbindung der Verwendung personenbezogener Gesundheitsdaten –
durchsetzen und für eine konstante und zweckmäßige Information
der Betroffenen sorgen. Ferner unterstützen sie den Aufbau von
Sicherheitsinfrastrukturen.
3. ABSCHNITT
Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der
Landesfonds
Artikel 8
Einrichtung des Strukturfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung richtet
der Bund beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
einen Strukturfonds ein. Dabei steht es dem Bund frei, entweder einen Fonds mit
eigener Rechtspersönlichkeit oder einen Fonds ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (unselbstständiger Verwaltungsfonds)
einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung des Strukturfonds ist jedenfalls eine
deutliche Abgrenzung der Mittel des Strukturfonds von anderen Mitteln des Bundes
sicherzustellen, wobei die von der Strukturkommission beschlossenen
Verrechnungsvorschriften Anwendung finden und eine periodengerechte Abgrenzung
der Mittel des Strukturfonds erfolgt.
(3) Die Führung der Geschäfte des Strukturfonds obliegt dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
(4) Die Strukturkommission gemäß Art. 26 ist ein Organ
des Strukturfonds.
Artikel 9
Mittel des Strukturfonds
Mittel des Strukturfonds sind:
1. Beiträge des Bundes
2. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von bundesrechtlichen
Vorschriften.
Artikel 10
Einrichtung der Landesfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat
jedes Land einen Landesfonds einzurichten. Dabei steht es den Ländern frei,
entweder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit oder Fonds ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (unselbstständige Verwaltungsfonds)
einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung von Landesfonds ist jedenfalls eine deutliche
Abgrenzung der Mittel der Landesfonds von anderen Mitteln des jeweiligen Landes
sicherzustellen, wobei zwischen den Bundesländern akkordierte und die
Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung finden
und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesfonds
erfolgt.
(3) Die Landeskommission ist ein Organ des Landesfonds.
(4) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der
Strukturkommission unmittelbar nach Beschlussfassung zu
übermitteln.
Artikel 11
Mittel der Landesfonds
Mittel der Landesfonds sind:
1. Beiträge des Strukturfonds
2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile)
3. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung
– Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile)
4. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen
Träger der Sozialversicherung
5. Allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen
Vorschriften, wobei außer den bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf
Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren Patienten- und
Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der Bauern,
Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem
Krankenanstaltengesetz, weitere Selbstbehalte unzulässig sind,
6. Mittel gemäß GSBG.
Artikel 12
Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der
Länder
(1) Der Bund stellt sicher, dass der Strukturfonds jährlich wie
folgt dotiert wird:
1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des
Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages,
2. mit 3.330 Millionen Schilling.
(2) Diese Mittel werden vom Strukturfonds nach Maßgabe des
Art. 29 Abs. 2 und nach Abzug der Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Planungen und
Strukturreformen, und allfälliger gemäß
Art. 32 Abs. 3 aufzuwendender Mittel an die Länder
(Landesfonds) geleistet.
(3) Die Länder leisten an die Länder (Landesfonds)
jährlich insgesamt einen Beitrag in der Höhe von 0,949% des Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages.
(4) Hinsichtlich der Termine für die jährliche
Überweisung der Mittel des Strukturfonds an die Länder (Landesfonds)
wird Folgendes vereinbart:
1. Beträge in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des
Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages, sind mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen
Vorschüssen zu erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der
Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind an
den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der
Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu
überweisen.
2. 330 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
3. 1.250 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
4. 1.750 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und
20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge
der Länder gemäß Abs. 3 mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen
Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der
Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu
den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der
Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder
vom Bund an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(6) Die an die Länder (Landesfonds) zu leistenden Beiträge
gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind als Vorschussleistungen
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im
Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 1
Finanzausgleichsgesetz 2001 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden
Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind
auszugleichen.
Artikel 13
Beiträge der Träger der
Sozialversicherung
(1) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Länder
(Landesfonds) für das Jahr 2001 einen vorläufigen Pauschalbetrag in
der Höhe von 41.200 Millionen Schilling.
(2) Die vorläufigen Zahlungen der Träger der
Sozialversicherung für die Jahre 2002 bis 2004 ergeben sich aus dem
Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für
das jeweils zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen
Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen
Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
(3) Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004
sind bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form
vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um
jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der
Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen
Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei folgende Einnahmen nicht zu
berücksichtigen sind:
1. Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für
Angehörige
2. Beitragseinnahmen aus Krankenversicherungsbeiträgen von
Zusatzpensionsleistungen,
3. Einnahmen aus der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß
§ 27a Krankenanstaltengesetz und
4. Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz.
20,– Schilling des zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß
§ 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebenden Betrages werden jeweils von den
Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der
Sozialversicherung für die Länder (Landesfonds) eingehoben. Die
tatsächlich eingehobenen Beiträge sind bei der endgültigen
Abrechnung des Pauschalbetrages gegenzuverrechnen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger leistet an die Länder
(Landesfonds)
1. 70% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in zwölf gleich
hohen Monatsraten. Die 1. Rate ist am 20. April 2001, alle weiteren
Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung sind jeweils zum 20.
eines Monats fällig;
2. 30% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in vier gleich hohen
Quartalsbeträgen, wobei die 1. Rate am 20. April 2001 fällig ist, die
folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner
des Folgejahres.
(5) Zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen
gemäß Abs. 1 bis 3 leisten die Sozialversicherungsträger in den
Jahren 2001 bis einschließlich 2004 einen Betrag in der Höhe des
variablen Finanzvolumens an die Länder (Landesfonds), das sich auf Grund
der am 31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den
Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im
stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile)
für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im
Namen der Träger der Sozialversicherung für die Länder
(Landesfonds) eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden
gemäß Abs. 2 valorisiert und auf volle Schilling gerundet
(Euro-Bestimmung gemäß Artikel 37).
Artikel 14
Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß
§ 27a Krankenanstaltengesetz
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der zusätzlich zum
bisherigen Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
einzuhebende Betrag in Höhe von 20,– Schilling von den Trägern
der Krankenanstalten eingehoben wird. Für jeden Verpflegstag, für den
ein Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
eingehoben wird, sind 20,– Schilling mit der Sozialversicherung
gemäß Art. 13 Abs. 3 gegenzuverrechnen.
Artikel 15
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12
Abs. 4 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder
gemäß Art. 12 Abs. 3 sind im Ausmaß der nachfolgend
angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an
die Länder (Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland
|
2,572%
|
Kärnten
|
6,897%
|
Niederösterreich
|
14,451%
|
Oberösterreich
|
13,692%
|
Salzburg
|
6,429%
|
Steiermark
|
12,884%
|
Tirol
|
7,982%
|
Vorarlberg
|
3,717%
|
Wien
|
31,376%
|
|
100,000%
|
(2) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12
Abs. 4 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten
Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder
(Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland
|
2,559%
|
Kärnten
|
6,867%
|
Niederösterreich
|
14,406%
|
Oberösterreich
|
13,677%
|
Salzburg
|
6,443%
|
Steiermark
|
12,869%
|
Tirol
|
8,006%
|
Vorarlberg
|
3,708%
|
Wien
|
31,465%
|
|
100,000%
|
(3) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12
Abs. 4 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen
aufzuteilen:
1. Zunächst sind von den 1.750 Millionen Schilling jährlich
folgende Vorweganteile abzuziehen:
a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds)
Oberösterreich
b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds)
Steiermark
c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds)
Tirol
2. Sodann sind von den verbleibenden 1.590 Millionen Schilling die Mittel
zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von
40 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die
Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 30 Millionen
Schilling jährlich abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und
gemäß Art. 20 und 22 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden
Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland
aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 32 Abs.
3 zu verwenden.
3. Sofern ein Mehrbedarf an Mitteln für die Finanzierung von Planungen
und Strukturreformen von über 30 Millionen Schilling besteht, sind
hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten.
4. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden
Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend
der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, wobei die
entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch
gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe
des Art. 29 Abs. 2 zu überweisen.
5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind
allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur
Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von
Planungen und Strukturreformen den einzelnen Ländern (Landesfonds)
zuzuteilen. Abgrenzungen zum 31.12. sind zulässig.
(4) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß
Art. 11 Z 3 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden
länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt
werden.
(5) Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis
einschließlich 2004
1. gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 sind unter
Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland
|
2,426210014%
|
Kärnten
|
7,425630646%
|
Niederösterreich
|
14,377317701%
|
Oberösterreich
|
17,448140331%
|
Salzburg
|
6,441599507%
|
Steiermark
|
14,549590044%
|
Tirol
|
7,696467182%
|
Vorarlberg
|
4,114811946%
|
Wien
|
25,520232629%
|
|
100,000000000%
|
2. gemäß Art. 13 Abs. 5 verbleiben den
Landesfonds.
(6) Anfallende Vermögenserträge der Mittel des Strukturfonds
sind entsprechend der gemäß Abs. 3 Z 4 errechneten
Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
4. ABSCHNITT
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 16
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern
(Landesfonds)
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
gemäß Art. 13 an die Länder (Landesfonds) sind alle
Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 2, insbesondere im
stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten
Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt
resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte
Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze
abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des
§ 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den
übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der
Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt –
sowie
2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der
§§ 302 Abs. 3 und 307d ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den
übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher erbrachten Leistungen zu
verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Ländern
(Landesfonds) abgegolten werden, 2000 im Vergleich zum entsprechenden
Leistungsvolumen des Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der
Träger der Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls
entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der
Mutter-Kindpassuntersuchungen und im Einvernehmen zwischen der
Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen.
Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesfonds ist eine
aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht
Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im
§ 27 Abs. 2 Bundeskrankenanstaltengesetz ausgenommenen
Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden
Bereitstellung von Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den
Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und
Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der
Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der
Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen
Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine
ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Ländern
(Landesfonds) im Namen der Träger der Sozialversicherung
übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den
Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der
Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im
vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung
ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Länder (Landesfonds) übernehmen die finanziellen
Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber
den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach
Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 2 bereits im
Jahre 1996 bestanden haben.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die
bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der
Länder (Landesfonds) an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche
der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und
gegenüber den Landesfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung
auf elektronischem Weg alle erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich
sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patienten samt Diagnosen. Die
Daten der Leistungserbringung an den Patienten sind von den Trägern der
Krankenanstalten im Wege der Landesfonds auf der Basis des LKF/LDF-Systems den
Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten
vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesfonds zu
informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten
(§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) auf automationsunterstütztem Weg (im Online-
oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger hinsichtlich
der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt
ausschließlich über das Behördennetzwerk (Federal Domain) oder
nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers.
Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der
Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt
davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des
SV-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an
die Krankenanstaltenträger sichergestellt.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und
Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten
Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und
Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den
Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148
Z 4 ASVG und § 149 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 1996 geltenden
Fassung bleiben unverändert aufrecht.
Artikel 17
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der
Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in
folgenden Angelegenheiten zuständig sind:
1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen
Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der Landesfonds,
die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern
der in Art. 2 genannten Krankenanstalten und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einen Träger der
sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen
einschließlich der Entscheidung über die aus diesen
Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der
Sozialversicherung oder gegenüber den Landesfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der
sozialen Krankenversicherung und den Ländern (Landesfonds) über die
wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden
Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den
Sanktionsmechanismus (Art. 29) gründen.
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre
bestellte Mitglieder an:
1. Ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter
Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes
gehörenden Gerichte, der den Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes
Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des
jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein
Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Träger der
Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der
Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die
Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von
Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf
die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
5. ABSCHNITT
Leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 18
Durchführung der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung
(1) Das mit 1. Jänner 1997 für die Krankenanstalten
gemäß Art. 2 eingeführte leistungsorientierte
Finanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit
den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere
1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
2. eine langfristige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,
3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere
Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und
gesamtökonomisch gerechtfertigte Verlagerungen von Leistungen in den
ambulanten Bereich,
7. notwendige StrukturverÄnderungen (u.a. Akutbettenabbau)
und
8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes
Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs- und
Steuerungsmaßnahmen
zu erreichen.
(2) Sofern den von den Krankenanstalten zu verrechnenden gesetzlichen
Entgelten die leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zugrundeliegen, wird
der Bund den Ländern einen für Österreich einheitlichen Katalog
der Leistungspositionen zur Verfügung stellen.
(3) Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Aufgaben sind
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesfonds
wahrzunehmen, wobei die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe
im Kernbereich von der Strukturkommission bundesweit einheitlich festzusetzen
und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.
(4) Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit
1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die
Entscheidung über ModellÄnderungen werden bis spätestens
31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens
30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis
15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Strukturkommission
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen und es sind die
erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis
spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des
Folgejahres den Ländern (Landesfonds) bereitzustellen. Die Finanzierung der
LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln
für Planungen und Strukturreformen.
(5) Außer in im Voraus festgelegten LKF-Änderungsjahren
soll das LKF-Modell im Kernbereich – abgesehen von aus medizinischer und
ökonomischer Sicht dringend notwendigen Wartungsmaßnahmen –
grundsätzlich über mehrere Jahre unverändert bleiben. Für
das LKF-Modell 2002 werden neben der laufenden Wartung insbesondere folgende
LKF-Weiterentwicklungsschritte in Aussicht genommen:
1. Integration der Ergebnisse der LKF-Nachkalkulationen des Jahres 1999
inklusive Aktualisierung der Belagsdauerwerte der leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen
2. Vereinfachung des LKF-Modells (z.B. Reduzierung der LDF-Gruppen,
Vereinfachung der Intensivbepunktungsregelung)
3. Integration einer bundeseinheitlichen Bepunktungsregelung für den
tagesklinischen Bereich
4. Integration von Bepunktungsregelungen für spezielle
Leistungsbereiche.
(6) Im LKF-Kernbereich sind grundsätzlich keine Kriterien des
Steuerungsbereiches einzubeziehen.
(7) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesfonds an
die Träger der Krankenanstalten kann auf die landesspezifischen
Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je
leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach
Maßgabe der nachfolgenden Kriterien je Land unterschiedlich sein
kann.
(8) In der Gestaltung des Steuerungsbereiches sind nur folgende
Qualitätskriterien möglich:
1. Krankenanstalten-Typ (u.a. Versorgungsauftrag)
2. Personalfaktor
3. Apparative Ausstattung
4. Bausubstanz
5. Auslastung
6. Hotelkomponente
(9) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen und Nebenkosten ist
grundsätzlich im Rahmen der Landesfonds zu regeln. Bis Ende 2002 ist auf
Basis der Dokumentation gemäß Art. 23 Abs. 4 für
spezielle Funktions- und Leistungsbereiche ein Abrechnungssystem mittels
Finanzierungspauschalen (für ausgewählte Leistungen, die besondere
Strukturen erfordern und kostenintensiv sind, wie beispielsweise Dialysen,
Chemotherapie, Strahlentherapie) zu entwickeln. Mit Beschlussfassung in der
Strukturkommission ist spätestens ab 1. Jänner 2003 bundesweit
oder regional in Form von Pilotprojekten das Finanzierungskonzept
umzusetzen.
(10) Die Landesfonds können Mittel als Ausgleichszahlungen
vorsehen.
(11) Das Ziel ist ein österreichweit einheitliches
leistungsorientiertes Vergütungssystem unter Berücksichtigung des
Krankenanstalten-Typs (unterschiedliche Versorgungsleistung).
Artikel 19
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der
leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der
leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte für den Kernbereich der
leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens eine
einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation
sicherzustellen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
hat den Ländern die entsprechenden Daten für die Verrechnung zu
liefern.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten,
haben laufend Diagnosen- und Leistungsberichte an die Landesfonds zu
übermitteln.
(4) Die Landesfonds haben viermal jährlich Diagnosen- und
Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten
an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
31. Mai des laufenden Jahres: Bericht über das
1. Quartal;
30. September des laufenden Jahres: Bericht über das
1. Halbjahr;
31. März des folgenden Jahres: vorläufiger
Jahresbericht;
30. November des folgenden Jahres: endgültiger
Jahresbericht.
(5) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
hat die Auswertungen der Diagnosen- und Leistungsberichte bis Ende September des
folgenden Jahres der Strukturkommission zur Kenntnis zu bringen.
6. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 20
Finanzierung von Planungen und
Strukturreformen
(1) Für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen
können von den Mitteln des Strukturfonds jährlich Mittel bis zum
Höchstausmaß von 30 Millionen Schilling einbehalten werden. Sofern
ein Mehrbedarf besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen
Schilling einzubehalten. Über den Mehrbedarf entscheidet die
Strukturkommission, wobei ein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
herzustellen ist.
(2) Bis zum Höchstausmaß von 5% der den Landesfonds
gemäß Art. 11 Z 1 bis 4 zur Verfügung
stehenden Mittel können die Länder (Landesfonds) für die
Finanzierung von Planungen und Strukturreformen verwenden.
(3) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel
gemäß Abs. 2 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und
Strukturreformen zu verwenden.
(4) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten
Mitteleinsatzes für Planungen wird in der Strukturkommission eine
Projektstruktur gemäß Art. 21 eingerichtet.
Artikel 21
Arbeitsgruppe für
StrukturverÄnderungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der
Strukturkommission eine Arbeitsgruppe für StrukturverÄnderungen
einzurichten, die sich mit strukturellen VerÄnderungen im
österreichischen Gesundheitswesen und deren Auswirkungen zu befassen
hat.
(2) Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die gemäß
Art. 20 aus Mitteln für Planungen und Strukturreformen finanzierten
Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds bei Bedarf und im Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien einer begleitenden ökonomischen Evaluierung
und einer laufenden Beobachtung und Bewertung von StrukturverÄnderungen zu
unterziehen.
(3) Zur Sicherstellung eines effizienten Projektmanagements und der
notwendigen Akkordierung der verschiedenen Projekte des Strukturfonds und der
Landesfonds werden für die einzelnen Projekte Projektsteuerungsgruppen
bestehend aus vier Mitgliedern, je zwei von Bund und Ländern, eingerichtet.
Diese Projektsteuerungsgruppen haben der Arbeitsgruppe für
StrukturverÄnderungen und diese der Strukturkommission
regelmäßig zu berichten.
Artikel 22
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Mittel zur
Förderung des Transplantationswesens zur Verfügung zu stellen. Diese
Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
1. Im Bereich der Organtransplantation ist die Kontinuität im
Spenderaufkommen auf hohem Niveau (ca. 30 Organspender pro Mio. EW)
sicherzustellen.
2. Im Bereich der Stammzelltransplantation ist dafür zu sorgen, dass
die Anzahl der registrierten potenziellen Spender zumindest aufrechterhalten und
das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen
für Spender und Patienten so sicher und wirksam wie möglich
erfolgen.
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer
Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale
Mittelverteilung an die
1. Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der
Vorbereitung und Transporte sowie
2. die Leistungserbringer im Rahmen des Stammzellspendewesens, insbesondere
für die Registerfunktion und für die HLA-A,B-Typisierung der zu
registrierenden potenziellen Stammzellspender,
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren:
1. Jährlich mit 40 Millionen Schilling;
2. die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt
entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 Z 2.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in
Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu
verwenden:
1. Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen zu finanzieren:
a) Einrichtung „Regionaler Transplantationsreferenten“ mit der
zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die
Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen.
b) Zweckgewidmete pauschalierte Kostenersätze an die
spenderbetreuenden Krankenanstalten pro gemeldetem und explantiertem
Organspender.
c) Zweckgewidmete Kostenersätze für den Einsatz von
Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren.
d) Finanzierung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams, die
bundesweit bedarfsgerecht, flächendeckend – auf Basis einer
Rufbereitschaft – vorgehalten werden sollen.
e) Abdeckung der Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
Organgewinnung anfallen.
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant.
Die Strukturkommission kann auf Vorschlag des beim ÖBIG eingerichteten
Transplantationsbeirates beschließen, die Mittel auch für andere als
die in lit. a) bis f) genannten Maßnahmen einzusetzen.
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen zu finanzieren:
a) Die HLA-A,B-Typisierung und StammzellspenderInnen-Betreuung. Die Zahl
der jährlich zu fördernden HLA-A,B-Typisierungen sowie ihre Aufteilung
auf die geeigneten Laboratorien sind jeweils im Voraus von der
Strukturkommission auf Vorschlag der Kommission gemäß § 8
Bundesministeriengesetz zur Weiterentwicklung des österreichischen
Stammzellspende- und Transplantationswesens festzulegen;
b) die Suche von Stammzellspendern (Registerfunktion).
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des
Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind
entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991,
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl
gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, an die einzelnen
Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(5) In der Strukturkommission werden einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur
Förderung des Transplantationswesens erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer
Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
Für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz für Teilbereiche als nicht
zielführend erweist, können die Mittel auf Expertenvorschlag
(Transplantationsbeirat des ÖBIG bzw. Kommission gemäß
§ 8 BMG für die Weiterentwicklung des österreichischen
Stammzellspende- und Transplantationswesens) für das Folgejahr in der
Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien umgewidmet
werden.
7. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 23
Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden
Dokumentation
(1) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im
stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Erfassung von
Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und
Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten
sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(2) Entsprechend den in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen
den Vertragsparteien gefassten Beschlüssen wird in allen Krankenanstalten
Österreichs mit 1. Jänner 2001 der Diagnosenschlüssel ICD-10
als Grundlage für die Diagnosendokumentation verpflichtend eingeführt
und die in der Strukturkommission akkordierte Änderung von Struktur und
Inhalt der Diagnosen- und Leistungsberichte verpflichtend vorgesehen.
(3) Die Arbeiten zur Aktualisierung und Weiterentwicklung der
bundesweit einheitlich geregelten Krankenanstalten-Kostenrechnung sind
einvernehmlich mit dem Ziel fortzusetzen, diese Arbeiten bis Ende 2002
abzuschließen und ein geändertes Informations- und Berichtssystem
für die Krankenanstalten nach Beschlussfassung durch die Strukturkommission
in den Krankenanstalten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 verpflichtend
umzusetzen.
(4) Im ambulanten Bereich ist spätestens ab 1. Juli 2001 in
Modellversuchen eine geeignete Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu
erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation sind der
Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10
kompatibler Codierschlüssel und für die Leistungsdokumentation ist ein
praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog
anzuwenden.
Artikel 24
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und
zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere
erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende
Maßnahmen sind vorher in der Strukturkommission zu beraten.
Artikel 25
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen
ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den
Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2
durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den
Ländern (Landesfonds) und dem Rechtsträger der jeweiligen
Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge
für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist
zu erstatten.
(2) In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den
Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen
Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante
Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen
zu schaffen, die es den Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen
über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten
gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die
Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen (z.B.
Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu
nehmen.
8. ABSCHNITT
Organisatorische Maßnahmen
Artikel 26
Strukturkommission
(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.
(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der
Landeskommissionen, der Sozialversicherung, der Interessensvertretungen der
Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter der
Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates
sowie jeweils ein Vertreter der Patientenanwaltschaften und ein Vertreter der
Österreichischen Ärztekammer an.
(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.
(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche
3. Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan
weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung
der der LKF-Bepunktung zu Grunde liegenden Leistungen
5. Entwicklung und Implementierung eines verbindlichen
flächendeckenden Qualitätssystems einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen
Berufsgruppen
6. Planung des ambulanten Bereiches einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen
Berufsgruppen
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des
Österreichischen Krankenanstaltenplanes
8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch den Ländern
(Landesfonds) und der Sozialversicherung zugänglichen Informations- und
Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-, Kosten-, Personal- und
epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im
österreichischen Gesundheitswesen
9. Unterstützung des Einsatzes von Informations- und
Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen
10. Entscheidung über die Finanzierung von Planungen und
Strukturreformen des Strukturfonds auf Vorschlag der Arbeitsgruppe
gemäß Art. 21
11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur
Förderung des Transplantationswesens
12. Erlassung von Richtlinien für Strukturqualitätskriterien und
für fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektren
13. Handhabung des Sanktionsmechanismus.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere
vorzusehen hat, dass
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der
Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei
Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung
gewünscht wird, von jedem Mitglied der Strukturkommission unter Anschluss
geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des
Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden
können,
3. die von der Strukturkommission gefassten Beschlüsse ohne
unnötigen Aufschub den Ländern (Landesfonds) zu melden sind,
4. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist
und
5. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei
den Mitgliedern und bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern
abgegeben werden können.
Artikel 27
Landeskommissionen
(1) Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.
(2) Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der
Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Rechtsträger der
in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des Bundes
an.
(3) In der Landeskommission besteht eine Landesmehrheit.
(4) Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene
2. Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes
(auf Leistungsebene)
3. Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten
beschäftigten Ärzten in Form einer Niederlassung in freier
Praxis
4. Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter
Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes
5. Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Maßgabe des Art. 18
(insbesondere im Steuerungsbereich)
6. Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die
landesgesetzliche Regelung dies vorsieht.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere
vorzusehen hat, dass
1. die Einberufung der Mitglieder einer Sitzung unter Anschluss der
Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei
Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung
gewünscht wird, von jedem Mitglied der Landeskommission unter Anschluss
geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des
Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden
können,
3. die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse ohne
unnötigen Aufschub der Strukturkommission zu melden sind,
4. der Bund ein Mitglied und drei Ersatzmitglieder nominieren kann,
5. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist
und
6. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei
den Mitgliedern und bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern
abgegeben werden können.
9. ABSCHNITT
Konsultations- und Sanktionsmechanismus
Artikel 28
Konsultationsmechanismus
(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein
Konsultationsmechanismus einzurichten, um finanzielle Folgen von
StrukturverÄnderungen zu bewältigen und insbesondere
VerÄnderungen der Leistungsangebote im stationären,
halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich (spitalsambulanter
Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) zu
regeln.
(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der VerÄnderung der
Leistungsangebote ist für die in Abs. 1 genannten Bereiche der
31. Dezember 1996.
Artikel 29
Sanktionsmechanismus
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird
mit 1. Jänner 2001 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (z.B. Krankenanstaltenplan
einschließlich eines Großgeräteplanes) und Vorgaben im
Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat der Strukturfonds
den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art.
12 Abs. 4 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der
Landesfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß
dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen
gesetzt hat.
(3) Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von
Kassenverträgen an den einvernehmlich festgelegten und laufend zu
revidierenden Großgeräteplan zu halten. Die Vertragsparteien kommen
überein, wirksame Sanktionen vorzusehen.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten
wird das Land in einem zwischen der Sozialversicherung und dem Land
einzurichtenden Konsultationsmechanismus mithelfen, schwer wiegende Folgen
für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung
für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat
Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den
Landesfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich
vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu
berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen
Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im
Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
(6) Die Einweisungs- und Zuweisungspraxis der niedergelassenen
Ärzte ist in der Strukturkommission und in den Landeskommissionen zu
analysieren (ohne Sanktion).
10. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 30
Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz,
dafür zu sorgen, dass für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 keine
über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend
die Krankenanstalten im Sinne des Art. 2 an den Bund oder die Träger
der Sozialversicherung gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare
vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen
seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung
festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug
auf den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der
sozialversicherten Patienten überein, für die Abgeltung jenes
Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die
SystemÄnderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die
unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung
anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den
Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass
sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete
Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund stellt sicher, dass die Landesfonds von allen
bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit sind.
Artikel 31
Schutzklausel für Städte und
Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der
LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden
oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile
an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die
alleine durch die im Verantwortungsbereich des KH-Trägers liegenden
Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger
zuzurechnen.
Artikel 32
Inländische Gastpatienten und ausländische
Anspruchsberechtigte,
Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für inländische Gastpatienten wird für die Dauer
dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesfonds hinausgehende
Entschädigung bezahlt.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an
ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf
Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht
über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patienten sind die Länder
(Landesfonds) zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der
Krankenanstalten mit den Ländern (Landesfonds) wie für
österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die
Erstattung der von den Ländern (Landesfonds) aufgewendeten Beträge
sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem
überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den
zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in
Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer
pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die
Gebietskrankenkassen den Ländern (Landesfonds) die diesen als Trägern
des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages
entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger
der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von
zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale
Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine
ausländische Krankenanstalt verlegt wurde
oder
oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in
einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise
erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln des Strukturfonds
gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 in dem
Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag
übersteigen. Dieser Betrag beläuft sich für 2001 vorläufig
auf 67.641.000 Schilling. Die vorläufigen und endgültigen Beträge
ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen
gemäß Art. 13 Abs. 2 und 3. Länder und
Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu
unternehmen, dass die Patienten in Österreich behandelt werden und damit
die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht
überschritten wird.
(4) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat in der Strukturkommission quartalsweise
aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 3 für
Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.
Artikel 33
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1. März 1983, A 1/81 – 13 (Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen
Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 –
13 (Zams), aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2004 nicht zur
Diskussion stehen.
11. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Vereinbarung Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.
Artikel 35
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller
Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind, mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber
dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grund der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl.
Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen
bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres
1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr
1996 zu erfüllen.
Artikel 36
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes-
und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2001 in Kraft zu
setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu
dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 2001 für die Laufzeit dieser
Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(2) In Bezug auf Art. 29 werden folgende bundes- und
landesgesetzliche Regelungen vorgesehen:
1. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 2 sind in das
Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu
übernehmen.
2. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind in
entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
3. In die Sozialversicherungsgesetze ist Folgendes aufzunehmen: Die
Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an den vom
Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung im Einvernehmen mit den
Ländern festgelegten Großgeräteplan zu halten. Verträge,
die dem widersprechen, sind ungültig.
Artikel 37
Euro-Bestimmung
(1) Schillingbeträge sind ab dem 1. Jänner 2002 ausnahmslos
in Euro anzugeben. Zugrundeliegende Schillingbeträge aus Vorjahren sind
dabei zunächst in Euro umzurechnen und in weiterer Folge die vorgesehenen
Berechnungen durchzuführen.
(2) Soferne Rundungen auf volle Schilling vorgesehen sind, sind in der
Folge die entsprechenden Eurobeträge auf volle 10 Cent zu
runden.
Artikel 38
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2001, 2002, 2003 und
2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf
ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004
außer Kraft.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes-
und Landesgesetze treten mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch
außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig
Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine
Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser
Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung
geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.
Artikel 39
Mitteilungen
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die
Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle
Mitteilungen gemäß Art. 35 eingelangt sind.
Artikel 40
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt.
Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage
Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
(Herausgeber)
Österreichischer Krankenanstalten-
und
Großgeräteplan 2001
Großgeräteplan 2001
ÖKAP/GGP 2001
Verfasst vom Österreichischen Bundesinstitut für
Gesundheitswesen
ÖBIG
im Auftrag des Strukturfonds
Wien, im November 2000
im Auftrag des Strukturfonds
Wien, im November 2000
Projektteam am Österreichischen
Bundesinstitut für Gesundheitswesen
(ÖBIG):
Eberhard Danmayr, Gerhard Fülöp, Waltraud Glatz, Anton Hlava, Reinhard Kern, Stephan Lampl, Stephan Mildschuh, Michaela Moritz, Claudia Nemeth, Thomas Neruda, Anna Parr, Eva Schaffenberger, Thomas Schuster, Manfred Willinger
Eberhard Danmayr, Gerhard Fülöp, Waltraud Glatz, Anton Hlava, Reinhard Kern, Stephan Lampl, Stephan Mildschuh, Michaela Moritz, Claudia Nemeth, Thomas Neruda, Anna Parr, Eva Schaffenberger, Thomas Schuster, Manfred Willinger
Redaktionelle
Betreuung:
Johannes M. Treytl
Johannes M. Treytl
Projektsekretariat:
Ingrid Landauer, Maria Lehner, Susanne
Likarz
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
|
350
|
||
Vorbemerkung
|
350
|
||
Abschnitt 1: Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und
-methoden
|
351
|
||
Teil I – Österreichischer Krankenanstaltenplan
(ÖKAP)
|
351
|
||
|
Kapitel 1 -
|
Normalpflegebereiche
|
351
|
|
|
inklusive der neu in den ÖKAP aufgenommenen Bereiche
|
|
|
|
- Akutgeriatrie/Remobilisation
|
354
|
|
|
- Palliativmedizin
|
355
|
|
|
- Psychosomatik
|
356
|
|
Kapitel 2 -
|
Intensivbereiche
|
357
|
|
Kapitel 3 -
|
Psychiatrieplan
|
358
|
|
Kapitel 4 -
|
Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen
|
360
|
|
Kapitel 5 -
|
Detaillierte Leistungsangebotsplanung
|
361
|
|
|
- Onkologische Versorgung
|
362
|
|
|
- Stammzellentransplantation
|
363
|
|
|
- Nuklearmedizinische Therapie
|
364
|
|
|
- Herzchirurgie
|
365
|
|
|
- Kinderkardiologie
|
365
|
|
|
- Lebertransplantation
|
366
|
|
|
- Nierentransplantation
|
366
|
|
|
- Stroke Unit
|
367
|
|
|
- Neonatologie
|
368
|
|
|
- Chronische Hämodialyse
|
368
|
Teil II – Österreichischer Großgeräteplan
(GGP)
|
369
|
||
Abschnitt 2: Strukturqualitätskriterien
|
373
|
||
|
Fachschwerpunkte (FSP) und Departments
|
374
|
|
|
Tageskliniken (TK)
|
375
|
|
Abschnitt 3: Tabellen – Zielplanung 2005
|
376
|
AG/R
|
Akutgeriatrie/Remobilisation
|
LIT
|
Stoßwellen-Lithotripter
|
AN
|
Anästhesiologie und Intensivmedizin
|
LTX
|
Lebertransplantation
|
AU
|
Augenheilkunde
|
MKC
|
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
|
B-VG
|
Bundes-Verfassungsgesetz
|
MR
|
Magnetresonanz-Tomographiegeräte
|
CH
|
Chirurgie
|
NC
|
Neurochirurgie
|
COB
|
Telekobalttherapiegeräte
|
NEO
|
Neonatologie
|
COR
|
Herzkatheterarbeitsplätze
|
NEU
|
Neurologie
|
CT
|
Computertomographiegeräte
|
NICU
|
Neonatal Intensive Care Unit
|
DER
|
Dermatologie
|
NIMCU
|
Neonatal Intermediate Care Unit
|
DIA
|
Chronische Hämodialyse
|
NTX
|
Nierentransplantation
|
DSA
|
Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen
|
NUK
|
Nuklearmedizin
|
ECT
|
Emissions-Computer-Tomographiegeräte
|
NUKT
|
Nuklearmedizinische Therapie
|
ESWL
|
Extrakorporale
Stoßwellen-Lithotripsie
|
ÖKAP
|
Österreichischer Krankenanstaltenplan
|
FLS
|
Fachspezifisches Leistungsspektrum
|
ONK
|
Onkologische Versorgung
|
FSP
|
Fachschwerpunkt
|
ONKF
|
Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der
ONK
|
GEM
|
Gemischter Belag
|
ONKS
|
Onkologischer Schwerpunkt
|
GGH
|
Gynäkologie und Geburtshilfe
|
ONKZ
|
Onkologisches Zentrum
|
GGP
|
Österreichischer
Großgeräteplan
|
OR
|
Orthopädie und orthopädische
Chirurgie
|
GH
|
Geburtshilfe
|
PAL
|
Palliativmedizin
|
GYN
|
Gynäkologie
|
PCH
|
Plastische Chirurgie
|
HCH
|
Herzchirurgie
|
PET
|
Positronen-Emissions-Tomographiegeräte
|
HNO
|
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
|
PSO
|
Psychosomatik
|
ICD
|
International Classification of Diseases
|
PSY
|
Psychiatrie
|
ICU
|
Intensive Care Unit
|
PUL
|
Pulmologie
|
IM
|
Innere Medizin
|
RZ
|
Rehabilitationszentrum
|
IMCU
|
Intermediate Care Unit
|
SRN
|
Strahlentherapie – Radioonkologie und
Nuklearmedizin
|
KA
|
Krankenanstalt
|
STR
|
Strahlentherapie – Radioonkologie bzw.
Hochvolttherapiegeräte
|
KAG
|
Krankenanstaltengesetz des Bundes
|
SU
|
Stroke Unit
|
KCH
|
Kinderchirurgie
|
SZT
|
Stammzelltransplantation
|
KI
|
Kinderheilkunde
|
TK
|
Tagesklinik
|
KJNP
|
Kinder- und Jugendneuropsychiatrie
|
UC
|
Unfallchirurgie
|
KKAR
|
Kinderkardiologie
|
URO
|
Urologie
|
LAP
|
Leistungsangebotsplanung
|
LIT
|
Stoßwellen-Lithotripter
|
LDF
|
Leistungsorientierte Diagnosenfallgruppe
|
LTX
|
Lebertransplantation
|
LIN
|
Linearbeschleuniger
|
MKC
|
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
|
Vorbemerkung
Gesetzliche Grundlagen
Nach Artikel 5 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (BGBl. Nr.
111/1997) ist der Österreichische Krankenanstalten- und
Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln und
erforderlichenfalls alle zwei Jahre zu revidieren. Nach Artikel 21 dieser
Vereinbarung hat die vom Bund einzurichtende Strukturkommission unter anderem
die Aufgabe, den zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten ÖKAP/GGP
im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Entsprechend diesen
Bestimmungen wurde in der vorliegenden zweiten Revision die ursprünglich im
Österreichischen Krankenanstaltenplan (ÖKAP) enthaltene Festlegung von
Standorten, Fachrichtungen und Bettenobergrenzen um Inhalte der
Leistungsangebotsplanung (LAP) ergänzt.
Aufbau des ÖKAP/GGP 2001
Der ÖKAP/GGP 2001 ist in drei Abschnitte gegliedert:
In Abschnitt 1 sind die Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und
Planungsmethoden festgehalten. Teil I dieses Abschnitts bezieht sich auf den
Österreichischen Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und gibt in fünf
Kapiteln spezifische Auskunft zu den Normalpflegebereichen, zu den
Intensivbereichen, zum Psychiatrieplan, zur Leistungsangebotsplanung nach
Fachrichtungen sowie zur detaillierten Leistungsangebotsplanung. Teil II ist dem
Österreichischen Großgeräteplan (GGP) gewidmet.
Abschnitt 2 enthält verbindliche Strukturqualitätskriterien
für Fachschwerpunkte, für Departments und für Tageskliniken.
Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die
entsprechenden Kriterien der Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen
Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie werden von der Strukturkommission
auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens
31.12.2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP
verbindlich zur Anwendung zu bringen sind.
Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin,
Psychosomatikschwerpunkte bzw. -departments, für an allgemeinen
Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie,
für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung
(Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische
Therapie, Herzchirurgie, Kinderkardiologie, Lebertransplantation,
Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie, Chronische Hämodialyse)
sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung
(Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31.12.2001 von
der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im
ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten
weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten
Strukturqualitätskriterien sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen
Qualitätssicherung erforderlich.
In den Tabellen des Abschnitts 3 werden für die einzelnen Standorte
bzw. Versorgungsregionen detaillierte Festlegungen mit dem Zielhorizont 2005
getroffen.
Geltungsbereich des ÖKAP/GGP 2001
Die im ÖKAP/GGP 2001 enthaltenen Festlegungen beziehen sich auf alle
jene Krankenanstalten, die in Artikel 2 der zwischen dem Bund und den
Ländern getroffenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG
über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000 angesprochen sind (Fonds-KA).
Evaluation und Weiterführung
Die Methoden zur Bedarfsabschätzung sowie die
Strukturqualitätskriterien wurden in Kooperation mit den am
Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG)
eingerichteten Expertengremien erarbeitet, wobei Bund und Länder laufend
über Arbeitsweise und Ergebnisse informiert wurden.
Die allgemeinen Zielvorstellungen, die Richtlinien der Strukturkommission
sowie die in Abschnitt 3 (Tabellen) enthaltenen Standort- bzw.
Fächerstrukturen, Typisierungen und Leistungsangebotsplanungen werden
hinsichtlich ihrer tatsächlichen Umsetzung regelmäßig
überprüft. Der ÖKAP/GGP wird ständig weiterentwickelt,
laufend evaluiert und bei Bedarf einvernehmlich zwischen Bund und Ländern
revidiert, wobei ein die Bundesländergrenzen übergreifender
Planungsansatz zu verfolgen ist.
Als Normalpflegebereiche sind alle bettenführenden Bereiche mit
Ausnahme der Intensivbereiche zu verstehen. Auch die erst systematisch
einzuführenden Versorgungsstrukturen in der Akutgeriatrie/Remobilisation,
Palliativmedizin und Psychosomatik sind den Normalpflegebereichen zugeordnet.
Dies gilt auch für die Psychiatrie, der jedoch aufgrund der erforderlichen
speziellen Planungssystematik ein eigenes Kapitel (siehe Kapitel 3 –
Psychiatrieplan) gewidmet ist.
Der ÖKAP baut auf folgenden
Zielvorstellungen und Planungsgrundsätzen, die bei allen VerÄnderungen
der stationären Versorgungsstruktur zu berücksichtigen sind,
auf:
Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige,
bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander
abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst
gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch
wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der
österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
Die von diesem Plan umfassten Krankenanstalten sollen durch
Verlagerung von Leistungen in den ambulanten und rehabilitativen Bereich
nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf
das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
Im Bereich der öffentlichen und der privat-gemeinnützigen
Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter
Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann
nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und
Fachschwerpunkten sind die im ÖKAP definierten Mindestbettenzahlen
zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten
Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch
Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der
Konsiliararzttätigkeit, die auf die Einrichtung von Kleinst-Abteilungen
hinauslaufen kann, unterlaufen werden.
Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der
wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine
Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des
§ 2a KAG (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher
Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen,
soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist; die
Neuerrichtung sogenannter „Konsiliarabteilungen“ ist nicht
zulässig.
Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation
(AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik
(PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei
der Einrichtung dieser Strukturen sind die bis zum 31.12.2001 von der
Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erlassenden
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische
Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der
Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem
Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden
Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein
Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von
Departments sind die in Abschnitt 2 dargestellten
Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die
Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit
entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
In den Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO, Orthopädie und Urologie
können zur Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in
denen aufgrund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine
Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig
Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der
betreffenden Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis
maximal 14 Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens
zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter) geführt werden.
Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am
betreffenden Standort im ÖKAP vorgesehen sind und im Rahmen von
Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert
werden; eine über die Intentionen von § 2a KAG hinausgehende
Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines
Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region
einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die in Abschnitt 2
dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen
Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder
Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des
medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Damit sollen
Rahmenbedingungen für ein abgestuftes intramurales Versorgungsangebot
geschaffen werden, welches die weitere Verringerung vollstationärer
Bettenkapazitäten unterstützt, Verweildauern und Belagstage senkt
sowie Kosteneinsparungseffekte erzielt. Dislozierte Tageskliniken dürfen
nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP
vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen
Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tageskliniken
sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien
einzuhalten.
Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des
Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und
ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden, insbesondere dann,
wenn die Krankenanstalten in derselben Versorgungsregion gelegen sind oder wenn
die Entfernung zwischen den betreffenden Krankenanstalten 20 Kilometer im
Straßenverkehr nicht übersteigt. Kooperationen umfassen
Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions-
und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (z. B. radiologische Institute), soll die
Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren
gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional
paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind
im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und
unzureichender Versorgungswirksamkeit sind bis zur nächsten Revision des
ÖKAP/GGP Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu
entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (z. B. dislozierte Tageskliniken und
Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-,
Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen
werden.
Die in Abschnitt 3 (Tabellen) enthaltenen Standort- und
Fächerstrukturen sowie die Bettenzahlen je Fachrichtung stellen nicht zu
überschreitende Obergrenzen dar und sind bei zukünftigen
Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren zu
berücksichtigen.
Ziel- und Planungshorizont des ÖKAP ist grundsätzlich das
Jahr 2005; spätestens bis dahin sollen die Ziele und Inhalte des
ÖKAP in der jeweils adaptierten Fassung im Wege des
Landeskrankenanstaltenplanes verwirklicht sein.
3 Planungsmethoden und Ergebnisse
Die Festlegung der Standorte und der Kapazität von
bettenführenden Strukturen (vgl. Abschnitt 3 – Tabellen) erfolgte
unter Berücksichtigung der regionalen Bevölkerungsstruktur und
Besiedelungsdichte, der Erreichbarkeitsverhältnisse im
Straßenverkehr, der beobachteten Auslastung bereits bestehender
stationärer Einheiten sowie der Entwicklungstendenzen in der modernen
Medizin.
Planungsrichtwerte – Normalpflege- und
Intensivbereiche
Fachrichtung
|
Erreichbarkeit
(in Minuten) |
BMZ
(minimal) |
BMZ
(maximal) |
BMZ gemäß BB
1998
|
Mindestbettenanzahl
|
Chirurgie
|
30
|
0,75
|
1,13
|
1,17 1)
|
30
|
Neurochirurgie
|
60
|
0,05
|
0,08
|
0,06
|
30
|
Intensivbereich
|
30
|
- 2)
|
- 2)
|
0,06 3)
|
6 4)
|
Innere Medizin
|
30
|
1,29
|
1,93
|
1,90
|
30
|
Gynäkologie/Geburtshilfe
|
30
|
0,33
|
0,50
|
0,59
|
25
|
Neurologie
|
45
|
0,25
|
0,37
|
0,28
|
30
|
Psychiatrie
|
60
|
0,30
|
0,50
|
0,70 5)
|
30
|
Kinderheilkunde
|
45
|
0,19
|
0,28
|
0,38 6)
|
25
|
Kinderchirurgie
|
*
|
- 7)
|
- 7)
|
- 8)
|
*
|
Dermatologie
|
60
|
0,09
|
0,13
|
0,12
|
30
|
Augenheilkunde
|
45
|
0,09
|
0,13
|
0,14
|
25 12)
|
HNO
|
45
|
0,11
|
0,17
|
0,17
|
25 12)
|
Urologie
|
45
|
0,12
|
0,18
|
0,19
|
25 12)
|
Plastische Chirurgie
|
*
|
- 7)
|
- 7)
|
- 8)
|
15 9)
|
Pulmologie
|
*
|
0,13
|
0,19
|
0,19
|
30 9)
|
Orthopädie
|
45
|
0,24
|
0,34
|
0,25
|
30 12)
|
Unfallchirurgie 10)
|
30
|
0,40
|
0,60
|
0,52
|
20 9)
|
Radioonkologie
|
60
|
- 7)
|
- 7)
|
- 8
|
*
|
Nuklearmedizin
|
60
|
- 7)
|
- 7)
|
- 8
|
*
|
Mund-/Kiefer-/Gesichtschirurgie
|
*
|
- 7)
|
- 7)
|
0,03
|
15 9)
|
Akutgeriatrie/Remobilisation 11)
|
*
|
0,20
|
0,30
|
- 8)
|
20 9)
|
Palliativmedizin 11)
|
*
|
0,04
|
0,06
|
- 8)
|
8
|
Psychosomatik 11)
|
*
|
0,05
|
0,07
|
- 8)
|
12 9)
|
Akutbetten insgesamt 10)
|
*
|
4,80
|
7,20
|
6,85
|
*
|
Legende:
BMZ = Bettenmessziffer (systemisierte Betten pro 1.000 Einwohner der Wohnbevölkerung)
BB = Bettenbericht
* = von der Angabe einer Erreichbarkeitsnorm bzw. Mindestabteilungsgröße wird abgesehen, grundsätzlich sollen aber bettenführende Strukturen an den dafür vorgesehenen KA eingerichtet werden
1) = Chirurgie im Bettenbericht inkl. Plastische Chirurgie
2) = Bettenbedarf je nach Fächerstruktur individuell für einzelne KA zu ermitteln
3) = der Fachrichtung Anästhesiologie zugeordnete Intensivbetten
4) = für reine Überwachungseinheiten vier Betten
5) = inkl. Langzeit- und Sonderversorgung
6) = Kinderheilkunde im Bettenbericht inkl. Kinderchirurgie
7) = von der Angabe eines Soll-BMZ-Intervalls wird abgesehen
8) = im Bettenbericht nicht als eigene Fachrichtung erfasst
9) = evtl. als Department zu führen; für die Pulmologie nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit eingeschränktem Leistungsspektrum
10) = inkl. Betten in Unfallkrankenhäusern
11) = Orientierungswerte
12) = ausgenommen Sonderregelungen in Bezug auf Fachschwerpunkte (AU, HNO, URO, OR)
Bei der Weiterentwicklung der Akutkrankenanstalten gelten die oben aufgelisteten Planungsrichtwerte als Orientierungsgrößen. Die fachrichtungsspezifisch festgelegten Erreichbarkeitswerte, Mindestabteilungsgrößen und Richtintervalle zu den Bettenmessziffern (BMZ) sollen nur in begründeten Ausnahmefällen über- bzw. unterschritten werden. Die Bettenmessziffern und die Mindestbettenanzahl für Akutgeriatrie/Remobilisation, für Palliativmedizin und für Psychosomatik gelten als Orientierungswerte.
BMZ = Bettenmessziffer (systemisierte Betten pro 1.000 Einwohner der Wohnbevölkerung)
BB = Bettenbericht
* = von der Angabe einer Erreichbarkeitsnorm bzw. Mindestabteilungsgröße wird abgesehen, grundsätzlich sollen aber bettenführende Strukturen an den dafür vorgesehenen KA eingerichtet werden
1) = Chirurgie im Bettenbericht inkl. Plastische Chirurgie
2) = Bettenbedarf je nach Fächerstruktur individuell für einzelne KA zu ermitteln
3) = der Fachrichtung Anästhesiologie zugeordnete Intensivbetten
4) = für reine Überwachungseinheiten vier Betten
5) = inkl. Langzeit- und Sonderversorgung
6) = Kinderheilkunde im Bettenbericht inkl. Kinderchirurgie
7) = von der Angabe eines Soll-BMZ-Intervalls wird abgesehen
8) = im Bettenbericht nicht als eigene Fachrichtung erfasst
9) = evtl. als Department zu führen; für die Pulmologie nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit eingeschränktem Leistungsspektrum
10) = inkl. Betten in Unfallkrankenhäusern
11) = Orientierungswerte
12) = ausgenommen Sonderregelungen in Bezug auf Fachschwerpunkte (AU, HNO, URO, OR)
Bei der Weiterentwicklung der Akutkrankenanstalten gelten die oben aufgelisteten Planungsrichtwerte als Orientierungsgrößen. Die fachrichtungsspezifisch festgelegten Erreichbarkeitswerte, Mindestabteilungsgrößen und Richtintervalle zu den Bettenmessziffern (BMZ) sollen nur in begründeten Ausnahmefällen über- bzw. unterschritten werden. Die Bettenmessziffern und die Mindestbettenanzahl für Akutgeriatrie/Remobilisation, für Palliativmedizin und für Psychosomatik gelten als Orientierungswerte.
4 Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R)
Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R) umfasst sowohl die
fächerübergreifende Primärversorgung direkt aufgenommener
geriatrischer Patienten als auch die Weiterführung der Behandlung
akutkranker Patienten aus anderen Abteilungen. Sie erfolgt durch ein geriatrisch
qualifiziertes, interdisziplinäres Team und durch ein multidimensionales
Behandlungs- und Betreuungsangebot, das medizinische, funktionelle, psychische,
kognitive und soziale Aspekte der Erkrankungen geriatrischer Patienten
gleichermaßen beachtet. Ziele der AG/R sind die Behandlung der akuten
Erkrankung, die Wiederherstellung und Erhaltung der Fähigkeit zur
weitgehend selbständigen Lebensführung, die Vermeidung weiterer
Funktionsverluste, die Erhöhung der Lebensqualität und die
Reintegration des Patienten in das gewohnte Umfeld.
Zielgruppe der AG/R sind geriatrische Patienten, bei denen folgende
Kriterien vorliegen:
Somatische oder psychische Multimorbidität, die eine stationäre
Akutbehandlung erforderlich macht.
Einschränkung oder Bedrohung der Selbständigkeit durch den
Verlust funktioneller und gegebenenfalls kognitiver Fähigkeiten oder durch
psychische Probleme im Rahmen einer Erkrankung.
Bedarf nach funktionsfördernden, funktionserhaltenden oder
reintegrierenden Maßnahmen.
Die AG/R kann als Abteilung oder als Department im Rahmen der Fächer
Innere Medizin oder Neurologie eingerichtet werden, und zwar durch Umwidmung von
Akutbetten dieser oder anderer Fachrichtungen.
Planungsmethoden
Die Ermittlung des Bedarfs an Betten der AG/R beruht auf einer
Modellrechnung mit folgenden Parametern: Zahl der über 65-jährigen
Patienten im stationären Akutbereich mit einer Verweildauer von 24 und mehr
Tagen, angenommene Rehabilitationsquote dieser Patienten von 60 Prozent,
durchschnittliche Verweildauer in der AG/R von 28 Tagen und Auslastung der AG/R
von 90 Prozent. Daraus ergibt sich ein Bedarf von österreichweit rund 3.000
Betten, der durch die demographische Entwicklung bis zum Jahr 2005 auf rund
3.360 Betten steigen wird.
Da AG/R-Einrichtungen in Österreich noch kaum etabliert sind, ist ein
schrittweiser Aufbau dieses Leistungsangebotes vorgesehen. In der ersten Phase
bis zum Jahr 2005 sollen österreichweit insgesamt rund 2.300 Betten an etwa
60 Standorten realisiert werden. Die in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen
mit der Realisierung dieses innovativen Leistungsbereiches sollen in die weitere
Planung der AG/R für den Zeitraum ab dem Jahr 2006
einfließen.
Strukturqualitätskriterien
Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31.12.2001
Strukturqualitätskriterien für den Bereich der AG/R in Form von
Richtlinien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Diese gelten
in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Abteilungen und
Departments für AG/R.
Definitionen
Palliativmedizinische Einrichtungen (PAL) dienen der Versorgung von
unheilbar kranken und sterbenden Personen. Ziele von Palliativeinrichtungen sind
die Erhöhung der Lebensqualität der Patienten sowie deren Entlassung
in die vertraute Umgebung (dies erfordert ein entsprechendes Betreuungsangebot
außerhalb des stationären Akutbereiches und eine Vernetzung dieser
Angebote). Inhalte sind die Symptomkontrolle, das heißt die Linderung von
Krankheitssymptomen (v. a. von Schmerzen), und eine psychosoziale Betreuung, die
sich sowohl auf die Patienten als auch auf deren Angehörige
erstreckt.
Die Behandlung und Betreuung erfolgt durch ein palliativmedizinisch
qualifiziertes, interdisziplinär zusammengesetztes Team, das neben den
körperlichen auch die seelischen, sozialen und spirituellen
Bedürfnisse der Patienten berücksichtigt. In die
Betreuungstätigkeit miteinbezogen werden ehrenamtliche
Mitarbeiter.
Zielgruppe von Palliativbereichen sind Patienten mit einer nicht heilbaren,
progredienten Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, die an starken
Schmerzen, psychischen Beschwerden oder Begleitsymptomen (wie z. B.
Übelkeit, Appetitlosigkeit oder Atemnot) leiden.
Planungsmethoden
Entsprechend den internationalen Erfahrungswerten wird von einem Bedarf von
50 Betten in palliativmedizinischen Versorgungsstrukturen je Million Einwohner
ausgegangen, das ergibt für Österreich rund 400 Betten.
Palliativmedizinische Strukturen sollen vorzugsweise als Stationen
(Palliativstationen) im Rahmen bestehender Fachabteilungen mit acht bis 14
Betten innerhalb von bzw. im Verbund mit Akutkrankenanstalten mit einem
Einzugsbereich von mindestens 200.000 Einwohnern eingerichtet werden. Weiters
können im Rahmen von Pilotprojekten auch regionsbezogene Modelle mit dem
Ziel der palliativmedizinischen Betreuung durch in mehreren Krankenanstalten
eingerichtete Palliativteams erprobt und evaluiert werden. Palliativmedizinische
Strukturen sind nicht Teil einer bestimmten medizinischen Disziplin und sollen
organisatorisch in eine Abteilung eingegliedert sein, in der
palliativmedizinische Ansätze vertreten werden. Sie sollen durch Umwidmung
von in anderen Bereichen nicht mehr erforderlichen Akutbetten geschaffen
werden.
Strukturqualitätskriterien
Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31.12.2001
Strukturqualitätskriterien für den Bereich der PAL in Form von
Richtlinien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Diese gelten
in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Strukturen der
PAL.
6 Psychosomatik (PSO)
Psychosomatik befasst sich mit der psychischen Situation Kranker in
Zusammenhang mit ihrer somatischen und sozialen Situation. Wenn psychosoziale
Faktoren eine wesentliche Rolle für die Entstehung, die Aufrechterhaltung,
den Verlauf und die Bewältigung einer Erkrankung spielen und deren
Ausmaß die Kompetenz des nicht speziell ausgebildeten Personals auf
allgemeinen Fachabteilungen übersteigt (Vorliegen hoher psychischer
Ko-Morbidität), besteht Bedarf nach psychosomatisch-psychotherapeutischer
Versorgung. Dieser Bedarf ist nicht an bestimmte Altersgruppen, Diagnosen oder
Fächer gebunden. Klassische psychiatrische Erkrankungen gehören nicht
zum Aufgabenbereich der Psychosomatik.
Psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung soll ein abgestuftes
Versorgungsangebot und eine breite Palette an Leistungen (Diagnostik,
Indikationsstellung, kurzfristige psychotherapeutische Interventionen,
Krisenintervention, stationäre Psychotherapie, Supervision für das
Personal usw.) umfassen. Sie besteht aus einem Konsiliar- und Liaisondienst, der
in jedem Krankenhaus angeboten werden soll, sowie aus Betten in
Psychosomatikschwerpunkten und in Departments für Psychosomatik und
Psychotherapie. Diese unterscheiden sich durch die Intensität der jeweils
angebotenen psychosomatisch-psychotherapeutischen und der somatischen Behandlung
voneinander. In Psychosomatikschwerpunkten werden Patienten mit hohem Bedarf an
spezialisierten somatischen Interventionen versorgt; Departments für
Psychosomatik und Psychotherapie zielen auf Patienten mit Indikation zur
gezielten stationären psychotherapeutischen Behandlung bei geringerem
Bedarf an spezialisierten somatischen Interventionen ab.
Psychosomatikschwerpunkte und Departments für Psychosomatik und
Psychotherapie sollen in Fächern mit hohem Anteil an Patienten mit
psychischer Ko-Morbidität (z. B. Innere Medizin, Kinder- und
Jugendheilkunde, Dermatologie, Gynäkologie/Geburtshilfe) bzw. im Rahmen von
Fachabteilungen für Psychiatrie eingerichtet werden, und zwar
ausschließlich durch spezielle Widmung bereits vorhandener
Akutbetten.
Planungsmethoden
Es gibt derzeit keine validen Daten über den psychosozialen
Behandlungsbedarf im stationären Akutbereich. Grundlage der
Bedarfsberechnung ist daher eine auf Basis epidemiologischer Studien entwickelte
Bettenmessziffer von 0,06 Betten pro 1.000 Einwohner. Daraus ergibt sich ein
Bedarf an insgesamt 480 psychosomatischen Betten in Österreich.
Bis zum Jahr 2005 soll zumindest in jedem Bundesland ein Department
für Psychosomatik und Psychotherapie für Erwachsene sowie ein
Department im Rahmen einer Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde
eingerichtet werden. Zusätzlich sollen Psychosomatikschwerpunkte an
mehreren Standorten geschaffen werden. Solche Einrichtungen sind im Rahmen von
Pilotprojekten zu erproben und zu evaluieren.
Strukturqualitätskriterien
Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31.12.2001
Strukturqualitätskriterien für den Bereich der PSO in Form von
Richtlinien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Diese gelten
in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Strukturen der
PSO.
Kapitel 2 – Intensivbereiche
Der ÖKAP/GGP ‘99 enthielt je Krankenanstalt und Fachrichtung
Bettenobergrenzen für Intensiveinrichtungen. Nach Einführung der
Intensivdokumentation im Jahr 1999 erfolgte im Zuge der Revision des
ÖKAP/GGP eine Überarbeitung und Aktualisierung des bisherigen
Planungsansatzes.
Eine flächendeckende intensivmedizinische Versorgung bzw.
Überwachung soll gewährleistet werden. Patienten in
längerfristiger Intensivbehandlung (insbesondere solche mit schweren
organischen Dysfunktionen) sollen in Krankenanstalten mit entsprechend
ausgestatteten Intensivbereichen transferiert werden.
Definitionen
Die Aufgaben der Intensivbereiche umfassen die Intensivtherapie, die
Intensivüberwachung und die Intensivpflege. Letztere ist sowohl in der
Intensivtherapie als auch in der Intensivüberwachung erforderlich. In der
klinischen Praxis können Intensivtherapie und Intensivüberwachung
fließend ineinander übergehen (insbesondere in der konservativen,
weniger in der operativen Intensivmedizin).
Die Intensivstation (ICU) ist eine Betteneinheit für
Schwerstkranke, deren vitale Funktionen in lebensbedrohlicher Weise
gestört sind und wiederhergestellt bzw. durch besondere
intensivtherapeutische Maßnahmen aufrecht erhalten werden müssen.
Die Intermediäre Überwachungsstation (IMCU) ist eine
Organisationseinheit zur Überwachung und Behandlung von
Frischoperierten nach ausgedehnten Eingriffen sowie für prä-
und nichtoperative Schwerkranke. Eine derartige Überwachung ist bei
Patienten erforderlich, deren Vitalfunktionen gefährdet sind. Der
sogenannte „postoperative Aufwachbereich“ wird im gegebenen
Zusammenhang nicht den Intermediären Überwachungsstationen
zugerechnet, da der postoperative Aufwachbereich kein eigenständiger
bettenführender Bereich ist. Die Intermediäre Überwachungsstation
ist nicht für die Behandlung schwerer organischer Dysfunktionen
beispielsweise mittels mechanischer Atemhilfe, Hämofiltration, etc. zu
strukturieren. In Notfällen sollte dort jedoch die Möglichkeit
bestehen, kurzfristige (auf einige Tage beschränkte) Intensivbehandlungen
(insbesondere künstliche Beatmung) durchzuführen. Patienten, die einer
längerfristigen Intensivbehandlung bedürfen, sind auf eine
Intensivstation zu transferieren. Operative IMCUs sollten unter
anästhesiologischer Leitung stehen, können aber auch im Rahmen
allgemeinchirurgischer Abteilungen geführt werden.
Die Einschränkungen bezüglich künstlicher Beatmung gelten
nicht für Intermediäre Überwachungsstationen der Fachrichtung
Pulmologie, da die mechanische Atemhilfe ein typisches Leistungsmerkmal für
pulmologische Intermediäre Überwachungsstationen darstellt.
Strukturqualitätskriterien
Für die Intensivbereiche werden von der Strukturkommission auf der
Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis zum 31.12.2001 Richtlinien
für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des
ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Bis zur Erlassung dieser
Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards
für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die genannten
Standards bzw. Richtlinien gelten als Grundvoraussetzung für die
Anerkennung von intensivmedizinischen Strukturen.
Methoden der Bettenbedarfsermittlung
Ausgangspunkt für die Bettenbedarfsermittlung ist die Analyse der
Ist-Situation in den vorhandenen Intensiv- und Überwachungsstrukturen
innerhalb der Fonds-Krankenanstalten anhand der Kostenstellenstatistik 1998, der
Diagnosen- und Leistungsdokumentation 1998 sowie der Intensivdokumentation
für das erste Halbjahr 1999.
Gleichzeitig erfolgt eine idealtypische Zuordnung von Intensivbereichen
(ICU/IMCU) zu Krankenanstalten, wobei die Abteilungsstruktur und das
Leistungsspektrum und somit indirekt die Versorgungsstufe der jeweiligen
Krankenanstalt eine zentrale Rolle spielt. In einem Soll-Ist-Vergleich zwischen
idealtypischer Einstufung einerseits sowie der TISS-Einstufung im Rahmen der
Intensivdokumentation und der tatsächlichen Einstufung durch die
Länder andererseits wird eine Kategorisierung und Abstimmung des
Intensivbereiches hinsichtlich Intensivstation (ICU) bzw. Intermediäre
Überwachungsstation (IMCU) auf Standortebene durchgeführt.
In einem weiteren Schritt wird der pro Standort ermittelte Bettensollwert
der tatsächlichen Bettenausstattung gegenübergestellt. Es erfolgt eine
Feinabstimmung mit Hilfe der Parameter der analytischen Bettenbedarfsermittlung
(Anzahl der Aufnahmen, Belagsdauer und Auslastungsgrad, Relation Intensivbetten
zu Akutbetten), und zwar unter Berücksichtigung von SOLL-Bettenmessziffern
und den in den einzelnen Bundesländern gewachsenen
Versorgungsstrukturen.
Im ÖKAP/GGP 2001 werden je Krankenanstalt Bettenobergrenzen für
Intensiveinrichtungen gesammelt unter dem Begriff „Betten im
Intensivbereich“ ausgewiesen. Die Ergebnisse sind im Tabellenteil je
Fachrichtung mit dem Kennzeichen „E“ für „Einheit im
Intensivbereich“ dargestellt. Falls mit dem Eintrag „E“ eine
reine Überwachungseinheit bezeichnet wird, ist dies zusätzlich in
einer Fußnote angemerkt.
1 Einleitung
Richtlinien zum Ausbau der stationären
psychiatrischen Versorgung wurden erstmals im ÖKAP/GGP ’99
unterbreitet. In der ursprünglichen Fassung des ÖKAP/GGP aus dem Jahr
1997 musste noch auf entsprechende Angaben verzichtet werden, da zum damaligen
Zeitpunkt nur unzureichende Informationen über die Auswirkungen
außerstationärer Einrichtungen auf den Bedarf an Psychiatrie-Betten
vorlagen. Um dieses Informationsdefizit zu beheben, wurde eine eigene Studie
„Struktureller Bedarf in der psychiatrischen Versorgung“
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Studie bildeten die Grundlage für
die im ÖKAP/GGP ’99 getroffenen Aussagen, die nunmehr in weiteren
Arbeitsschritten aktualisiert und vertieft wurden.
Die Ermittlung des Bedarfs in der psychiatrischen Versorgung bezieht sich
auf jene Strukturen, die für die Behandlung, Rehabilitation und Pflege
sowie für die Befriedigung der sozialen Versorgungsbedürfnisse von
akut, längerfristig und chronisch psychisch Kranken bzw. psychisch
Behinderten geeignet sind. Diese Strukturen müssen folgenden Anforderungen
genügen:
Bedürfnisgerechtheit
Ausgangspunkt der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung sind die zentralen Bedürfnisse von – insbesondere schwer – psychisch erkrankten Menschen nach angemessener fachkompetenter Behandlung, Pflege und Betreuung unter Wahrung der Individualität der Person, nach Vertrauen und Wertschätzung, nach Schutz des selbstgewählten Lebensortes, nach selbstbestimmten Beziehungen und Rollen, nach Übernahme von Verantwortung und Initiative, nach Arbeit und sinnvoller Beschäftigung sowie nach materieller Grundausstattung in persönlicher Verfügung.
Ausgangspunkt der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung sind die zentralen Bedürfnisse von – insbesondere schwer – psychisch erkrankten Menschen nach angemessener fachkompetenter Behandlung, Pflege und Betreuung unter Wahrung der Individualität der Person, nach Vertrauen und Wertschätzung, nach Schutz des selbstgewählten Lebensortes, nach selbstbestimmten Beziehungen und Rollen, nach Übernahme von Verantwortung und Initiative, nach Arbeit und sinnvoller Beschäftigung sowie nach materieller Grundausstattung in persönlicher Verfügung.
Bedarfsgerechtheit
Die psychiatrische Versorgung soll qualitativ und quantitativ ausreichend und entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen ausdifferenziert sein. Die Hilfen sollen methodisch am unmittelbaren Lebensumfeld der Betroffenen anknüpfen und mit geringst möglicher Einschränkung für sie verbunden sein.
Die psychiatrische Versorgung soll qualitativ und quantitativ ausreichend und entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen ausdifferenziert sein. Die Hilfen sollen methodisch am unmittelbaren Lebensumfeld der Betroffenen anknüpfen und mit geringst möglicher Einschränkung für sie verbunden sein.
Gemeindenähe und -integration
Psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen – insbesondere schwer und chronisch Erkrankte – sollen die notwendige therapeutische Hilfe und Unterstützung bei der Herstellung von Lebensbedingungen erhalten, die sie benötigen, um in ihrem bisherigen Umfeld auf Dauer leben zu können. Zur dauerhaften Sicherung der Integration ist als flankierende Maßnahme Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung unerlässlich.
„Ambulant vor stationär“
Die Erbringung von therapeutischen und rehabilitativen Leistungen im unmittelbaren Lebensumfeld (z. B. in der Wohnung oder am Arbeitsplatz) hat Vorrang vor der Leistungserbringung in besonderen „Lebenswelten“ (z. B. Krankenanstalten) und vor der Verlegung in wohnortferne Einrichtungen.
Psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen – insbesondere schwer und chronisch Erkrankte – sollen die notwendige therapeutische Hilfe und Unterstützung bei der Herstellung von Lebensbedingungen erhalten, die sie benötigen, um in ihrem bisherigen Umfeld auf Dauer leben zu können. Zur dauerhaften Sicherung der Integration ist als flankierende Maßnahme Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung unerlässlich.
„Ambulant vor stationär“
Die Erbringung von therapeutischen und rehabilitativen Leistungen im unmittelbaren Lebensumfeld (z. B. in der Wohnung oder am Arbeitsplatz) hat Vorrang vor der Leistungserbringung in besonderen „Lebenswelten“ (z. B. Krankenanstalten) und vor der Verlegung in wohnortferne Einrichtungen.
Integration in die Grundversorgung
Das System der psychiatrischen Versorgung soll in die bestehende allgemeinmedizinische und psychosoziale Grundversorgung integriert sein. Dabei ist die Einrichtung von Fachabteilungen für Psychiatrie an allgemeinen Krankenanstalten anzustreben, ebenso die Anbindung der ambulanten psychiatrischen Dienste an das bestehende regionale Versorgungsnetz der Sozialdienste.
Das System der psychiatrischen Versorgung soll in die bestehende allgemeinmedizinische und psychosoziale Grundversorgung integriert sein. Dabei ist die Einrichtung von Fachabteilungen für Psychiatrie an allgemeinen Krankenanstalten anzustreben, ebenso die Anbindung der ambulanten psychiatrischen Dienste an das bestehende regionale Versorgungsnetz der Sozialdienste.
Qualitätssicherung
In jedem Bundesland ist zur Sicherung der Qualität ein Forum zur prozessorientierten Planung, Koordination, Evaluation und Weiterentwicklung des Angebotes einzurichten. Bei der personellen Zusammensetzung ist auf die unter dem Punkt „Partizipation“ genannten Gruppen Bedacht zu nehmen.
In jedem Bundesland ist zur Sicherung der Qualität ein Forum zur prozessorientierten Planung, Koordination, Evaluation und Weiterentwicklung des Angebotes einzurichten. Bei der personellen Zusammensetzung ist auf die unter dem Punkt „Partizipation“ genannten Gruppen Bedacht zu nehmen.
Regionalisierung, Vollversorgung und Vernetzung
Im Sinne der Gemeindenähe und -integration sollen die Versorgung in geographisch definierten Regionen dezentral organisiert, die Angebote in der Region gut erreichbar und leicht zugänglich sein. Jede Region soll Vollversorgung anbieten, das heißt über alle zur angemessenen Behandlung und Rehabilitation notwendigen Angebote (inklusive der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz) verfügen. Die Angebote sollen zur Sicherung der Betreuungskontinuität und zur Erreichung einer gemeinsamen Versorgungsverpflichtung in Form eines gemeindepsychiatrischen Verbundes miteinander vernetzt werden (institutionell, personell und organisatorisch) und untereinander durchlässig sein.
Im Sinne der Gemeindenähe und -integration sollen die Versorgung in geographisch definierten Regionen dezentral organisiert, die Angebote in der Region gut erreichbar und leicht zugänglich sein. Jede Region soll Vollversorgung anbieten, das heißt über alle zur angemessenen Behandlung und Rehabilitation notwendigen Angebote (inklusive der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz) verfügen. Die Angebote sollen zur Sicherung der Betreuungskontinuität und zur Erreichung einer gemeinsamen Versorgungsverpflichtung in Form eines gemeindepsychiatrischen Verbundes miteinander vernetzt werden (institutionell, personell und organisatorisch) und untereinander durchlässig sein.
Partizipation
Die Betroffenen, ihre Angehörigen, die professionellen Helfer sowie in der Verwaltung Tätige und politisch Verantwortliche sollen in die Gestaltung des Angebotes sowie in die Entwicklungs- und Planungsprozesse des Versorgungsangebotes einbezogen werden.
Die Betroffenen, ihre Angehörigen, die professionellen Helfer sowie in der Verwaltung Tätige und politisch Verantwortliche sollen in die Gestaltung des Angebotes sowie in die Entwicklungs- und Planungsprozesse des Versorgungsangebotes einbezogen werden.
Ausgehend von der im ÖKAP/GGP ‘99 durchgeführten Analyse
der Versorgungssituation wurden Vorschläge zur Dezentralisierung der
Psychiatrie erarbeitet. Im Sinne der genannten Versorgungsgrundsätze und
Leitlinien (vgl. Punkt 2) wurden an ausgewählten Standorten von allgemeinen
Akut-Krankenanstalten Abteilungen für Psychiatrie vorgesehen, wobei sich
deren Bettenanzahl an den Richtwerten zur Bettenmessziffer (vgl. Kapitel 1,
Punkt 3) orientiert.
Die Versorgung in den Psychiatrie-Sonderbereichen (z. B. für
Abhängigkeitserkrankungen) wurde vorerst an den bisher aktiven Standorten
belassen. Bei der Festlegung von Standorten der Psychiatrie wurde auf die
Planungsvorstellungen der Krankenanstaltenträger und der Länder
Bedacht genommen.
Jedes Bundesland definiert in Abstimmung mit
dem Bund Regionen für die Versorgung von psychisch Kranken und psychisch
Behinderten.
Es ist in der jeweiligen Versorgungsregion eine ausreichende Zahl von
semistationären, ambulanten und komplementären Einrichtungen und
Diensten vorzusehen und mit dem stationären Bereich abzustimmen. Diese
Einrichtungen und Dienste umfassen jedenfalls die Bereiche:
Psychosoziale Dienste
Wohnen
Arbeit
Tagesstruktur
Ambulant versorgungswirksame Fachärzte für Psychiatrie
Diese Einrichtungen und Dienste sind zu koordinieren und mit der
stationären Referenzeinrichtung zu vernetzen.
Der Planungshorizont für den Auf- und Ausbau einer ausreichenden
Anzahl dieser Einrichtungen und Dienste ist das Jahr 2005.
Bis zum Jahr 2005 ist eine Zielvereinbarung zum flächendeckenden
Ausbau von Komplementäreinrichtungen unter Einbeziehung des
stationären Bereiches anzustreben. Ein flächendeckender Ausbau kann
jedoch nur nach Maßgabe der Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes,
der Länder, der Gemeinden und der Sozialversicherungsträger
erfolgen.
Auf eine einheitliche Gestaltung der Pläne für alle Länder
ist zu achten.
Im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000 (BGBl. Nr. 111/1997) sind der Bund und die Länder
übereingekommen, den Österreichischen Krankenanstalten- und
Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln
(Artikel 5). Gemäß Artikel 21 der genannten Vereinbarung ist unter
anderem die „Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan
weiterentwickelten ÖKAP/GGP“ als Aufgabe der Strukturkommission
definiert.
In einem ersten Schritt im Sinne der genannten Vereinbarung werden die
Ergebnisse der Leistungsangebotsplanung für die Fachrichtungen
Orthopädie, Unfallchirurgie sowie Urologie in die Standort- und
Kapazitätsplanung des ÖKAP/GGP 2001 integriert.
Planungsempfehlungen zur Leistungserbringung können unter
Zugrundelegung der weitgehend bereits im ÖKAP/GGP definierten Prinzipien
erstellt werden. So sollen die Planungsempfehlungen eine möglichst
gleichmäßige regionale Versorgung mit medizinischen Leistungen
garantieren (Prinzip der Versorgungsgerechtigkeit), auf eine optimale
Leistungserbringung aus der Sicht der Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität abstellen (Qualitätsprinzip) sowie eine effiziente
Erbringung von Leistungen gewährleisten (Effizienzprinzip).
Unter Berücksichtigung insbesondere des Prinzips der
Versorgungsgerechtigkeit, aber auch des Effizienzkriteriums sind Empfehlungen im
Hinblick auf eine regional möglichst homogene Versorgung der
Bevölkerung zu entwickeln („Regionale
Versorgungshomogenität“). Aus der Zugrundelegung vor allem des
Qualitätskriteriums und des Effizienzkriteriums resultieren
Planungsempfehlungen zu einer nach der strukturellen Ausstattung der
Krankenanstalten bzw. nach Fachrichtungen differenzierten Leistungserbringung
(„abgestufte Leistungserbringung“).
Grundlage für die Erarbeitung fachrichtungsspezifischer Empfehlungen
ist die Analyse und der bundesweite Vergleich der bestehenden regionalen
Versorgungssituationen im intramuralen Bereich. Zentrale Datengrundlage für
diese Arbeiten ist die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der
österreichischen Krankenanstalten 1992 bis 1998.
Pro Fachrichtung wurden sogenannte fachspezifische Leistungsspektren (FLS)
erarbeitet, die für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und
Urologie von der Strukturkommission bis spätestens 31.12.2000 als
Richtlinie einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden und in
der Folge verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Diese FLS stellen einen von
der Strukturqualität und damit indirekt vom krankenhausspezifischen
Versorgungsauftrag abhängigen Maßstab zur fachrichtungsspezifischen
Leistungserbringung in Krankenanstalten dar. Die Leistungsspektren enthalten
sämtliche Leistungen, die der betreffenden Fachrichtung zugeordnet werden
können, und sind nach den Ebenen der intramuralen Gesundheitsversorgung
(Vollabteilung, Fachschwerpunkt/Department) gegliedert. Dabei ist die
Intensivstation als zentrales Strukturqualitätsmerkmal für die
Leistungserbringung definiert – sie ist jenes Kriterium, welches
verbindlichen Charakter für die Zuordnung der fachspezifischen Leistungen
zu den Krankenanstalten hat.
Intensivstationspflichtige Leistungen sollen ausschließlich an
Krankenanstalten mit der entsprechenden Infrastruktur erbracht werden, sofern in
den von der Strukturkommission zu beschließenden Richtlinien nichts
anderes bestimmt wird. Bezüglich der Verfügbarkeit von CT und MR
werden von der Strukturkommission bis spätestens 31.12.2001 als
Voraussetzung für die Erbringung bestimmter Leistungen in den oben
genannten Fachrichtungen entsprechende Anforderungen einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien ergänzt.
Die den erwähnten Versorgungsebenen zugeordneten FLS bilden demnach
eine bundesweit einheitliche Ausgangsbasis für die Zuordnung von
Versorgungsaufträgen zu den Krankenanstalten und stellen die Basis für
die Planung des Leistungsangebots an Krankenanstalten in Abhängigkeit von
den vorgehaltenen Strukturen dar.
Neben dieser Leistungs- und somit Kapazitätszuordnung auf Grund von
Strukturqualitätskriterien wird weiters die quantitative Entwicklung der
Leistungserbringung zur Berechnung des erwarteten Kapazitätsbedarfs auf
Abteilungsebene mit Zielhorizont 2005 herangezogen. Ziel ist die Ergänzung
der traditionellen Methoden der Bettenangebotsplanung durch stärkere
Berücksichtigung des fachspezifischen Leistungsgeschehens und der
Strukturqualität. Weiters soll durch die Gegenüberstellung der
Entwicklung von Leistungsfrequenzen auf Standortebene zum Bundesdurchschnitt
eine Glättung regionaler „Ausreißer”, die nicht mit
demographischen Einflussfaktoren erklärbar sind, erreicht werden, wodurch
es in weiterer Folge zu einer Harmonisierung des bundesweiten
Leistungsgeschehens kommen soll. In die dafür entwickelte Modellrechnung
fließen folgende Parameter ein:
Regionale demographische Entwicklung
Alter der Patienten
Entwicklung der Frequenzen von Aufnahmen mit bzw. ohne entsprechender
medizinischer Einzelleistung
Entwicklung der entsprechenden durchschnittlichen Belagsdauer 1992 bis
1998
Die Leistungsspektren der derzeit von der Leistungsangebotsplanung noch
nicht erfassten Fachrichtungen sowie die Rahmenbedingungen für die
Leistungserbringung in diesen Fachrichtungen bleiben von den von der
Strukturkommission für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie
und Urologie diesbezüglich zu erlassenden Richtlinien
unberührt.
Im Zuge der nächsten Revision des ÖKAP/GGP soll die
Leistungsangebotsplanung entsprechend den sich ergebenden Prioritäten um
weitere Fachrichtungen (insbesondere Augenheilkunde, Chirurgie und HNO)
ergänzt werden.
In Verfolgung der Zielsetzung, die Leistungsangebotsplanung in die
Standort- und Kapazitätsplanung zu integrieren, wurden neben den in Kapitel
4 angeführten Ergebnissen zur Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen
auch folgende ausgewählte Bereiche der detaillierten
Leistungsangebotsplanung in den ÖKAP/GGP 2001 aufgenommen:
Onkologische Versorgung
Stammzelltransplantation
Nuklearmedizinische Therapie
Herzchirurgie
Kinderkardiologie
Lebertransplantation
Nierentransplantation
Stroke Unit
Neonatologie
Chronische Hämodialyse
Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung ist die
Festlegung von Strukturqualitätskriterien erforderlich. Für die
detaillierte Leistungsangebotsplanung werden von der Strukturkommission auf
Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens 31.12.2001
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP zur Anwendung
zu bringen sind. Die Einhaltung dieser Kriterien gilt als Voraussetzung für
die Zulässigkeit der jeweiligen Leistungserbringung.
Ziel der „detaillierten Leistungsangebotsplanung“ ist die
Definition und Auswahl von Leistungsstandorten, die für die Erbringung von
ausgewählten, komplexen medizinischen Leistungen bedarfsnotwendig und
hinsichtlich der strukturellen Voraussetzungen auch geeignet sind.
Da es sich bei den einzelnen Leistungsbereichen der detaillierten
Leistungsangebotsplanung um komplexe, aufwendige und daher teure
(spitzen)medizinische Leistungen handelt, und diese vergleichsweise an wenigen
Standorten erbracht werden, ist es sinnvoll, die Leistungsangebotsplanung dieser
Leistungen überregional (d. h. über die Bundesländergrenzen
hinweg) zu planen und zu koordinieren.
3 Definition der Leistungsbereiche und
Planungsgrundlagen
Im Folgenden werden je Leistungsbereich die wichtigsten Planungsinhalte
kurz zusammengefasst. Diese beinhalten unter anderem eine Kurzdefinition des
jeweiligen Leistungsbereiches, Angaben bezüglich der Bedarfsschätzung
sowie die Beschreibung des jeweiligen Planungsparameters.
Für alle Leistungsbereiche der detaillierten Leistungsangebotsplanung
wird im Tabellenteil im Abschnitt „LAP –
Leistungsangebotsplanung“ unter der jeweils zugehörigen Rubrik der
derzeitige IST-Stand der Leistungserbringung (je nach Verfügbarkeit aus dem
Jahr 1998 oder 1999) und die geplante Leistungserbringung mit dem
Planungshorizont 2005 dargestellt (Leistungserbringung SOLL).
Onkologische Versorgung (ONK)
Unter onkologischer Versorgung sind alle Einrichtungen und personellen
Ressourcen zu verstehen, die sich mit der Früherkennung, Diagnostik,
Therapie und nachsorgenden Betreuung von bösartigen Neubildungen
(ICD-Schlüssel 140 bis einschließlich 208) befassen.
Onkologische Zentren, Onkologische Schwerpunkte und Fachabteilungen der
Inneren Medizin mit Onkologie sind spezielle organisatorische Einheiten, die die
medizinische, pflegerische und soziale Versorgung und Betreuung von Krebskranken
einer definierten Region durchführen, koordinieren und mit
höchstmöglicher Qualität sicherstellen sollen.
Bei der Behandlung von Krebskranken können dort die besten Erfolge
erzielt werden, wo die Therapie durch operative Onkologie, Radioonkologie und
internistische (medikamentöse) Onkologie in einem engen und kooperativen
Verbundsystem gewährleistet ist.
Für die Versorgung von Krebskranken ist nicht nur eine Kooperation der
medizinischen Fachdisziplinen nötig, sondern es sind auch unterschiedliche
Berufsgruppen an ihr beteiligt. Diese Kooperation erstreckt sich auf
niedergelassene praktische Ärzte und Fachärzte, onkologisch
ausgebildete Ärzte in ambulanten, semistationären und stationären
Versorgungsstrukturen sowie auf Berufe der allgemeinen und spezialisierten
onkologischen Krankenpflege, der psychosozialen Betreuung und andere
spezialisierte Berufsgruppen.
Internistisch onkologische Therapien dürfen grundsätzlich nur
unter Anleitung eines Arztes durchgeführt werden, der die nötige
Erfahrung und Ausbildung dafür vorweisen kann. Dies ist in Österreich
der Facharzt für Innere Medizin mit dem Zusatzfach
„Hämato-Onkologie“. Es muss jeder onkologische Patient nach
Abschluss der Diagnostik und Sicherung des Vorhandenseins einer malignen
Erkrankung sowie bei schwerwiegenden Änderungen im Krankheitsverlauf einem
interdisziplinären Team vorgestellt werden, das den Behandlungsplan
festlegt. Diese Expertengruppe sollte zumindest aus Vertretern der Chirurgie
(bzw. des zuständigen Organfaches wie Gynäkologie, Urologie,
Dermatologie usw.), der internistischen Onkologie und der Radioonkologie
bestehen.
In der internistisch-medizinischen Versorgung von Krebskranken gelangen
sehr aggressive chemische Substanzen zur Anwendung. Es ist deshalb nötig,
Qualitätskriterien hinsichtlich
beruflicher Qualifikation des versorgenden Personals,
Einrichtung und Ausstattung der die Therapien durchführenden
Krankenanstalten sowie
begleitender Überwachung der Ergebnisse
zu definieren.
Weiters sind für folgende Betreuungsbereiche die nötigen
Ressourcen sicherzustellen:
palliativ-onkologische Versorgung
Schmerzbehandlung
Ernährungsberatung
Physiotherapie
psycho-onkologische und psychosoziale Versorgung
Für die Auswahl der Standorte der stationären onkologischen
Versorgung wurden folgende Kriterien herangezogen:
der Leistungsschwerpunkt der Krankenanstalt (Analyse des
Leistungsgeschehens der letzten Jahre)
vorliegende Fächerstruktur der jeweiligen Krankenanstalt
weitgehende Erfüllung der Strukturqualitätskriterien, vor allem
hinsichtlich personeller Besetzung und der Erreichbarkeit einer
radioonkologischen Einrichtung
Erreichbarkeit und Einzugsbereich
Anzumerken ist, dass vor allem im Bereich der größeren
Städte mehrere Krankenanstalten gemeinsam durch geeignete Kooperationen und
durch Abstimmung des Leistungsangebotes ein onkologisches Zentrum bilden
können.
Für die Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung wurde ein
dreistufiges Versorgungsmodell entwickelt:
Stufe 1 – Onkologisches Zentrum (ONKZ)
Kennzeichen dieser Versorgungsstufe ist die hämatologisch-onkologische Forschung und Ausbildung sowie die Betreuung seltener onkologischer Erkrankungen oder solcher Krebskrankheiten, die mit hohem diagnostischen oder therapeutischen Aufwand verbunden sind. In der Regel nehmen Krankenanstalten der Spitzenversorgung auch Schwerpunktversorgungsfunktionen wahr, sodass sie – je nach geografischer Gegebenheit – als onkologische Zentren in Frage kommen.
Kennzeichen dieser Versorgungsstufe ist die hämatologisch-onkologische Forschung und Ausbildung sowie die Betreuung seltener onkologischer Erkrankungen oder solcher Krebskrankheiten, die mit hohem diagnostischen oder therapeutischen Aufwand verbunden sind. In der Regel nehmen Krankenanstalten der Spitzenversorgung auch Schwerpunktversorgungsfunktionen wahr, sodass sie – je nach geografischer Gegebenheit – als onkologische Zentren in Frage kommen.
Stufe 2 – Onkologischer Schwerpunkt (ONKS)
Der onkologische Schwerpunkt ist jene Einrichtung der onkologischen Versorgung, die einer definierten Region zugeordnet ist. Sie fungiert als Koordinationsstelle für die onkologische Versorgung dieser Region und betreibt enge Kooperation mit den onkologischen Zentren einerseits und den Standardkrankenanstalten andererseits sowie mit den niedergelassenen Ärzten und ergänzenden ambulanten Diensten in der Region.
Der onkologische Schwerpunkt ist jene Einrichtung der onkologischen Versorgung, die einer definierten Region zugeordnet ist. Sie fungiert als Koordinationsstelle für die onkologische Versorgung dieser Region und betreibt enge Kooperation mit den onkologischen Zentren einerseits und den Standardkrankenanstalten andererseits sowie mit den niedergelassenen Ärzten und ergänzenden ambulanten Diensten in der Region.
Stufe 3 – Internistische Fachabteilung mit Onkologie (ONKF)
Neben den für Standardkrankenanstalten vorgesehenen Fachabteilungen, Ambulanzen und Instituten ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzurichten, die auch Ansprechstelle für onkologische Probleme innerhalb der Krankenanstalt und für die niedergelassenen Ärzte sein soll. Darüber hinaus ist die Kooperation mit den onkologischen Schwerpunkten und Zentren zu institutionalisieren.
Neben den für Standardkrankenanstalten vorgesehenen Fachabteilungen, Ambulanzen und Instituten ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzurichten, die auch Ansprechstelle für onkologische Probleme innerhalb der Krankenanstalt und für die niedergelassenen Ärzte sein soll. Darüber hinaus ist die Kooperation mit den onkologischen Schwerpunkten und Zentren zu institutionalisieren.
Der Aufbau dieser
gestuften onkologischen Versorgungsstruktur sollte bis zum Jahre 2005
abgeschlossen sein.
Für die Onkologische Versorgung werden bis spätestens 31.12.2001
von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der
vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Diese
gelten als Grundvoraussetzung für die Anerkennung und Zuordnung von
Krankenanstalten zu einer der drei Stufen.
Stammzelltransplantation (SZT)
Bei der Stammzelltransplantation (SZT) werden Patienten blutbildende
Stammzellen, die entweder aus dem Knochenmark (Knochenmarktransplantation) oder
aus dem peripheren Blut (Blutstammzelltransplantation) gewonnen werden, zum
Wiederaufbau der Blutbildung übertragen, wenn deren Knochenmark durch
benigne oder maligne Erkrankungen oder deren Therapie in seiner Funktion
beeinträchtigt ist oder die vom Knochenmark ausgehende Erkrankung nur durch
Eradizierung des gesamten Knochenmarks geheilt werden kann. Je nach
Stammzellquellen wird nach autologer SZT und allogener SZT unterschieden. Bei
der autologen SZT werden die Stammzellen vom Patienten selbst gewonnen, bei der
allogenen SZT werden die Stammzellen von einem gewebeverträglichen
verwandten oder unverwandten Spender gewonnen.
Die durchgeführte Bedarfsabschätzung deutet zukünftig auf
eine steigende SZT-Frequenz im autologen Bereich hin. Dies ergibt sich
insbesondere aus der Tatsache, dass die autologe SZT bei bestimmten hochmalignen
Lymphomen und Myelomen nunmehr als Standardindikation anzusehen ist, sowie aus
der zunehmend häufigeren Behandlung älterer Patientengruppen unter
Einsatz der SZT bei niedrig malignen Lymphomen bzw. bei Autoimmunerkrankungen.
Bei der allogenen SZT ist lediglich im Bereich der sogenannten
Mikrotransplantationen mit einer Zunahme der Leistungsfrequenz zu rechnen. Nach
derzeitigem Stand der Wissenschaft stellt die Mikrotransplantation aber noch
eine experimentelle Therapie dar, deren klinischer Aufwand dem einer
konventionellen allogenen SZT gleicht. Aus diesem Grund sind
Mikrotransplantationen nur an anerkannten Zentren für allogene SZT
(Leistungsart „all“) zu erbringen.
Im Rahmen der nächsten Revision des ÖKAP/GGP sollten eine
neuerliche Analyse von Mikrotransplantationen durchgeführt und die
entsprechenden Ergebnisse in den ÖKAP eingearbeitet werden. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die derzeit bestehenden
Ressourcen der SZT-Zentren als knapp einzustufen sind, sobald sich die
Mikrotransplantation als Standardtherapie durchgesetzt hat, wodurch eine
Ausweitung der derzeit vorhandenen Ressourcen erforderlich werden
kann.
Für die Stammzelltransplantation werden bis spätestens 31.12.2001
von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der
vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Diese
Standards sind durch die SZT-Zentren innerhalb eines Umsetzungshorizontes von
zwei Jahren zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
Therapien außerhalb der Standardindikationen nur innerhalb von
zentrumsübergreifenden protokollierten Studien durchzuführen
sind.
Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung wurde unter
Berücksichtigung der bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien
sowie einer Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet und differenziert zwischen
den höchstzulässigen Leistungsarten
„aut“ (autologe SZT) und
„all“ (autologe und allogene SZT).
Bei Standorten, die die bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien
derzeit noch nicht erfüllen, wird dies in einer Fußnote vermerkt.
Für diese Standorte soll der Bedarf und/oder die höchstzulässige
Leistungsart mit Ablauf der Revisionsperiode neuerlich evaluiert
werden.
Für die Durchführung der SZT ist eine nationale bzw.
internationale Akkreditierung der SZT-Zentren erforderlich. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der allogenen SZT
zwischen allogen verwandten und unverwandten SZT zu differenzieren ist, wobei
nur jene SZT-Zentren unverwandte SZT durchführen dürfen, die eine
nationale oder internationale Akkreditierung für allogen verwandte SZT
vorweisen können.
Nuklearmedizinische Therapie (NUKT)
Bei der nuklearmedizinischen Radionuklidtherapie handelt es sich um ein
Therapieverfahren, bei dem ein offener radioaktiver Stoff in Form eines
sogenannten Radiopharmakons verabreicht wird. Das Radiopharmakon konzentriert
sich selektiv in einem Tumor. Auf diese Weise kann einerseits ein Tumor
diagnostisch durch Szintigraphie erfasst werden, andererseits eignet sich das
verwendete Radiopharmakon auch für therapeutische Zwecke. Das
therapeutische Repertoire umfasst derzeit hauptsächlich die
Radiojodtherapie gutartiger und maligner Schilddrüsenerkrankungen,
die Palliativtherapie von durch Skelettmetastasen verursachten
Schmerzzuständen sowie die intracavitäre Therapie maligner
Ergüsse. Weitere Einsatzmöglichkeiten befinden sich im
Versuchsstadium.
In Österreich werden jährlich rund 2.000 Therapien mit
Radionukliden durchgeführt. Die Anzahl der an den bestehenden elf
Standorten unter den vorhandenen Kapazitäten leistbaren Therapien
beträgt über 3.000. Durch neue Therapieformen und die Entwicklung der
Bevölkerungsstruktur ist generell ein Anstieg der stationären
Therapiezahlen zu erwarten, der jedoch in Abhängigkeit einer zu erwartenden
Herabsetzung des Strahlengrenzwertes zu relativieren ist. Für die
Revisionsperiode wird daher von einer Beibehaltung des derzeitigen
Versorgungsniveaus bei gleichzeitiger Beseitigung grober regionaler
Versorgungsdisparitäten ausgegangen. Im Rahmen der nächsten Revision
des ÖKAP/GGP sollte eine neuerliche Analyse von nuklearmedizinischen
Therapien durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse in den ÖKAP
eingearbeitet werden.
Für die Nuklearmedizinische Therapie werden bis spätestens
31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Diese sind innerhalb eines Zeithorizontes von zwei
Jahren umzusetzen.
Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung wurde unter
Berücksichtigung gebräuchlicher Strukturqualitätskriterien sowie
einer Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet. Die Standorte werden anhand des
Ist- und des Sollstandes an nuklearmedizinischen Therapiebetten definiert.
Herzchirurgie (HCH)
Die Herzchirurgie ist ein Spezialgebiet der Chirurgie zur Durchführung
operativer Eingriffe am Herzen und an herznahen Gefäßen. Man
unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen Herzoperationen. Offene
Herzoperationen dienen der Durchführung komplizierter Eingriffe am Herzen,
meist unter Einsatz einer Herz-Lungenmaschine zur Überbrückung des
Herz-Kreislauf-Stillstandes.
Wie die durchgeführte Bedarfsabschätzung gezeigt hat, besitzt die
international anerkannte Anhaltszahl von tausend herzchirurgischen Eingriffen
pro einer Million Einwohner auch für Österreich Gültigkeit. Da in
Österreich ein Ost-West-Gefälle bezüglich der Grunderkrankungen
der Herzchirurgie, nämlich der Herz-Kreislauferkrankungen, besteht, liegt
der Bedarf an herzchirurgischen Leistungen im Westen Österreichs etwas
unter der angeführten Anhaltszahl.
Derzeit werden in Österreich an neun Krankenanstalten herzchirurgische
Leistungen angeboten. Dieser dezentrale Ansatz ist zwar aus Gründen der
Erreichbarkeit zu befürworten, aus planerischer Sicht muss aber betont
werden, dass neun herzchirurgische Zentren den maximal verträglichen
Dezentralisierungsgrad bedeuten.
Für die Herzchirurgie werden bis spätestens 31.12.2001 von der
Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der
vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind.
Zentraler Planungsparameter ist die Anzahl der OP-Stunden, die dem
betreffenden herzchirurgischen Zentrum zur Verfügung stehen. Diese
Darstellungsform wurde gewählt, da sie einerseits eine gerechtere und
nachvollziehbarere Planung (im Gegensatz zum Planungsparameter OP-Tische) und
andererseits eine größtmögliche Flexibilität der jeweiligen
Krankenanstalt begründet.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung IST“ /
Rubrik „HCH“ (Herzchirurgie) mittels der Indikatoren
„ja“ oder „nein“ angegeben, ob am betreffenden Standort
im Jahr 1999 Herzchirurgie betrieben wurde oder nicht. In der Zeile
„Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „HCH“ wird die laut
Leistungsangebotsplanung am betreffenden Standort für die Herzchirurgie
vorzuhaltende Anzahl an OP-Stunden pro Jahr angeführt. Diese Stundenanzahl
errechnet sich aus der geplanten herzchirurgischen Leistungsfrequenz
multipliziert mit einer durchschnittlichen Operationsdauer von fünf Stunden
(inklusive aller Rüst- und Reinigungszeiten).
Kinderkardiologie (KKAR)
An Herzkatheterarbeitsplätzen können grundsätzlich
diagnostische und therapeutische kardiologische Maßnahmen ergriffen werden
(man spricht zusammenfassend von invasiv-diagnostischer und interventioneller
Kardiologie). Zu diesem Zweck wird nach Punktion eines arteriellen
Gefäßes (zumeist im Bereich der Leiste) über ein Schleusensystem
ein Katheter bis zum Herz vorgeschoben. Bei Kindern ist zur Abklärung
angeborener Herzfehler zusätzlich zu einem arteriellen meist auch ein
venöser Zugang nötig. Eine Herzkatheteruntersuchung bei Kindern (dies
entspricht einem Alter von 0 bis 18 Jahren) ist stets schwieriger,
gefährlicher und zeitaufwendiger als bei Erwachsenen.
Bei den Herzerkrankungen im Kindesalter handelt es sich zum Großteil
um angeborene Herzfehler. Im westlichen Europa muss bei ungefähr 0,8 bis
1,0 Prozent aller Neugeborenen mit einem angeborenen Herzfehler gerechnet
werden. Davon benötigen etwa siebzig Prozent der Kinder eine oder mehrere
palliative und/oder korrigierende Herzoperationen.
Das Verhältnis von Herzoperationen an Kindern zu kinderkardiologischen
Herzkatheteruntersuchungen/-interventionen liegt derzeit österreichweit
durchschnittlich im Verhältnis eins zu eins. Diese Verhältniszahl ist
aber nur eine Momentaufnahme und kann Schwankungen vor allem aufgrund sich
ändernder Präferenzen in den Behandlungsmethoden aufweisen.
Für die kinderkardiologischen Zentren werden bis spätestens
31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile
„LAP-Leistungsbereiche“ in der Rubrik „KKAR“
(Kinderkardiologie) jeweils mit dem Indikator „ja“ oder
„nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort die Leistungsform
der invasiv-diagnostischen und interventionellen Kardiologie von Kindern im Jahr
1999 erbracht wurde oder nicht (Zeile „Leistungserbringung IST“)
beziehungsweise ob diese Leistung laut Leistungsangebotsplanung vorgesehen ist
oder nicht (Zeile „Leistungserbringung SOLL“).
Lebertransplantation (LTX)
Die Lebertransplantation ist bei verschiedenen Lebererkrankungen im
Endstadium indiziert und heute ein etabliertes Therapieverfahren. Im Regelfall
wird dem Empfänger die eigene, irreversibel geschädigte Leber
entnommen und durch die Leber eines Verstorbenen ersetzt. Vereinzelt wird die
Spenderleber aufgrund des Organmangels halbiert („split-liver“), um
zwei Empfänger versorgen zu können. Ebenfalls auf die Organknappheit
zurückzuführen ist die Forcierung der Lebendspende. Dabei wird dem
Spender (in der Regel Vater oder Mutter eines kindlichen Empfängers) ein
Teil seiner Leber entfernt und dem Empfänger implantiert.
Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist – analog zum
Bereich der Nierentransplantation – die Beantwortung der Frage, ob die
bereits eingerichteten Transplantationszentren den bestehenden Bedarf
bewältigen können. Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei keine
Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegen folgende Überlegungen
zugrunde:
Die jeweilige Anzahl an Patienten auf den (aufgrund des Spenderorganmangels
äußerst restriktiv gehandhabten) Wartelisten ist als Bedarfsindikator
ungeeignet. Als Bedarfsindikator wurde daher die Anzahl der mit entsprechenden
Diagnosen in Verbindung stehenden Todesfälle herangezogen. Als Datenquelle
diente die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der österreichischen
Krankenanstalten der Jahre 1995 bis 1998, aus der jene Verstorbenen selektiert
wurden, die aufgrund ihrer Diagnose und ihres Sterbealters im weitesten Sinne
als mögliche Kandidaten für eine Lebertransplantation anzusehen sind
(„denkbare Organempfänger“). Es wurden durchschnittlich rund
420 „denkbare Organempfänger“ pro Jahr ermittelt. An den
bestehenden Zentren kann mit den bereits vorhandenen Ressourcen bundesweit eine
jährliche Frequenz von rund 170 Lebertransplantation erreicht werden. Es
ist davon auszugehen, dass diese Transplantationsfrequenz mangels Spenderorganen
bis zum Jahr 2005 nicht erreicht werden kann. Für den Fall, dass diese
Frequenz vor dem Jahr 2005 überschritten wird, ist eine Aufstockung der
Ressourcen an den bestehenden Zentren vorzunehmen. Folglich besteht bis zum Jahr
2005 kein Bedarf an zusätzlichen Lebertransplantationszentren.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ /
Rubrik „LTX“ (Lebertransplantation) mittels des Indikators
„ja“ oder „nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden
Standort Lebertransplantationen durchgeführt werden dürfen oder
nicht.
Für die Durchführung von Lebertransplantationen werden bis
spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als
Voraussetzung für die Anerkennung als
„Lebertransplantationszentrum”. Für eine etwaige notwendige
Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.
Nierentransplantation (NTX)
Zur Behandlung des chronischen Nierenversagens stehen die Transplantation
von Fremdnieren und diverse Dialyseverfahren zur Verfügung. Die
Nierentransplantation wird heute als die Therapie der Wahl angesehen, wobei sich
die Indikation aus patientenbezogenen medizinischen und persönlichen
Kriterien ergibt. Bei der Transplantation wird die funktionsuntüchtige
Niere des Erkrankten durch die gesunde Niere eines verstorbenen oder auch
lebenden Spenders ersetzt. Durch die Nierentransplantation erfolgt keine
Heilung, wenngleich sich die Lebensqualität erfolgreich Transplantierter
jener von Gesunden annähert. Ferner ist anzumerken, dass die Transplantate
früher oder später ihre Funktion einbüßen und der Patient
in der Folge einen Hämodialyseplatz benötigt.
Nierentransplantationen können in transplantationschirurgischen oder
auch in entsprechend ausgestatteten chirurgischen Abteilungen durchgeführt
werden.
Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist die Beantwortung
der Frage, ob die bereits eingerichteten Transplantationszentren den bestehenden
Bedarf bewältigen können. Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei
keine Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegt folgende Methodik
zugrunde:
Der zentrale Bedarfsindikator für den jährlichen Bedarf an
Nierentransplantationen ist der Wartelistenstand am 31. Dezember des
jeweiligen Vorjahres, limitierender Faktor ist das Spenderorganaufkommen. Als
Kenngröße für die erforderliche Transplantationsfrequenz pro
Jahr wird die Anzahl der Patienten, die im Laufe des jeweiligen Vorjahres auf
die Warteliste gesetzt worden sind (Inzidenzrate), herangezogen. In den Jahren
1995 bis 1999 wurden pro Jahr durchschnittlich rund 400 Patienten (dieser Wert
unterliegt im Verlauf der Jahre geringen Schwankungen) auf die Warteliste
gesetzt. An den bestehenden Zentren kann mit den bereits vorhandenen Ressourcen
bundesweit eine jährliche Frequenz von rund 770 Nierentransplantationen
erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass eine derart hohe
Transplantationsfrequenz bei einem Spenderaufkommen, das derzeit in etwa der
Anzahl der auf der Warteliste verzeichneten Patienten (rund 400) entspricht,
auch mittelfristig nicht annähernd erreicht werden kann. Ein
zusätzlicher Bedarf an Nierentransplantationszentren besteht daher bis zum
Jahre 2005 nicht.
In Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ /
Rubrik „NTX“ (Nierentransplantation) mittels des Indikators
„ja“ oder „nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden
Standort Nierentransplantationen vorgenommen werden dürfen oder
nicht.
Für die Durchführung von Nierentransplantationen werden bis
spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als
Voraussetzung für die Anerkennung als
„Nierentransplantationszentrum”. Für eine etwaig notwendige
Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.
Stroke Unit (SU)
Ein Schlaganfall ist eine plötzliche Mangeldurchblutung
(Ischämie) des Gehirns, weil entweder ein zum Gehirn führendes
Blutgefäß plötzlich verstopft wird oder eine Blutung durch einen
plötzlichen Riss eines Blutgefäßes im Gehirn hervorgerufen wird.
Durch diese Störungen erhalten die Nervenzellen im Gehirn zu wenig
Sauerstoff und Nährstoffe, so dass sie absterben.
Um die bestmögliche Versorgung von Schlaganfallpatienten sicherstellen
zu können, besteht Bedarf nach Einrichtungen zur raschen und spezifischen
Betreuung solcher Patienten durch ein auf die Behandlung des Schlaganfalles
spezialisiertes interdisziplinäres Team. Die Umsetzung dieses Konzeptes
erfolgt am effizientesten in Stroke Units. In den bisherigen randomisierten
Studien zum Thema Stroke Units werden sowohl hinsichtlich der Mortalität
als auch bezüglich bleibender Behinderungen signifikant bessere Ergebnisse
als bei der Versorgung auf Allgemeinstationen ausgewiesen. Weiters werden neben
einer Verbesserung des neurologischen Outcomes auch geringere Komplikationsraten
und eine Verkürzung des stationären Aufenthaltes erreicht.
Ausgangsbasis für die Abschätzung des Bedarfs an
Stroke-Unit-Betten bzw. -Standorten bildete die in Österreich beobachtete
Inzidenz an akuten Schlaganfällen (Datenbasis: Diagnosen- und
Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten,
internationale Vergleichswerte). Diese Abschätzung führte zu einer
bedarfsnotwendigen Bettenmessziffer in einer Bandbreite von 0,018 bis 0,022
Betten pro 1.000 Einwohner. Die Festlegung von Stroke-Unit-Standorten erfolgte
ausschließlich in Krankenanstalten mit bestehenden oder geplanten
Abteilungen für Neurologie und unter Bedachtnahme auf das – im
Zusammenhang mit akuten Schlaganfällen besonders wichtige –
Erreichbarkeitskriterium. Die Anzahl der am einzelnen Standort vorzuhaltenden
Stroke-Unit-Betten wurde durch Umlegen der erwähnten Bettenmessziffer auf
die Anzahl der Einwohner im natürlichen Einzugsbereich des Standortes
ermittelt.
Es ist mittel- bis langfristig mit einer steigenden Nachfrage nach
Stroke-Unit-Standorten und nach Stroke-Unit-Betten zu rechnen. Diese Entwicklung
wird vor allem durch eine verstärkte Aufklärung der Bevölkerung
(die auf eine Anhebung der Wahrnehmungsbereitschaft gegenüber
entsprechenden Symptomen, verbunden mit der Einsicht in die Sinnhaftigkeit der
umgehenden Inanspruchnahme einer professionellen Hilfestellung, abzielt), durch
eine bessere Zusammenarbeit des Rettungswesens mit den Krankenanstalten
(insbesondere durch eine entsprechende Schulung und Ausrüstung des
Rettungspersonals) und nicht zuletzt durch das zunehmend dezentralisierte
Angebot an Stroke Units selbst bewirkt.
Für Stroke Units werden bis spätestens 31.12.2001 von der
Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der
vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Im
Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ /
Rubrik „SU“ (Stroke Unit) die Anzahl der für den betreffenden
Standort vorgesehenen Stroke-Unit-Betten ausgewiesen.
Neonatologie (NEO)
Die Neonatologie als größtes und zum Teil eigenständiges
Teilgebiet der Kinderheilkunde hat neben der Gesamtversorgung mit
präventivmedizinischem Schwerpunkt die Diagnose und Therapie von
Erkrankungen der Neugeborenen zum Inhalt. Als Neugeborene gelten alle Kinder
während der ersten 28 Lebenstage.
Einerseits handelt es sich bei der Neonatologie um die Behandlung von
Frühgeborenen, die vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren wurden und
meist unter 2.500 Gramm wiegen. Frühgeborene sind meist gesund, aber unreif
und benötigen daher eine Behandlung, in deren Mittelpunkt die
Unterstützung von Atmung und Kreislauf, die Abwehr von Infektionen und die
Ernährung steht. Andererseits werden auch reife Neugeborene betreut, wenn
diese in ihren vitalen Funktionen eingeschränkt oder bedroht
sind.
Bezüglich der Methoden der Bedarfsermittlung gelten die im Kapitel 2
zu den Intensivbereichen getroffenen Aussagen. Zusätzlich wurden zur
Evaluierung der bestehenden neonatologischen Standorte nationale und
internationale Richtwerte für die Mindestzahl an Geburten im
natürlichen Einzugsgebiet einer neonatologischen Einrichtung
berücksichtigt (mindestens 2.500 Geburten im natürlichen Einzugsgebiet
für Standorte mit neonatologischer Intensivstation; mindestens 1.000
Geburten im natürlichen Einzugsgebiet für Standorte mit Intermediate
Care).
Für die Neonatologie werden bis spätestens 31.12.2001 von der
Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der
vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Im
Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ in der Zeile „Leistungserbringung IST“ /
Rubrik „NEO“ (Neonatologie) mittels der Indikatoren „ja“
oder „nein“ angegeben, ob am betreffenden Standort Neonatologie
betrieben wurde oder nicht. In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“
/ Rubrik „NEO“ (Neonatologie) wird die Anzahl der für den
neonatologischen Intensivbereich geplanten Betten ausgewiesen. In dieser
Bettensumme sind sowohl die Betten für die Intensivbehandlung (NICU) als
auch die Beobachtungsbetten (NIMCU) enthalten. Sollten an einem Standort im
Rahmen des neonatologischen Intensivbereiches nur Beobachtungsbetten vorgesehen
sein, so wird dies in einer Fußnote vermerkt.
Chronische Hämodialyse (DIA)
Zur Behandlung des chronischen (terminalen) Nierenversagens stehen
grundsätzlich folgende, komplementäre Nierenersatztherapieverfahren
zur Verfügung: Chronische Hämodialyse, Peritonealdialyse und
Nierentransplantation. Bei der chronischen Hämodialyse werden die
Abbauprodukte des Organismus und die Schadstoffe mit Hilfe der sogenannten
„künstlichen Niere“ aus dem Blut entfernt. Die Betroffenen
müssen sich lebenslang – üblicherweise dreimal wöchentlich
– für jeweils durchschnittlich vier Stunden dialysieren lassen. Die
chronische Hämodialyse wird in intra- oder extramuralen Dialysezentren
durchgeführt.
Für die Standortplanung und die Abschätzung der
bedarfsnotwendigen chronischen Hämodialyseplätze bis zum Jahre 2005
waren folgende Planungsüberlegungen maßgeblich: Die maximale
Anreisezeit für die Patienten zu den Hämodialysezentren soll 45
Minuten nicht überschreiten. Der Bedarf an chronischer
Hämodialysebehandlung nimmt kontinuierlich zu. Da Österreich nahezu
flächendeckend mit Dialysezentren versorgt ist, kann grundsätzlich ein
ansteigender Bedarf abgedeckt werden, indem in bestehenden Zentren die Anzahl an
Behandlungsplätzen und/oder die Anzahl der wöchentlich
durchgeführten Schichten erhöht wird. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass in der Planung der Bedarf an Behandlungsplätzen unter
Zugrundelegung eines wöchentlichen 15-Schicht-Betriebs ermittelt worden
ist. Die Neuerrichtung eines Zentrums wird nur unter folgenden Voraussetzungen
empfohlen: An bestehenden Zentren können erforderliche Aufstockungen nicht
durchgeführt werden oder ein neu errichtetes Zentrum führt in einer
mit Dialysezentren unterdurchschnittlich versorgten Region zu deutlich
geringeren Anreisezeiten für die Patienten. In beiden Fällen muss
jedoch gewährleistet sein, dass eine aus qualitativer Sicht erforderliche
Mindestanzahl an Patienten im jeweiligen Einzugsbereich vorhanden ist.
Mittels Modellrechnung wurde ein bundesländerspezifischer
Hämodialyseplätze-Richtwert ermittelt. Die
bundesländerspezifischen Richtwerte sind die Basis für den pro
Dialysezentrum bzw. pro Bundesland insgesamt ermittelten Bedarf an chronischen
Hämodialyseplätzen bis zum Jahre 2005. In der nachstehenden Tabelle
sind die jeweiligen Richtwerte ausgewiesen:
Hämodialyseplätze-Richtwerte pro Bundesland
für das Jahr 2005
Bundesland
|
Hämodialyseplätze-Richtwerte*
2005
|
Burgenland
|
8,5
|
Kärnten
|
8,5
|
Niederösterreich
|
8,2
|
Oberösterreich
|
9,5
|
Salzburg
|
8,7
|
Steiermark
|
10,4
|
Tirol
|
7,7
|
Vorarlberg
|
6,9
|
Wien
|
7,1
|
* Hämodialyseplätze pro 100.000
Einwohner
Die Planungsergebnisse werden im Abschnitt 3 (Tabellen) wie folgt zur
Darstellung gebracht: Unter der Kopfzeile „LAP –
Leistungsbereiche“ wird bezüglich der Rubrik „DIA“
(chronische Hämodialyse) sowohl die Anzahl der im Jahr 1999 vorhandenen
Hämodialyseplätze (Zeile „Leistungserbringung IST“) als
auch der für das Jahr 2005 ermittelte Soll-Wert an
Hämodialyseplätzen (Zeile „Leistungserbringung SOLL“)
ausgewiesen. Weiters wird pro Bundesland die Anzahl der intramuralen
Dialysezentren im Jahre 1999 und die erforderliche Anzahl der intramuralen
Dialysezentren im Jahre 2005 dargestellt. Außerdem wird pro Bundesland
getrennt für den intra- und extramuralen Bereich die Anzahl der
Dialyseplätze sowie die zugehörige Gesamtanzahl im Jahre 1999
ausgewiesen. Schließlich werden pro Bundesland die bis zum Jahre 2005
ermittelten Obergrenzen für Dialyseplätze getrennt für den intra-
und extramuralen Bereich sowie die entsprechende Gesamtanzahl
abgebildet.
Für die chronische Hämodialyse werden bis spätestens
31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als
Voraussetzung für die Anerkennung als Hämodialysezentrum.
Der GGP 2001 enthält Standortempfehlungen und die Planung der Anzahl
medizinisch-technischer Großgeräte in Fonds-Krankenanstalten unter
Berücksichtigung der Geräteausstattung von
„Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors sowie
Empfehlungen zur Geräteausstattung der
„Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in Bezug
auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen je
Bundesland.
Der GGP 2001 enthält Planungsaussagen für folgende
Großgeräte:
Computertomographiegeräte (CT),
Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR),
Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA),
Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze)
(COR),
Stoßwellen-Lithotripter (LIT),
Hochvolttherapiegeräte (Linear- und Kreisbeschleuniger,
Telekobalttherapiegeräte, Gamma-Knife) (STR),
Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT) und
Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET).
Da CT und LIT zukünftig aus der Großgeräteplanung
herausgenommen werden, gelten für diese beiden Gerätearten die
qualitativen und quantitativen Aussagen als Empfehlungen. Die
Großgeräteliste kann in begründeten Fällen innerhalb der
Revisionsperiode nach Beschluss der Strukturkommission verändert werden.
Weitere Erläuterungen für eine zukünftige
Großgeräteliste werden unter Punkt 4 „Gerätespezifische
Angaben“ getroffen.
2 Planungsgrundsätze
Bei der Erarbeitung der Standortempfehlungen im Rahmen des GGP wurde auf
folgenden allgemeinen Planungsgrundsätzen aufgebaut:
Medizinisch-technische Großgeräte sollen in jenen
Krankenanstalten eingerichtet werden, die diese zur Bewältigung der sich
aus der jeweiligen Fächerstruktur ergebenden medizinischen Anforderungen
benötigen (Strukturqualitätskriterium).
Die Versorgung der Bevölkerung soll durch optimale Standortwahl
für Großgeräte regional möglichst gleichmäßig
und bestmöglich erreichbar (Kriterium der Versorgungsgerechtigkeit),
aber auch wirtschaftlich erfolgen
(Wirtschaftlichkeitskriterium).
Dem Wirtschaftlichkeitskriterium Rechnung tragend, wurde bei der
Erarbeitung der Standortempfehlungen die Versorgungswirksamkeit des
extramuralen Sektors sowie Kooperationspotentiale zwischen dem intra- und
dem extramuralen Bereich miteinbezogen.
Als Planungshorizont des GGP wurde aufgrund des raschen technischen
Fortschrittes Ende 2002 festgelegt, wobei alle zwei Jahre eine Revision des
Planes erfolgen sollte.
Universitätsklausel: Großgeräte in
Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre
und Forschung dienen, sind vom Großgeräteplan nicht erfasst.
Großgeräte in Universitätskliniken, die in hohem Maße,
jedoch nicht ausschließlich der universitären Lehre und Forschung
dienen, können während der Laufzeit dieses Großgeräteplanes
– abweichend von den im Großgeräteplan enthaltenen Festlegungen
– zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land vereinbart und angeschafft
werden. Ein derartiges Vorgehen bedarf jedoch des Nachweises des entsprechenden
Bedarfes sowie der hohen Dringlichkeit dieses Großgerätes für
die universitäre Lehre und Forschung. Diese zwischenzeitlich vereinbarten
Großgeräte sind jedenfalls im Rahmen der nächstfolgenden
Revision des ÖKAP in den Großgeräteplan aufzunehmen.
3 Planungsmethode
Zur Berechnung des Großgerätebedarfes wurden Einwohnerrichtwerte
(Sollbereiche für die Anzahl der Einwohner je Großgerät)
herangezogen. Diese wurden auf Basis des Geräte-Ist-Standes im Jänner
2000, der tatsächlichen und optimalen Auslastungen der Geräte, unter
Berücksichtigung von Stellungnahmen und Publikationen österreichischer
und internationaler Experten sowie unter Heranziehung von Richtwerten
vergleichbarer europäischer Staaten ermittelt.
Großgeräteplan –
Planungsrichtwerte
Gerätegruppe/Verfahren |
Erreichbarkeit
(in Minuten) |
Einwohnerrichtwerte
(Bereiche) |
Einwohner je
Groß-
gerät mit 1.1 2000 |
Computertomographie (CT)
|
30
|
30.000 – 50.000
|
39.048
|
Magnetresonanz-Tomographie (MR)
|
60
|
60.000 – 100.000
|
95.094
|
Digitale Subtraktions-Angiographie (DSA)
|
60
|
120.000 – 180.000
|
115.471
|
Coronarangiographie (COR)
|
60
|
200.000 – 300.000
|
248.707
|
Lithotripter (LIT)
|
120
|
520.000 – 780.000
|
673.580
|
Strahlentherapie (STR)
|
120
|
120.000 – 200.000
|
230.942
|
Emissions-Computer-Tomographie (ECT)*
|
45
|
60.000 – 80.000
|
77.349
|
Positronen-Emissions-Tomographie (PET)
|
60
|
300.000 – 500.000
|
898.107
|
* exklusive „nicht SPECT-fähige“
Gammakameras
Die Erarbeitung der Standortempfehlungen erfolgte in drei Stufen:
- Vorselektion der Gerätestandorte aufgrund des Strukturqualitätskriteriums und des Kriteriums der Versorgungsgerechtigkeit.
- Makroplanung: Unter Einbeziehung der selektierten Standorte sowie der Einwohnerrichtwerte wurden in einem Simulationsmodell vorläufige Standorte festgelegt und ein standortbezogener Schätzwert zum Gerätebedarf ermittelt.
- Im Rahmen der Mikroplanung wurden diese Ergebnisse unter Einbeziehung
der Leistungsstruktur des potentiellen
Standortes,
der Tragfähigkeit des Gerätestandortes,
der tatsächlichen Auslastung am Standort vorhandener oder umliegender
Großgeräte,
der Planungsvorstellungen der Gerätebetreiber,
des extramuralen Sektors und der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“
sowie
ökonomischer Gesichtspunkte
evaluiert und Standortempfehlungen erarbeitet.
4 Gerätespezifische Angaben
Computertomographiegeräte (CT)
In Österreich ist ein guter und auch im internationalen Vergleich
adäquater Versorgungsgrad mit Computertomographen erreicht, großteils
in homogener regionaler Ausgewogenheit. Zusätzliche CT-Geräte wirken
sich daher kaum mehr auf die Versorgungsqualität der Bevölkerung aus,
sondern auf die Strukturqualität der betreibenden Einrichtungen. Weiters
entspricht der CT in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien für
Großgeräte (z. B. Anschaffungskosten, überregionaler
Versorgungsauftrag). Aus den angeführten Gründen werden CT-Geräte
zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen. Die im
vorliegenden GGP enthaltenen qualitativen und quantitativen Aussagen zum Bereich
CT gelten somit als Empfehlung.
Der CT ist nunmehr als radiologische Standardtechnik zu betrachten.
Kleinere Krankenanstalten sollen in diesem Bereich mit extramuralen Anbietern
kooperieren. Dadurch soll der Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden,
womit eine adäquate Auslastung sowie die Sicherung einer entsprechenden
medizinischen Ergebnisqualität gefördert wird.
Auch im extramuralen Bereich ist CT als eine Routinetechnologie anzusehen.
Für den Betrieb extramuraler CT-Geräte sind geeignete Betriebsformen
zu definieren (z. B. radiologische Gruppenpraxen). Festlegungen hinsichtlich der
Anzahl und der Standorte derartiger Einrichtungen mit Kassenverträgen sind
im Einvernehmen zwischen den Gesamtvertragspartnern (zuständige
Sozialversicherungsträger und Ärztekammer) zu treffen. Extramurale
Anbieter, die für eine Kooperation mit bettenführenden
Krankenanstalten vorgesehen sind, sind bei der Kassenvertragsvergabe extra zu
berücksichtigen.
Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)
Aufgrund der Ausweitung der Indikationsbereiche für
Magnetresonanz-Tomographie sowie der zunehmenden Verlagerung von
CT-Untersuchungen hin zu MR, wurde der entsprechende Einwohnerrichtwert von
80.000 – 120.000 auf 60.000 – 100.000 gesenkt.
Im Bereich MR soll die Kooperation zwischen intra- und extramuralem Bereich
forciert werden. Dadurch soll der Aufbau von Parallelstrukturen vermieden
werden, womit eine adäquate Auslastung sowie die Sicherung einer
entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität gefördert wird.
Extramurale Anbieter, die für eine Kooperation mit bettenführenden
Krankenanstalten vorgesehen sind, sind bei der Kassenvertragsvergabe extra zu
berücksichtigen.
Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA)
Die Planung für Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen wird in
ihrer bisherigen Form beibehalten. Aus der Aufrüstung eines konventionellen
Durchleuchtungsplatzes mit einem Digitalzusatz ergeben sich sogenannte
„Alternative Mehrzweckanlagen“. Laut Spezifikation in der
Großgeräteliste entsprechen alternative Mehrzweckanlagen ohne
C-Bogen, das heißt ohne die Möglichkeit einer seitlichen
Einstrahlung, und mobile (fahrbare) C-Bogensysteme nicht der Definition einer
DSA-Anlage und sind damit keine medizinisch-technischen Großgeräte im
Sinne des Großgeräteplanes.
Coronarangiographische Arbeitsplätze –
Herzkatheterarbeitsplätze (COR)
Aufgrund der hohen Auslastungen bestehender Herzkatheterlabors sowie des
steigenden Bedarfs wird regional eine Ausweitung des österreichweiten
Angebots durch eine Aufstockung des IST-Standes um vier Herzkatheterlabors
empfohlen. Außerdem wurde das abgestufte Versorgungskonzept
weiterentwickelt.
Versorgung mit interventionellen kardiologischen Maßnahmen, je nach
Komplikationsrisiko, in einem vierstufigen Modell:
Versorgungsstufe 1: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne
eigene herzchirurgische Abteilung, die invasiv-diagnostische kardiologische
Maßnahmen durchführen.
Versorgungsstufe 2: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne
eigene herzchirurgische Abteilung führen in der Regel invasiv-diagnostische
kardiologische Maßnahmen durch. Interventionelle Maßnahmen an
Patienten mit geringem Komplikationsrisiko können erbracht werden, wenn ein
Kooperationsabkommen mit einer herzchirurgischen Abteilung
(„herzchirurgischer back up“) besteht. Die Risikoabstufung bei der
Patientenauswahl für Interventionen muss durch einen Facharzt für
Kardiologie mit ausreichender Erfahrung laut den Ausbildungskriterien der
kardiologischen Fachgesellschaft erfolgen.
Versorgungsstufe 3: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten mit
eigener herzchirurgischer Abteilung. „Interventionszentren“ bieten
das gesamte Spektrum invasiv-diagnostischer sowie interventioneller
kardiologischer Maßnahmen an.
Versorgungsstufe 4: Interventionszentren mit Leistungsbereitschaft
rund um die Uhr an Krankenanstalten mit eigener herzchirurgischer
Abteilung.
Für Coronarangiographische Arbeitsplätze werden bis
spätestens 31.12.2001 von der Strukturkommission Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Welche Versorgungsstufe ein Standort jeweils
einnehmen kann, hängt von der Erfüllung dieser Kriterien ab. Für
die Versorgungsstufe 4 gilt zusätzlich die Empfehlung von maximal einem
Standort pro Bundesland. In der laufenden Revisionsperiode des
Großgeräteplanes soll die Umsetzbarkeit der Versorgungsstufe 4 auf
Basis von Pilotstudien an den Universitätskliniken (bzw. in
Zentralkrankenanstalten) überprüft werden.
Stoßwellen-Lithotripter (LIT)
Stoßwellen-Lithotriptoren der neuen Generation sind so ausgestattet,
dass sie einem multifunktionellen urologischen Arbeitsplatz entsprechen und
daher anstelle eines eigenen urologischen Röntgenarbeitsplatzes mit
Durchleuchtungseinrichtung für diagnostische und auch für anderweitige
endourologische Eingriffe, die unter Röntgenkontrolle durchgeführt
werden, genutzt werden können. Zunehmend häufiger kommt die
extrakorporale Stoßwellen-Lithotripsie (ESWL) bei den verschiedenen
orthopädischen Indikationen zur Anwendung.
ESWL-Geräte entsprechen in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien
für Großgeräte. Aus den angeführten Gründen werden
ESWL-Geräte zukünftig aus der Großgeräteplanung
herausgenommen. Die im vorliegenden Großgeräteplan (GGP) enthaltenen
quantitativen Aussagen zum Bereich LIT gelten somit als Empfehlung.
Es wird empfohlen, dass urologische Röntgenarbeitsplätze bei
anstehenden Ersatzinvestitionen durch multifunktionelle urologische
Arbeitsplätze inklusive ESWL-Einheit zu ersetzen sind. Dies ist sowohl aus
ökonomischer Sicht (die zusätzlichen Kosten für eine ESWL-Einheit
liegen deutlich unter einer Million Schilling) als auch aus
medizinisch-qualitativer Sicht sinnvoll.
Hochvolttherapiegeräte (STR)
Das Angebot an STR war bereits im GGP 1999 weitgehend flächendeckend.
Eine geringfügige Steigerung wird vorgenommen, um regionale
Unausgewogenheiten auszugleichen.
Anmerkung zum sogenannten „Gamma-Knife“: Sämtliche
Behandlungsarten, die mit einem Gamma-Knife durchgeführt werden,
können auch mittels eines speziell adaptierten Linearbeschleunigers (LIN)
erbracht werden. Da die Anschaffungskosten, die Folgekosten und die Kosten pro
Behandlung mittels Gamma-Knifes im Vergleich zu einem adaptierten
Linearbeschleuniger um ein Vielfaches höher liegen, ist die Reinvestition
von Gamma-Knifes deutlich in Frage zu stellen.
Für Hochvolttherapiegeräte werden bis spätestens 31.12.2001
von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der
vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind.
Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT)
Aufgrund der hohen Auslastungen, des leicht steigenden Bedarfs sowie des
regionalen Ungleichgewichts in der Versorgung wird eine Erhöhung der Anzahl
der Emissions-Computer-Tomographiegeräte empfohlen. Eine Vergleichbarkeit
zum GGP 1999 ist nicht gegeben, da dieser auch Angaben bezüglich
„nicht-SPECT-fähiger“ Gammakameras enthielt.
Nicht SPECT-fähige Gammakameras gelten gemäß ihrer
technischen Spezifikation nicht als Großgeräte. Die Reinvestition
einer nicht SPECT-fähigen Gammakamera durch eine SPECT-fähige
Gammakamera kann aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht
zweckmäßig sein. Nicht SPECT-fähige Gammakameras sind daher bei
entsprechendem Leistungsnachweis und gegebenem Bedarf durch SPECT-fähige
Geräte zu ersetzen (Technologieklausel).
Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET)
Der Bedarf an Positronen-Emissions-Tomographiegeräten ist im
wesentlichen gedeckt. In Abhängigkeit von Größe und
Leistungsanforderung der jeweiligen Krankenanstalt kann es sinnvoll sein, im
Rahmen einer Reinvestition eine Hybridkamera durch eine PET-Kamera zu ersetzen.
Sinnvolle Ersatzinvestitionen bedingen ein leichtes Anheben der empfohlenen
Anzahl an PET-Geräten im GGP.
2
Strukturqualitätskriterien
Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung werden
für die vom ÖKAP/ GGP 2001 umfassten Versorgungsstrukturen
Strukturqualitätskriterien festgelegt. Bezugspunkte sind jeweils
Personalausstattung bzw. -qualifikation,
infrastrukturelle Anforderungen,
Leistungsangebote sowie
sonstige Merkmale.
Der vorliegende Abschnitt 2 enthält verbindliche
Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte, für Departments
und für Tageskliniken.
Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die
entsprechenden Kriterien der Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen
Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie werden von der Strukturkommission
auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens
31.12.2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP
verbindlich zur Anwendung zu bringen sind.
Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin,
Psychosomatikschwerpunkte bzw. -departments, für an allgemeinen
Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie,
für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung
(Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische
Therapie, Herzchirurgie, Kinderkardiologie, Lebertransplantation,
Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie, Chronische Hämodialyse)
sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung
(Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31.12.2001 von
der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im
ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten
weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten
Strukturqualitätskriterien sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen
Qualitätssicherung erforderlich.
Neue Organisationsformen
|
Fachschwerpunkt
|
Department
|
Personalaus-stattung und
-qualifikation |
2 Fachärzte (davon einer als Leiter und einer als
Stellvertreter) sowie nach Bedarf (niedergelassene) Ärzte zur Abdeckung der
Rufbereitschaft.
|
3 Fachärzte (davon einer als Leiter und einer als
Stellvertreter).
|
Infrastrukturelle Anforderungen
|
8 bis 14 Betten
|
Grundsätzlich 15 bis 24 Betten; Sonderregelungen
für AG/R (mindestens 20 Betten) und PSO (mindestens 12
Betten).
|
Leistungs-angebot
|
Eingeschränkt auf die Fachrichtungen AU, HNO, URO und
OR;
auf elektive (planbare) Eingriffe eingeschränktes
Leistungsangebot (zur OR und URO vgl. „Fächerspezifische
Leistungsspektren“ gemäß der von der Strukturkommission
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erlassenden Richtlinien
über die Strukturqualitätskriterien).
|
Eingeschränkt auf die Fachrichtungen UC1,
PCH, MKC (im Rahmen von Abteilungen für CH) und PUL (im Rahmen von
Abteilungen für IM) sowie auf Einheiten der AG/R (im Rahmen von Abteilungen
für IM oder NEU) und PSO (vorrangig im Rahmen von Abteilungen für IM
und KI);
für UC, PCH, MKC und PUL eingeschränktes
Leistungsangebot, in der Regel auch Akutversorgung (zur UC vgl.
„Fächerspezifische Leistungsspektren“ gemäß der von
der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu
erlassenden Richtlinien über die
Strukturqualitätskriterien).
|
Betriebszeiten
|
Fixe Betriebszeiten, außerhalb dieser Betriebszeiten
Rufbereitschaft mit Einsatzbereitschaft innerhalb von 30
Minuten.
|
Uneingeschränkte Betriebszeiten.
|
Sonstiges
|
Nur zur Versorgung von Regionen mit unzureichender
Erreichbarkeit (mehr als 30 Minuten bis zur nächstgelegenen Abteilung) und
fehlender Tragfähigkeit für eine Abteilung aufgrund zu geringer
Besiedelungsdichte;
Anbindung an eine Fachabteilung derselben Fachrichtung
außerhalb der Krankenanstalt.
|
Vorzugsweise zur Versorgung von Regionen mit unzureichender
Erreichbarkeit (mehr als 30 Minuten bis zur nächstgelegenen Abteilung) und
fehlender Tragfähigkeit für eine Abteilung aufgrund zu geringer
Besiedelungsdichte;
Anbindung an Fachabteilung innerhalb der
Krankenanstalt1.
|
1 Ein Department für
UC kann im Rahmen eines Pilotversuchs alternativ auch an eine Abteilung für
UC außerhalb der KA vertraglich angebunden werden
(„Satellitendepartment“).
Neue Organisationsformen
Personalausstattung und
-qualifikation
|
|
Infrastrukturelle Anforderungen
|
|
Leistungsangebot
|
|
Betriebszeiten
|
|
Normalpflege- und Intensivbereiche – Zielplanung
2005
Standort- und Funktionsplanung nach Krankenanstalten: Systemisierter und
tatsächlicher Bettenstand gemäß Bettenbericht 1998, Typisierung
der Krankenanstalten 2005, Vorhaltung von Akutbetten nach Krankenanstalten,
Versorgungsregionen und Fachrichtungen 2005.
Legende:
A = Akutbetten in bettenführender/-en Abteilung/-en, als Primariat geführt
D = Akutbetten in bettenführender Abteilung, als Department geführt
F = Akutbetten, im Rahmen eines Fachschwerpunktes geführt
S = Akutbetten, im Rahmen einer Palliativstation geführt
B = Akutbetten in eigener Abteilung oder in andere Abteilung/-en integriert geführt
E = Betten in Intensivbereichen
- = keine fachrichtungsspezifischen Akutbetten vorzuhalten
A = Akutbetten in bettenführender/-en Abteilung/-en, als Primariat geführt
D = Akutbetten in bettenführender Abteilung, als Department geführt
F = Akutbetten, im Rahmen eines Fachschwerpunktes geführt
S = Akutbetten, im Rahmen einer Palliativstation geführt
B = Akutbetten in eigener Abteilung oder in andere Abteilung/-en integriert geführt
E = Betten in Intensivbereichen
- = keine fachrichtungsspezifischen Akutbetten vorzuhalten
Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der
medizinischen Fachrichtungen vgl. Abkürzungsverzeichnis.
Anm.: Betten in nicht unter die Vereinbarung nach Art.15a
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 fallenden KA
werden mit einem aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen
geschätzten, der Akutversorgung zuzurechnenden Bettenäquivalent
berücksichtigt und sind in der für jedes Bundesland ausgewiesenen
Gesamtbettensumme enthalten.
Detaillierte Leistungsangebotsplanung – Zielplanung
2005
Leistungsangebotsplanung (LAP) nach Krankenanstalten: Leistungserbringung
1998/99, Leistungserbringung nach Krankenanstalten, Versorgungsregionen und
Leistungsbereiche 2005.
Legende:
ONK = Onkologische Versorgung / spezielle Organisationsformen:
ONKZ = Onkologisches Zentrum
ONKS = Onkologischer Schwerpunkt
ONKF = Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK
In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ ist ausgewiesen, ob am betreffenden Standort laut Zielplanung 2005 eine
der drei speziellen Organisationsformen der onkologischen Versorgung vorgesehen ist (Eintrag des entsprechenden
Kürzels) oder nicht (Eintrag „ – “). Da es sich hierbei um eine Neuregelung handelt, ist die Zeile „Leistungserbrin-
gung IST“ generell mit dem Eintrag „ – “ versehen.
SZT = Stammzelltransplantation
aut = autologe SZT
all = autologe und allogene SZT
NUKT = Nuklearmedizinische Therapie – Anzahl der nuklearmedizinischen Therapiebetten (auch unter den Betten im SRN-
Normalpflegebereich subsumiert)
HCH = Herzchirurgie – Anzahl der herzchirurgischen OP-Stunden pro Jahr
KKAR = Kinderkardiologie – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
LTX = Lebertransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
NTX = Nierentransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
SU = Stroke Unit – Anzahl der Betten in der SU (auch unter den Betten im NEU-Normalpflegebereich subsumiert)
NEO = Neonatologie – Anzahl der neonatologischen Intensiv- bzw. Intermediate-Care-Betten (auch unter den Betten im KI-
bzw. KCH-Normalpflegebereich subsumiert)
DIA = Dialyse – Anzahl der Dialyseplätze (Obergrenze)
ONK = Onkologische Versorgung / spezielle Organisationsformen:
ONKZ = Onkologisches Zentrum
ONKS = Onkologischer Schwerpunkt
ONKF = Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK
In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ ist ausgewiesen, ob am betreffenden Standort laut Zielplanung 2005 eine
der drei speziellen Organisationsformen der onkologischen Versorgung vorgesehen ist (Eintrag des entsprechenden
Kürzels) oder nicht (Eintrag „ – “). Da es sich hierbei um eine Neuregelung handelt, ist die Zeile „Leistungserbrin-
gung IST“ generell mit dem Eintrag „ – “ versehen.
SZT = Stammzelltransplantation
aut = autologe SZT
all = autologe und allogene SZT
NUKT = Nuklearmedizinische Therapie – Anzahl der nuklearmedizinischen Therapiebetten (auch unter den Betten im SRN-
Normalpflegebereich subsumiert)
HCH = Herzchirurgie – Anzahl der herzchirurgischen OP-Stunden pro Jahr
KKAR = Kinderkardiologie – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
LTX = Lebertransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
NTX = Nierentransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
SU = Stroke Unit – Anzahl der Betten in der SU (auch unter den Betten im NEU-Normalpflegebereich subsumiert)
NEO = Neonatologie – Anzahl der neonatologischen Intensiv- bzw. Intermediate-Care-Betten (auch unter den Betten im KI-
bzw. KCH-Normalpflegebereich subsumiert)
DIA = Dialyse – Anzahl der Dialyseplätze (Obergrenze)
Typisierung der Krankenanstalten – Zielplanung
2005
Unverbindlicher Typisierungsvorschlag (nicht vereinbart, daher keine
Auswirkungen – vgl. Spalte „Typ“):
Typ 1 Maximalversorgung (Abteilungen aller
Fachrichtungen zulässig)
Typ 2 Erweiterte Versorgung (CH, IM und GGH, nach Bedarf weitere Fachrichtungen, ausgenommen NC, PCH und MKC)
Typ 3 Basisversorgung (CH und IM, nach Bedarf GGH, KI und UC; in Sonderfällen kann bei nachgewiesenem Bedarf ein zusätzliches Fach der erweiterten Versorgung – exkl. NC, PCH, MKC – vorgehalten werden)
Typ 4 Spezialversorgung (auf bestimmte Fachrichtungen spezialisiert)
Typ 2 Erweiterte Versorgung (CH, IM und GGH, nach Bedarf weitere Fachrichtungen, ausgenommen NC, PCH und MKC)
Typ 3 Basisversorgung (CH und IM, nach Bedarf GGH, KI und UC; in Sonderfällen kann bei nachgewiesenem Bedarf ein zusätzliches Fach der erweiterten Versorgung – exkl. NC, PCH, MKC – vorgehalten werden)
Typ 4 Spezialversorgung (auf bestimmte Fachrichtungen spezialisiert)
Großgeräteplan – Zielplanung
2002
Standortempfehlungen und Planung der Anzahl medizinisch-technischer
Großgeräte in Fonds-Krankenanstalten unter
Berücksichtigung der Geräteausstattung von
„Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors sowie
Empfehlungen zur Geräteausstattung der
„Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in Bezug
auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen je
Bundesland.
Legende:
GG2000 = Geräte-Ist-Stand am 1. Jänner 2000 (Krankenanstalten und extramuraler Sektor)
GGP2001 = für Krankenanstalten: Geräte-Höchststand laut Großgeräteplan 2001;
für den extramuralen Sektor: empfohlene Geräteausstattung des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen
Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinisch-technischen Großgeräte vgl. Abkürzungsverzeichnis.
Verantwortlich für diese Seite:GG2000 = Geräte-Ist-Stand am 1. Jänner 2000 (Krankenanstalten und extramuraler Sektor)
GGP2001 = für Krankenanstalten: Geräte-Höchststand laut Großgeräteplan 2001;
für den extramuralen Sektor: empfohlene Geräteausstattung des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen
Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinisch-technischen Großgeräte vgl. Abkürzungsverzeichnis.
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