Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 1. Oktober 2001 | 74. Stück |
74. Gesetz: | Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz; Aufhebung |
74.
Gesetz, mit dem das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, das
Wiener
Ankündigungsabgabegesetz 1983 und das Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz aufgehoben werden
Ankündigungsabgabegesetz 1983 und das Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz aufgehoben werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Aufhebung des Wiener Anzeigenabgabegesetzes
1983
Das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/1995, wird
aufgehoben.
Artikel II
Aufhebung des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes
1983
Das Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, LGBl. für Wien Nr. 19,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, wird
aufgehoben.
Artikel III
Aufhebung des Wiener
Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetzes
Das Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr.
21/1999, wird aufgehoben.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.
Artikel V
Übergangsbestimmung
Auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 31. Mai 2000 ereignet haben,
sind die Bestimmungen der in den Artikeln I bis III angeführten Gesetze
weiterhin anzuwenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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