Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 28. September 200172. Stück
72. Gesetz:Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2001 – WElWG 2001) [CELEX-Nrn.: 396L0092, 396L0061 und 396L0082]

72.
Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2001 – WElWG 2001)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
§ 5 Anlagengenehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, Anwendungsbereich und Begriffe
§ 27 Pflichten des Betreibers
§ 28 Pflichten der Behörde
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen, Regelzonen)
1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber)
§ 29 Geregelter Netzzugang
§ 30 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 31 Verweigerung des Netzzugangs
§ 32 Allgemeine Netzbedingungen
§ 33 Lastprofile
§ 34 Kosten des Netzanschlusses
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen)
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 41 Abnahmepflicht
3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen)
§ 42 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 43 Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte, Fonds)
1. Abschnitt (Kunden, Netzbenutzer)
§ 44 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 45 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 46 Netzbenutzer
2. Abschnitt (Erzeuger, Kleinwasserkraftzertifikate)
§ 47 Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 48 Betreiber von Ökoanlagen
§ 49 Betreiber von Kleinwasserkraftwerken, Kleinwasserkraftzertifikate
§ 50 Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate
3. Abschnitt (Ausgleichsabgabe, Fonds)
§ 51 Ausgleichsabgabe
§ 52 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
V. Hauptstück (Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen)
1. Abschnitt (Bilanzgruppen)
§ 53 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
§ 54 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 55 Allgemeine Bedingungen
2. Abschnitt (Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche, Untersagung)
§ 56 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 57 Untersagung
VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für Netze)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 58 Anzeige, Feststellungsverfahren
2. Abschnitt (Regelzonen)
§ 59 Anzeige, Feststellungsverfahren
3. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 60 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 61 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 62 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 63 Ausübung
§ 64 Geschäftsführer
§ 65 Pächter
§ 66 Fortbetriebsrechte
§ 67 Ausübung der Fortbetriebsrechte
VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 68 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 69 Endigung der Konzession
§ 70 Entziehung der Konzession
§ 71 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VIII. Hauptstück (Genehmigung der Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
1. Abschnitt (Genehmigung der Bedingungen, Veröffentlichung)
§ 72 Verfahren
§ 73 Veröffentlichung
2. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
§ 74 Behörde
§ 75 Auskunftspflicht
§ 76 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 77 Strafbestimmungen
IX. Hauptstück (Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht)
§ 78 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 79 Berichtspflicht
X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen)
§ 80 Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 81 Übergangsbestimmungen
§ 82 Schlussbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Ziele
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den Umweltschutz beziehen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen und
6. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient einzusetzen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall mit hohem biogenem Anteil“ einen Brennstoff mit einem gemäß § 48 Abs. 6 festgelegten biogenen Anteil;
2. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
3. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
4. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Stromhändlern (Lieferanten) und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
5. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;
6. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
7. „Biomasse“ organische Stoffe biogener, nicht fossiler Art sowie deren Produkte;
8. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung, deren Nutzung durch einen Netzbenutzer erfolgt;
9. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
10. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
11. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft oder selbst erzeugt;
12. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer Erzeugungsanlage;
13. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, Netzbetreiber oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie aus dem Netz bezieht;
14. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;
15. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;
16. „Erzeugung“ die Produktion von elektrischer Energie;
17. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (Z B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1999, fallen;
18. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird;
19. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
20. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
21. „Kraftwärmekopplungsanlage“ (KWK-Anlage) Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
22. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
23. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird. Die bei gegebener Anlagenkonstruktion und bei nachgefragter Wärmeleistung unmittelbar damit verbundene elektrische Mindestleistung bestimmt die rechnerisch ermittelte KWK-Energie.
24. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
25. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
25. „Mischfeuerungsanlage mit hohem biogenen Anteil“ eine Erzeugungsanlage, bei der in einem Brennraum teilweise Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil und teilweise sonstige Brennstoffe verfeuert werden, wobei der Anteil der Biomasse bzw. des biogenen Anteils der Brennstoffe gemäß § 48 Abs. 6 festzulegen ist;
26. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz;
27. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete und für den Netzzugangsberechtigten wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird;
28. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder entnimmt;
29. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
30. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
31. „Netzebene“ ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;
32. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzes durch Netzzugangsberechtigte;
33. „Netzzugangsberechtigter“einen Kunden oder einen Erzeuger;
34. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
35. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
36. „Öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme, die mehrheitlich aus Abwärme stammt, zu Zwecken von Raumwärme und Warmwasser zu Allgemeinen Bedingungen in einem bestimmten Gebiet an eine Mehrzahl von Kunden über ein Wärmenetz;
37. „Öffentliches Netz“ ein Übertragungs- oder Verteilernetz;
38. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;
39. „Regelzonenführer“ einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
40. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
41. „Stromhändler“ (Lieferant) ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie an andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften verkauft;
42. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
43. „Übertragung“ den Transport von elektrischer Energie über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Versorgung von Endverbrauchern oder Verteilern;
44. „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;
45. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
46. „Verbindungsleitung“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
47. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
48. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von elektrischer Energie an Kunden;
49. „Verteilung“ den Transport von elektrischer Energie über Verteilernetze zum Zwecke der Versorgung von Kunden mit elektrischer Energie;
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999,
2. Eisenbahnenteignungsgesetz 1954: BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. I  Nr. 156/1998,
3. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG: BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000,
4. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000,
5. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000,
6. HGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2000,
7. Kartellgesetz 1988: BGBl. Nr. 600 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/1999,
8. Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975: BGBl. Nr. 417 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2000.
9. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998
(3) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 27 vom 30.1.1997, S. 20,
2. Elektrizitätstransitrichtlinie: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.1990, S. 30,
3. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18 ff.,
4. Seveso II Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14.1.1996, S. 13 ff.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 3. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes,
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzzugangsberechtigten über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht),
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur,
4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse,
5. die Abnahme elektrischer Energie aus Ökoanlagen sowie die Abnahme von KWK-Energie, sofern dem Netzbetreiber hiedurch keine Mehrkosten entstehen.
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 4. Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
II. Hauptstück
Erzeugungsanlagen
Anlagengenehmigung; Anzeige
§ 5. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 berühren und sich entweder auf den Zweck oder
1. die Betriebsweise oder
2. den Umfang der Erzeugungsanlage, insbesondere ihre Einrichtungen bzw. Ausstattungen, oder
3. den Umfang der verwendeten Primärenergien beziehen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
5. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;
8. eine Kopie der Vereinbarung über den Netzanschluss mit jenem Netzbetreiber, an dessen Übertragungs- oder Verteilernetz die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall von der Beibringung einzelner Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. Anzeige entbehrlich sind.
Entfall der Genehmigungspflicht
§ 6. (1) Mobile Erzeugungsanlagen und Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen oder die nach gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen zu bewilligen sind, unterliegen, solange sie diese Eigenschaften aufweisen, nicht der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1.
(2) Weist eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer eisenbahn-, berg-, luftfahrt-, schifffahrts- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, oder dient sie nicht mehr der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken, so hat dies der Inhaber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 1 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
Vereinfachtes Verfahren
§ 7. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte Engpassleistung maximal 100 kW beträgt oder
2. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 50 m2 beträgt oder
3. ausschließlich der Notstromversorgung dient,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen dort innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können, Gebrauch machen können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls geeignete Auflagen und Bedingungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Den Eigentümern der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ist der Inhalt des Anschlages nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Nachbarn verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 bei der Behörde erheben.
(4) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Genehmigungsverfahren
Anhörungsrechte
§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, aufgrund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt bekannt zu machen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage unmittelbar angrenzen und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden; Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 5 berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Nachbarn
§ 9. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Parteien
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger,
3. die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11 Abs. 1 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist wird,
5. der Umweltanwalt/die Umweltanwältin des Landes, in dem die Erzeugungsanlage in Betrieb gehen soll.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 Z 3 zu behalten, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 11 Abs. 1 auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Einwendungen können nur bis längstens drei Monate nach Betriebsaufnahme erhoben werden.
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 11. (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Erteilung der Genehmigung
§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten und geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit Bedacht zu nehmen ist.
(5) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen vorzusehen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
Betriebsgenehmigung
Probebetrieb
§ 13. (1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde hat eine Fristverlängerung zu genehmigen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 14. (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
Nachträgliche Vorschreibungen
§ 15. (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen Verfahrens.
(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 und 3 bedürfen, und die in § 6 Abs. 2 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 4 bis 6 sinngemäß.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 16. (1) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung unterzogen und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes, BGBl. Nr.  622/1995, erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1 genannten Bescheiden geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Amtswegige Überprüfung
§ 17. (1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand, so hat die Behörde unter Berücksichtigung des Interesses der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der Versorgung mit Elektrizität anzuordnen, dass der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) Die Behörde hat eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muss.
Auflassung einer Erzeugungsanlage
Vorkehrungen
§ 18. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Behörde anzuzeigen, dass er die gemäß Abs. 2 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet.
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 19. (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
1. die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 9) der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt werden,
2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes (§ 13 Abs. 1) um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung (§ 13) aufgenommen wird,
4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, dass die Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen wird (§ 18).
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Betriebsbereitschaft gehalten wird. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, dessen Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(5) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
(6) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 20. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 21. (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Erzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 22. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 12 Abs. 5 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Dem Magistratischen Bezirksamt, in dessen Sprengel die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
Enteignung
§ 23. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, der Landeselektrizitätsbeirat im Einzelfall gehört wurde und zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht zustande kommt.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen.
Umfang der Enteignung
§ 24. (1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
Enteignungsverfahren
§ 25. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/1998, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienst-barkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
3. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
4. Ein erlassener Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
5. Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3 sinngemäß.
6. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides (Einlösebescheides) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erzeugungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erzeugunganlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2 und 3.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Anwendungsbereich
Begriffe
§ 26. (1) Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Diese Bestimmungen gelten für Erzeugungsanlagen, die dem Hauptstück II unterliegen und in denen im Anhang zu diesem Gesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. im Anhang Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. im Anhang Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.
(4) Im Sinne dieser Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck
1. „Anlage“ der unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe (Z 5) in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 2) vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
2. „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
3. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage zu diesem Gesetz Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage zu diesem Gesetz Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen;
4. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das in einer Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
6. „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
7. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
8. „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.
Pflichten des Betreibers
§ 27. (1) Der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung der Anlage hat der Betreiber der Behörde mitzuteilen:
1. Name, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie die vollständige Anschrift der Anlage,
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person,
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe,
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten,
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen,
2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,
3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.
(4) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Betreiber einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,
4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,
5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen bereitgestellt wurden.
(6) Weist der Betreiber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betreibers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 28 Abs. 4 zu untersagen.
(8) Bei einer Änderung der Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Betreiber gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf VerÄnderungen in der Anlage und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(10) Zwischen benachbarten Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.
(11) Nach Maßgabe einer Verordnung (§ 28 Abs. 5) hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2
1. die von einem schweren Unfall einer Anlage möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für eine Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.
(12) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.
Pflichten der Behörde
§ 28. (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1. eine Liste der nach § 27 Abs. 2 gemeldeten Anlagen;
2. nach einem schweren Unfall:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Betreibers und Anschrift der Anlage;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 27 Abs. 5 letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der den §§ 26 und 27 unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie bezeichnen an Hand der Daten gemäß Abs. 1 in diesem Verzeichnis jene Anlagen, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Anlagen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. (Domino-Effekt im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 7 und Abs. 9.) Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Anlagen.
(3) Die Behörde hat für jede unter die §§ 26 und 27 fallende Anlage ein Inspektionsprogramm (ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in der Anlage wiedergeben und – bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 – ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall (§ 27 Abs. 3),
2. das Sicherheitskonzept (§ 27 Abs. 4),
3. den Sicherheitsbericht (§ 27 Abs. 5),
4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 27 Abs. 5),
5. die internen Notfallpläne (§ 27 Abs. 9),
6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 27 Abs. 10)
zu erlassen.
(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.
(8) Die Behörde hat über Antrag eines Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob Abschnitt 3 oder eine gemäß Abs. 5 erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
III. Hauptstück
Betrieb von Netzen, Regelzonen
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
Geregelter Netzzugang
§ 29. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der jeweils bestimmten Systemnutzungstarife inklusive allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung die Nutzung der Netze zu begehren.
(3) Netzbetreiber haben zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälliger verordneter Zuschläge gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG die von ihnen zu entrichtende Abgabe nach dem Wiener Gebrauchsabgabengesetz 1966 (Gebrauchsabgabe), LGBl. Nr. 20/1966 in der jeweils geltenden Fassung, an die Netzzugangsberechtigten anteilsmäßig weiter zu verrechnen. Die Netzbetreiber haben den einzuhebenden Anteil an der Gebrauchsabgabe in Form eines Aufschlages zu den Systemnutzungstarifen in Groschen je kWh – ab 1. Jänner 2002 in Cent je kWh – festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 30. Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind oder Regelungen der Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen:
1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen,
2. Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken,
3. Transporte im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie,
4. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im Verhältnis der angemeldeten Leistungen.
Verweigerung des Netzzuganges
§ 31. (1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle),
2. bei mangelnden Netzkapazitäten,
3. wenn der Netzzugangsberechtigte aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als solcher genannt ist, oder
4. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt – die Elektrizitäts-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem derjenige seinen Wohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung stellt. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Wohnsitz oder Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
Allgemeine Netzbedingungen
§ 32. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen (Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang) sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Ausgenommen von der Genehmigung sind Normen und Regelwerke der Technik.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,
5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,
7. sie klar und übersichtlich gefasst sind,
8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen,
2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch elektrischer Energie durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist,
3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen,
4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung,
5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind,
6. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile,
7. sonstige Marktregeln, die sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 33, 34, 38, 42, 43, 46, 47 ergeben, wobei jedenfalls vorzusehen ist, dass bei einander widersprechenden Erklärungen über die Netzbenutzung bis zu einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte hierüber der bisherigen Netzbenutzung Vorrang einzuräumen ist.
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
(7) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten den Netzanschlusspunkt mit Bescheid festzustellen.
Lastprofile
§ 33. (1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen. Diese haben die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung erfolgt.
Kosten des Netzanschlusses
§ 34. (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wiener Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1999, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Leitungsanlagen, die für die Nutzung des Netzes tatsächlich in Anspruch genommen werden, einen Kostenersatz in Form eines Pauschales zu verlangen (Netzbereitstellung).
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat unter Bedachtnahme auf § 25 ElWOG in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
(3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses auf deren Verlangen eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.
Technischer Betriebsleiter
§ 35. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 60 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
Aufrechterhaltung der Leistung
§ 36. (1) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) sowie zur Vermeidung von instabilen Netzzuständen ist der Netzbetreiber berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit anzuordnen. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
Versorgung über Direktleitungen
§ 37. Netzbetreiber und Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
2. Abschnitt
Betreiber von Verteilernetzen
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 38. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,
2. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
5. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
7. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
8. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,
9. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife gemäß dem Hauptstück VIII zu veröffentlichen,
10. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
11. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes,
12. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
13. zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,
14. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler,
15. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,
16. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
17. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden,
18. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Bilanzgruppenwechsel,
19. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und einer besonderen Bilanzgruppe für die Ökoenergie, wobei diese Bilanzgruppen auch gemeinsam mit anderen Netzbetreibern in anderen Bundesländern eingerichtet werden können,
20. zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung und zur Einhebung allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen,
21. zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,
22. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie und Vorlage der von den Anlagenbetreibern ausgestellten Bescheinigungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an die Elektrizitäts-Control GmbH,
23. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
24. zur Messung der aus Kleinwasserkraftwerken abgegebenen elektrischen Energie.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Recht zum Netzanschluss
§ 39. (1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll.
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 40. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
1. soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
2. gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll.
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
(4) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die Gerichte zu entscheiden.
Abnahmepflicht
§ 41. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihren Verteilernetzen angeschlossenen und anerkannten Ökoanlagen (§ 48 Abs. 1) zu den gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen abzunehmen.
(2) Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß
1. in den auf den 1. Oktober 2001 folgenden Jahren mindestens 1 %,
2. in den auf den 1. Oktober 2003 folgenden Jahren mindestens 2 %,
3. in den auf den 1. Oktober 2005 folgenden Jahren mindestens 3 %,
4. in den auf den 1. Oktober 2007 folgenden Jahren mindestens 4 %
der Abgabe elektrischer Energie an die an die jeweiligen Verteilernetze angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangen Kalenderjahr zu betragen.
(3) Übersteigt die Menge an elektrischer Energie aus Anlagen, die in Wien als Ökoanlagen anerkannt sind, diese Mindestmenge, so sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet, auch die die Mindestmenge jeweils übersteigende Menge abzunehmen, sofern diese nicht an andere Abnehmer abgesetzt werden kann.
(4) Wird das gemäß Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß durch den Bezug elektrischer Energie aus in Wien anerkannten Ökoanlagen nicht erreicht, sind Zukäufe oder sonstige Bezüge des Verteilernetzbetreibers aus in anderen Bundesländern anerkannten Ökoanlagen auf das Erfordernis gemäß Abs. 2 anzurechnen.
(5) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, die überwiegend der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen, sind ab dem 1. Oktober 2001 verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie zu den gemäß § 34 Abs. 2 ElWOG bestimmten Mindestpreisen abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(6) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs. 1, 3 und 5 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(7) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs. 1, 3 oder 5 besteht. Für die Beurteilung der Abnahmepflicht ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der rechtskräftig genehmigten Anlage maßgeblich.
1. Abschnitt
Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 42. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten,
2. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
4. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 43 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
6. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
11. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,
12. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes,
13. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
14. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
15. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden,
16. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann,
17. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen,
18. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand der Technik entsprechend sicher betreiben zu können.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Einteilung der Regelzonen
Aufgaben
§ 43. (1) Die vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH in Wien abgedeckten Netzbereiche sind Bestandteil einer Regelzone. Das in Wien liegende Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH ist ab 1. Oktober 2001 von einem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu betreiben. Dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gilt als Regelzonenführer.
(2) Zusätzlich zu den im § 42 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
3. die Organisation und der Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
4. die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen des Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,
5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) im Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH,
6. der Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben (Bieterkurve) des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
8. die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,
9. die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
12. die Befolgung der Anweisungen des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie vorliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
IV. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
Fonds
Abschnitt
Kunden, Netzbenutzer
Rechte und Pflichten der Kunden
§ 44. (1) Alle Kunden sind ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen und Stromhändler können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis gemäß § 45 Abs. 3 erbringen müssen, oder die aus eigener Erzeugung elektrische Energie über das öffentliche Netz beziehen, haben der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) halbjährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002, den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihres Bezuges von elektrischer Energie in Wien Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen.
(4) Die nachweispflichtigen Endverbraucher (Abs. 3) haben sich bei der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten eine User-ID und ein Zertifikatskonto, auf welchem alle vom Endverbraucher erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch registriert werden. Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist nach Ende jeden Halbjahres durch die Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(5) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn ein mit § 49 in Verbindung mit Abs. 3 vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist. Über Antrag eines Endverbrauchers hat die Behörde festzustellen, ob Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat anzuerkennen sind.
(6) Endverbraucher haben über Ersuchen der Behörde Auskunft zu erteilen, ob Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, ihrer Verpflichtung gemäß § 45 Abs. 7 nachkommen.
Pflichten der Stromhändler
Untersagung
§ 45. (1) Stromhändler, die Endverbraucher in Wien beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz oder Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Stromhändler, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreibern, an deren Netz die Kunden angeschlossen sind, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Stromhändler mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) halbjährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002, den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher in Wien Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 6 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen.
(4) Die nachweispflichtigen Stromhändler (Abs. 3) haben sich bei der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten eine User-ID und ein Zertifikatskonto, auf welchem alle vom Stromhändler erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch registriert werden. Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist nach Ende jeden Halbjahres durch elektronische Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(5) Stromhändler, die Endverbraucher in Wien beliefern und nicht den Nachweis gemäß § 49 Abs. 3 erbringen müssen, sind berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis gemäß Abs. 3 zu erbringen. Auf Verlangen eines nachweispflichtigen Endverbrauchers hat der Stromhändler im Namen des Endverbrauchers die Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen.
(6) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn ein mit § 49 in Verbindung mit Abs. 3 vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist. Über Antrag eines Stromhändlers mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, der Endverbraucher in Wien beliefert, hat die Behörde festzustellen, ob Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat anzuerkennen sind.
(7) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung ihrer Endverbraucher den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, aus denen die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, vollständig auszuweisen. Die Kennzeichnung hat jedenfalls vollständige Angaben, gegliedert nach den Primärenergiearten zu enthalten, angegeben nach
Ökoenergie
Wasserkraft
Gas
Erdölprodukte
Kohle
Atomenergie
Sonstige.
Die Behörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Umfanges der Kennzeichnung, der Zuordnungsregeln und der Überwachung der Richtigkeit der Angaben vorsehen.
(8) Die Behörde kann einem Stromhändler, der Endverbraucher beliefert, diese Stromhändlertätigkeit untersagen, wenn er
1. mehrmals wegen Übertretung gemäß Abs. 1, 4, 5 oder 7 rechtskräftig bestraft worden ist oder
2. nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. § 60 Abs. 4 bis 8 gilt sinngemäß.
(9) Sofern dem Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen nicht bereits zur Gänze über die Systemnutzungstarife gemäß § 25 ElWOG abgegolten werden, sind Stromhändler, die Endverbraucher in Wien beliefern, verpflichtet, dem Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit (§ 36) zu ersetzen.
Netzbenutzer
§ 46. (1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,
1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,
2. die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten,
3. Meldungen bei Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden,
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
2. Abschnitt
Erzeuger
Kleinwasserkraftzertifikate
Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 47. (1) Zusätzlich zu den im § 46 festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
1. Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,
2. zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung,
3. zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
Betreiber von Ökoanlagen
§ 48. (1) Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie sowie auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber mit Bescheid als Ökoanlagen anzuerkennen. Dies gilt ebenso für Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil. Sonstige Verbrennungsanlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm betrieben werden, sind nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorzugehen hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind und die Anlage rechtmäßig betrieben werden kann. Die Behörde hat die Anerkennung der Elektrizitäts-Control GmbH und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen sind – soweit gemäß § 41 Abs. 1 eine Abnahmepflicht besteht – berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist.
(3) Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökoanlage nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat die Anerkennung als Ökoanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den gemäß § 34 Abs. 1 bzw. § 66a Abs. 7 ElWOG bestimmten Mindestpreisen und dem sich nach § 51 Abs. 7 ergebenden Marktpreis. Diese Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 52) einzubringen.
(4) Betreiber anerkannter Ökoanlagen haben über die aus ihren Anlagen an Verteilernetzbetreiber abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übergeben. Die Bescheinigung hat zumindest Namen und Anschrift des Erzeugers, des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe und das Datum der Anerkennung als Ökoanlage samt Ausstellungsbehörde zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers über die eingespeiste Ökoenergie erforderlich.
(5) Die Anerkennung als Ökoanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Ökoanlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
(6) Die für die Anerkennung von Mischfeuerungsanlagen und Anlagen zur Verbrennung von Abfällen als Ökoanlagen maßgebliche Höhe des Anteils der Biomasse bzw. des biogenen Anteils der Brennstoffe ist mit Verordnung der Behörde festzulegen.
Betreiber von Kleinwasserkraftwerken
Kleinwasserzertifikate
§ 49. (1) Kraftwerke, die auf Basis von Wasserkraft mit einer installierten Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftanlagen) in Wien betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber von der Behörde mit Bescheid als solche zu benennen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung anzuschließen, aus der hervorzugehen hat, dass das Wasserkraftwerk mit einer installierten Engpassleistung von höchstens 10 MW betrieben werden kann. Die Bescheinigung kann von einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer akkreditierten Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung, einer staatlich autorisierten Anstalt, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jeweils im Rahmen der erteilten Befugnis nach Erhebung vor Ort ausgestellt werden. Änderungen der Anlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Benennung der Elektrizitäts-Control GmbH, der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Betreiber von benannten, inländischen Kleinwasserkraftanlagen sind berechtigt, ab 1. Jänner 2002 Kleinwasserkraftzertifikate unter Beachtung des Abs. 3 auszugeben. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstellen. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage über das öffentliche Netz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen.
(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und haben mindestens Namen und Anschrift des Erzeugers, gegebenenfalls des Käufers des Kleinwasserkraftzertifikates, die Bezeichnung der Kleinwasserkraftanlage, den Zeitpunkt der Beglaubigung und eine Identifikationsnummer zu enthalten. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind entweder auf Basis von Zählerwerten oder auf Basis von gerechneten Werten von dem Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz die abgegebene Menge eingespeist wird, unter Angabe des Datums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung monatlich auf dem jeweiligen Zertifikatskonto des Anlagenbetreibers zu beglaubigen. Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten beglaubigt, hat der Verteilernetzbetreiber nach Vorliegen der aus der Anlage abgegebenen und gemessenen Menge allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen. Der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage hat den Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten auf dem entsprechenden Zertifikatskonto zu bestätigen
(4) Verteilernetzbetreiber haben der Behörde Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine benannte Kleinwasserkraftanlage, die in ihr Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Vorraussetzungen des Abs. 1 entspricht.
(5) Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerken sind verpflichtet, mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(6) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Behörde den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten mit Bescheid auszusprechen. Außerdem hat sie die Herausgabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die missbräuchliche Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind. Die Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 52) einzubringen.
(7) Die Benennung als Kleinwasserkraftanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Kleinwasserkraftanlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate
§ 50. (1) Zur Abwicklung des elektronischen Zertifikatssystems hat die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) ein Registrierungssystem im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzurichten und zu betreiben.
(2) Die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) hat dem Betreiber einer benannten Kleinwasserkraftanlage, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz von benannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern (§ 45 Abs. 3) und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 44 Abs. 3) bzw. den Stromhändlern, die im Namen der nachweispflichtigen Endverbraucher den Nachweis erbringen, eine User-ID zuzuweisen und für diese Marktteilnehmer, ausgenommen für Verteilernetzbetreiber, ein Zertifikatskonto anzulegen.
(3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate hat die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf seinem Zertifikatskonto die Zertifikatsnummern mitzuteilen. Nach Verkauf elektronischer Kleinwasserkraftzertifikate hat die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) den neuen Eigentümer entsprechend zu registrieren.
(4) Auf Grund der vierteljährlichen Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 53 Abs. 3 Z 9) hat die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) die Menge der in Wien abgegebenen bzw. bezogenen elektrischen Energie pro Stromhändler bzw. pro Endverbraucher zu ermitteln und die 8 % Quote festzulegen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende des jeweiligen Halbjahres elektronisch bekannt zu geben.
(5) Die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) hat die Quotenerfüllung zu kontrollieren. Werden die Nachweise gemäß den §§ 44 Abs. 3 oder 45 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend erbracht, hat die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) den nachweispflichtigen Stromhändler oder den nachweispflichtigen Endverbraucher am Ende des jeweiligen Halbjahres aufzufordern, binnen zwei Wochen die entsprechenden Nachweise nachzuholen. Wird dieser Aufforderung nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die verwaltende Stelle die Behörde zu verständigen.
(6) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die Bestimmungen über das elektronische Zertifikatssystem zu präzisieren, zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies für das Funktionieren des Systems notwendig ist. Insbesondere können nähere Bestimmungen zu den §§ 44 Abs. 4, 45 Abs. 4, 49 Abs. 3 und zu den Absätzen 2 bis 5 erlassen werden.
Abschnitt
Fonds
Ausgleichsabgabe
§ 51. (1) Hat ein Verteilernetzbetreiber den in § 41 Abs. 2 festgelegten jeweiligen Mindestanteil für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, so hat die Behörde den Verteilernetzbetreiber aufzufordern, binnen vier Wochen den entsprechenden Nachweis für den jeweiligen Zeitraum nachzuholen.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 oder der Aufforderung gemäß § 50 Abs. 5 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die Behörde dem Nachweispflichtigen mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben. Mit der rechtskräftigen Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gelten die Verpflichtungen gemäß § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 als erfüllt.
(3) Die Ausgleichsabgabe hat sich
1. für Minderbezüge aus Ökoanlagen an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen pro kWh und
2. für nicht oder nicht ausreichend vorgelegte Kleinwasserkraftzertifikate an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerke pro kWh
zu orientieren.
(4) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im vorangegangenen Kalenderjahr abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und dem im § 41 Abs. 2 festgelegten jeweils geltenden Mindestausmaß.
(5) Die erforderliche Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate ergibt sich aus der im jeweiligen Zeitraum bezogenen Menge elektrischer Energie bzw. abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und den in den §§ 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 festgelegten Mindesterfordernissen.
(6) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 1 sind die gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bzw. § 66a Abs. 7 ElWOG bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im vorangegangenen Kalenderjahr durch alle in Wien tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis heranzuziehen.
(7) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 2 sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen heranzuziehen. Dabei sind unter anderem folgende Parameter zu berücksichtigen: Lebensdauer, Investitionskosten, Betriebskosten, Verzinsung des Kapitals, Volllaststunden, allfällige Förderungen sowie steuerlich gewährte Begünstigungen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten kann auch indirekt über die Verkaufspreise aus Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgen.
(8) Der Marktpreis für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich September des Folgejahres ergibt sich aus dem Durchschnitt der für diese Monate gebildeten Futurepreise (Settlement Price) für Grundlast (baseload) einer für den österreichischen Markt bestimmenden mitteleuropäischen Strombörse, wobei der letzte Handelstag vor dem 1. Oktober als Stichtag gilt. Die Behörde hat durch Verordnung die für den österreichischen Markt bestimmende mitteleuropäische Strombörse festzulegen. Ist eine Ermittlung des Marktpreises nach dem ersten Satz nicht möglich, hat die Behörde mit Verordnung festzulegen, wie die Ermittlung auf Basis von im Vorhinein zu bildenden Preisen zu erfolgen hat.
(9) Die Behörde hat vor Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe mit Verordnung
1. die durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen pro kWh und
2. die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerke pro kWh
unter Beachtung der Abs. 6 und 7 festzulegen. Die durchschnittlichen Produktionskosten sind von der Behörde jährlich zu prüfen.
Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
§ 52. (1) Zur Förderung von Ökoanlagen für Wien sowie zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei Zukäufen gemäß § 41 Abs. 4, die nicht von anderen Verteilernetzbetreibern zugekauft werden, wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1. aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe,
2. aus Strafbeträgen gemäß § 77 Abs. 1 Z 19 bis 23,
3. aus Zinsen der Fondsmittel,
4. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sowie die Kosten des Abgabenvollzugs sind durch den Fonds zu tragen. Die Abgabenbehörde hat die ihr durch den Vollzug der Ausgleichsabgabe erwachsenden Kosten (Berechnung der Kosten im Sinne der Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG, BGBl. II Nr. 50/1999) dem Fonds bis längstens 25. Februar für das vorangegangene Jahr mitzuteilen; die Abgeltung der Kosten hat binnen einem Monat nach der Mitteilung zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Gewährung der Förderung kann aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss bestehen und beim Zukauf von Ökoenergie gemäß § 41 Abs. 3 aus einem Zuschuss pro kWh zum Marktpreis.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Effizienter Mitteleinsatz
2. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen
3. Wirtschaftlichkeit des Projektes
4. Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
5. Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen
(6) Die Behörde hat dem Elektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, zu berichten.
V. Hauptstück
Bilanzgruppen
Ausübungsvoraussetzungen
1. Abschnitt
Bilanzgruppen
§ 53. (1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und VerÄnderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bildung und VerÄnderung der Bilanzgruppe der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 6 und 7 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:
1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer,
2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden,
3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,
4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,
5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder,
7. die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 6 und 7 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
1. Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,
2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
3. entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom zuständigen Bilanzgruppenkoordinator in den Allgemeinen Bedingungen festgesetzten Zeitpunkt erfolgen,
5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,
6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,
7. Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit Erzeugern, Kunden und Stromhändlern Verträge abzuschließen,
8. Namen und Anschrift der nachweispflichtigen Stromhändler und der nachweispflichtigen Endverbraucher der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) zu melden,
9. der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) am Ende jedes Quartals die Menge
a) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigen Stromhändler abgegebenen elektrischen Energie an Endverbraucher in Wien und
b) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigen Endverbraucher bezogenen elektrischen Energie in Wien
mittels automationsunterstützter Datenübertragung zu melden, wobei die Menge der elektrischen Energie auch rechnerisch ermittelt werden kann.
(4) Werden die Mengen, die von nachweispflichtigen Stromhändlern abgegeben oder von nachweispflichtigen Endverbrauchern bezogen worden sind, rechnerisch ermittelt, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche nach Vorliegen der gemessenen Mengen allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Meldungen zu berücksichtigen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen.
(5) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben nachweispflichtige Endverbraucher über ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 zu informieren, wobei auf den Inhalt des § 45 Abs. 4 hinzuweisen ist. Diese Information ist auch den Stromhändlern, die die nachweispflichtigen Endverbraucher beliefern, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(7) Für Bilanzgruppen für die Ökoenergie gelten die in Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 6 und die in Abs. 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 2 bis 7 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
Wechsel der Bilanzgruppe
Zuweisung
§ 54. (1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiter zu geben.
(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
Allgemeine Bedingungen
§ 55. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind.
(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
2. Abschnitt
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche
Untersagung
Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 56. (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die Vollkaufmann ist, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ausüben, wenn sie einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(3) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
1. Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz dem ElWOG und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
2. ein aktueller Firmenbuchauszug
3. ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 GewO 1994 in der derzeit geltenden Fassung (letzte Änderung BGBl I Nr. 2000/121) und keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 in der derzeit geltenden Fassung (letzte Änderung BGBl I Nr. 2000/121), vorliegen;
4. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;
5. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 Euro, z.B. in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Elektrizitäts-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 57.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
Untersagung
§ 57. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
1. er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt, oder
2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. der Genehmigungsbescheid gemäß § 56 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,
2. eine im § 56 Abs 4 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt,
3. er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er deswegen zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen gemäß § 56 Abs. 2 dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretung nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung durch Übermittlung einer Abschrift des jeweiligen Bescheides zu verständigen.




VI. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Anzeige, Feststellungsverfahren
§ 58. (1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 61 Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob ein Elektrizitätsunternehmen Betreiber eines Übertragungsnetzes ist. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung treffen.
2. Abschnitt
Regelzone
Anzeige
Feststellungsverfahren
§ 59. (1) Die Austrian Power Grid GmbH hat der Behörde bis spätestens 1. Oktober 2001 anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist. Mit der Anzeige sind zusätzlich zu den im § 61 Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweis der Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit (§ 2 Z 45) der Organe und
2. Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers des Übertragungsnetzes, soweit dieser nicht selbst Betreiber des Übertragungsnetzes ist.
(2) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausüben, wer
1. unabhängig und weisungsungebunden im Sinne des § 2 Z 45 ist,
2. die Zustimmung des Eigentümers hat und
3. in der Lage ist, die Aufgaben gemäß §§ 42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 zu erfüllen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen her zu stellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht oder hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung des Abs. 2 Z 1 und 3 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben gemäß §§ 42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen her zu stellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 4 hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Verteilernetze
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 60. (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber in der Lage ist,
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und
b) den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen
und
2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
c) seinen Wohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
2. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt,
a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 69) bestellt hat.
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 40 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(9) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 64) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (§ 69) übertragen werden.
(10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 3 Z 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(11) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 64) oder Pächter (§ 65) bestellt ist.
(12) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
Verfahren zur Konzessionserteilung
Parteistellung
Anhörungsrechte
§ 61. (1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 60 anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf,
3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25 000,
4. Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen.
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 60 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
1. dem Konzessionswerber und
2. jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,
Parteistellung zu.
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. die Wirtschaftskammer Wien,
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und
3. die Wiener Landeslandwirtschaftskammer
zu hören.
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 62. (1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z.B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
Ausübung
§ 63. (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
Geschäftsführer
§ 64. (1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
1. die gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
2. sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,
3. seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und
4. im Falle einer juristischen Person (§ 60 Abs. 3 Z 2) außerdem
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder
b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist,
5. im Falle einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 64 Abs. 3 Z 2) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
§ 64 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Pächter
§ 65. (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 60 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 64) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
Fortbetriebsrechte
§ 66. (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 64) oder Pächter (§ 65) zu bestellen. § 60 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
Ausübung des Fortbetriebsrechtes
§ 67. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.







VII. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 68. (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) So weit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Bestellung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Endigung der Konzession
§ 69. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,
2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt,
3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
4. durch Entzug der Konzession,
5. durch Untersagung gemäß § 71 Abs. 2.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß § 60 Abs. 3 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 60 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
Entziehung der Konzession
§ 70. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 62 Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,
2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 3 nicht mehr vorliegen oder
3. der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 71. (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem Hauptstück III nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
VIII. Hauptstück
Genehmigung der Bedingungen
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Genehmigung der Bedingungen
Veröffentlichung
Verfahren
§ 72. (1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung an die zuständige Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landeslandwirtschaftskammer sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die zuständige Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 32 und 55 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – soferne die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 5 – die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
Veröffentlichung
§ 73. Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gelten.
2. Abschnitt
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
Behörde, verwaltende Stelle
§ 74. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Als verwaltende Stelle wird die Elektrizitäts-Control GmbH bestimmt. Die Behörde kann mit Verordnung die Übertragung widerrufen, wenn die verwaltende Stelle ihre übertragenen Aufgaben nicht oder nicht zufrieden stellend wahrnimmt oder wenn dies aus Kostengründen geboten ist. Im Falle des Widerrufs kann die Behörde mit Verordnung sich selbst, eine andere geeignete Behörde oder einen privaten oder öffentlichen, geeigneten Rechtsträger als verwaltende Stelle bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz dem Magistrat, über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Auskunftspflicht
§ 75. (1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 76. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an diesen Verfahren,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,
5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
6. die Regulierungsbehörden.
Strafbestimmungen
§ 77. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
2. als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 6) oder ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,
3. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
4. den Bestimmungen der §§ 18, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 zuwider handelt,
5. den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),
6. den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 29 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 31 Abs. 2),
7. wer einem Feststellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 nicht entspricht,
8. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 39),
9. den Pflichten gemäß den §§ 38 Abs. 1 Z 5, 42 Abs. 1 Z 9, 43 Abs. 2 , 46 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 nicht entspricht,
10. der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 2) nicht entspricht,
11. der Abnahmepflicht nicht entspricht, obwohl sie die Behörde festgestellt hat (§ 41 Abs. 7),
12. als Endverbraucher keine Auskunft erteilt (§ 44 Abs. 6),
13. den Pflichten des § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 nicht entspricht oder entgegen der Bestimmung des § 45 Abs.  7 auf der Stromrechnung der Endverbraucher nicht den entsprechenden Anteil ausweist,
14. als Betreiber einer Ökoanlage den Bestimmungen des § 48 Abs. 3 oder 5 nicht entspricht,
15. den Bestimmungen des § 56 Abs.  2 nicht entspricht,
16. wer ein Übertragungsnetz ohne Anzeige (§ 58 Abs. 1) oder eine Regelzone ohne Anzeige (§ 59 Abs.  1) betreibt,
17. ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession betreibt (§ 60 Abs. 1),
18. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 63 Abs. 1),
19. den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen oder Aufträgen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
20. einem Auftrag gemäß § 72 Abs. 5 nicht nachkommt,
21. auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde keine geänderten Allgemeinen Bedingungen vorlegt (§ 72 Abs. 6),
22. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder die bestimmten Systemnutzungstarife nicht veröffentlicht (§ 73),
23. entgegen den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme oder den Zutritt gemäß § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt oder den Pflichten gemäß § 75 Abs. 3 nicht entspricht,
24. seiner Berichtspflicht gemäß § 79 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
IX. Hauptstück
Landeselektrizitätsbeirat
Berichtspflicht
Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates
§ 78. (1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 41 Abs. 2 festgelegten Anteils an elektrischer Energie aus Ökoanlagen,
2. die Erörterung der Förderrichtlinien,
3. die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes in elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Wiener Landes-Landwirtschaftskammer, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. der Landeslastverteiler,
4. drei Vertreter der Landesgesellschaft für Wien
(4) Vorsitzender ist das für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit seiner Vertretung betrauen.
(5) Die Vertreter der im Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreter ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
Berichtspflicht
§ 79. (1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes vorzulegen.
(2) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes, der Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen und des Ökostrommarktes sowie eine Beurteilung des Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das im § 41 Abs. 2 vorgegebene Ziel vorzulegen.
X. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 80. Durch dieses Gesetz wurden die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, ausgenommen die Artikel 13 bis 15 und Artikel 20 Abs. 3, und die Seveso II Richtlinie umgesetzt.
Übergangsbestimmungen
§ 81. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz gemäß § 2 Abs. 1 Z 46 betreiben, gelten im Sinne des § 58 als angezeigt. § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 64 Abs. 1) verantwortlich ist.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 65 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten technischen Betriebsleiter gelten als genehmigt nach diesem GesetZ Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß § 35 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(6) Auf bestehende Verträge über den Netzzugang sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Bestehende integrierte Verträge über den Netzzugang und die Versorgung bleiben jedenfalls hinsichtlich des Teiles über den Netzzugang aufrecht; auch auf diesen Teil sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem GesetZ Sie sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und spätestens nach Kundmachung dieses Gesetzes der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der angepassten Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung der §§ 32 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 zu gewähren.
(8) Anzeigen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können nach Kundmachung dieses Gesetzes bei der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Untersagungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(9) Bilanzgruppenverantwortliche können nach Kundmachung dieses Gesetzes Allgemeine Bedingungen der Elektrizitäts-Control GmbH zur Genehmigung vorlegen. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 3 zu beachten.
(10) Der Regelzonenführer und die sonstigen Netzbetreiber haben jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen so zeitgerecht zu treffen, die erforderlich sind, um im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes allen Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu gewähren. Den Netzzugangsberechtigten wird ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung eingeräumt.
(11) Anträge auf Anerkennung als Ökoanlage oder auf Benennung als Kleinwasserkraftanlage können nach Kundmachung dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht werden. Entscheidungen können vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(12) Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 können nach der Kundmachung dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht werden. Feststellungen können vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(13) Endverbraucher, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keiner Bilanzgruppe angehören, werden solange jener Bilanzgruppe zugewiesen, welche ihr bisheriges Elektrizitätsunternehmen einrichtet, bis diese Endverbraucher Mitglied einer anderen Bilanzgruppe sind.
(14) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 15 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreter des Landeselektrizitätsbeirates gelten als bestellt.
(16) Netzzugangsberechtigte sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 ElWOG verpflichtet, die auf Grund des § 47 Abs. 4 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, festgelegten Zuschläge zum Systemnutzungstarif gemäß § 66a Abs. 7 ElWOG zu bezahlen.
Schlussbestimmungen
§ 82. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in Wien vom 29. Juli 1999, LGBl. Nr. 37/1999, außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 31 Abs.1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 56 Abs. 3 Z 5 an Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Schillingbetrag von 690 000, im § 60 Abs. 4 an Stelle des Betrages von 7 300 Euro der Schillingbetrag von 100 000 und im § 77 Abs. 1 an Stelle des Betrages von 14 500 Euro der Schillingbetrag von 200 000.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Anhang
(§ 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 und 5)
Stoffliste zum II. Hauptstück betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung der §§ 26 bis 28 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Anlage. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 28 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Teilen einer Anlage nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;
c) ein in Teil I genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.
4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBI. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBI. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.











Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Ziffer
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Bezeichnung des gefährlichen Stoffes
Mengenschwelle in Tonnen
für die Anwendung von
§ 27 Abs. 2 Z 1
§ 27 Abs. 2 Z 2
1
Ammoniumnitrat 1)
350
2 500
2
Ammoniumnitrat 2)
1 250
5 000
3
Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze
1
2
4
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1
5
Brom

20
6
Chlor
10
25
7
Aterngängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)


1
8
Ethylenimin (Aziridin)
10
20
9
Fluor
10
20
10
Formaldehyd (C > 90%)
5
50
11
Wasserstoff
5
50
12
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
25
250
13
Bleialkyle
5
50
14
Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas
50
200
15
Acetylen (Ethin)
5
50
16
Ethylenoxid
5
50
17
Propylenoxid (1,3-Epoxypropan)
5
50
18
Methanol

200
19
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig


0,1
20
Methylisocyanat

0,15
21
Sauerstoff

200
22
Toluylendiisocyanat
10
100
23
Carbonylchlorid (Phosgen)
0,3
0,75
24
Arsentrihydrid (Arsin)
0,2
1,0
25
Phosphortrihydrid (Phosphin)
0,2
1,0
26
Schwefeldichlorid

1
27
Schwefeltrioxid
15
75
28
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Aquivalenten berechnet 3)

0,001
29
Folgende kanzerogene Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4Diaminobiphenyl) und seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl-methylether (Chlordimethylether), Dimethylzarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin), Hexamethylphosphorsäuretriamid, 2-Naphthylamin und seine Salze, 1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl

0,001
30
Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21 °C)

5 000

50 000
Anmerkungen zu Teil 1:
1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist.
2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 Düngemittelgesetz 1994, BGBI. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt.
3) Die Berechnung der Aquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen.
Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 27 Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2).
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Ziffer
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw.
Zubereitungen und Einstufung
Mengenschwelle in Tonnen
für die Anwendung von
§ 27 Abs. 2 Z 1
§ 27 Abs. 2 Z 2
1
Sehr giftig
5
20
2
Giftig
50
200
3
Brandfördernd
50
200
4
Explosionsgefährlich [Gefahrenhinweis R 2 oder 1)]
50
200
5
Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3)
10
50
6
Entzündlich 2)
5 000
50 000
7
Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder 3)]

50
200
8
Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11)

5 000

50 000
9
Hochentzündlich [Gefahrenhinweis R 12 und 4), ausgenommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1]


10


50
10
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)


200
11
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)


200
12
Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht oben erfasst

100

500
13
Stoffe mit der Einstufung R 29
50
200
Anmerkungen zu Teil 2:
1) Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll.
2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10 sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
3) Als leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.
4) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.
Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 27 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2).
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