Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 28. September 2001 | 72. Stück |
72. Gesetz: | Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2001 – WElWG 2001) [CELEX-Nrn.: 396L0092, 396L0061 und 396L0082] |
72.
Gesetz über die Neuregelung der
Elektrizitätswirtschaft
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2001 – WElWG 2001)
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2001 – WElWG 2001)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
§ 5 Anlagengenehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, Anwendungsbereich und Begriffe
§ 27 Pflichten des Betreibers
§ 28 Pflichten der Behörde
§ 5 Anlagengenehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, Anwendungsbereich und Begriffe
§ 27 Pflichten des Betreibers
§ 28 Pflichten der Behörde
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen, Regelzonen)
1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiber)
§ 29 Geregelter Netzzugang
§ 30 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 31 Verweigerung des Netzzugangs
§ 32 Allgemeine Netzbedingungen
§ 33 Lastprofile
§ 34 Kosten des Netzanschlusses
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
§ 29 Geregelter Netzzugang
§ 30 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 31 Verweigerung des Netzzugangs
§ 32 Allgemeine Netzbedingungen
§ 33 Lastprofile
§ 34 Kosten des Netzanschlusses
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen)
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 41 Abnahmepflicht
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 41 Abnahmepflicht
3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen,
Regelzonen)
§ 42 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 43 Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
§ 42 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 43 Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte, Fonds)
1. Abschnitt (Kunden, Netzbenutzer)
§ 44 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 45 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 46 Netzbenutzer
§ 44 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 45 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 46 Netzbenutzer
2. Abschnitt (Erzeuger, Kleinwasserkraftzertifikate)
§ 47 Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 48 Betreiber von Ökoanlagen
§ 49 Betreiber von Kleinwasserkraftwerken, Kleinwasserkraftzertifikate
§ 50 Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate
§ 47 Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 48 Betreiber von Ökoanlagen
§ 49 Betreiber von Kleinwasserkraftwerken, Kleinwasserkraftzertifikate
§ 50 Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate
3. Abschnitt (Ausgleichsabgabe, Fonds)
§ 51 Ausgleichsabgabe
§ 52 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
§ 51 Ausgleichsabgabe
§ 52 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
V. Hauptstück (Bilanzgruppen,
Ausübungsvoraussetzungen)
1. Abschnitt (Bilanzgruppen)
§ 53 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
§ 54 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 55 Allgemeine Bedingungen
§ 53 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
§ 54 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 55 Allgemeine Bedingungen
2. Abschnitt (Ausübungsvoraussetzungen für
Bilanzgruppenverantwortliche, Untersagung)
§ 56 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 57 Untersagung
§ 56 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 57 Untersagung
VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für
Netze)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 58 Anzeige, Feststellungsverfahren
§ 58 Anzeige, Feststellungsverfahren
2. Abschnitt (Regelzonen)
§ 59 Anzeige, Feststellungsverfahren
§ 59 Anzeige, Feststellungsverfahren
3. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 60 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 61 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 62 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 63 Ausübung
§ 64 Geschäftsführer
§ 65 Pächter
§ 66 Fortbetriebsrechte
§ 67 Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 60 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 61 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 62 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 63 Ausübung
§ 64 Geschäftsführer
§ 65 Pächter
§ 66 Fortbetriebsrechte
§ 67 Ausübung der Fortbetriebsrechte
VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum
Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 68 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 68 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 69 Endigung der Konzession
§ 70 Entziehung der Konzession
§ 71 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 69 Endigung der Konzession
§ 70 Entziehung der Konzession
§ 71 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VIII. Hauptstück (Genehmigung der Bedingungen, Behörde,
Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
1. Abschnitt (Genehmigung der Bedingungen,
Veröffentlichung)
§ 72 Verfahren
§ 73 Veröffentlichung
§ 72 Verfahren
§ 73 Veröffentlichung
2. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen)
§ 74 Behörde
§ 75 Auskunftspflicht
§ 76 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 77 Strafbestimmungen
§ 74 Behörde
§ 75 Auskunftspflicht
§ 76 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 77 Strafbestimmungen
IX. Hauptstück (Elektrizitätsbeirat,
Berichtspflicht)
§ 78 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 79 Berichtspflicht
§ 78 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 79 Berichtspflicht
X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen,
Schlussbestimmungen)
§ 80 Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 81 Übergangsbestimmungen
§ 82 Schlussbestimmungen
§ 80 Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 81 Übergangsbestimmungen
§ 82 Schlussbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Ziele
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung
und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der
Elektrizitätswirtschaft in Wien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art.
10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie
umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher
Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft
gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des
Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der
Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im
Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt werden und die
sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die
Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den
Umweltschutz beziehen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und
unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen
und
6. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient
einzusetzen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall mit hohem biogenem Anteil“ einen Brennstoff mit
einem gemäß § 48 Abs. 6 festgelegten biogenen
Anteil;
2. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten
Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen
Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische
Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann;
3. „Betriebsstätte“ jenes räumlich
zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig
ausgeübt wird;
4. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Stromhändlern
(Lieferanten) und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein
Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe
(Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
5. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder
juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession
betreibt;
6. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen
Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer
Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
7. „Biomasse“ organische Stoffe biogener, nicht fossiler Art
sowie deren Produkte;
8. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz
errichtete Leitung, deren Nutzung durch einen Netzbenutzer erfolgt;
9. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz
abgibt;
10. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder
juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der
Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs
von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle,
technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen
wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
11. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der elektrische Energie
für den Eigenverbrauch kauft oder selbst erzeugt;
12. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten
Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer
Erzeugungsanlage;
13. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, Netzbetreiber oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie aus dem Netz
bezieht;
14. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, feste oder
flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische
Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie
Verwendung finden;
15. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person
oder eine Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;
16. „Erzeugung“ die Produktion von elektrischer
Energie;
17. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von
elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung
von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und
Verteilung dienenden Nebenanlagen (Z B. Anlagen zur Umformung von elektrischer
Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz,
LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1999, fallen;
18. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang
elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem
konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder
entnommen wird;
19. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines
Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
20. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges
Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im
Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
21. „Kraftwärmekopplungsanlage“ (KWK-Anlage) Anlage zur
Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie und
Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen
Fernwärmeversorgung dient;
22. „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und
Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
23. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und
effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme
hergestellt wird. Die bei gegebener Anlagenkonstruktion und bei nachgefragter
Wärmeleistung unmittelbar damit verbundene elektrische Mindestleistung
bestimmt die rechnerisch ermittelte KWK-Energie.
24. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte
Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
25. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und
Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im
Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren
dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
25. „Mischfeuerungsanlage mit hohem biogenen Anteil“ eine
Erzeugungsanlage, bei der in einem Brennraum teilweise Biomasse oder Abfall mit
hohem biogenen Anteil und teilweise sonstige Brennstoffe verfeuert werden, wobei
der Anteil der Biomasse bzw. des biogenen Anteils der Brennstoffe
gemäß § 48 Abs. 6 festzulegen ist;
26. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines
Netzzugangsberechtigten mit dem Netz;
27. „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete und für
den Netzzugangsberechtigten wirtschaftlich günstigste Stelle des zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses
bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen
wird;
28. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische
Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene
Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder
entnimmt;
29. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen
Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
30. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder
Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
31. „Netzebene“ ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau
bestimmter Teilbereich des Netzes;
32. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzes durch
Netzzugangsberechtigte;
33. „Netzzugangsberechtigter“einen Kunden oder einen
Erzeuger;
34. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen
einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und
die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
35. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines
Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden
Netzanschlusses;
36. „Öffentliche Fernwärmeversorgung“ die
entgeltliche Abgabe von Nutzwärme, die mehrheitlich aus Abwärme
stammt, zu Zwecken von Raumwärme und Warmwasser zu Allgemeinen Bedingungen
in einem bestimmten Gebiet an eine Mehrzahl von Kunden über ein
Wärmenetz;
37. „Öffentliches Netz“ ein Übertragungs- oder
Verteilernetz;
38. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit
einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;
39. „Regelzonenführer“ einen unabhängigen
Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Frequenzregelung in
einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines
dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
40. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes
Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder
Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
41. „Stromhändler“ (Lieferant) ein
Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie an andere natürliche
oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder
eingetragene Erwerbsgesellschaften verkauft;
42. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die
technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur
Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu
können;
43. „Übertragung“ den Transport von elektrischer Energie
über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Versorgung von
Endverbrauchern oder Verteilern;
44. „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ einen
Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von
dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;
45. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit
einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem
überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
46. „Verbindungsleitung“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung
von Elektrizitätsnetzen dient;
47. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und
Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander
verbunden sind;
48. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von
elektrischer Energie an Kunden;
49. „Verteilung“ den Transport von elektrischer Energie
über Verteilernetze zum Zwecke der Versorgung von Kunden mit elektrischer
Energie;
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu
verstehen:
1. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 70/1999,
2. Eisenbahnenteignungsgesetz 1954: BGBl. Nr. 71 in der Fassung
BGBl. I Nr. 156/1998,
3. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG:
BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000,
4. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr.
26/2000,
5. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr.
121/2000,
6. HGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2000,
7. Kartellgesetz 1988: BGBl. Nr. 600 in der Fassung BGBl. I Nr.
126/1999,
8. Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975: BGBl. Nr. 417 in der
Fassung BGBl. I Nr. 36/2000.
9. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr.
158/1998
(3) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender
Fassung zu verstehen:
1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 96/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr.
L 27 vom 30.1.1997, S. 20,
2. Elektrizitätstransitrichtlinie: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom
29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen
über große Netze, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.1990, S. 30,
3. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,
ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18
ff.,
4. Seveso II Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14.1.1996, S. 13 ff.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 3. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines
Netzes,
2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit
Netzzugangsberechtigten über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine
Anschlusspflicht),
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische
Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden
Netzinfrastruktur,
4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im
öffentlichen Interesse,
5. die Abnahme elektrischer Energie aus Ökoanlagen sowie die Abnahme
von KWK-Energie, sofern dem Netzbetreiber hiedurch keine Mehrkosten
entstehen.
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen
gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit
allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Grundsätze beim Betrieb von
Elektrizitätsunternehmen
§ 4. Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und
wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den
Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen
und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines
wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu
agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu
verankern.
II. Hauptstück
Erzeugungsanlagen
Anlagengenehmigung; Anzeige
§ 5. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der
Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen einer
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die die Interessen
gemäß § 11 Abs. 1 berühren und sich entweder auf den Zweck
oder
1. die Betriebsweise oder
2. den Umfang der Erzeugungsanlage, insbesondere ihre Einrichtungen bzw.
Ausstattungen, oder
3. den Umfang der verwendeten Primärenergien beziehen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang,
Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage;
insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart,
Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für
die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen
Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden
Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und
Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen
Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der
Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll,
einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der
Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar
angrenzenden Grundstücke;
5. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die
Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen
Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs.
1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder
Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden
sollen;
8. eine Kopie der Vereinbarung über den Netzanschluss mit jenem
Netzbetreiber, an dessen Übertragungs- oder Verteilernetz die
Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall von der Beibringung einzelner
Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der sachlichen
Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. Anzeige entbehrlich
sind.
Entfall der Genehmigungspflicht
§ 6. (1) Mobile Erzeugungsanlagen und Erzeugungsanlagen, die
ganz oder teilweise dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues,
der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken
dienen oder die nach gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen zu
bewilligen sind, unterliegen, solange sie diese Eigenschaften aufweisen, nicht
der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1.
(2) Weist eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer
eisenbahn-, berg-, luftfahrt-, schifffahrts- oder gewerberechtlichen
Betriebsanlage auf, oder dient sie nicht mehr der Landesverteidigung oder
Fernmeldezwecken, so hat dies der Inhaber der Anlage der Behörde
anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder
Bewilligung gemäß Abs. 1 als Genehmigung nach diesem
Gesetz.
Vereinfachtes Verfahren
§ 7. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen
Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder
Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben
wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die
installierte Engpassleistung maximal 100 kW beträgt oder
2. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität
umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 50
m2 beträgt oder
3. ausschließlich der Notstromversorgung dient,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag beim örtlich
zuständigen Magistratischen Bezirksamt mit dem Hinweis bekannt zu geben,
dass die Projektsunterlagen dort innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht
überschreitenden Zeitraumes zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn
innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im
Sinne des § 11 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können,
Gebrauch machen können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist
hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der
Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete
Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls
geeignete Auflagen und Bedingungen zum Schutz der gemäß § 11
Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als
Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen
Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen
Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die
gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend
geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Den Eigentümern der an die Anlage unmittelbar angrenzenden
Grundstücke ist der Inhalt des Anschlages nachweislich schriftlich zur
Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Nachbarn verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht
fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 bei der Behörde
erheben.
(4) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage
gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen,
wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein
vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Genehmigungsverfahren
Anhörungsrechte
§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen
des § 7, aufgrund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des
Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer
genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.
Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung
der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag beim örtlich
zuständigen Magistratischen Bezirksamt bekannt zu machen. Die
Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage unmittelbar angrenzen
und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu
laden; Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
– WEG 1975, sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle
des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so
rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen
können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die
Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und
dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem
Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den
Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit
Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges
Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die
Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift
über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit
solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die
in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 5
berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet
und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen
Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu
hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung,
Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind
allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen
gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen
mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer
landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Nachbarn
§ 9. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den
Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder
belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet
werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich
vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im
Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch
die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in
Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig
Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen
und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der
Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten
Personen.
Parteien
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 8 haben
Parteistellung:
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich
des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes
für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen
dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen
Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der
Hypothekargläubiger,
3. die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11 Abs. 1
geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre
Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der
Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen
im Sinne des § 11 Abs. 1 erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage
gewonnene elektrische Energie eingespeist wird,
5. der Umweltanwalt/die Umweltanwältin des Landes, in dem die
Erzeugungsanlage in Betrieb gehen soll.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden
daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 Z 3 zu behalten, so darf er
seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 11 Abs. 1 auch nach
Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die
Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich
Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall
des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und
von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der
mündlichen Verhandlung erhoben worden. Einwendungen können nur bis
längstens drei Monate nach Betriebsaufnahme erhoben werden.
Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 11. (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage
oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und
dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm,
Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein
zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die
Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums
nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind,
ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten
Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden
Erwachsenen auswirken.
Erteilung der Genehmigung
§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid
zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 erfüllt
sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der
medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten
ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls
vorzuschreibenden bestimmten und geeigneten Auflagen, die nach den
Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen
und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die
nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch
Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der
Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch
solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche
Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik
durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem
dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend
festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der
Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom
Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen
bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit
Bedacht zu nehmen ist.
(5) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch
Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen
Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur,
des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des
Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes,
des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes,
der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des
Dienstnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben,
wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung
auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Erzeugungsanlage
wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt
insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom
Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende
Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind
für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1
umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen
vorzusehen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens
getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu
beurkunden.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen.
Betriebsgenehmigung
Probebetrieb
§ 13. (1) Die Behörde kann in der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage
oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend
beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von
Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die
gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend
schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche
Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter
Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder
anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich
anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer
beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern;
die Behörde hat eine Fristverlängerung zu genehmigen, wenn der Zweck
des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf
Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu
stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung
wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund
einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können
bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen
vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im §
10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort
und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen
Angaben und Auflagen erfüllt sind.
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 14. (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung
zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem
Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen,
wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den
Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der
Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3
und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
Nachträgliche Vorschreibungen
§ 15. (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der
Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden
Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen
nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem
Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen
oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche
Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind,
vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in
keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei
sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu
berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3
und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage
Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur
soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1
zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden
beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 sind, sofern
sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann
vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1
verhältnismäßig sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts
wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
§ 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft
machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht
hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der
Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im
Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der
Nachbar Parteistellung.
(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag
des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und
soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die
im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen Verfahrens.
(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1
und 3 bedürfen, und die in § 6 Abs. 2 genannten Erzeugungsanlagen
gelten die Abs. 1 und 4 bis 6 sinngemäß.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 16. (1) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat
diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu
lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem II.
Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im
Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach dem II. Hauptstück dieses
Gesetzes ergangenen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen
für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen
gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erzeugungsanlage Anstalten des
Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen
Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker
oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen
dürfen auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und
fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen
Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind
Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen
Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine
gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine
Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel
und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die
Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende
Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen
Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur
nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden
Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der
Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser
Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur
Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu
übermitteln. § 17 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner
Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates
vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung unterzogen und die Eintragung des geprüften
Standorts gemäß § 16 Abs. 1 des Umweltgutachter- und
Standorteverzeichnisgesetzes, BGBl. Nr. 622/1995, erwirkt hat. Aus den
Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht
älter als drei Jahre sein dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen
dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten
Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1 genannten Bescheiden geprüft wurde. Abs.
3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Amtswegige Überprüfung
§ 17. (1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit
zulässig.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom
konsensgemäßen Zustand, so hat die Behörde unter
Berücksichtigung des Interesses der Bevölkerung an der
Aufrechterhaltung der Versorgung mit Elektrizität anzuordnen, dass der
Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt wird, bis der
vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) Die Behörde hat eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb
der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden
muss.
Auflassung einer Erzeugungsanlage
Vorkehrungen
§ 18. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer genehmigten
Erzeugungsanlage die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage,
so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in
Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung
begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder
Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen
anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten
Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen
Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in
Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen
Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes
notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm
die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid
aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird
die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3
nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Behörde anzuzeigen, dass er
die gemäß Abs. 2 angezeigten und/oder die von der Behörde
gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im §
11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem
auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit
Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid
festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist
die Auflassung beendet.
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
§ 19. (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung
erlischt, wenn
1. die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 9) der
Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger
Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt
werden,
2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes (§ 13
Abs. 1) um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der
Betriebsgenehmigung (§ 13) aufgenommen wird,
4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, dass die
Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen wird
(§ 18).
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Erzeugungsanlage für die
Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Betriebsbereitschaft gehalten
wird. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, dessen Betrieb
gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen
zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung
oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Er hat die
Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der
Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der
Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen
für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage
betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die
angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1
umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage
anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes
notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm
die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch
einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses
bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und
4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5
Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder
die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen
Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur
Entscheidung gehemmt.
(5) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist
mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
(6) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur dem Inhaber der
Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 20. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage
ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren
Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb
– ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid
die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen
Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des
Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile,
anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der
erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht
verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen
Genehmigung beantragt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als
aussichtslos erscheint.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 21. (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende
Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn
abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Erzeugungsanlage verursachte
unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde
entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit
Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die
Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende
Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die
Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an
Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des
Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der
Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist,
einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche
Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei
Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene
Maßnahme als aufgehoben gilt. Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der
Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in
der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde
zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten
mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet –
außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt
wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von Maßnahmen
gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände
wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft
jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs.
1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage
betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit
Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich
zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer
Erzeugungsanlage
§ 22. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung
oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die
Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder
Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten
anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem
Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten
berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden
Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die
Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden
insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des
Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von
Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden.
Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die
im § 12 Abs. 5 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen
Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8
Abs. 4 erwähnten Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich
Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit
möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu
nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen
Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf
die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen
der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die
Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Dem Magistratischen Bezirksamt, in dessen Sprengel die Vorarbeiten
durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der
Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel
kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den
Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen
werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der
betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens
vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes
beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu
beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die
bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein
Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den
Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der
Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und
die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen
Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit
hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf
Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das
Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
Enteignung
§ 23. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die
Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen
Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten
einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene
Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als
Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung
geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder
wirtschaftlichen Gründen geboten ist, der Landeselektrizitätsbeirat im
Einzelfall gehört wurde und zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage
zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem
Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht
zustande kommt.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke
mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich
Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der
beanspruchten Rechte anzuführen.
Umfang der Enteignung
§ 24. (1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen
Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher
Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen
bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur
Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten
Maßnahmen nicht ausreichen.
Enteignungsverfahren
§ 25. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche
Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. I Nr.
156/1998, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen
anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die
Einlösung der durch Dienst-barkeiten oder andere dingliche Rechte
gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten
Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom
Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die
Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein
Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den
Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers
das ganze Grundstück einzulösen.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung
wenigstens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im
Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid zu
bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid
(Einlösebescheid) ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag
festzulegen.
3. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die
Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des
Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt
hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des
Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der
Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen
werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid
(Einlösebescheid) bestimmte Entschädigungsbetrag als
vereinbart.
4. Ein erlassener Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ist erst
vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in
einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder im
Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) festgelegte vorläufige
Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten
ausbezahlt ist.
5. Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer
Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes zu
verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese
Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der
Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die
für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten
Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung
angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die
Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3
sinngemäß.
6. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides (Einlösebescheides) die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer
Erzeugungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines
innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erzeugunganlage gestellten Antrages des
früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten
die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung
auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2
und 3.
Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen
Anwendungsbereich
Begriffe
§ 26. (1) Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es, schwere
Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu
begrenzen.
(2) Diese Bestimmungen gelten für Erzeugungsanlagen, die dem
Hauptstück II unterliegen und in denen im Anhang zu diesem Gesetz genannte
gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. im Anhang Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. im Anhang Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge
vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu
den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein;
sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und
begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.
(4) Im Sinne dieser Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck
1. „Anlage“ der unter der Aufsicht eines Betreibers stehende
Bereich, in dem gefährliche Stoffe (Z 5) in einer oder in mehreren
technischen Anlagen (Z 2) vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder
verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
2. „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer
Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder
gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen,
Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder
Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage
erforderlich sind;
3. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Zubereitungen, die in
der Anlage zu diesem Gesetz Teil 1 angeführt sind oder die die in der
Anlage zu diesem Gesetz Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen;
4. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus
unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage
ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren
Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb
der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt
sind;
5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das in einer
Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes
oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen
industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines
gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage zu
diesem Gesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
6. „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder
einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder
der Umwelt Schaden zufügen zu können;
7. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte
Wirkung eintritt;
8. „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher
Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung
oder der Lagerhaltung.
Pflichten des Betreibers
§ 27. (1) Der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik
(§ 12 Abs. 4) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere
Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu
begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung der Anlage hat der
Betreiber der Behörde mitzuteilen:
1. Name, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie die vollständige
Anschrift der Anlage,
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen
Person,
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie
gefährlicher Stoffe,
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten
Tätigkeiten,
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter
Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder
dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 unverzüglich in der am
besten geeigneten Weise
1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten
gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen
für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten
Sofortmaßnahmen mitzuteilen,
2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen
sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine
Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,
3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen
Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.
(4) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 28 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle
(Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der
Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und
gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind
nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Betreiber einer Anlage gemäß
§ 26 Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß §
28 Abs. 5 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt
wird, dass
1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und
ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung
der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung
sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren
erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer
Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig
sind,
4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die
erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,
5. den für die örtliche und die überörtliche
Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als
Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer
Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen
bereitgestellt wurden.
(6) Weist der Betreiber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen
Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese
im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 28 Abs. 5 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betreibers hat
die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser
Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
(7) Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gemäß
§ 26 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein
vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des
Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und
Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen
gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und
-bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der
Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln.
Die Behörde hat dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des
Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme,
mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 28 Abs. 4 zu
untersagen.
(8) Bei einer Änderung der Anlage, aus der sich erhebliche
Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen
ergeben können, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 26 Abs.
2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Betreiber einer Anlage im Sinne
des § 26 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat
den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und
zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue
sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle
fünf Jahre.
(9) Betreiber gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 haben nach
Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der
Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb
des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde
anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist
spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf VerÄnderungen in der Anlage
und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu
aktualisieren.
(10) Zwischen benachbarten Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2, bei denen
auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle
folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen
stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Anlagen im Sinne des
§ 26 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen
Notfallplan (bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung
sind.
(11) Nach Maßgabe einer Verordnung (§ 28 Abs. 5) hat der
Betreiber einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2
1. die von einem schweren Unfall einer Anlage möglicherweise
betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und
das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle
fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu
überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der
Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese
Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und
Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen
eines schweren Unfalls;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für eine
Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 zu erstellende Verzeichnis der
gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.
(12) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen
sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung
der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen und zur Beurteilung der
Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9)
notwendig sind.
Pflichten der Behörde
§ 28. (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung
zu stellen:
1. eine Liste der nach § 27 Abs. 2 gemeldeten Anlagen;
2. nach einem schweren Unfall:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Betreibers und Anschrift der Anlage;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Betreibers und Anschrift der Anlage;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 27 Abs. 5
letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach
Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen
Meldestelle zu übermitteln.
(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der
den §§ 26 und 27 unterliegenden Anlagen zu erstellen und den
Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie bezeichnen an Hand der Daten
gemäß Abs. 1 in diesem Verzeichnis jene Anlagen, bei denen auf Grund
ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Anlagen eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle
folgenschwerer sein können. (Domino-Effekt im Sinne des § 27 Abs. 2 Z
7 und Abs. 9.) Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im
Sinne der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über
die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl.
III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers hat die
Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes
einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die
anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Anlagen.
(3) Die Behörde hat für jede unter die §§ 26 und 27
fallende Anlage ein Inspektionsprogramm (ein der Art der betreffenden Anlage
angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu
erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der
Pflichten des Betreibers planmäßig und systematisch zu
überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung
der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme
der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der
Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur
Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen
hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer
Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen
Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in der Anlage
wiedergeben und – bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 – ob
die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten Informationen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen
Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den
angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als
Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen
Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der
Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm
festzulegen; Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 sind längstens alle
zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im
Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der
Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes
festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu
verfassen.
(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der
Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen
Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von
Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) eindeutig
unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt
erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht
fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem
Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der
„Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Änderungen dieser
Richtlinie oder dieser Konvention hat die Behörde durch Verordnung
entsprechend dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) nähere Bestimmungen
über
1. die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall (§ 27 Abs.
3),
2. das Sicherheitskonzept (§ 27 Abs. 4),
3. den Sicherheitsbericht (§ 27 Abs. 5),
4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts
(§ 27 Abs. 5),
5. die internen Notfallpläne (§ 27 Abs. 9),
6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 27 Abs. 10)
zu erlassen.
(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den
Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu
stellen.
(7) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale
unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu
setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender
Auswirkungen abzuschätzen.
(8) Die Behörde hat über Antrag eines Betreibers einer
Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob Abschnitt 3 oder eine
gemäß Abs. 5 erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
III. Hauptstück
Betrieb von Netzen, Regelzonen
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiber
Geregelter Netzzugang
§ 29. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den
Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive
allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und
4 ElWOG erlassenen Verordnung auf Grund privatrechtlicher Verträge
(Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage
der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der jeweils bestimmten
Systemnutzungstarife inklusive allfälliger Zuschläge gemäß
einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung die Nutzung der
Netze zu begehren.
(3) Netzbetreiber haben zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und
allfälliger verordneter Zuschläge gemäß § 34 Abs. 3
und 4 ElWOG die von ihnen zu entrichtende Abgabe nach dem Wiener
Gebrauchsabgabengesetz 1966 (Gebrauchsabgabe), LGBl. Nr. 20/1966 in der jeweils
geltenden Fassung, an die Netzzugangsberechtigten anteilsmäßig weiter
zu verrechnen. Die Netzbetreiber haben den einzuhebenden Anteil an der
Gebrauchsabgabe in Form eines Aufschlages zu den Systemnutzungstarifen in
Groschen je kWh – ab 1. Jänner 2002 in Cent je kWh –
festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
§ 30. Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für
Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen
auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung
nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren,
sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen
Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind
oder Regelungen der Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen:
1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender
vertraglicher Verpflichtungen,
2. Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken,
3. Transporte im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie,
4. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im
Verhältnis der angemeldeten Leistungen.
Verweigerung des Netzzuganges
§ 31. (1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus
nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen
(Störfälle),
2. bei mangelnden Netzkapazitäten,
3. wenn der Netzzugangsberechtigte aus einem System beliefert werden soll,
in dem er nicht als solcher genannt ist, oder
4. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten,
umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt
würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an
Dritte zu nutzen sind.
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten
unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
schriftlich zu begründen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des
Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des
Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt – die
Elektrizitäts-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten
zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die
Gerichte.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen
Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem derjenige seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung stellt. Hinsichtlich
der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene
Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Wohnsitz oder Sitz des Netzbetreibers
gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
Allgemeine Netzbedingungen
§ 32. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen (Allgemeine
Bedingungen für den Netzzugang) sowie deren Änderungen bedürfen
der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Genehmigung ist
unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften
dieses Gesetzes notwendig ist. Ausgenommen von der Genehmigung sind Normen und
Regelwerke der Technik.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein
und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten
Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die
Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu
gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben
gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des
Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht
zugewiesen sind,
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den
Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um
störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer
Anlagen zu verhindern, enthalten,
5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von
Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus
Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen
festlegen,
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses
enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,
7. sie klar und übersichtlich gefasst sind,
8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe
enthalten.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu
enthalten:
1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von
Bilanzgruppen,
2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die
der Verbrauch elektrischer Energie durch einen Lastprofilzähler zu
ermitteln ist,
3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen,
4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung,
5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem
Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben
sind,
6. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten
Lastprofile,
7. sonstige Marktregeln, die sich insbesondere aus den Bestimmungen der
§§ 33, 34, 38, 42, 43, 46, 47 ergeben, wobei jedenfalls vorzusehen
ist, dass bei einander widersprechenden Erklärungen über die
Netzbenutzung bis zu einer gütlichen Einigung oder einer
rechtskräftigen Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte hierüber
der bisherigen Netzbenutzung Vorrang einzuräumen ist.
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen
und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich
erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen
Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in
den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen.
Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
(7) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter
über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde
über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten den
Netzanschlusspunkt mit Bescheid festzustellen.
Lastprofile
§ 33. (1) Für jene Endverbraucher, welche an die
Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG angeschlossen sind
und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW
Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte
Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung
(synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen
ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher
Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls
standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in
geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat
in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen. Diese haben die Möglichkeit
vorzusehen, dass auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung
erfolgt.
Kosten des Netzanschlusses
§ 34. (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei
Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt)
die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und
Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wiener
Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1999, die
Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung
aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die
Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits
errichteten und vorfinanzierten Leitungsanlagen, die für die Nutzung des
Netzes tatsächlich in Anspruch genommen werden, einen Kostenersatz in Form
eines Pauschales zu verlangen (Netzbereitstellung).
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat unter
Bedachtnahme auf § 25 ElWOG in den Allgemeinen Netzbedingungen zu
erfolgen.
(3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der
Kosten des Netzanschlusses auf deren Verlangen eine für die Beurteilung
ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.
Technischer Betriebsleiter
§ 35. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des
Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für
die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu
bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 3 Z 1
entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und
zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen
tätig sein. § 60 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen
des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der
Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des
Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen
werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden
kann und dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen
Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit
oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht
zuzumuten ist, oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die
Erteilung der Nachsicht sprechen.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der
Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen
gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner
Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines
neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter
ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen
einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der
Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als
Betriebsleiter bestellt werden.
Aufrechterhaltung der Leistung
§ 36. (1) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich
zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer
seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn
unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-,
Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur
Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen
erforderlich ist. Bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten
(Engpässen) sowie zur Vermeidung von instabilen Netzzuständen ist der
Netzbetreiber berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der Versorgungssicherheit anzuordnen. Störungen sind unverzüglich zu
beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer
rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
Versorgung über Direktleitungen
§ 37. Netzbetreiber und Erzeuger sind berechtigt,
Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen
Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
2. Abschnitt
Betreiber von Verteilernetzen
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 38. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten
Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und
leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu
erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu
sorgen,
2. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen
sicherzustellen,
4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
5. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den
Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen
oder Aktionäre zu enthalten,
7. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der
Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei
insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die
Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen
jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
8. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive
allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und
4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3
veröffentlichten Aufschlägen Netzzugang zu ihren Systemen zu
gewähren,
9. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§ 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife gemäß dem
Hauptstück VIII zu veröffentlichen,
10. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen
vorzusehen,
11. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes,
12. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
13. zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen
tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,
14. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen
Stromhändler,
15. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer,
zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von
Daten im erforderlichen Ausmaß an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie
Bilanzgruppenverantwortlichen,
16. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene
Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
17. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in
ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu
vermeiden,
18. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über
Bilanzgruppenwechsel,
19. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste und einer besonderen Bilanzgruppe für die Ökoenergie,
wobei diese Bilanzgruppen auch gemeinsam mit anderen Netzbetreibern in anderen
Bundesländern eingerichtet werden können,
20. zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung und zur Einhebung
allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und
4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3
veröffentlichten Aufschlägen,
21. zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der
Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen
ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,
22. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie und Vorlage der von
den Anlagenbetreibern ausgestellten Bescheinigungen im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung an die
Elektrizitäts-Control GmbH,
23. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
24. zur Messung der aus Kleinwasserkraftwerken abgegebenen elektrischen
Energie.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten
sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Recht zum Netzanschluss
§ 39. (1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der
Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender
Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem
Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz
anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen,
denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV
übergeben werden soll.
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 40. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den
jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten
innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche
Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
1. soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der
Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht
zumutbar ist,
2. gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit
einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll.
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht
besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder
eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
(4) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem
Verteilernetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über
die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die Gerichte zu
entscheiden.
Abnahmepflicht
§ 41. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die ihnen
angebotene elektrische Energie aus an ihren Verteilernetzen angeschlossenen und
anerkannten Ökoanlagen (§ 48 Abs. 1) zu den gemäß § 34
Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen abzunehmen.
(2) Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem
Ausmaß
1. in den auf den 1. Oktober 2001 folgenden Jahren mindestens 1
%,
2. in den auf den 1. Oktober 2003 folgenden Jahren mindestens 2
%,
3. in den auf den 1. Oktober 2005 folgenden Jahren mindestens 3
%,
4. in den auf den 1. Oktober 2007 folgenden Jahren mindestens 4 %
der Abgabe elektrischer Energie an die an die jeweiligen Verteilernetze
angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangen Kalenderjahr zu
betragen.
(3) Übersteigt die Menge an elektrischer Energie aus Anlagen, die in
Wien als Ökoanlagen anerkannt sind, diese Mindestmenge, so sind
Verteilernetzbetreiber verpflichtet, auch die die Mindestmenge jeweils
übersteigende Menge abzunehmen, sofern diese nicht an andere Abnehmer
abgesetzt werden kann.
(4) Wird das gemäß Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß durch
den Bezug elektrischer Energie aus in Wien anerkannten Ökoanlagen nicht
erreicht, sind Zukäufe oder sonstige Bezüge des
Verteilernetzbetreibers aus in anderen Bundesländern anerkannten
Ökoanlagen auf das Erfordernis gemäß Abs. 2
anzurechnen.
(5) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind,
die überwiegend der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen, sind
ab dem 1. Oktober 2001 verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene
KWK-Energie zu den gemäß § 34 Abs. 2 ElWOG bestimmten
Mindestpreisen abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31.
Dezember 2004.
(6) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs.
1, 3 und 5 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder
Stromhändler weiter zu veräußern.
(7) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Betreibers
eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage
festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs. 1, 3 oder 5 besteht.
Für die Beurteilung der Abnahmepflicht ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der rechtskräftig genehmigten Anlage maßgeblich.
1. Abschnitt
Betreiber von Übertragungsnetzen,
Regelzonen
Pflichten der
Übertragungsnetzbetreiber
§ 42. (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten
Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig,
leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und
zu erhalten,
2. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen
sicherzustellen,
4. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß § 43 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen
Maßnahmen vorzusehen,
5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
6. Elektrizitätstransite zwischen großen
Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der
Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§ 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu
veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder
den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer
Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
11. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive
allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und
4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3
veröffentlichten Aufschlägen Netzzugang zu ihren Systemen zu
gewähren,
12. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes,
13. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
14. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene
Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
15. vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in
ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu
vermeiden,
16. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern
eingerichtet werden kann,
17. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung
allfälliger Zuschläge gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und
4 ElWOG erlassenen Verordnung sowie den gemäß § 29 Abs. 3
veröffentlichten Aufschlägen,
18. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von
elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten
(Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand
der Technik entsprechend sicher betreiben zu können.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten
sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Einteilung der Regelzonen
Aufgaben
§ 43. (1) Die vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid
GmbH in Wien abgedeckten Netzbereiche sind Bestandteil einer Regelzone. Das in
Wien liegende Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH ist ab 1.
Oktober 2001 von einem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu
betreiben. Dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gilt als
Regelzonenführer.
(2) Zusätzlich zu den im § 42 auferlegten Pflichten obliegen dem
Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung
(Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene
der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen
erbracht werden kann,
2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
3. die Organisation und der Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der
Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
4. die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen
an Schnittstellen des Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an
den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere
Netzbetreiber,
5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von
vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) im
Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH,
6. der Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie
gemäß den Vorgaben (Bieterkurve) des zuständigen
Bilanzgruppenkoordinators,
7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu
Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,
8. die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung
und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,
9. die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über
eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige
Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung
der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den
Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu
übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und
der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt
werden,
10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von
Engpässen,
11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
12. die Befolgung der Anweisungen des zuständigen
Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie
vorliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen
Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
IV. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
Fonds
Abschnitt
Kunden, Netzbenutzer
Rechte und Pflichten der Kunden
§ 44. (1) Alle Kunden sind ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit
Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge
über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu
schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen und Stromhändler können den
Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von
Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis gemäß § 45
Abs. 3 erbringen müssen, oder die aus eigener Erzeugung elektrische Energie
über das öffentliche Netz beziehen, haben der verwaltenden Stelle
(§ 74 Abs. 2) halbjährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum 1.
Jänner 2002 bis 30. September 2002, den Nachweis zu erbringen, dass
für 8 % ihres Bezuges von elektrischer Energie in Wien
Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten
Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt.
Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom
Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen.
(4) Die nachweispflichtigen Endverbraucher (Abs. 3) haben sich bei der
verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten eine
User-ID und ein Zertifikatskonto, auf welchem alle vom Endverbraucher erworbenen
Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch registriert werden. Der Nachweis
gemäß Abs. 3 ist nach Ende jeden Halbjahres durch die Entwertung der
auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu
erbringen.
(5) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem
anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur
dann anzuerkennen, wenn ein mit § 49 in Verbindung mit Abs. 3
vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist.
Über Antrag eines Endverbrauchers hat die Behörde festzustellen, ob
Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat anzuerkennen sind.
(6) Endverbraucher haben über Ersuchen der Behörde Auskunft zu
erteilen, ob Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, ihrer
Verpflichtung gemäß § 45 Abs. 7 nachkommen.
Pflichten der Stromhändler
Untersagung
§ 45. (1) Stromhändler, die Endverbraucher in Wien
beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter
Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz oder Sitz im
Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen
inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu
bestellen und der Behörde Name und Anschrift des
Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes
oder des Sitzes und Änderungen in der Person des
Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu
geben.
(2) Stromhändler, die Kunden beliefern, sind verpflichtet,
Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der
Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreibern, an deren Netz
die Kunden angeschlossen sind, sowie mit dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Stromhändler mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die Endverbraucher
beliefern, haben der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) halbjährlich,
erstmalig jedoch für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September
2002, den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihrer Abgabe von elektrischer
Energie an Endverbraucher in Wien Kleinwasserkraftzertifikate aus
inländischen, benannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus
Abs. 6 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als
zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis
nicht anzuerkennen.
(4) Die nachweispflichtigen Stromhändler (Abs. 3) haben sich bei der
verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten eine
User-ID und ein Zertifikatskonto, auf welchem alle vom Stromhändler
erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch registriert werden. Der
Nachweis gemäß Abs. 3 ist nach Ende jeden Halbjahres durch
elektronische Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten
Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(5) Stromhändler, die Endverbraucher in Wien beliefern und nicht den
Nachweis gemäß § 49 Abs. 3 erbringen müssen, sind
berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis gemäß Abs. 3
zu erbringen. Auf Verlangen eines nachweispflichtigen Endverbrauchers hat der
Stromhändler im Namen des Endverbrauchers die Pflichten gemäß
§ 44 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen.
(6) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem
anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur
dann anzuerkennen, wenn ein mit § 49 in Verbindung mit Abs. 3
vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist.
Über Antrag eines Stromhändlers mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, der
Endverbraucher in Wien beliefert, hat die Behörde festzustellen, ob
Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat anzuerkennen sind.
(7) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher
beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung ihrer Endverbraucher den
Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, aus denen die von ihnen
gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, vollständig auszuweisen. Die
Kennzeichnung hat jedenfalls vollständige Angaben, gegliedert nach den
Primärenergiearten zu enthalten, angegeben
nach
Ökoenergie
Wasserkraft
Gas
Erdölprodukte
Kohle
Atomenergie
Sonstige.
Ökoenergie
Wasserkraft
Gas
Erdölprodukte
Kohle
Atomenergie
Sonstige.
Die Behörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
hinsichtlich des Umfanges der Kennzeichnung, der Zuordnungsregeln und der
Überwachung der Richtigkeit der Angaben vorsehen.
(8) Die Behörde kann einem Stromhändler, der Endverbraucher
beliefert, diese Stromhändlertätigkeit untersagen, wenn er
1. mehrmals wegen Übertretung gemäß Abs. 1, 4, 5 oder 7
rechtskräftig bestraft worden ist oder
2. nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. § 60 Abs. 4
bis 8 gilt sinngemäß.
(9) Sofern dem Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für die
Beschaffung von elektrischer Energie bei vorübergehenden mangelnden
Netzkapazitäten (Engpässen) oder sonstigen instabilen
Netzzuständen nicht bereits zur Gänze über die
Systemnutzungstarife gemäß § 25 ElWOG abgegolten werden, sind
Stromhändler, die Endverbraucher in Wien beliefern, verpflichtet, dem
Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für die Beschaffung von
elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit (§ 36) zu
ersetzen.
Netzbenutzer
§ 46. (1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe
anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes V eine eigene
Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,
1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an
elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber,
Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator
gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden
Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur
Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und
zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,
2. die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener
Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung
einzuhalten,
3. Meldungen bei Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür
vorgesehenen Fristen einzuhalten,
4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes
betraut sind,
5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne
im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den
Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden,
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten
sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen
für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
2. Abschnitt
Erzeuger
Kleinwasserkraftzertifikate
Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 47. (1) Zusätzlich zu den im § 46 festgelegten
Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
1. Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen
Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur
Verfügung zu stellen,
2. zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung
eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die
Datenübertragung,
3. zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen
Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten
sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen
für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen
Betriebsstätten und Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu
versorgen.
Betreiber von Ökoanlagen
§ 48. (1) Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren
Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie-
oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie sowie auf
Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, sind
über Antrag der Betreiber mit Bescheid als Ökoanlagen anzuerkennen.
Dies gilt ebenso für Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil.
Sonstige Verbrennungsanlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm
betrieben werden, sind nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind
Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorzugehen hat, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind und die Anlage
rechtmäßig betrieben werden kann. Die Behörde hat die
Anerkennung der Elektrizitäts-Control GmbH und dem Netzbetreiber, an dessen
Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen sind – soweit
gemäß § 41 Abs. 1 eine Abnahmepflicht besteht –
berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie
von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die
Anlage angeschlossen ist.
(3) Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökoanlage nicht oder nicht
mehr vorliegen, hat er die Behörde zu verständigen. Die Behörde
hat die Anerkennung als Ökoanlage zu widerrufen und den Betreiber zur
Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse ergeben sich
aus der Differenz zwischen den gemäß § 34 Abs. 1 bzw. § 66a
Abs. 7 ElWOG bestimmten Mindestpreisen und dem sich nach § 51 Abs. 7
ergebenden Marktpreis. Diese Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 52)
einzubringen.
(4) Betreiber anerkannter Ökoanlagen haben über die aus ihren
Anlagen an Verteilernetzbetreiber abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung
auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
angeschlossen ist, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
zu übergeben. Die Bescheinigung hat zumindest Namen und Anschrift des
Erzeugers, des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der
abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe und das Datum der
Anerkennung als Ökoanlage samt Ausstellungsbehörde zu enthalten.
Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den
Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist
für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung
dieses Verteilernetzbetreibers über die eingespeiste Ökoenergie
erforderlich.
(5) Die Anerkennung als Ökoanlage erlischt, wenn der Betrieb
länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfalle hat die Behörde
über Antrag des Betreibers der Ökoanlage oder von Amts wegen
festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen
war.
(6) Die für die Anerkennung von Mischfeuerungsanlagen und Anlagen zur
Verbrennung von Abfällen als Ökoanlagen maßgebliche Höhe
des Anteils der Biomasse bzw. des biogenen Anteils der Brennstoffe ist mit
Verordnung der Behörde festzulegen.
Betreiber von Kleinwasserkraftwerken
Kleinwasserzertifikate
§ 49. (1) Kraftwerke, die auf Basis von Wasserkraft mit einer
installierten Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftanlagen) in Wien
betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber von der Behörde mit
Bescheid als solche zu benennen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung
anzuschließen, aus der hervorzugehen hat, dass das Wasserkraftwerk mit
einer installierten Engpassleistung von höchstens 10 MW betrieben werden
kann. Die Bescheinigung kann von einer Anstalt des Bundes oder eines
Bundeslandes, einer akkreditierten Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges der
Akkreditierung, einer staatlich autorisierten Anstalt, einem Ziviltechniker oder
einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jeweils im Rahmen der
erteilten Befugnis nach Erhebung vor Ort ausgestellt werden. Änderungen der
Anlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, sind unverzüglich der
Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Benennung der
Elektrizitäts-Control GmbH, der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) und
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu
bringen.
(2) Betreiber von benannten, inländischen Kleinwasserkraftanlagen sind
berechtigt, ab 1. Jänner 2002 Kleinwasserkraftzertifikate unter Beachtung
des Abs. 3 auszugeben. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstellen. Die Anzahl der
Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage über das
öffentliche Netz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu
entsprechen.
(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh
oder ein Vielfaches davon zu beziehen und haben mindestens Namen und Anschrift
des Erzeugers, gegebenenfalls des Käufers des Kleinwasserkraftzertifikates,
die Bezeichnung der Kleinwasserkraftanlage, den Zeitpunkt der Beglaubigung und
eine Identifikationsnummer zu enthalten. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind
entweder auf Basis von Zählerwerten oder auf Basis von gerechneten Werten
von dem Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz die abgegebene Menge eingespeist
wird, unter Angabe des Datums mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung monatlich auf dem jeweiligen Zertifikatskonto des
Anlagenbetreibers zu beglaubigen. Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf
Basis von gerechneten Werten beglaubigt, hat der Verteilernetzbetreiber nach
Vorliegen der aus der Anlage abgegebenen und gemessenen Menge allfällige
Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen.
Der Verteilernetzbetreiber hat über die Beglaubigung von
Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen. Der Betreiber der
Kleinwasserkraftanlage hat den Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten auf dem
entsprechenden Zertifikatskonto zu bestätigen
(4) Verteilernetzbetreiber haben der Behörde Mitteilung zu machen,
wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine benannte Kleinwasserkraftanlage, die
in ihr Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Vorraussetzungen des Abs. 1
entspricht.
(5) Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerken sind verpflichtet, mit
dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen
Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge
über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(6) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von
Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Behörde den Widerruf der Benennung als
Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Ausgabe von
Kleinwasserkraftzertifikaten mit Bescheid auszusprechen. Außerdem hat sie
die Herausgabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die
missbräuchliche Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden
sind. Die Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 52) einzubringen.
(7) Die Benennung als Kleinwasserkraftanlage erlischt, wenn der Betrieb
länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfalle hat die Behörde
über Antrag des Betreibers der Kleinwasserkraftanlage oder von Amts wegen
festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen
war.
Verwaltung der elektronischen
Kleinwasserkraftzertifikate
§ 50. (1) Zur Abwicklung des elektronischen Zertifikatssystems
hat die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) ein Registrierungssystem im
Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzurichten und zu
betreiben.
(2) Die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) hat dem Betreiber einer
benannten Kleinwasserkraftanlage, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz von
benannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen
Stromhändlern (§ 45 Abs. 3) und den nachweispflichtigen
Endverbrauchern (§ 44 Abs. 3) bzw. den Stromhändlern, die im Namen der
nachweispflichtigen Endverbraucher den Nachweis erbringen, eine User-ID
zuzuweisen und für diese Marktteilnehmer, ausgenommen für
Verteilernetzbetreiber, ein Zertifikatskonto anzulegen.
(3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate hat die verwaltende
Stelle (§ 74 Abs. 2) dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf seinem
Zertifikatskonto die Zertifikatsnummern mitzuteilen. Nach Verkauf elektronischer
Kleinwasserkraftzertifikate hat die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) den
neuen Eigentümer entsprechend zu registrieren.
(4) Auf Grund der vierteljährlichen Meldungen der
Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 53 Abs. 3 Z 9) hat die verwaltende Stelle
(§ 74 Abs. 2) die Menge der in Wien abgegebenen bzw. bezogenen elektrischen
Energie pro Stromhändler bzw. pro Endverbraucher zu ermitteln und die 8 %
Quote festzulegen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern
und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende des jeweiligen Halbjahres
elektronisch bekannt zu geben.
(5) Die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) hat die Quotenerfüllung
zu kontrollieren. Werden die Nachweise gemäß den §§ 44 Abs.
3 oder 45 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend erbracht, hat die verwaltende
Stelle (§ 74 Abs. 2) den nachweispflichtigen Stromhändler oder den
nachweispflichtigen Endverbraucher am Ende des jeweiligen Halbjahres
aufzufordern, binnen zwei Wochen die entsprechenden Nachweise nachzuholen. Wird
dieser Aufforderung nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die
verwaltende Stelle die Behörde zu verständigen.
(6) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die Bestimmungen
über das elektronische Zertifikatssystem zu präzisieren, zu
ändern oder zu ergänzen, wenn dies für das Funktionieren des
Systems notwendig ist. Insbesondere können nähere Bestimmungen zu den
§§ 44 Abs. 4, 45 Abs. 4, 49 Abs. 3 und zu den Absätzen 2 bis 5
erlassen werden.
Abschnitt
Fonds
Ausgleichsabgabe
§ 51. (1) Hat ein Verteilernetzbetreiber den in § 41
Abs. 2 festgelegten jeweiligen Mindestanteil für den Zeitraum 1. Oktober
bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, so hat die
Behörde den Verteilernetzbetreiber aufzufordern, binnen vier Wochen den
entsprechenden Nachweis für den jeweiligen Zeitraum nachzuholen.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 oder der Aufforderung
gemäß § 50 Abs. 5 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat
die Behörde dem Nachweispflichtigen mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe
vorzuschreiben. Mit der rechtskräftigen Vorschreibung der Ausgleichsabgabe
gelten die Verpflichtungen gemäß § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 3
und § 45 Abs. 3 als erfüllt.
(3) Die Ausgleichsabgabe hat sich
1. für Minderbezüge aus Ökoanlagen an der Differenz zwischen
dem Marktpreis und den durchschnittlichen Produktionskosten für
Ökoanlagen pro kWh und
2. für nicht oder nicht ausreichend vorgelegte
Kleinwasserkraftzertifikate an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den
durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerke pro
kWh
zu orientieren.
zu orientieren.
(4) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im vorangegangenen
Kalenderjahr abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und dem im
§ 41 Abs. 2 festgelegten jeweils geltenden Mindestausmaß.
(5) Die erforderliche Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate ergibt sich
aus der im jeweiligen Zeitraum bezogenen Menge elektrischer Energie bzw.
abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und den in den
§§ 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 festgelegten
Mindesterfordernissen.
(6) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 1 sind
die gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bzw. § 66a Abs. 7 ElWOG
bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im
vorangegangenen Kalenderjahr durch alle in Wien tätigen
Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis
heranzuziehen.
(7) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 2 sind
die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen
heranzuziehen. Dabei sind unter anderem folgende Parameter zu
berücksichtigen: Lebensdauer, Investitionskosten, Betriebskosten,
Verzinsung des Kapitals, Volllaststunden, allfällige Förderungen sowie
steuerlich gewährte Begünstigungen. Die Ermittlung der
durchschnittlichen Produktionskosten kann auch indirekt über die
Verkaufspreise aus Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgen.
(8) Der Marktpreis für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis
einschließlich September des Folgejahres ergibt sich aus dem Durchschnitt
der für diese Monate gebildeten Futurepreise (Settlement Price) für
Grundlast (baseload) einer für den österreichischen Markt bestimmenden
mitteleuropäischen Strombörse, wobei der letzte Handelstag vor dem 1.
Oktober als Stichtag gilt. Die Behörde hat durch Verordnung die für
den österreichischen Markt bestimmende mitteleuropäische
Strombörse festzulegen. Ist eine Ermittlung des Marktpreises nach dem
ersten Satz nicht möglich, hat die Behörde mit Verordnung festzulegen,
wie die Ermittlung auf Basis von im Vorhinein zu bildenden Preisen zu erfolgen
hat.
(9) Die Behörde hat vor Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe mit
Verordnung
1. die durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen pro
kWh und
2. die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerke
pro kWh
unter Beachtung der Abs. 6 und 7 festzulegen. Die durchschnittlichen
Produktionskosten sind von der Behörde jährlich zu
prüfen.
Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
§ 52. (1) Zur Förderung von Ökoanlagen für Wien
sowie zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei Zukäufen gemäß
§ 41 Abs. 4, die nicht von anderen Verteilernetzbetreibern zugekauft
werden, wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden
aufgebracht:
1. aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe,
2. aus Strafbeträgen gemäß § 77 Abs. 1 Z 19 bis
23,
3. aus Zinsen der Fondsmittel,
4. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das
Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sowie
die Kosten des Abgabenvollzugs sind durch den Fonds zu tragen. Die
Abgabenbehörde hat die ihr durch den Vollzug der Ausgleichsabgabe
erwachsenden Kosten (Berechnung der Kosten im Sinne der Richtlinie für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender
Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG, BGBl. II Nr. 50/1999) dem
Fonds bis längstens 25. Februar für das vorangegangene Jahr
mitzuteilen; die Abgeltung der Kosten hat binnen einem Monat nach der Mitteilung
zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die
Gewährung der Förderung kann aus einem nicht rückzahlbaren
Zuschuss bestehen und beim Zukauf von Ökoenergie gemäß § 41
Abs. 3 aus einem Zuschuss pro kWh zum Marktpreis.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von
Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen
sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. Effizienter Mitteleinsatz
2. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen
3. Wirtschaftlichkeit des Projektes
4. Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
5. Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter
Förderungen
(6) Die Behörde hat dem Elektrizitätsbeirat über die
Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten
Fördervergabe, zu berichten.
V. Hauptstück
Bilanzgruppen
Ausübungsvoraussetzungen
1. Abschnitt
Bilanzgruppen
§ 53. (1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone
gebildet werden. Die Bildung und VerÄnderung einer Bilanzgruppe erfolgt
durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat
die Bildung und VerÄnderung der Bilanzgruppe der Elektrizitäts-Control
GmbH anzuzeigen.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 6
und 7 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:
1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen
Regelzonenführer,
2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die
Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der
Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden,
3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für
technische Zwecke,
4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von
Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische
Zwecke,
5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator,
6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den
Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die
Bilanzgruppenmitglieder,
7. die Weiterverrechnung der Entgelte an die
Bilanzgruppenmitglieder.
(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 6
und 7 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
1. Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den
Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch
abzuschließen,
2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
3. entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten
Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die
Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im
Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator in den Allgemeinen Bedingungen
festgesetzten Zeitpunkt erfolgen,
5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne
einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,
6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die
Marktregeln einzuhalten,
7. Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den jeweils genehmigten
Allgemeinen Bedingungen mit Erzeugern, Kunden und Stromhändlern
Verträge abzuschließen,
8. Namen und Anschrift der nachweispflichtigen Stromhändler und der
nachweispflichtigen Endverbraucher der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) zu
melden,
9. der verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) am Ende jedes Quartals die
Menge
a) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigen Stromhändler abgegebenen elektrischen Energie an Endverbraucher in Wien und
b) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigen Endverbraucher bezogenen elektrischen Energie in Wien
a) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigen Stromhändler abgegebenen elektrischen Energie an Endverbraucher in Wien und
b) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigen Endverbraucher bezogenen elektrischen Energie in Wien
mittels automationsunterstützter Datenübertragung zu melden,
wobei die Menge der elektrischen Energie auch rechnerisch ermittelt werden
kann.
(4) Werden die Mengen, die von nachweispflichtigen Stromhändlern
abgegeben oder von nachweispflichtigen Endverbrauchern bezogen worden sind,
rechnerisch ermittelt, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche nach Vorliegen
der gemessenen Mengen allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden
Meldungen zu berücksichtigen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zu
führen.
(5) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben nachweispflichtige
Endverbraucher über ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 zu
informieren, wobei auf den Inhalt des § 45 Abs. 4 hinzuweisen ist. Diese
Information ist auch den Stromhändlern, die die nachweispflichtigen
Endverbraucher beliefern, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die
in Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben
und Pflichten.
(7) Für Bilanzgruppen für die Ökoenergie gelten die in Abs.
2 Z 1, Abs. 2 Z 6 und die in Abs. 3 aufgezählten Aufgaben und
Pflichten.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 2 bis 7
aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen
Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
Wechsel der Bilanzgruppe
Zuweisung
§ 54. (1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe
oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom
Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen
Stromhändler weiter zu geben.
(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder
keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe erfolgt durch die
Elektrizitäts-Control GmbH.
Allgemeine Bedingungen
§ 55. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für
Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter
Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses
Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und
keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten
Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten,
dass
1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden
Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des
Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht
zugewiesen sind.
(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Rechtsvorschriften jenes
Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Wohnsitz oder
Sitz hat.
2. Abschnitt
Ausübungsvoraussetzungen für
Bilanzgruppenverantwortliche
Untersagung
Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 56. (1) Die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person,
die Vollkaufmann ist, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ausüben, wenn sie einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich
hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer
Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Hat der
Bilanzgruppenverantwortliche seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat
die Elektrizitäts-Control GmbH bei der Erteilung der Genehmigung die
Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(3) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den
Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG ergangenen
Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen
anzuschließen:
1. Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem
Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz dem ElWOG und
dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen,
insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich
sind;
2. ein aktueller Firmenbuchauszug
3. ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen
vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des
§ 8 GewO 1994 in der derzeit geltenden Fassung (letzte Änderung
BGBl I Nr. 2000/121) und keine Ausschließungsgründe im Sinne des
§ 13 GewO 1994 in der derzeit geltenden Fassung (letzte Änderung
BGBl I Nr. 2000/121), vorliegen;
4. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein
Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein
Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter
fachlich geeignet ist;
5. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die
Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über
ein Haftungskapital von mindestens 50.000 Euro, z.B. in Form einer Bankgarantie
oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer aufgrund
der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls
erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach
Z 1 vorzulegenden Vereinbarung.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße
theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von
Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung
oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist,
erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen
gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen
Antragsunterlagen hat die Elektrizitäts-Control GmbH binnen zwei Monaten zu
entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit
als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine
Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des
§ 57.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für
Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder
für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie
bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der
Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
Untersagung
§ 57. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die dem
Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
1. er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
Erteilung der Genehmigung aufnimmt, oder
2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht
ausübt.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die dem
Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. der Genehmigungsbescheid gemäß § 56 auf unrichtigen
Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,
2. eine im § 56 Abs 4 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr
vorliegt,
3. er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er deswegen
zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen gemäß
§ 56 Abs. 2 dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist und
die Entziehung im Hinblick auf die Übertretung nicht
unverhältnismäßig ist.
(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare
Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Rechtsvorschriften
desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen
Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des
Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung
mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder
Genehmigung oder Untersagung durch Übermittlung einer Abschrift des
jeweiligen Bescheides zu verständigen.
VI. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für
Netze
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Anzeige, Feststellungsverfahren
§ 58. (1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben
beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im
§ 61 Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in
zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob ein
Elektrizitätsunternehmen Betreiber eines Übertragungsnetzes ist. Von
Amts wegen kann sie diese Feststellung treffen.
2. Abschnitt
Regelzone
Anzeige
Feststellungsverfahren
§ 59. (1) Die Austrian Power Grid GmbH hat der Behörde bis
spätestens 1. Oktober 2001 anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber
ihres Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist. Mit der
Anzeige sind zusätzlich zu den im § 61 Abs. 2 Z 1 und 2
aufgezählten folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweis der Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit (§ 2 Z
45) der Organe und
2. Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers des
Übertragungsnetzes, soweit dieser nicht selbst Betreiber des
Übertragungsnetzes ist.
(2) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausüben,
wer
1. unabhängig und weisungsungebunden im Sinne des § 2 Z 45
ist,
2. die Zustimmung des Eigentümers hat und
3. in der Lage ist, die Aufgaben gemäß §§ 42 Abs. 1
und 43 Abs. 2 zu erfüllen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht
mehr vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung
eines Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen
das Einvernehmen her zu stellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone
erstreckt.
(4) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht oder hat die Behörde
mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2
nicht oder nicht mehr vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen eine
geeignete Person unter Berücksichtigung des Abs. 2 Z 1 und 3
auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben gemäß §§
42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen
Landesregierungen das Einvernehmen her zu stellen, in deren Wirkungsbereich sich
die Regelzone erstreckt.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 4 hat die
Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag
des Eigentümers eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch
des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der
Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Verteilernetze
Elektrizitätswirtschaftliche
Konzession
Voraussetzungen für die
Konzessionserteilung
§ 60. (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt
werden, wenn
1. der Konzessionswerber in der Lage ist,
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und
b) den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen
und
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und
b) den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen
und
2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession
zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt
ferner voraus, dass der Konzessionswerber
1. sofern es sich um eine natürliche Person
handelt,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
c) seinen Wohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
c) seinen Wohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
2. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft
handelt,
a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 69) bestellt hat.
a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 69) bestellt hat.
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von
einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu
einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn
die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus
dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten
Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 40 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des
vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der
Monopolhehlerei nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft
worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn
über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als
7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt
wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt
auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare
Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der
Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der
Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur
Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession
ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden.
(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession
ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der
Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person
zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden
war.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als
natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der
ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte
zusteht.
(9) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die
Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Geschäftsführer (§ 64) weiter ausgeübt werden oder die
weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Pächter (§ 69) übertragen werden.
(10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung
des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z 1 lit. a), der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaates (Abs. 3 Z 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des Wohnsitzes im
Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c)
Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die
Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im
öffentlichen Interesse gelegen ist.
(11) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein
Geschäftsführer (§ 64) oder Pächter (§ 65) bestellt
ist.
(12) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes
gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
Verfahren zur Konzessionserteilung
Parteistellung
Anhörungsrechte
§ 61. (1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß
§ 60 anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person,
ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der
Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein
Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein
darf,
3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene
Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab
1:25 000,
4. Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten
der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder
geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere
Verteilung erwarten lassen.
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 60
weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer
Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession kommt
1. dem Konzessionswerber und
2. jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession
für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,
Parteistellung zu.
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet
vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge
abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. die Wirtschaftskammer Wien,
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und
3. die Wiener Landeslandwirtschaftskammer
zu hören.
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession
§ 62. (1) Über den Antrag auf Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu
entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers
über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die
Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das
Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur
Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich
ist.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige
und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes
durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf
anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf
einen allmählichen (z.B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist
ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um
insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des
Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser
Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde
einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist
der Behörde anzuzeigen.
Ausübung
§ 63. (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund
einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches
Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur
zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften
enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der
Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis
zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters,
längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.
Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren
Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter
eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des
Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger
als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt
wurde.
Geschäftsführer
§ 64. (1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann
für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber
für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten
Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder
Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen
des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des
Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen
lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung
der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende
Geschäftsführer
1. die gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt,
2. sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche
Anordnungsbefugnis besitzt,
3. seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich
zugestimmt hat und
4. im Falle einer juristischen Person (§ 60 Abs. 3 Z 2)
außerdem
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder
b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist,
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder
b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist,
5. im Falle einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 64 Abs. 3
Z 2) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem
Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der
Gesellschaft berechtigt ist.
§ 64 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch
entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine
natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein
Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen
Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich
haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird
dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine
natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender
Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb
dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den
Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser
Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes
die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene
Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft
des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen
solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum
Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person
bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der
juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb
der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn
schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer
Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung
zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer
eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt.
Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der
Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
Pächter
§ 65. (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der
Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche
Person ist, die gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen, wobei § 60 Abs. 10 und 11
sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muss er entweder seinen Sitz im
Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und ist ein
Geschäftsführer (§ 64) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist
unzulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der
Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu
widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden
des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die
Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber
schriftlich anzuzeigen.
Fortbetriebsrechte
§ 66. (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der
Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht
zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz das
Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von
Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise
übergeht,
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie
den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder
Zwangspächter.
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie
der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht,
oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen
Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder
der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten
– falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter –
ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 64) oder
Pächter (§ 65) zu bestellen. § 60 Abs. 10 und 11 gilt
sinngemäß.
Ausübung des Fortbetriebsrechtes
§ 67. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht
mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der
Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich
anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch
Einantwortung,
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den
Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine
Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft
oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des
Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes
ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen
übergeht.
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder,
Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem
Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß
Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der
Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem
gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst
der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das
Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit
dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der
Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr
vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen
fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder,
Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht
gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten
Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen
Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung
verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden
gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für
ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam
auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist
gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist
unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde
ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des
Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung
durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn
des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den
Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des
Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das
Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des
Pachtverhältnisses.
VII. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum
Netzbetrieb
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
§ 68. (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes,
das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen
Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden
Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) So weit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten
Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des
Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des
Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des
Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Bestellung der
hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb
ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des ersten Abschnittes des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur
dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die
Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der
Untersagung betroffen ist, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die
Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des
Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene
Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die
Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch
genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene
Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der
Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind
die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs
zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Endigung der Konzession
§ 69. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession
für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche
Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des
Fortbetriebsrechtes,
2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der
Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts
anderes ergibt,
3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten
gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der
Fortbetriebsrechte,
4. durch Entzug der Konzession,
5. durch Untersagung gemäß § 71 Abs. 2.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch
Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen,
Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die
zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den
Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und
4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt
keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine
Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des
Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im
Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die
Ausübung der Konzession gemäß § 60 Abs. 3 erfüllt. Der
Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss
eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im
Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von
sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs
Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb
dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des
§ 60 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter
innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene
Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die
Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das
Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen
Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft
oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt,
wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft,
sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft
fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb
von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem
die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde
einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für
einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die
Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige
Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des
Zwangspächters.
Entziehung der Konzession
§ 70. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession
für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu
entziehen, wenn
1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 62 Abs. 4
festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,
2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 3
nicht mehr vorliegen oder
3. der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer infolge schwer
wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden
ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten
ist.
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere
Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen
Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die
ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten
Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde
die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den
Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung
wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung
eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten
des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abzusehen,
wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und
sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den
Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
§ 71. (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen
Pflichten gemäß dem Hauptstück III nicht nach, hat ihm die
Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten
Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des
Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in
absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des
Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden
Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder
teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu
verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung
der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die
Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der
Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die
Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des
Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene
Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben
notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die
Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch
genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung
zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der
Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind
die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs
zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei
Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die
ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert
ist, sinngemäß anzuwenden.
VIII. Hauptstück
Genehmigung der Bedingungen
Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Genehmigung der Bedingungen
Veröffentlichung
Verfahren
§ 72. (1) Die Netzbetreiber und die
Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der
Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung an die
zuständige Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien, die Wiener Landeslandwirtschaftskammer sind –
sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – vor Erteilung der
Genehmigung zu hören.
(3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit
eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere
Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die
Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die
Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen
Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den
Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf
deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die zuständige Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber
oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner
Bedingungen innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist
auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder
geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 32
und 55 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter
Bedingungen darf jedoch – soferne die Änderung nicht auf Grund einer
Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach
Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der
Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes
erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 5 – die Netzbetreiber
und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der
zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb angemessener, drei Monate
nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur
Genehmigung vorzulegen.
Veröffentlichung
§ 73. Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen
haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten
Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sind
genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife
veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen
Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder
Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung
ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits
veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife
gelten.
2. Abschnitt
Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen
Behörde, verwaltende Stelle
§ 74. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist
die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses
Gesetzes die Landesregierung.
(2) Als verwaltende Stelle wird die Elektrizitäts-Control GmbH
bestimmt. Die Behörde kann mit Verordnung die Übertragung widerrufen,
wenn die verwaltende Stelle ihre übertragenen Aufgaben nicht oder nicht
zufrieden stellend wahrnimmt oder wenn dies aus Kostengründen geboten ist.
Im Falle des Widerrufs kann die Behörde mit Verordnung sich selbst, eine
andere geeignete Behörde oder einen privaten oder öffentlichen,
geeigneten Rechtsträger als verwaltende Stelle bestimmen. Sie hat sich
dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster
Instanz dem Magistrat, über Berufungen entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat.
Auskunftspflicht
§ 75. (1) Die Behörde kann von den
Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur
Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte
innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf
Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und
Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte
Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht
berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde
zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit
ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen
zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender
behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete
Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage
durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese
Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten
erforderlich ist.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen
Kosten besteht nicht.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 76. (1) Personenbezogene Daten, die für die
Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die
Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) in Erfüllung
ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde oder der
verwaltenden Stelle (§ 74 Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen
automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 74 Abs. 2) ist
ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu
übermitteln an:
1. die Beteiligten an diesen Verfahren,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese
Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des
jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,
5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
6. die Regulierungsbehörden.
Strafbestimmungen
§ 77. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 500 Euro, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu
bestrafen ist, begeht, wer
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne
Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
2. als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt
(§ 12 Abs. 6) oder ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine
Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,
3. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß
§ 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung –
ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
4. den Bestimmungen der §§ 18, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 zuwider
handelt,
5. den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen
Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht
rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt
(§ 22 Abs. 7),
6. den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen
gewährt (§ 29 Abs. 1) oder die Verweigerung des
Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 31 Abs. 2),
7. wer einem Feststellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 nicht
entspricht,
8. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten
Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen
lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die
Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt
(§ 39),
9. den Pflichten gemäß den §§ 38 Abs. 1 Z 5, 42 Abs. 1
Z 9, 43 Abs. 2 , 46 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7
nicht entspricht,
10. der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 2)
nicht entspricht,
11. der Abnahmepflicht nicht entspricht, obwohl sie die Behörde
festgestellt hat (§ 41 Abs. 7),
12. als Endverbraucher keine Auskunft erteilt (§ 44 Abs. 6),
13. den Pflichten des § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 nicht entspricht
oder entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 7 auf der
Stromrechnung der Endverbraucher nicht den entsprechenden Anteil
ausweist,
14. als Betreiber einer Ökoanlage den Bestimmungen des § 48 Abs.
3 oder 5 nicht entspricht,
15. den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 nicht
entspricht,
16. wer ein Übertragungsnetz ohne Anzeige
(§ 58 Abs. 1) oder eine Regelzone ohne Anzeige
(§ 59 Abs. 1) betreibt,
17. ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession
betreibt (§ 60 Abs. 1),
18. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den
Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 63
Abs. 1),
19. den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden
sind, enthaltenen Auflagen oder Aufträgen zuwider handelt oder die in den
Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
20. einem Auftrag gemäß § 72 Abs. 5 nicht
nachkommt,
21. auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde keine
geänderten Allgemeinen Bedingungen vorlegt (§ 72 Abs. 6),
22. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder die bestimmten
Systemnutzungstarife nicht veröffentlicht (§ 73),
23. entgegen den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 die Erteilung einer
Auskunft verweigert, die Einsichtnahme oder den Zutritt gemäß §
75 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt oder den Pflichten gemäß
§ 75 Abs. 3 nicht entspricht,
24. seiner Berichtspflicht gemäß § 79 Abs. 2 oder 3 nicht
nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt,
so ist dieser verantwortlich.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1
bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung
bildet.
IX. Hauptstück
Landeselektrizitätsbeirat
Berichtspflicht
Aufgaben des
Landeselektrizitätsbeirates
§ 78. (1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen
elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein
Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 41
Abs. 2 festgelegten Anteils an elektrischer Energie aus
Ökoanlagen,
2. die Erörterung der Förderrichtlinien,
3. die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes in
elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Wien, der Wiener Landes-Landwirtschaftskammer,
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. der Landeslastverteiler,
4. drei Vertreter der Landesgesellschaft für Wien
(4) Vorsitzender ist das für Angelegenheiten des
Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Er
kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit seiner
Vertretung betrauen.
(5) Die Vertreter der im Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Stellen werden mit
Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 genannten
Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreter ein
Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung
durch den Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates
ist eine ehrenamtliche.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.
Er ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem
Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und
Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die
Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als
Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates
anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines
Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
Berichtspflicht
§ 79. (1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni
jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen
Erfahrungsbericht über das Funktionieren des
Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes
vorzulegen.
(2) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der
Behörde einen Bericht über das Funktionieren des
Elektrizitätsbinnenmarktes, der Entwicklung der ökonomischen
Rahmenbedingungen und des Ökostrommarktes sowie eine Beurteilung des
Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich bis spätestens
30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das im § 41
Abs. 2 vorgegebene Ziel vorzulegen.
X. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 80. Durch dieses Gesetz wurden die
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, ausgenommen die Artikel 13 bis 15 und
Artikel 20 Abs. 3, und die Seveso II Richtlinie umgesetzt.
Übergangsbestimmungen
§ 81. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten
im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber
konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und
der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat
über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den
Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz gemäß § 2 Abs. 1 Z 46
betreiben, gelten im Sinne des § 58 als angezeigt. § 58 Abs. 2 gilt
sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur
Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer
im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz
genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz
zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer
oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 64 Abs. 1)
verantwortlich ist.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 60 Abs.
3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein
Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer
oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der
Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 65
Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher
Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu
bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung
anzusuchen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig bestellten technischen Betriebsleiter gelten als genehmigt
nach diesem GesetZ Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche
Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß § 35 erforderlichen
Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der
Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(6) Auf bestehende Verträge über den Netzzugang sind die jeweils
nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
Bestehende integrierte Verträge über den Netzzugang und die Versorgung
bleiben jedenfalls hinsichtlich des Teiles über den Netzzugang aufrecht;
auch auf diesen Teil sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten
Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem GesetZ Sie sind an
die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und spätestens nach Kundmachung
dieses Gesetzes der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung
vorzulegen. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der angepassten Allgemeinen
Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den
Netzzugang unter Beachtung der §§ 32 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1
zu gewähren.
(8) Anzeigen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit eines
Bilanzgruppenverantwortlichen können nach Kundmachung dieses Gesetzes bei
der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Untersagungen
können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch
erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(9) Bilanzgruppenverantwortliche können nach Kundmachung dieses
Gesetzes Allgemeine Bedingungen der Elektrizitäts-Control GmbH zur
Genehmigung vorlegen. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur
Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
haben die Bilanzgruppenverantwortlichen in Ausübung ihrer Tätigkeit
die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 3 zu
beachten.
(10) Der Regelzonenführer und die sonstigen Netzbetreiber haben jene
organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen so
zeitgerecht zu treffen, die erforderlich sind, um im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes allen Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu
gewähren. Den Netzzugangsberechtigten wird ein im Zivilrechtswege geltend
zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung
eingeräumt.
(11) Anträge auf Anerkennung als Ökoanlage oder auf Benennung als
Kleinwasserkraftanlage können nach Kundmachung dieses Gesetzes bei der
Behörde eingebracht werden. Entscheidungen können vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt
wirksam.
(12) Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 können nach der
Kundmachung dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht werden.
Feststellungen können vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden
jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(13) Endverbraucher, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
keiner Bilanzgruppe angehören, werden solange jener Bilanzgruppe
zugewiesen, welche ihr bisheriges Elektrizitätsunternehmen einrichtet, bis
diese Endverbraucher Mitglied einer anderen Bilanzgruppe sind.
(14) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig
errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die
§§ 15 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden. Die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach
den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten
Vertreter des Landeselektrizitätsbeirates gelten als bestellt.
(16) Netzzugangsberechtigte sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer
Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 ElWOG verpflichtet, die auf Grund
des § 47 Abs. 4 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.
143/1998, festgelegten Zuschläge zum Systemnutzungstarif gemäß
§ 66a Abs. 7 ElWOG zu bezahlen.
Schlussbestimmungen
§ 82. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Oktober
2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über
Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in Wien vom 29. Juli 1999, LGBl.
Nr. 37/1999, außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 31 Abs.1 Z 3
tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 56 Abs. 3 Z 5 an Stelle des
Betrages von 50 000 Euro der Schillingbetrag von 690 000, im § 60 Abs. 4 an
Stelle des Betrages von 7 300 Euro der Schillingbetrag von 100 000 und im §
77 Abs. 1 an Stelle des Betrages von 14 500 Euro der Schillingbetrag von 200
000.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Anhang
(§ 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 und 5)
Stoffliste zum II. Hauptstück betreffend die
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung der §§ 26 bis 28 zu
berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen
Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und
2 genannten Mengen gelten pro Anlage. Mengen bis zu 2% der jeweiligen
Mengenschwelle können unbeschadet des § 28 Abs. 5
unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des
Abstandes zu anderen Teilen einer Anlage nicht als Auslöser eines schweren
Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes,
wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;
c) ein in Teil I genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht
überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen
Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine
Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der
Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach
der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt;
e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb
der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam
nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den
Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den
entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die
Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten
größer als die Zahl 1 ist.
4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer
Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der
kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei
denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben
ist.
5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die
einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das
Chemikaliengesetz 1996, BGBI. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBI. II
Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998,
heranzuziehen.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und
Zubereitungen
Ziffer
|
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
Bezeichnung des gefährlichen Stoffes
|
Mengenschwelle in Tonnen
für die Anwendung von |
||
§ 27 Abs. 2 Z 1
|
§ 27 Abs. 2 Z 2
|
||
1
|
Ammoniumnitrat 1)
|
350
|
2 500
|
2
|
Ammoniumnitrat 2)
|
1 250
|
5 000
|
3
|
Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze
|
1
|
2
|
4
|
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze
|
|
0,1
|
5
|
Brom
|
|
20
|
6
|
Chlor
|
10
|
25
|
7
|
Aterngängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
|
|
1
|
8
|
Ethylenimin (Aziridin)
|
10
|
20
|
9
|
Fluor
|
10
|
20
|
10
|
Formaldehyd (C > 90%)
|
5
|
50
|
11
|
Wasserstoff
|
5
|
50
|
12
|
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
|
25
|
250
|
13
|
Bleialkyle
|
5
|
50
|
14
|
Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas
|
50
|
200
|
15
|
Acetylen (Ethin)
|
5
|
50
|
16
|
Ethylenoxid
|
5
|
50
|
17
|
Propylenoxid (1,3-Epoxypropan)
|
5
|
50
|
18
|
Methanol
|
|
200
|
19
|
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze,
pulverförmig
|
|
0,1
|
20
|
Methylisocyanat
|
|
0,15
|
21
|
Sauerstoff
|
|
200
|
22
|
Toluylendiisocyanat
|
10
|
100
|
23
|
Carbonylchlorid (Phosgen)
|
0,3
|
0,75
|
24
|
Arsentrihydrid (Arsin)
|
0,2
|
1,0
|
25
|
Phosphortrihydrid (Phosphin)
|
0,2
|
1,0
|
26
|
Schwefeldichlorid
|
|
1
|
27
|
Schwefeltrioxid
|
15
|
75
|
28
|
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Aquivalenten
berechnet 3)
|
|
0,001
|
29
|
Folgende kanzerogene Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4Diaminobiphenyl) und seine
Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl-methylether (Chlordimethylether),
Dimethylzarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin),
Hexamethylphosphorsäuretriamid, 2-Naphthylamin und seine Salze,
1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl
|
|
0,001
|
30
|
Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21
°C)
|
5 000
|
50 000
|
Anmerkungen zu Teil 1:
1) Diese Mengenschwelle
gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von
Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige
Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat
gewichtsmäßig > 90% ist.
2) Diese Mengenschwelle
gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1
Düngemittelgesetz 1994, BGBI. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28%
beträgt.
3) Die Berechnung der
Aquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl. Nr.
134/1990 zu erfolgen.
Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5,
7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in
Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 27
Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle
„0“ in Spalte 2).
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten
Stoffen und Zubereitungen
Ziffer
|
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Spalte 3
|
Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw.
Zubereitungen und Einstufung |
Mengenschwelle in Tonnen
für die Anwendung von |
||
§ 27 Abs. 2 Z 1
|
§ 27 Abs. 2 Z 2
|
||
1
|
Sehr giftig
|
5
|
20
|
2
|
Giftig
|
50
|
200
|
3
|
Brandfördernd
|
50
|
200
|
4
|
Explosionsgefährlich [Gefahrenhinweis R 2 oder
1)]
|
50
|
200
|
5
|
Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3)
|
10
|
50
|
6
|
Entzündlich 2)
|
5 000
|
50 000
|
7
|
Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder
3)]
|
50
|
200
|
8
|
Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R
11)
|
5 000
|
50 000
|
9
|
Hochentzündlich [Gefahrenhinweis R 12 und 4), ausgenommen
verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1]
|
10
|
50
|
10
|
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)
|
|
200
|
11
|
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)
|
|
200
|
12
|
Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht
oben erfasst
|
100
|
500
|
13
|
Stoffe mit der Einstufung R 29
|
50
|
200
|
Anmerkungen zu Teil 2:
1) Explosionsgefährlich
im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten,
mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von
Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder
eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll.
2) Entzündliche Stoffe
oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten
mit Gefahrenhinweis R 10 sofern sie eine Verbrennung unterhalten
können.
3) Als
leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe
und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck
in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter
gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle
besteht.
4) Als
hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten
Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch
wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten
werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres
jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.
Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10
und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3
maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 27 Abs. 2
ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle
„0“ in Spalte 2).
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