Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 26. September 2001 | 70. Stück |
70. Gesetz: | Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001) |
(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3 nachweist.
1. Eigenberechtigung,
2. geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr,
3. Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes genannten strafbaren Handlungen und
4. Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2001.
(2) Von der im Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung sind Personen ausgenommen, die
1. am 31. Oktober 1998 schon mindestens zwei Monate hindurch im Fiaker- oder Pferdemietwagen-Fahrdienst in Verwendung gestanden sind und dies insbesondere durch Bestätigungen eines konzessionierten Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmers und des Sozialversicherungsträgers nachweisen, oder
2. in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Jenen Personen, die nicht gemäß Abs. 1 Z 3 unbescholten sind, aber die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung gemäß § 9 Abs. 2 befristet auf die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Unter der Voraussetzung eines im Sinne des Abs. 1 Z 3 straffreien Verhaltens während dieses Zeitraumes und bei Vorliegen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die Eignungsbestätigung auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung hat der Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit Bescheid festzustellen.
(2) Folgende Ausbildungs- und Prüfungsnachweise ersetzen die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3:
1. Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes;
2. der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
3. erfolgreich abgelegte Prüfungen für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich;
4. eine der Fahrdienstprüfung gemäß § 8 vergleichbare Prüfung, die in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgelegt worden ist.
(3) Der Nachweis folgender Voraussetzungen ersetzt die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4:
1. Am 1. Jänner 1998 aufrechte und mindestens dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit bei einem konzessionierten Wiener Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen im Fiaker-Fahrdienst oder Pferdemietwagen-Fahrdienst und
2. beanstandungsfreies Verhalten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst und
3. sehr gute Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber.
1. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung rechtzeitig einbringt (Abs. 2),
2. die Nachweise gemäß Abs. 3 erbringt und
3. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Monate vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Magistrat einzubringen.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz des Prüfungswerbers dienen;
2. ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung gemäß § 2 Z 2;
3. eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung nicht älter als zwei Wochen sein darf;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe.
(4) Beantragt der Prüfungswerber eine Einschränkung des Prüfungsumfanges im Sinne des § 3 Abs. 2 oder 3, sind dem Ansuchen um Zulassung auch die dafür erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(5) Im Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist auch anzuführen, in welchem Umfang (§ 3) die Fahrdienstprüfung (§ 8) abzulegen ist.
(2) Die Prüfungskommission ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und drei weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied Veterinärmediziner sein muss. Der Vorsitzende muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften erforderlich ist. Die Berufung des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte Mitglied wird auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Wird der Vorschlag nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Wirtschaftskammer Wien die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind Bestellungshindernisse.
(3) Die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben. Darin ist auch anzugeben, welche besonderen Eignungsmerkmale für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission maßgebend waren.
(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung (§ 4) und
2. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgeltes (Abs. 3).
(3) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Fahrdienstprüfung und des damit verbundenen Aufwandes an die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien ein Prüfungsentgelt zu entrichten. Das Prüfungsentgelt beträgt 80 % der Prüfungsgebühr gemäß § 10 der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 55/2001.
1. die Straßenverkehrsordnung, soweit deren Bestimmungen für das Lenken und die Ausstattung von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind,
2. die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und die geltenden Fiaker- und Pferdemietwagentarife,
3. der Umgang mit Pferden und Wagen und zwar die Bereiche Pferdekunde (Umgang, Haltung, Fütterung, Krankheiten und Tierschutz), Wagenkunde und Fahrlehre (nach Maßgabe des Lehrinhaltes für die Pferdesport-Lizenzprüfungen und Sonderprüfungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich) unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeiten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst,
4. entsprechende Ortskenntnisse in Wien und
5. Grundkenntnisse über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten in Wien, mit Schwerpunkt 1. Wiener Gemeindebezirk.
(2) Die Prüfung ist ausschließlich in deutscher Sprache abzuhalten. Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, dass sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist spätestens zwei Wochen nach dem theoretischen Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den theoretischen Prüfungsteil bestanden hat oder gemäß § 3 Abs. 2 nicht absolvieren muss.
(4) Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen, wobei insbesondere auch das richtige Verhalten im innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien eine Bestätigung über die Eignung gemäß § 1 Abs. 2 auszustellen. Diese Bestätigung hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die persönlichen Daten des Geprüften (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), den Tag und das Ergebnis der Fahrdienstprüfung sowie ein Lichtbild des Geprüften, welches auf der Bestätigung unauswechselbar fixiert sein muss, zu enthalten. Diese Bestätigung ist vom Berechtigten im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde, den Organen der Straßenaufsicht und den Funktionären der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien vorzuweisen.
(3) Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) ist die Bestätigung vom Inhaber der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Bestätigung zu entziehen. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 11. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eignungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.
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