Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 24. September 2001 | 69. Stück |
69. Gesetz: | Errichtung eines Fonds zur Finanzierung von Wiener Krankenanstalten (Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds-Gesetz); Änderung |
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Finanzierung von Wiener Krankenanstalten (Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds-Gesetz), LGBl. für Wien Nr. 41/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Fonds-Kommission besteht aus 26 Mitgliedern. Ihr gehören an:
1. der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung;
2. der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat;
3. weitere 22 Mitglieder, die von der Landesregierung bestellt werden;
4. der Wiener Patientenanwalt und ein von der Ärztekammer für Wien entsendeter Vertreter, jeweils ohne Stimmrecht."
2. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
"1. 14 Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Klubs aus dem Kreis der Abgeordneten zum Wiener Landtag, nach Maßgabe der Stärke der in der Landesregierung vertretenen Wahlparteien;"
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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