Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 18. September 2001 | 64. Stück |
64. Verordnung: | Verordnung: Zusammensetzung, Wirkungsbereich und Geschäftsordnung des statistischen Beirates; Änderung |
§ 3 Abs. 1 lautet:
"§ 3. (1) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bürgermeister auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt
1. auf Vorschlag des Magistratsdirektors hinsichtlich je eines Vertreters der Magistratsdirektion, des Kontrollamtes sowie zweier Vertreter des Statistischen Amtes der Stadt Wien (§ 13 Abs. 2 Z 1 des Wiener Statistikgesetzes) und
2. auf Vorschlag der zuständigen Organe der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis 8 des Wiener Statistikgesetzes genannten Einrichtungen hinsichtlich je eines Vertreters."
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