Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 19. Juli 2001
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60. Stück
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60. Verordnung:
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Gewährung von
Eigenmittelersatzdarlehen; Änderung
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60.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Eigenmittelersatzdarlehen geändert wird
Auf Grund der §§ 19 a und 52 a des Wiener Wohnbauförderungs-
und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr.
18/1989 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2001, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei nach §§ 12 und 14 WWFSG 1989 geförderten
Miet- bzw. Eigentumswohnungen beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen bis zu
maximal:
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12,5 %
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7,5 %
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5 %
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2,5 %
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wenn das Jahreseinkommen bei
einer Haushaltsgröße von |
der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten
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einer Person
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177 900 S
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236 700 S
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264 600 S
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292 300 S
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einer behinderten Person
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195 700 S
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278 400 S
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306 300 S
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334 100 S
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zwei Personen
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266 900 S
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334 100 S
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362 000 S
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389 800 S
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einer Familie nach Abs. 5
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293 600 S
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375 800 S
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403 700 S
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431 400 S
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drei Personen
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302 400 S
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375 800 S
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403 700 S
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431 400 S
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einer Familie nach Abs. 5
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332 700 S
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417 400 S
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445 300 S
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473 100 S
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vier Personen
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338 000 S
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417 400 S
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445 300 S
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473 100 S
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einer Familie nach Abs. 5
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371 800 S
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459 200 S
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487 100 S
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514 900 S
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für jede weitere Person jeweils
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19 600 S
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41 700 S
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41 700 S
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41 700 S
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für jede weitere begünstigte Person
nach Abs. 5 |
21 500 S
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nicht übersteigt.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt bei
einem Darlehen im Ausmaß von
mehr als 7,5 vH bis zu 12,5 vH der angemessenen förderbaren
Gesamtbaukosten 20 Jahre,
mehr als 5,0 vH bis zu 7,5 vH der angemessenen förderbaren
Gesamtbaukosten 15 Jahre,
mehr als 2,5 vH bis zu 5,0 vH der angemessenen förderbaren
Gesamtbaukosten 10 Jahre,
bis zu 2,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten 5
Jahre.“
Artikel II
Es tritt in
§ 2 Abs. 1 in der durch Artikel I geänderten
Fassung
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an die Stelle der Angabe „177 900 S“ die
Angabe „12 750 Euro“
an die Stelle der Angabe „236 700 S“ die Angabe „17 200 Euro“ an die Stelle der Angabe „264 600 S“ die Angabe „19 230 Euro“ an die Stelle der Angabe „292 300 S“ die Angabe „21 240 Euro“ an die Stelle der Angabe „195 700 S“ die Angabe „14 025 Euro“ an die Stelle der Angabe „278 400 S“ die Angabe „20 230 Euro“ an die Stelle der Angabe „306 300 S“ die Angabe „22 260 Euro“ an die Stelle der Angaben „334 100 S“ die Angaben „24 280 Euro“ an die Stelle der Angabe „266 900 S“ die Angabe „19 000 Euro“ an die Stelle der Angabe „362 000 S“ die Angabe „26 310 Euro“ an die Stelle der Angabe „389 800 S“ die Angabe „28 330 Euro“ an die Stelle der Angabe „293 600 S“ die Angabe „20 900 Euro“ an die Stelle der Angaben „375 800 S“ die Angaben „27 310 Euro“ an die Stelle der Angaben „403 700 S“ die Angaben „29 340 Euro“ an die Stelle der Angaben „431 400 S“ die Angaben „31 350 Euro“ an die Stelle der Angabe „302 400 S“ die Angabe „21 500 Euro“ an die Stelle der Angabe „332 700 S“ die Angabe „23 650 Euro“ an die Stelle der Angaben „417 400 S“ die Angaben „30 335 Euro“ an die Stelle der Angaben „445 300 S“ die Angaben „32 360 Euro“ an die Stelle der Angaben „473 100 S“ die Angaben „34 380 Euro“ an die Stelle der Angabe „338 000 S“ die Angabe „24 000 Euro“ an die Stelle der Angabe „371 800 S“ die Angabe „26 400 Euro“ an die Stelle der Angabe „459 200 S“ die Angabe „33 370 Euro“ an die Stelle der Angabe „487 100 S“ die Angabe „35 400 Euro“ an die Stelle der Angabe „514 900 S“ die Angabe „37 420 Euro“ an die Stelle der Angabe „19 600 S“ die Angabe „1 400 Euro“ an die Stelle der Angaben „41 700 S“ die Angaben „3 030 Euro“ an die Stelle der Angabe „21 500 S“ die Angabe „1 540 Euro“ |
§ 2 Abs. 2
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an die Stelle der Angabe „1 800 S“ die
Angabe „150 Euro“
an die Stelle der Angabe „1 080 S“ die Angabe „90 Euro“ an die Stelle der Angabe „720 S“ die Angabe „60 Euro“ an die Stelle der Angabe „360 S“ die Angabe „30 Euro“ |
§ 2 Abs. 5
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an die Stelle der Angabe „1 500 S“ die
Angabe „110 Euro“
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§ 4
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an die Stelle der Angabe „200 S“ die Angabe
„15 Euro“.
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Artikel III
(1) Art. I dieser Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit dem 1.1.2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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