Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 17. Juli 2001
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58. Stück
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58. Kundmachung:
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Geschäftsordnung des Landtages für Wien
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58.
Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages,
mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien erlassen wird
mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Geschäftsordnung des Landtages für
Wien
I. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
II. Organisation
Präsidenten
§ 2. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte
gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten
Präsidenten, den Zweiten und Dritten Präsidenten. Der Landeshauptmann
und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten
nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt
werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. Die Präsidenten bleiben
auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger
im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der
ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser
Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann
den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese
Aufgaben auf den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten über.
Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren
ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der
Landtag nur durch seinen Präsidenten.
(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung vom Präsidenten (des
Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser
an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach der
Wiener Stadtverfassung (WStV) und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden
Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, dass
auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten über. Der
Präsident wird in der Vorsitzführung durch den Zweiten beziehungsweise
Dritten Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des
Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung
betrauten weiteren Präsidenten über.
(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die
Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Ruf zur Ordnung. Nach dem dritten Ruf
zur Ordnung kann der Präsident einem Redner für diesen
Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
(4) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten
„zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“
kann der Präsident dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort
entziehen.
(4a) Der Präsident ist weiters berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung
jederzeit zu unterbrechen. Beabsichtigt der Präsident eine Unterbrechung,
die nicht bloß einer Beratung in der Präsidialkonferenz dient, so hat
er zuvor dem Landtag Gelegenheit zu geben, über die Unterbrechung Beschluss
zu fassen. Die Sitzungsunterbrechung darf höchstens zwei Werktage dauern.
Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag,
so ist der nächstfolgende Werktag, 9.00 Uhr, der frühestmögliche
Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Fortsetzung der unterbrochenen
Sitzung verfügt der Präsident.
(4b) Der Präsident ist zur Unterbrechung der Sitzung ohne
vorangegangene Debatte verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der
Landtagsabgeordneten verlangt wird. Ist das Verlangen nicht genügend
unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu
stellen. Im Falle der Unterbrechung der Sitzung auf Verlangen darf die
Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage dauern.
(5) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom
Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den
Landtag. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages
berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom
Präsidenten auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der
nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur
Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
(6) Die in den Abs. 3 bis 5 vorgesehenen Rechte hat jeder Präsident im
Falle seiner Vorsitzführung – unbeschadet der Bestimmung des § 4
Abs. 5 zweiter Satz – eigenverantwortlich auszuüben.
(7) Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen,
so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch
hören wolle.
Klubs des Landtages
§ 3. (1) Die gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs
des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind
dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines
geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu
geben.
Präsidialkonferenz des Landtages
§ 4. (1) Die Präsidenten des Landtages und die
Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die
Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der
Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich – sofern
sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind –
gegenüber dem Präsidenten des Landtages zur Amtsverschwiegenheit und
zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die
Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des
Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der
Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu
erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von
ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten des Landtages
einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der
Präsident des Landtages den Vorsitz.
(4) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten
des Landtages in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser
Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den
Präsidenten des Landtages bei
1. der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Landtages
(Termine, Zeitpläne u. dgl.),
2. der Erstellung der Tagesordnung, einschließlich der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
3. der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
4. Geschäftsordnungsfragen zu beraten. Weiters obliegt der Präsidialkonferenz die Herstellung des Einvernehmens der Klubs des Landtages über die Selbstbeschränkung der Redezeit.
2. der Erstellung der Tagesordnung, einschließlich der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
3. der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
4. Geschäftsordnungsfragen zu beraten. Weiters obliegt der Präsidialkonferenz die Herstellung des Einvernehmens der Klubs des Landtages über die Selbstbeschränkung der Redezeit.
(5) Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende
Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten
(Abs. 3) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu
informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer
Vorsitzführung zu beachten.
Schriftführer
§ 5. (1) Die vom Gemeinderat gewählten Schriftführer
haben dieses Amt auch in den Landtagssitzungen zu versehen.
(2) Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das
Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Präsidenten
Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen
Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch
den Präsidenten.
Sitzungsprotokolle
§ 6. (1) Über jede Sitzung des Landtages ist von der
Magistratsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und zwei Wochen nach
der Sitzung eine Woche hindurch zur Einsicht für alle Mitglieder des
Landtages und der Landesregierung aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind
während der Auflagefrist dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er
sie begründet findet, die Berichtigung veranlasst.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendung erhoben wurde beziehungsweise
der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der
in Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des
Präsidenten als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat die Mitteilungen des Präsidenten, den vollen
Wortlaut oder einen Auszug des bekannt gegebenen Einlaufes, die aufgerufenen
mündlichen Anfragen, die Inhaltsangaben der schriftlichen Anfragen und
Anträge sowie der Mitteilungen des Landeshauptmannes und von Mitgliedern
der Landesregierung sowie alle Beschlüsse zu enthalten.
(5) Das Protokoll wird nach der Genehmigung in Druck gelegt und mit der
Beilage, in die der Wortlaut der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie
der schriftlichen Beantwortung aller Anfragen aufzunehmen ist, den Mitgliedern
des Landtages und der Landesregierung zugesendet. Das Original wird vom
Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt und im Wiener Stadt-
und Landesarchiv mit der Beilage aufbewahrt. Das Protokoll über eine
öffentliche Sitzung kann von jeder Person eingesehen werden.
(6) Über jede öffentliche und nicht öffentliche Sitzung des
Landtages wird ein wörtliches Protokoll verfasst, welches die Verhandlungen
sowie den Wortlaut der aufgerufenen mündlichen Anfragen vollständig
wiederzugeben hat. Dieses Protokoll ist an Hand von Tonbandaufnahmen, von
stenografischen Aufzeichnungen oder durch Kombination beider Möglichkeiten
aufzunehmen. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst nach Drucklegung des
Protokolls gelöscht werden. Das wörtliche Protokoll über die
öffentlichen Sitzungen ist in Druck zu legen und den Mitgliedern des
Landtages und der Landesregierung zuzusenden und im Wiener Stadt- und
Landesarchiv zur Einsicht für jede Person aufzulegen. Überdies ist der
käufliche Erwerb zu ermöglichen. Das wörtliche Protokoll
über die nicht öffentlichen Sitzungen des Landtages wird weder in
Druck gelegt noch veröffentlicht. Den Mitgliedern des Landtages und der
Landesregierung ist aber die Einsicht zu gewähren.
(7) Jeder Redner erhält für einen Zeitraum von acht Tagen die
schriftliche Wiedergabe seiner Ausführungen zwecks Vornahme stilistischer
Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die
Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine
Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Drucklegung
des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Sitzung und die
Reinschrift des Protokolls über die nicht öffentliche Sitzung
veranlasst.
III. Sitzungen
Anzahl und Einberufung der Sitzungen
§ 7. (1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert von den
Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte
erfordern.
(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine
solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefassten
Beschlüsse sind ungültig.
(3) Ergeben sich nach der Einberufung Hindernisse für die Abhaltung
der Sitzung, so ist der Präsident berechtigt, die Sitzung
abzusagen.
(4) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die
Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur
Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien
gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(5) Die Landtagsabgeordneten sind verpflichtet, jede Änderung der im
Abs. 4 genannten Zustelladresse dem Präsidenten unverzüglich bekannt
zu geben.
Verpflichtung zur Einberufung
§ 8. (1) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des
Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von
wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In
einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des
Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage,
Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen.
(2) Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben.
(3) Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als
ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen;
Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit,
jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches
Verlangen stellen.
(4) In den Sitzungen des Landtages auf Verlangen im Sinne des Abs. 1
dürfen Geschäftsstücke nicht verhandelt werden.
(5) Zum Verlangen im Sinne des Abs.1 ist die Einbringung von
Beschluss-(Resolutions-)Anträgen zulässig. § 27 Abs. 4 ist
anzuwenden.
Sitzungs(tagungs)freie Zeit
§ 8a. Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt
als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit
vom Präsidenten (§ 7 Abs. 2) ausnahmsweise eine Sitzung einberufen
werden. Die Bestimmung des § 8 gilt auch für diese
sitzungs(tagungs)freie Zeit.
Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 9. (1) Die Sitzungen des Landtages sind
öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom
Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom
Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Sitzungen des
Landtages über Verlangen im Sinne des § 8 Abs. 1, Fragestunden,
Aktuelle Stunden, Sitzungen, in denen Anträge auf Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses gemäß § 39a Abs. 1 behandelt werden,
Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von
Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 39b Abs.
1 behandelt werden, und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind
jedenfalls öffentlich abzuhalten. Unter den gleichen Voraussetzungen
können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich
verhandelt werden.
Eintrittsberechtigung
§ 10. (1) Der Eintritt auf die Galerie des Sitzungssaales ist
nur mit Karten gestattet, die von der Magistratsdirektion oder in deren Auftrag
auf Grund der Weisungen des Präsidenten nach Maßgabe des Raumes
ausgegeben werden. Jeder Landtagsabgeordnete hat Anspruch auf eine
Eintrittskarte.
(2) Vor dem Eintritt sind gefährliche Gegenstände sowie Taschen
und andere Gepäckstücke abzugeben. Für ihre Aufbewahrung ist
keine Gebühr zu entrichten.
(3) Der Eintritt zu den den Vertretern von Medien vorbehaltenen Teilen der
Galerie ist diesen Vertretern nach Maßgabe des vorhandenen Raumes unter
den gleichen Bedingungen gestattet wie sonstigen Benützern der Galerie.
Bild- und Tonaufnahmen von der Galerie dürfen nur mit Bewilligung des
Präsidenten vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
dürfen sich Vertreter von Medien im Sitzungssaal nur mit Bewilligung des
Präsidenten aufhalten und Bild- und Tonaufnahmen nur mit Bewilligung des
Präsidenten vornehmen.
Verhalten der Zuhörer
§ 11. (1) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung
zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner
Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach
vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem
Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(2) Dem Präsidenten ist es überlassen, zu entscheiden, ob sich
auch die Vertreter der Medien zu entfernen haben.
(3) Nach Entfernung der störenden Zuhörer wird die Sitzung
fortgesetzt und der Eintritt diesen Zuhörern zu dieser Sitzung nicht mehr
gestattet.
Teilnahme von Mitgliedern des Bundesrates, von
Bezirksvorstehern,
von Mitgliedern der Volksanwaltschaft, des Wiener Patientenanwaltes,
des Wiener Umweltanwaltes, der Wiener Kinder- und Jugendanwälte
sowie des Präsidenten des Rechnungshofes
von Mitgliedern der Volksanwaltschaft, des Wiener Patientenanwaltes,
des Wiener Umweltanwaltes, der Wiener Kinder- und Jugendanwälte
sowie des Präsidenten des Rechnungshofes
§ 12. (1) Die vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des
Bundesrates sowie die Bezirksvorsteher oder die von ihnen bestimmten
Bezirksvorsteher-Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des
Landtages teilnehmen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Sitzungen
des Landtages, in denen die Berichte der Volksanwaltschaft verhandelt werden,
teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
(3) Der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt und die Wiener
Kinder- und Jugendanwälte haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages,
in denen die jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener
Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft verhandelt
werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu
werden.
§ 12a. Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, an
den Sitzungen des Landtages, in denen die Berichte des Rechnungshofes verhandelt
werden, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal gehört zu
werden.
Teilnahme von Gemeindebediensteten
§ 13. (1) Mit Bewilligung des Präsidenten haben
Gemeindebedienstete in der Sitzung anwesend zu sein.
(2) Andere Personen, deren Anwesenheit für die Vorbereitung oder die
Durchführung der Verhandlungen notwendig ist, dürfen mit Bewilligung
des Präsidenten im Sitzungssaal anwesend sein.
Anwesenheitspflicht der Landtagsabgeordneten
§ 14. (1) Die Landtagsabgeordneten haben an den Sitzungen
regelmäßig teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.
(2) Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies dem
Präsidenten unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Die von den Mitgliedern des Gemeinderates dem Bürgermeister
gemeldeten Abwesenheiten gelten auch für die Sitzungen des Landtages, des
Immunitätskollegiums, des Unvereinbarkeitsausschusses und der
gemäß § 125 WStV eingerichteten Kommissionen.
(4) Urlaube und vorhersehbare Abwesenheiten von Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) des ständigen Ausschusses bedürfen der Genehmigung
des Präsidenten, der auf die Gewährleistung der jederzeitigen
Beschlussfähigkeit Bedacht zu nehmen hat.
IV. Gang der Verhandlungen
Eröffnung der Sitzung
§ 15. (1) Die Sitzung wird vom Präsidenten ohne
Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages eröffnet. Sie
beginnt mit den allfälligen Mitteilungen des Präsidenten und der
Bekanntgabe des Einlaufes, soweit dieser von allgemeinem Interesse ist und nicht
unmittelbar einem anderen Organ zugewiesen wurde. Sofern es der Präsident
für zweckmäßig erachtet, kann der Einlauf oder Teile davon im
vollen Wortlaut auch durch einen Schriftführer verlesen werden.
(2) In der Regel folgen darauf die Fragestunde (§ 32) und die Aktuelle
Stunde (§ 39) und weiters die Bekanntgabe der eingebrachten schriftlichen
Anfragen und Anträge.
Mitteilungen des Landeshauptmannes
und von Mitgliedern der Landesregierung
und von Mitgliedern der Landesregierung
§ 16. (1) Der Landeshauptmann und die weiteren Mitglieder der
Landesregierung, letztere in Angelegenheiten für die sie im Rahmen ihrer
Verwaltungsgruppe zuständig sind, haben das Recht, Mitteilungen an den
Landtag zu machen. Das Thema der Mitteilung ist dem Präsidenten
spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben, der daraufhin
unverzüglich die Klubvorsitzenden sowie die Landtagsabgeordneten, die
keiner wahlwerbenden Partei im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 GO-GR
angehören, und die Zusammenschlüsse, denen die rechtliche Eigenschaft
eines Klubs nicht zukommt, in Kenntnis zu setzen hat. In diese Frist werden
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(2) Kann die im Abs. 1 genannte Frist zur Bekanntgabe des Themas der
Mitteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist die
Mitteilung dennoch nach Anhörung der Präsidialkonferenz mit Zustimmung
des Präsidenten zulässig.
(3) Nach Möglichkeit haben Mitteilungen unmittelbar nach der Aktuellen
Stunde (§ 39), sofern eine solche nicht stattfindet, nach der Fragestunde
(§ 32), findet eine solche auch nicht statt, zu Beginn der Sitzung des
Landtages, allenfalls nach den allfälligen Mitteilungen des
Präsidenten und der Bekanntgabe des Einlaufs (§ 15), zu erfolgen.
Für die Mitteilung ist die Redezeit mit maximal 40 Minuten
beschränkt.
(4) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, sich zur Besprechung der
Mitteilung zu Wort zu melden. Die Besprechung hat unmittelbar an die Mitteilung
anzuschließen. Bei der Besprechung darf kein Landtagsabgeordneter
öfter als zweimal und mehr als insgesamt 20 Minuten sprechen. Der
Landeshauptmann und die zuständigen weiteren Mitglieder der Landesregierung
dürfen sich bei der Besprechung öfter als zweimal zu Wort melden;
deren Redezeit pro Wortmeldung ist mit 20 Minuten beschränkt.
(5) Während der Besprechung können auch im Zusammenhang mit der
Mitteilung stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden.
§ 27 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
Tagesordnung
§ 17. (1) In den Sitzungen des Landtages dürfen
Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
(2) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass die vom Landtag zu
erledigenden Geschäftsstücke auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
(3) Die vom Präsidenten bestimmte Tagesordnung ist den
Landtagsabgeordneten, den Mitgliedern der Landesregierung, den vom Landtag
gewählten Mitgliedern des Bundesrates sowie den Bezirksvorstehern und deren
Stellvertretern mit der Einladung zur Sitzung bekannt zu geben. Nachträge
zur Tagesordnung sind ebenfalls zu versenden. Ebenso sind die
Gesetzesanträge im Wortlaut auszusenden.
(4) Über Einwendungen oder Gegenanträge gegen die Tagesordnung,
die sogleich nach Eröffnung der Sitzung zu erheben sind, entscheidet der
Landtag ohne Debatte.
(5) Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt
der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 4 Abs. 4
Z 2). Wird gegen diese Bestimmung Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag
ohne Debatte.
(6) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines
Landtagsabgeordneten kann der Landtag mit unbedingter Stimmenmehrheit der
anwesenden Abgeordneten beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von
der Tagesordnung abgesetzt, und mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass
ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen
wird.
(7) Der Präsident ist berechtigt, am Schluss jeder Sitzung Tag, Stunde
und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. In diesem Fall
entfällt die Versendung gemäß Abs. 3 mit Ausnahme der
Gesetzesanträge im Wortlaut. Wird gegen den verkündeten Zeitpunkt der
nächsten Sitzung oder die Tagesordnung Einwendung erhoben oder ein
Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
Berichterstattung
§ 18. (1) Als Berichterstatter im Landtag sowie bei der
Vorberatung im Ausschuss oder in einer vom Landtag eingerichteten Kommission
wählt der Ausschuss oder die Kommission das zuständige Mitglied der
Landesregierung oder einen Landtagsabgeordneten.
(2) Weicht ein Antrag des zuständigen Ausschusses oder der Kommission
vom Antrag der Landesregierung ab, so ist der Berichterstatter verpflichtet, in
seinem Bericht auch den Antrag der Landesregierung zur Kenntnis zu
bringen.
(3) Desgleichen ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht
die bei der Beratung im Ausschuss oder in der Kommission vorgebrachten
Minderheitsmeinungen dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wenn bei der Beratung
im Ausschuss oder in der Kommission der abgelehnte Antrag als Minderheitsmeinung
angemeldet und diese Anmeldung durch wenigstens ein Fünftel der anwesenden
Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) oder der Kommission
unterstützt wurde (§ 31 Abs. 3 Geschäftsordnung für die
Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der
Stadt Wien). In diesem Fall muss in der Debatte über den Gegenstand
mindestens ein Vertreter der Minderheitsmeinung zu Wort kommen
können.
Beteiligung an der Verhandlung
§ 19. (1) Die Verhandlungssprache im Landtag ist die deutsche
Sprache.
(2) Wer das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden und
nach Möglichkeit anzugeben, ob er für oder gegen die Anträge des
Berichterstatters zu sprechen wünscht. Soferne in einer
Fraktionsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, erteilt der Präsident
das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
(3) Rednern steht es frei, ihre Stellen in der Reihenfolge miteinander zu
tauschen. Dies ist dem Präsidenten zu melden.
(4) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das
Wort.
§ 20. (1) Keinem Landtagsabgeordneten ist es gestattet, bei der
Beratung über einen Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort zu
ergreifen.
(2) Außer der Reihe und öfter als zweimal muss das Wort gegeben
werden:
1. dem Landeshauptmann;
2. dem für das Geschäftsstück zuständigen Mitglied der Landesregierung;
3. dem Berichterstatter, dem auch stets das Schlusswort gebührt;
4. Landtagsabgeordneten zur Vorbringung einer tatsächlichen Berichtigung. Die Redezeit darf hiebei drei Minuten nicht überschreiten;
5. Mitgliedern der Volksanwaltschaft während der Verhandlung von Berichten der Volksanwaltschaft;
6. dem Wiener Patientenanwalt, dem Wiener Umweltanwalt sowie den Wiener Kinder- und Jugendanwälten während der Verhandlung der jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft;
2. dem für das Geschäftsstück zuständigen Mitglied der Landesregierung;
3. dem Berichterstatter, dem auch stets das Schlusswort gebührt;
4. Landtagsabgeordneten zur Vorbringung einer tatsächlichen Berichtigung. Die Redezeit darf hiebei drei Minuten nicht überschreiten;
5. Mitgliedern der Volksanwaltschaft während der Verhandlung von Berichten der Volksanwaltschaft;
6. dem Wiener Patientenanwalt, dem Wiener Umweltanwalt sowie den Wiener Kinder- und Jugendanwälten während der Verhandlung der jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft;
7. dem Präsidenten des Rechnungshofes während der Verhandlung von
Berichten des Rechnungshofes.
(3) Landtagsabgeordnete können jederzeit einen Antrag betreffend die
formelle Geschäftsbehandlung stellen. Diese Anträge, welche nicht
schriftlich überreicht werden müssen, brauchen sich nicht auf das
gerade in Beratung gezogene Geschäftsstück beziehen und können
auch vor dem Eingehen in die Tagesordnung gestellt werden. Der Präsident
ist berechtigt, bei solchen Anträgen die Redezeit bis auf fünf Minuten
zu beschränken.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag
angehören, können sich – abgesehen von den Fällen des Abs.
2 Z 2 und 3 – an jeder Debatte im gleichen Umfang beteiligen, wie dies in
den einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die
Landtagsabgeordneten festgelegt ist, jedoch ohne das diesen zustehende Anfrage-
und Antragsrecht.
§ 21. Der Sprecher hat seine Rede an den Landtag und nicht an
einzelne Landtagsabgeordnete zu richten.
§ 22. Der Präsident hat die Debatte zu leiten, ohne sich
an ihr zu beteiligen. Wenn er Berichterstatter über ein
Geschäftsstück ist oder an der Debatte teilnehmen will oder wenn
Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, die er selbst gestellt hat,
muss er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.
Schluss der Verhandlung
§ 23. (1) Anträge auf Schluss der Debatte können
jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind
sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Recht des Berichterstatters auf das
Schlusswort bleibt gewahrt.
(2) Wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen worden ist, kann
niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden, und es erhalten die bis dahin
eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort.
(3) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne dass ein Antrag auf Schluss
der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Präsident die Verhandlung
für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort.
Beschlussfähigkeit
§ 24. (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens
ein Drittel der Landtagsabgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung des Zweiten
Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie über sonstige
Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der
Landtagsabgeordneten erforderlich.
§ 25. (1) Bevor die Abstimmung durchgeführt wird, hat sich
der Präsident davon zu überzeugen, dass die zur
Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Abgeordneten (§ 24)
anwesend ist. Wenn dies bezweifelt wird, kann jeder Abgeordnete die Zählung
verlangen.
(2) In allen Fällen, in denen die Anwesenheit einer
außerordentlichen Anzahl von Abgeordneten zur Beschlussfassung
erforderlich ist (§ 24 Abs. 2), hat der Präsident vor der Abstimmung
die Beschlussfähigkeit ausdrücklich festzustellen.
Beschlussfassung
§ 26. Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die
unbedingte Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden
Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung des Zweiten
Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie sonstige
Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Abstimmung
§ 27. (1) Nach dem Schlusswort des Berichterstatters oder
dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird unverzüglich die
Abstimmung durchgeführt. Diese ist so vorzunehmen, dass die wahre Meinung
der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck kommt. Gegenanträge gegen den
Antrag des Berichterstatters und Abänderungsanträge gelangen in der
Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, dass diejenigen, die sich
von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.
(2) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur
Abstimmung zu bringen.
(3) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(4) Bei Beschluss-(Resolutions-)Anträgen steht es dem Antragsteller
frei, die sofortige Abstimmung über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag oder
die Zuweisung an den Landeshauptmann oder das sonst zuständige Mitglied der
Landesregierung zu verlangen. Im Falle des Verlangens auf sofortige Abstimmung
ist über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag sofort nach der Abstimmung
über den Gegenstand, zu dem er gestellt wird, abzustimmen. Wird der Antrag
über Verlangen des Antragstellers vom Landtag dem zuständigen Mitglied
der Landesregierung zugewiesen, so hat dieses dem zuständigen Ausschuss
innerhalb eines Monats zu berichten. Im Übrigen ist § 35 Abs. 4
letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen bestimmt der Präsident die Reihenfolge der zur
Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung
zulässig, die, falls der Präsident den Anregungen nicht beitritt,
durch Abstimmung entschieden wird. Für diese Erörterung ist die
Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies
kann der Präsident, wenn er die Gründe für ausreichend dargelegt
erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.
(6) Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern er es zur Vereinfachung
oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger
Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine
grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
(7) Jeder Landtagsabgeordnete kann verlangen, dass über bestimmte
Teile einer Frage getrennt abgestimmt werde.
§ 28. (1) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben
der Hände, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen
Möglichkeiten hat sie auf elektronischem Weg zu erfolgen. Über
Anordnung des Präsidenten kann eine Abstimmung auch durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben oder durch Namensaufruf erfolgen. Bei der Abstimmung haben die
Landtagsabgeordneten in den Bankreihen anwesend zu sein, bei der Abstimmung
durch Namensaufruf genügt jedoch die Anwesenheit im Sitzungssaal. Der
Präsident, der Berichterstatter und die Schriftführer können auch
von den in diesen Funktionen eingenommenen Plätzen aus abstimmen.
(1a) Eine andere Art der Abstimmung als die elektronische, nämlich
durch Erheben der Hände, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben hat auch zu
erfolgen, wenn dies von mindestens 13 Landtagsabgeordneten verlangt wird. Eine
namentliche Abstimmung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn diese von mindestens 25
Landtagsabgeordneten begehrt wird. Eine Debatte über einen Antrag
betreffend die Abstimmung ist unzulässig.
(2) Der Namensaufruf erfolgt durch einen vom Präsidenten bestimmten
Schriftführer. Jeder aufgerufene Landtagsabgeordnete hat mit
„ja“ oder „nein“ abzustimmen. Bei der namentlichen
Abstimmung kann bei Zweifelsfällen die Klarstellung des
Abstimmungsverhaltens des aufgerufenen Landtagsabgeordneten bis zum Aufruf des
nächsten Landtagsabgeordneten erfolgen.
(3) Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nachdem sie mit
„ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in die wörtlichen
Protokolle über die Sitzungen aufzunehmen.
(3a) Wird von mindestens 13 Landtagsabgeordneten unmittelbar nach erfolgter
Abstimmung ein Einwand gegen die Richtigkeit der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses erhoben und eine Feststellung der Gegenstimmen verlangt,
hat diese der Präsident unverzüglich ohne vorausgegangene Debatte
vorzunehmen. Sind Einwand und Verlangen nicht genügend unterstützt,
hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Die Feststellung
der Gegenstimmen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Präsident selbst
Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses
hat.
(4) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Landtag nicht mit
Zweidrittelmehrheit anderes beschließt. Abs. 3a gilt auch für Wahlen,
wenn diese nicht mittels Stimmzettel vorgenommen werden.
(5) Die Stimmzettel sind von den namentlich aufgerufenen
Landtagsabgeordneten in die Urne zu legen.
(6) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(7) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich
seine Stimme nicht abgeben.
(8) Hat sich zu einem Gegenstand niemand zu Wort gemeldet und verlangt kein
Landtagsabgeordneter eine andere Art der Abstimmung, so kann der Präsident
nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den
Worten, dass keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen
erklären.
Enthalten von der Abstimmung
§ 29. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Landeshauptmannes,
eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines Landtagsabgeordneten den
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bildet, haben sich die Beteiligten
der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert
wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
§ 30. (1) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu
verkünden.
(2) Vor Einleitung der Abstimmung hat jeder Landtagsabgeordnete das Recht,
die Feststellung des Stimmenverhältnisses zu verlangen.
(3) Die Zählung ist durch die vom Präsidenten zu bestimmenden
Schriftführer vorzunehmen.
V. Gesetzesvorlagen
§ 30a. (1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen
Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser
nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu
übermitteln.
(2) Der Präsident hat die Gesetzesvorlage dem zuständigen
Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur
Behandlung zuzuweisen und eine Aussendung an die Abgeordneten sowie an die
Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, zu
veranlassen.
§ 30b. (1) Gesetzesvorlagen können auch als
Initiativanträge von Landtagsabgeordneten eingebracht werden. Sie sind dem
Präsidenten schriftlich vor Beginn der Sitzung zu übermitteln und
bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten
einschließlich des Antragstellers. Die Unterstützung erfolgt durch
das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom
Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben
der Hände.
(2) Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen
Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur
Behandlung zuzuweisen und dies dem Landtag bekannt zu geben. Sogleich nach der
Zuweisung hat der Präsident die Aussendung der Vorlage an die Mitglieder
des Landtages und der Landesregierung zu veranlassen.
(3) Der Ausschuss oder die Kommission hat die ihm zugewiesene Vorlage
innerhalb von zwei Monaten nach der Zuweisung in Behandlung zu nehmen.
(4) Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine
Gesetzesvorlage (Abs. 1) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem
Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder
des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu
veranlassen.
§ 30c. (1) Die Gesetzesvorlagen werden im Landtag
grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der
Generaldebatte und der Spezialdebatte.
(2) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient
der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.
(3) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der
Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage
dient.
(4) Am Schluss der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der
Landtag in die Spezialdebatte eingeht.
(5) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang
zur Tagesordnung gestellt, so muss zuerst über diesen Antrag abgestimmt
werden.
(6) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag,
welcher derselben der Spezialdebatte zu Grunde zu legen ist.
(7) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage
verworfen.
(8) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf
Zurückstellung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an
die Landesregierung gestellt werden.
(9) Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie
von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers
unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte. Die Unterstützung
eines solchen Antrages erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen
Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte
Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
(10) Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters
können General- und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird
ein Widerspruch erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
§ 30d. (1) Der Präsident bestimmt, welche Teile der
Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und
Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die
Vereinigung von Teilen (von allen Teilen) nur in einer die
Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine
Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem
Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn
eröffnet ist, oder vom Berichterstatter während seines Berichtes
gestellt werden. Sie sind, wenn sie von mindestens fünf
Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers, wenn dieser dem
Landtag angehört, unterstützt werden, in die Verhandlung
einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich
überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge
nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die
Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der
Hände.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss
beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und
bis auf weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Beschlussanträge können von jedem Landtagsabgeordneten,
sobald die Spezialdebatte eröffnet ist, eingebracht werden. Ablehnende
Anträge sind unzulässig.
(5) Der Landtag kann aber nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte
beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an
den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu
verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung
überzugehen.
(6) Wird am Schluss der General- oder in der Spezialdebatte die
Rückverweisung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an
die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des
Präsidenten oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten dem Ausschuss
beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen
Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im
Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder
nicht erstattet werden kann.
(7) Eine Zurückstellung, Verweisung oder Rückverweisung der
Vorlage (§ 30c Abs. 8, § 30d Abs. 5) oder die Verweisung eines
Abänderungs- oder Zusatzantrages (§ 30d Abs. 3) an die Landesregierung
ist nur dann möglich, wenn die Vorlage gemäß § 30a in der
Landesregierung eingebracht wurde.
§ 30e. (1) Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen
Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im
Ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden
Sitzung, gesetzt. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Landtag mit
Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die zweite Lesung auf die
Tagesordnung (§ 17) derselben Sitzung gesetzt wird. Bei dieser Lesung
findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt
werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines
zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist
zur Behebung dieses Mangels ein Antrag zulässig, über den der Landtag
zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann.
(2) Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig gestellt
werden.
VI. Anfragen; Anträge;
dringliche
Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung
von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssen
Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung
von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssen
Schriftliche Anfragen
§ 31. (1) Jeder Landtagsabgeordnete hat jederzeit das Recht der
schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder
der Landesregierung.
(2) Diese Anfragen sind schriftlich mit der Funktionsbezeichnung des
Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der
Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem
Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. Der
Präsident hat dem Landtag hievon Mitteilung zu machen.
(3) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der
Anfrage schriftlich zu antworten. Die Beantwortung kann auch mündlich
erfolgen, wenn dieser Erledigungsform der Anfragesteller – falls mehrere
Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, der in der Anfrage Erstgenannte
– zustimmt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft
nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Die
schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, dass die Antwort dem
Fragesteller – falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen,
dem in der Anfrage Erstgenannten – im Auftrag des Landesamtsdirektors
gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
(4) Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Fragesteller schriftlich
dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion spätestens bis zur
Beantwortung zu übergeben.
Mündliche Anfragen
§ 32. (1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des
Landtages kurze mündliche Anfragen an den Landeshauptmann und die
zuständigen Mitglieder der Landesregierung richten (Fragestunde).
(2) Der Befragte oder sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfragen
mündlich in derselben öffentlichen Sitzung, in der sie aufgerufen
werden, zu beantworten. Ist dem Befragten oder seinem Vertreter die Erteilung
der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der
Beantwortung zu begründen.
(3) Ein Landtagsabgeordneter darf pro Fragestunde nicht mehr als drei
Anfragen einbringen.
(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der
Fragestunde oder bei schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim
Präsidenten zurückziehen.
(5) In jeder Geschäftssitzung des Landtages ist, sofern Anfragen
vorliegen, eine Fragestunde abzuhalten. Ausnahmen kann der Präsident nach
Anhörung der Präsidialkonferenz festlegen. Eine Fragestunde dauert 60
Minuten, jedenfalls aber so lange, bis mindestens fünf Fragen
einschließlich der Zusatzfragen aufgerufen und beantwortet worden
sind.
§ 33. (1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der
Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der
behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger
von Privatrechten. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung
gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den
sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine
konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt
sein.
(2) Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der
Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des
Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu
übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten.
In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht
eingerechnet.
(3) Über die Zulassung gemäß Abs. 1 und, sofern
hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen
entscheidet der Präsident nach Anhörung der
Präsidialkonferenz.
§ 34. (1) Entsprechend ihrer Reihung werden die Anfragen vom
Präsidenten aufgerufen. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu
erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(2) Ist der Fragesteller nicht anwesend, so entfällt die Beantwortung
der Frage.
(3) Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Landtages nach
Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten oder seinem
Vertreter im Wege der Magistratsdirektion längstens bis zur dritten Sitzung
nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
(4) Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller
berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Nach dem Fragesteller
können auch andere Landtagsabgeordnete je eine Zusatzfrage stellen, doch
dürfen unter Mitberücksichtigung der allenfalls vom Fragesteller
gestellten Zusatzfragen insgesamt höchstens fünf Zusatzfragen pro
Anfrage gestellt werden. Jede Zusatzfrage darf nicht länger als zwei
Minuten dauern. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage
enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Hauptfrage stehen.
(5) Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete
gleichzeitig zu je einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt –
sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – der
Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Rednern
verschiedener im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien die Reihenfolge, in
der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.
(6) Die Anfragen haben zu Beginn der Sitzung im Sitzungssaal und auf der
Galerie aufzuliegen. Der Wortlaut der Anfragen wird nach Aufruf der Frage nicht
mündlich wiederholt.
Anträge
§ 35. (1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, in den
Sitzungen des Landtages selbstständige Anträge zu stellen.
(2) Jeder Antrag muss mit der Formel versehen sein „der Landtag wolle
beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrag zu fassenden
Beschlusses sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Er ist dem
Präsidenten schriftlich zu Beginn der Sitzung mit der Unterschrift des
Antragstellers (der Antragsteller) versehen zu übergeben.
(3) Jeder Antrag muss von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den
Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein. Die Unterstützung
erfolgt durch das Beisetzen der Unterschrift oder auf die vom Präsidenten
dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der
Hände.
(4) Die Anträge werden vom Präsidenten dem Landeshauptmann oder
dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen. Das
zuständige Mitglied der Landesregierung hat über zugewiesene
Anträge dem zuständigen Ausschuss binnen Monatsfrist zu berichten. Bei
Anträgen, die dem Landeshauptmann zugewiesen wurden, hat dieser den
Antragstellern innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zukommen zu
lassen.
(5) Die Zuweisung ist unter Angabe des Antragstellers und des Gegenstandes
dem Landtag bekannt zu geben.
Dringliche Initiativen
§ 36. (1) Die Landtagsabgeordneten können für
öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von
dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs
Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des
Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein
Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei
dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder
unterstützen.
(3) Eine dringliche Initiative ist spätestens 44 Stunden vor Beginn
der Sitzung, in der die dringliche Initiative behandelt werden soll, schriftlich
dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. In
diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht
eingerechnet.
(4) Durch eine Fraktionsvereinbarung kann auch eine von Abs. 3 abweichende
Vorgangsweise bestimmt werden, doch ist jedenfalls die dringliche Initiative
noch vor Sitzungsbeginn in ihrer Endfassung dem Präsidenten zu
übergeben.
(5) Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch
vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die
öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die
tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden
Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu
unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses zusammen, so gilt § 39a Abs. 1. Dies gilt
sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (§
16). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall
keine Fraktionsvereinbarung, entscheidet der Präsident nach Anhörung
der Präsidialkonferenz, welcher dieser Anträge als erster in
Behandlung zu nehmen ist. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert
maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit
der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Landtag zu erledigenden
Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen
sind sodann nach Erledigung der vom Präsidenten bestimmten Tagesordnung,
aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu
nehmen.
(6) Im Zuge der Behandlung von dringlichen Initiativen können von den
Landtagsabgeordneten auch im Zusammenhang mit der dringlichen Initiative
stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. § 27 Abs.
4 findet sinngemäß Anwendung.
§ 37. (1) Auf schriftliches Verlangen ist unter den in §
36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen eine für eine öffentliche Sitzung
eingebrachte schriftliche Anfrage vom Fragesteller in dieser Sitzung
mündlich zu begründen. Der Fragesteller darf bei der mündlichen
Begründung seiner Anfrage nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
(2) Je nachdem an wen die Anfrage gerichtet ist, hat der Landeshauptmann
oder das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung die schriftliche
Anfrage unmittelbar nach erfolgter mündlicher Begründung zu
beantworten oder, wenn dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft
nicht möglich ist, zu begründen, weshalb die Beantwortung nicht
möglich ist. Die Beantwortung oder Begründung hat so kurz und konkret
zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(3) Nach der Beantwortung oder Begründung im Sinne des Abs. 2 hat eine
Debatte über den Gegenstand stattzufinden, wobei die Landtagsabgeordneten,
die das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen.
Bei dieser darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen.
(4) Auf schriftliches Verlangen hat ferner unter den in § 36 Abs. 2
genannten Voraussetzungen über eine dem Fragesteller zugegangene
schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Besprechung stattzufinden. Ein
solches Verlangen kann nur für die auf die Übermittlung der
Anfragebeantwortung nächstfolgende Sitzung – für den Fall, dass
eine Anfragebeantwortung erst innerhalb der letzten 48 Stunden vor
Sitzungsbeginn erfolgt, auch für die der nächtsfolgenden Sitzung
folgende Sitzung – gestellt werden. Abs. 3 zweiter Satz findet
Anwendung.
(5) Die Verlesung der Anfrage beziehungsweise Anfragebeantwortung hat im
Falle eines Verlangens vor der mündlichen Begründung der Anfrage (Abs.
1) beziehungsweise vor der Besprechung der Anfragebeantwortung (Abs. 4) zu
erfolgen. Wenn es der Präsident für zweckmäßig erachtet,
kann er vor der Verlesung einer Anfragebeantwortung auch die zugehörige
Anfrage verlesen lassen.
§ 38. (1) Auf schriftliches Verlangen des Antragstellers (der
Antragsteller) ist unter den in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen ein
für eine öffentliche Sitzung eingebrachter selbstständiger Antrag
in dieser Sitzung dringlich zu behandeln.
(2) Der Antrag ist vor der Begründung des Verlangens auf Dringlichkeit
zu verlesen.
(3) Der Antragsteller darf bei der Begründung des Verlangens auf
dringliche Behandlung seines Antrages nicht mehr als 20 Minuten
sprechen.
(4) Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Abs. 3) hat eine
Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der
Landeshauptmann und das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung, mehr
als 20 Minuten sprechen darf. Die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen
gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.
Aktuelle Stunde
§ 39. (1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über
Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des
Landes. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch
Beschlüsse gefasst werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des
Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem
Klub oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten – sofern hierüber
nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis
spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde
stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den
beantragenden Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine
Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor
Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen werden
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere
Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung,
bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im
Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der
Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
(3) Die Aktuelle Stunde beginnt unmittelbar nach der Fragestunde. Findet
eine Fragestunde nicht statt, beginnt jede Geschäftssitzung des Landtages,
sofern eine Anordnung oder ein Verlangen gemäß Abs. 2 vorliegt, mit
einer Aktuellen Stunde.
(4) Die Aussprache wird im Fall des Verlangens gemäß Abs. 2 von
dessen Erstunterzeichner eröffnet, der eine Redezeit von maximal zehn
Minuten hat. Ansonsten bestimmt, sofern diesbezüglich keine
Fraktionsvereinbarung besteht, der Präsident des Landtages nach
Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher Redner die Aussprache
eröffnet. Wer zu dem Thema der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat
dies dem Präsidenten zu melden, welcher dann – soferne
diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht – das Wort in der
Reihenfolge, in welcher ihm die Anmeldungen bekannt gegeben wurden, zu erteilen
hat. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung –
mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten – dürfen sich nur einmal zu Wort
melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen
über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
(5) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60
Minuten nicht überschreiten, wobei 50 Minuten auf Diskussionsbeiträge
der Landtagsabgeordneten entfallen. Der Landeshauptmann und die zuständigen
Mitglieder der Landesregierung haben das Recht zur Vorbringung
tatsächlicher Berichtigungen, wobei die Redezeit jeweils maximal fünf
Minuten beträgt. Insgesamt darf die Redezeit für tatsächliche
Berichtigungen 15 Minuten nicht übersteigen. Die Aktuelle Stunde
verlängert sich um die Zeit der tatsächlichen Berichtigungen. Der
Präsident des Landtages hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 80 Minuten
jedenfalls für beendet zu erklären.
Anträge auf Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses
§ 39a. (1) Ein Antrag auf Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses ist nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor
Schluss der öffentlichen Sitzung in Behandlung zu nehmen. Der Antrag ist
auch vor dringlichen Initiativen zu behandeln. Ist die öffentliche Sitzung
um 16.00 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße
Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur
Behandlung des Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu
unterbrechen.
(2) Der Erstunterzeichner des Antrages ist auch der erste Redner, in der
Folge wechseln Redner, die gegen den Antrag sprechen, mit jenen, die dafür
sprechen, ab.
(3) In der Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses können keine Anträge eingebracht
werden.
(4) Die Redezeit ist für jeden Redner mit 15 Minuten
begrenzt.
(5) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Antrag auf Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses darf längstens drei Stunden
dauern.
Berichte von Untersuchungsausschüssen
§ 39b. (1) In Sitzungen des Landtages, bei denen Berichte bzw.
Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen des
Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses, dass kein Bericht beschlossen
wurde, behandelt werden, sind dringliche Initiativen nicht
zulässig.
(2) Die Behandlung des Berichtes bzw. Minderheitsberichtes eines
Untersuchungsausschusses oder einer Mitteilung (Abs. 1) hat spätestens um
16.00 Uhr zu beginnen.
(3) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Bericht bzw.
Minderheitsbericht eines Untersuchungsausschusses oder eine Mitteilung (Abs. 1)
darf längstens fünf Stunden dauern. Wortmeldungen des
Berichterstatters und von Mitgliedern der Landesregierung werden in diese Zeit
nicht eingerechnet.
(4) Die Redezeit des Berichterstatters beträgt 45 Minuten, die eines
allfälligen Minderheitenberichters 30 Minuten.
(5) Im Falle eines Minderheitsberichtes beginnt die Debatte mit einem
für den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner
gegen und für den Mehrheitsbericht ab. Liegt kein Minderheitsbericht vor,
beginnt die Debatte mit einem gegen den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in
der Folge wechseln Redner für und gegen den Mehrheitsbericht ab.
(6) Die Redezeit ist mit jeweils 15 Minuten pro Redner begrenzt.
(7) Melden sich Mitglieder der Landesregierung zu Wort, ist ihre Redezeit
mit jeweils 20 Minuten begrenzt.
Fraktionsvereinbarungen
§ 40. (1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages
können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen)
schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von
Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen
schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung
aller im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer
Hinterlegung beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind
vom Präsidenten dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der
Präsident auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
VIa. Immunitätskollegium, Unvereinbarkeitsausschuss
und ständiger Ausschuss
Immunitätskollegium
§ 40a. (1) Für die Vorberatung der
Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag
gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium
einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15
Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem
Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft
zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages
als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das
ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die
restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die
Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur
Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann
ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht
vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann
der Landtagsabgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Landtagsabgeordneten die
unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige
Landtagsabgeordnete als gewählt zu erklären, der die meisten
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur
Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Das dem Landtag zustehende Recht, im Fall der Ergreifung eines
Landtagsabgeordneten auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens die
Aufhebung der Haft oder den Aufschub der Verfolgung überhaupt auf die Dauer
der Wahlperiode zu verlangen, kommt während der sitzungs(tagungs)freien
Zeit dem Immunitätskollegium zu. Dies gilt auch für die vom Landtag
gewählten Mitglieder des Bundesrates.
(5) Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer
Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von
den Mitgliedern des Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden
einberufen.
(6) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt
gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(7) Das Immunitätskollegium ist beschlussfähig, wenn wenigstens
die Hälfte der Kollegiumsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu
einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Unvereinbarkeitsausschuss
§ 40b. (1) Für die Angelegenheiten der Unvereinbarkeit ist
ein Unvereinbarkeitsausschuss einzurichten.
(2) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15
Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem
Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft
zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages
als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das
ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die
restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die
Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur
Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann
ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. § 40a Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer
Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von
den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden
einberufen.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt
gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens
die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend
ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit, oder wenn sich
die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Landtages
angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung
aussprechen, ist die Beteiligung unzulässig. Die Sitzungen des Ausschusses
sind nicht öffentlich.
Ständiger Ausschuss
§ 40c. (1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 des
Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger
gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus 15
Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss des
Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die
wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder
wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem
Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft
zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages
als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das
ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die
restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung
innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die
Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur
Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann
ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. § 40a Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Der ständige Ausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer
Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von
den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden
einberufen.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt
gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(4) Der ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens
die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend
ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
VIb. Ausschüsse und Kommissionen des Landtages
§ 40d. (1) Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse
und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des
Landtages.
(2) Soweit die vorliegende Geschäftsordnung des Landtages für
Wien keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die
Ausschüsse und Kommissionen des Landtages die Bestimmungen der
Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und
Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien mit der Maßgabe, dass
Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwalt, der Wiener
Umweltanwalt, die Wiener Kinder- und Jugendanwälte und der Präsident
des Rechnungshofes das Recht haben, an den Ausschusssitzungen, in denen die
entsprechenden Berichte der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwaltschaft,
der Wiener Umweltanwaltschaft, der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie
des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen
jedesmal gehört zu werden.
VII. Änderung der
Geschäftsordnung
§ 41. Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten
mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
nicht eingerechnet.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 42. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Landtages vom 9. August 1996, PrZ.
142/96 – GBI, LGBl. für Wien Nr. 39/1996, außer
Kraft.
Der Erste Präsident des Wiener Landtages:
Hatzl
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