Landesgesetzblatt für
Wien
Jahrgang 2001
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Ausgegeben am 5. Juni 2001
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55. Stück
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55. Verordnung:
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Prüfung zum Nachweis der Befähigung für den
Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung
2001)
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55.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum
Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder
Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung
2001)
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird
verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den
Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung zur Prüfung,
die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühr gelten
für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Der vom Kandidaten zu beherrschende Prüfungsstoff
umfasst die für die selbstständige Ausübung dieser Unternehmen
notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
1. Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden
Rechtsvorschriften; zuständigen Behörden,
2. Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz und der hiezu ergangenen
Verordnungen,
3. Ortskenntnisse im Bereich des Wiener Landesgebietes,
4. Pferdekunde, Pferdehaltung und spezielle Fachkenntnisse,
5. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und
gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen
(Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden u.a.),
6. Marketing,
7. Organisation,
8. unternehmerische Rechtskunde einschließlich
Arbeitsrecht,
9. Rechnungswesen,
10. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Abs. 3) und
einem mündlichen Teil (Abs. 4). Der Zeitraum zwischen dem Ende des
schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Teils darf zwei Stunden nicht
unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.
(3) Der schriftliche Teil umfasst Verständnisfragen und Fallbeispiele
aus den Themenbereichen Marketing, Organisation und Rechnungswesen. Die
Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muss vom Kandidaten in
eineinhalb Stunden erwartet werden können; nach zwei Stunden ist die
Prüfung zu beenden.
(4) Der mündliche Teil umfasst die im Abs. 1 genannten Themenbereiche.
Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Kandidaten aus jedem Sachgebiet so
viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil
über die in dem angestrebten Unternehmen erforderlichen Kenntnisse bilden
kann. Der mündliche Teil darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als
40 Minuten dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 3. (1) Der schriftliche und der mündliche Teil der
Prüfung betreffend die Themenbereiche gemäß § 2 Abs. 1 Z 5
bis 10 entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist,
dass er
1. eine Prüfung gemäß den Bestimmungen der
Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der Fassung BGBl. II Nr.
210/1999, als Einzelprüfung, im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer
Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe
bereits bestanden hat oder
2. im Rahmen einer Meisterprüfung den
kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
3. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des
Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum
Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des
Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als
durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung gemäß den
Bestimmungen der Unternehmerprüfungsordnung unternehmerische Kenntnisse in
vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat.
(2) Weiters entfallen die im Abs. 1 angeführten Prüfungsteile,
wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss einer
der im folgenden genannten Schulen nachweist:
1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs.
1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren
Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes,
3. nicht unter Z 1, 2 oder 4 fallende berufsbildende höhere Schulen,
deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,
4. berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule
und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk
gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 erbracht wurde,
5. dreijährige Handelsschule,
6. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
7. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und
Tourismusfachschule,
8. Werkmeisterschule, sofern Unterricht im Ausmaß von mindestens 160
Unterrichtseinheiten in Deutsch und Schriftverkehr, Kommunikationstechnik,
Wirtschaftlicher Bildung und Rechtskunde, Betriebstechnik, Betriebsorganisation,
Mitarbeiterausbildung und Führungstechnik erteilt wurde oder ein
Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht
wurde, in dem die zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes
notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden.
(3) Abs. 2 Z 5 und 6 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr
1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der
erfolgreiche Abschluss der Handelsschule oder der dreijährigen Fachschule
für wirtschaftliche Berufe nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer
Abschlussprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfallen die im Abs. 1 angeführten Prüfungsteile,
wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss der
Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und
Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der im folgenden genannten
Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität
nachweist:
1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
4. Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft,
5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
8. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften.
(5) In Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungsgänge sind
österreichischen gleichzuhalten.
Prüfungskommission
§ 4. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und
vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein
Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein
muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben
muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das
Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines
Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes
auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestelle
für Wien.
Prüfungstermin
§ 5. Die Landesregierung hat in jedem Jahr mindestens einen
Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2
festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt der Stadt Wien und im Mitteilungsblatt
der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
wird.
Voraussetzung für die Zulassung zur
Prüfung
§ 6. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. durch eine Bestätigung des zuständigen
Sozialversicherungsträgers nachweist, dass ihm von der im § 6
Abs. 1 Z 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz vorgeschriebenen mindestens
dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt
und
2. die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen
nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist
spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin
gemäß § 5 bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Zulassung erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der
Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung
gemäß § 3.
Einladung zur Prüfung
§ 8. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen
vor dem Prüfungstermin, schriftlich zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu
geben:
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung
mitzubringen hat.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat
die Landesregierung dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein
Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur
Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine
Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des
Gehaltes eines Beamten des Bundes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,
gemäß einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.
(3) Entfällt der schriftliche und der mündliche Teil der
Prüfung zu den im § 2 Abs. 1 Z 5 bis 10 angeführten
Themenbereichen gemäß § 3, beträgt die
Prüfungsgebühr 8 Prozent der im Abs. 2 angeführten
Bemessungsgrundlage. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch
fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu
tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in
der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den
Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu
ermäßigen.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Die Landesregierung hat 90 Prozent der
Prüfungsgebühr an die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die
verbleibenden 10 Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
Rückerstattung der
Prüfungsgebühr
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Landesregierung zur Gänze zu erstatten, wenn der
Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß
§ 5 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung
ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten und
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den
Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene
Prüfung (Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl.
für Wien Nr. 35/1994 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten
Prüfungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit.
§ 15. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im §
10 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils an die Stelle der Angabe “durch fünfzig
teilbaren Schillingbetrag“ die Angabe “durch drei teilbaren
Eurobetrag“.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage
Geschäftszahl:
...............................................................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am in
..........................................................
hat sich am der
PRÜFUNG
zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines
Fiakerunternehmens oder eines mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmens
gemäß § 6 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz entsprechend
der Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 55/2001, unterzogen und diese
Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommission
einstimmig/mehrstimmig*) mit Auszeichnung*) bestanden nicht
bestanden
................................................., am
...............................................
Amtssiegel
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Für die Landesregierung:
|
*) Nichtzutreffendes streichen
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