Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001
Ausgegeben am 5. Juni 2001
55. Stück
55. Verordnung:
Prüfung zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001)
55.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001)

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird verordnet:

Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühr gelten für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen.

Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Der vom Kandidaten zu beherrschende Prüfungsstoff umfasst die für die selbstständige Ausübung dieser Unternehmen notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
1. Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständigen Behörden,
2. Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz und der hiezu ergangenen Verordnungen,
3. Ortskenntnisse im Bereich des Wiener Landesgebietes,
4. Pferdekunde, Pferdehaltung und spezielle Fachkenntnisse,
5. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden u.a.),
6. Marketing,
7. Organisation,
8. unternehmerische Rechtskunde einschließlich Arbeitsrecht,
9. Rechnungswesen,
10. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Abs. 3) und einem mündlichen Teil (Abs. 4). Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Teils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.
(3) Der schriftliche Teil umfasst Verständnisfragen und Fallbeispiele aus den Themenbereichen Marketing, Organisation und Rechnungswesen. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muss vom Kandidaten in eineinhalb Stunden erwartet werden können; nach zwei Stunden ist die Prüfung zu beenden.
(4) Der mündliche Teil umfasst die im Abs. 1 genannten Themenbereiche. Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Kandidaten aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Unternehmen erforderlichen Kenntnisse bilden kann. Der mündliche Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Entfall von Prüfungsteilen
§ 3. (1) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung betreffend die Themenbereiche gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 bis 10 entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er
1. eine Prüfung gemäß den Bestimmungen der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/1999, als Einzelprüfung, im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bereits bestanden hat oder
2. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
3. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung gemäß den Bestimmungen der Unternehmerprüfungsordnung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat.
(2) Weiters entfallen die im Abs. 1 angeführten Prüfungsteile, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
3. nicht unter Z 1, 2 oder 4 fallende berufsbildende höhere Schulen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,
4. berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 erbracht wurde,
5. dreijährige Handelsschule,
6. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
7. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule,
8. Werkmeisterschule, sofern Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in Deutsch und Schriftverkehr, Kommunikationstechnik, Wirtschaftlicher Bildung und Rechtskunde, Betriebstechnik, Betriebsorganisation, Mitarbeiterausbildung und Führungstechnik erteilt wurde oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden.
(3) Abs. 2 Z 5 und 6 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluss der Handelsschule oder der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlussprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfallen die im Abs. 1 angeführten Prüfungsteile, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:
1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
4. Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft,
5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
8. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.
(5) In Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungsgänge sind österreichischen gleichzuhalten.

Prüfungskommission
§ 4. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestelle für Wien.

Prüfungstermin
§ 5. Die Landesregierung hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt der Stadt Wien und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 6. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. durch eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nachweist, dass ihm von der im § 6 Abs. 1 Z 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz vorgeschriebenen mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt und
2. die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 5 bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung gemäß § 3.

Einladung zur Prüfung
§ 8. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, schriftlich zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben:
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Landesregierung dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Bundes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.
(3) Entfällt der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung zu den im § 2 Abs. 1 Z 5 bis 10 angeführten Themenbereichen gemäß § 3, beträgt die Prüfungsgebühr 8 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Die Landesregierung hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr an die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Landesregierung zur Gänze zu erstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 5 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.

Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1994 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Prüfungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit.
§ 15. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 10 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils an die Stelle der Angabe “durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag“ die Angabe “durch drei teilbaren Eurobetrag“.

Der Landeshauptmann:
Häupl










Anlage


Amt der Wiener Landesregierung

Geschäftszahl:



Prüfungszeugnis


...............................................................................................................
(Vor- und Familienname)

geboren am in ..........................................................

hat sich am der


PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiakerunternehmens oder eines mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmens gemäß § 6 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz entsprechend der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 55/2001, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Prüfungskommission

einstimmig/mehrstimmig*) mit Auszeichnung*) bestanden nicht bestanden


................................................., am ...............................................


Amtssiegel
Für die Landesregierung:








*) Nichtzutreffendes streichen
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