Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 7. Mai 2001 | 50. Stück |
50. Gesetz: | Landes- und Gemeindestatistik in Wien (Wiener Statistikgesetz); Änderung |
(Wiener Statistikgesetz) geändert wird
1. § 13 Abs. 2 lautet:
"(2) Der statistische Beirat besteht aus Vertretern
1. des Magistrats, wobei das Kontrollamt mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss,
2. der Wiener Stadtwerke Holding AG,
3. der Bundesanstalt "Statistik Österreich",
4. der Wirtschaftskammer Wien,
5. der Landwirtschaftskammer für Wien,
6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
7. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
8. des Vereins für Konsumenteninformation
sowie
9. aus Fachleuten aus Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft."
2. Im § 15 tritt in Abs. 2 an die Stelle der Angabe "20 000 S" die Angabe "1 400 Euro" und in Abs. 3 an die Stelle der Angabe "30 000 S" die Angabe "2 100 Euro".
2. Art. I Z 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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