Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 7. Mai 2001 | 49. Stück |
49. Gesetz: | Wiener Abfallwirtschaftsgesetz; Änderung |
1. § 22 Abs. 4 letzter Satz lautet:
"Im Falle der Z 1 bedarf der Antrag auf Herabsetzung der Zahl der Einsammlungen der Zustimmung durch den Kleingärtnerverein."
2. § 43 lautet:
"§ 43. (1) Bei Kleingartenanlagen finden die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer der Kleingärten sinngemäß Anwendung.
(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Einbringung des Widerrufes beim Magistrat folgt, wirksam.
(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19 Abs. 4 erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Klein-gärtnervereines die jeweilige Art und Zahl der Sammelbehälter und die Zahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 l nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.
(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.
(5) Die Jahresabgabe wird
1. nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Kleingärtnervereins für alle Benützer der Kleingärten oder
2. bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem gegenüber ab dem nächstfolgenden Monatsersten nach § 36 Abs. 4 berechnet."
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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