Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 7. Mai 2001 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz und Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz; Änderung |
Krankenbeförderungsgesetz und das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert
werden
"9. ein von der Interessenvertretung der behinderten Menschen (§ 46 Behindertengesetz 1986) gewählter Vertreter, wenn dabei behinderte Menschen betroffen sind."
2. § 46a wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 sind für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben wird, folgende weitere Kostenbeiträge einzuheben:
a) ein Betrag von 10 S, der der Wiener Patientenanwaltschaft zur Verfügung zu stellen ist und von dieser für Entschädigungen nach Schäden zu verwenden ist, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist;
b) in Fondskrankenanstalten ein Betrag von 20 S im Namen der Sozialversicherungsträger für den Wiener Krankenanstaltenfinanzierungsfonds."
3. § 54 Abs. 2 lit. d lautet:
"d) die Höhe der täglichen Kostenbeiträge,"
4. Nach § 64h wird folgender § 64i samt Überschrift eingefügt:
2. § 46a Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
3. In § 46a Abs. 5 wird in lit. a die Betragsangabe "10 S" durch die Betragsangabe "0,73 Euro" und in lit. b die Betragsangabe "20 S" durch die Betragsangabe "1,45 Euro" ersetzt.
4. In § 67 wird die Betragsangabe "30 000 S" durch die Betragsangabe "2 100 Euro" ersetzt.
5. In § 70 Abs. 2 wird der Ausdruck "Schilling-Wert" durch den Ausdruck "Euro-Wert" ersetzt.
§ 9 Abs. 2 lautet:
"(2) Diese Verwaltungsübertretungen werden vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro geahndet."
In § 43 Abs. 2 wird die Betragsangabe "30 000 S" durch die Betragsangabe "2 100 Euro" ersetzt.
(2) Art. I 1. Titel Z 4 tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(3) Art. I 3. Titel sowie Art. II und Art. III treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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