Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 4. Mai 2001 | 45. Stück |
45. Verordnung: | Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen; Änderung |
Landesregierung über die Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Wohnungseigentum an geförderten Mietwohnungen geändert wird
§ 1a lautet:
"§ 1a. Im Falle der Eigentumsübertragung gemäß § 77 Abs. 3 WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge pro Quadratmeter Nutzfläche wie folgt festgesetzt:
1. bei Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen in Höhe von 4 500 S bzw. 5 000 S pro Quadratmeter Nutzfläche bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 500 S bzw. mit 1 000 S, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 350 S pro Jahr, maximal zuzüglich 3 500 S;
2. bei Gewährung von Baukostenzuschüssen in Höhe von 6 000 S pro Quadratmeter Nutzfläche bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 1 000 S, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 280 S pro Jahr, maximal zuzüglich 2 800 S."
1. § 1a Z 1 an die Stelle der Angabe "4 500 S" die Angabe "327,03 Euro",
an die Stelle der Angabe "5 000 S" die Angabe "363,36 Euro",
an die Stelle der Angabe "500 S" die Angabe "36,34 Euro",
an die Stelle der Angabe "1 000 S" die Angabe "72,67 Euro",
an die Stelle der Angabe "350 S" die Angabe "25,44 Euro",
an die Stelle der Angabe "3 500 S" die Angabe "254,35 Euro",
2. § 1a Z 2 an die Stelle der Angabe "6 000 S" die Angabe "436,04 Euro",
an die Stelle der Angabe "1 000 S" die Angabe "72,67 Euro",
an die Stelle der Angabe "280 S" die Angabe "20,35 Euro",
an die Stelle der Angabe "2 800 S" die Angabe "203,48 Euro".
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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