Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 2. Mai 2001 | 44. Stück |
44. Verordnung: | Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer |
§ 1. (1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen:
1. Abwicklung von ausschließlich aus Landesmitteln finanzierten Förderungsmaßnahmen (§ 3),
2. Erstellung des Landwirtschaftsberichtes (§ 7).
(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.
§ 2. Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung bis spätestens 15. Juli jedes zweiten Jahres, erstmalig mit 15. Juli 2003, vorzulegen.
§ 3. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abwicklung und Durchführung der übertragenen Aufgaben (§ 1) zu führen und diese auf Verlangen dem Magistrat vorzulegen bzw. Organen des Magistrates Einsicht in diese zu gewähren.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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