Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 2. Mai 2001 | 43. Stück |
43. Verordnung: | Festsetzung von Richtsätzen für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen; Änderung |
1. Im Titel der Verordnung tritt an Stelle des Wortes "Pflegegeld" das Wort "Pflegeelterngeld".
2. In der Überschrift sowie in den Abs. 2, 3, 4 und 5 des § 1 tritt an Stelle des Wortes "Pflegegeld" das Wort "Pflegeelterngeld".
3. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
"(1) Die Richtsätze für Pflegeelterngeld werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1-3 Kinder) 4 780 S
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4-10 Kinder)
in Wien und in anderen Bundesländern 5 180 S."
4. In der Überschrift sowie in den Abs. 1 und 2 des § 2 tritt an Stelle des Wortes "Pflegegeld" das Wort "Pflegeelterngeld".
5. In der Überschrift sowie in den Abs. 1, 2 und 3 des § 3 tritt an Stelle des Wortes "Pflegegeld" das Wort "Pflegeelterngeld".
6. § 5 Abs. 1 lautet:
"(1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist für jedes Pflegekind zusätzlich zum Pflegeelterngeld jeweils am 1. März und 1. September eines jeden Jahres ein Bekleidungsbeitrag von 4 780 S zu gewähren."
Inkrafttreten
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