Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 26. April 2001 | 39. Stück |
39. Gesetz: | Wiener Abfallwirtschaftsgesetz; Änderung |
1. § 4 Abs. 10 erster Satz lautet:
"(10) Systemabfuhr ist das staub- und geruchsarme Sammeln und Abführen von Abfällen (Abs. 1) unter Verwendung von Sammelcontainern (zB Mulden, Presscontainer) oder aufeinander abgestimmter Sammelbehälter und Sammelfahrzeuge mit Einfüllvorrichtungen nach dem Umleersystem."
2. § 5 Abs. 1 Z 6 lautet:
"6. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 197/1999, unterliegen."
3. § 5 Abs. 1 Z 7 entfällt.
4. § 19 Abs. 2 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Beförderung der Sammelbehälter zum Abfuhrsammelfahrzeug muss ungehindert möglich sein. Der Aufstellungsort der Sammelbehälter ist in unmittelbarer Nähe von Ein- und Ausfahrten zu situieren. Ist dies nicht möglich, ist eine ungehinderte Beförderung auf möglichst kurzem Wege durch andere geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Jedenfalls haben die Liegenschaftseigentümer für Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen."
5. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge "nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 355/1990," durch die Wortfolge "nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1999, dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/1999," ersetzt.
6. In § 36 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ", gerundet auf einen vollen Schillingbetrag,".
7. § 47 Abs. 1 Z 15 lautet:
"entgegen § 19 Abs. 2 nicht für eine ungehinderte und kürzest mögliche Beförderung der Sammelbehälter zum Abfuhrsammelfahrzeug sorgt oder den Aufstellungsort der Sammelbehälter oder die zur öffentlichen Müllabfuhr oder öffentlichen Altstoffsammlung bestimmten Einrichtungen eigenmächtig verändert,"
8. § 47 Abs. 2 lautet:
"(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4, 7, 8, 13 bis 16, 18, 19 oder 20 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 9 bis 12, 17 oder 21 bis 26 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
9. Im § 47 Abs. 4 wird der Betrag "300 000 S" durch den Betrag "21 801,85 Euro" und der Betrag "600 000 S" durch den Betrag "42 000 Euro" ersetzt.
10. Im § 47 Abs. 5 wird der Betrag "300 000 S" durch den Betrag "21 801,85 Euro" ersetzt.
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