Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 26. April 2001 | 38. Stück |
38. Gesetz: | Wiener Aufzugsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 395L0016] |
1. § 3 lautet:
"§ 3. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzuges bedarf hinsichtlich der maschinentechnischen Einrichtungen sowie hinsichtlich der Eignung des Aufzugsschachtes, des Triebwerks- und des Rollenraumes und deren Zugänge einer Baubewilligung in Verbindung mit § 70 oder § 71 der Bauordnung für Wien. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die von Einfluss auf die Festigkeit oder die Feuersicherheit des Gebäudes oder auf die Betriebssicherheit des Aufzuges ist. Folgende Änderungen von Aufzügen sind jedenfalls wesentlich:
1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10 vH;
2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH bei Nenngeschwindigkeiten bis 1 m/s sowie um mehr als 5 vH bei Nenngeschwindigkeiten größer als 1 m/s;
3. die Änderung der Förderhöhe;
4. die Erhöhung der Anzahl, die Änderung der Lage oder die Änderung der Eignung der Schachtzugänge;
5. die Änderung der Art oder der Abmessungen der Schachttüren;
6. die Änderung der Steuerung von Schubkontakt- auf Druckknopfsteuerung;
7. die Änderung der Art der Benützung;
8. die Änderung der Antriebsart;
9. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
10. die Änderung der Lage des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
11. die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
12. die Einbeziehung von Ladestellen in Wohn- oder Betriebseinheiten.
(2) Unwesentliche Änderungen sind der Behörde anzuzeigen. Die Kenntnisnahme einer Anzeige hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen bei der Behörde mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen oder ist mit schriftlichem Bescheid zu verweigern, wenn die zur Anzeige gebrachten Änderungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder Gründe dafür sprechen, dass die Änderungen einer Baubewilligung bedürfen. Nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Anzeige zur Kenntnis genommen wird, darf mit den Änderungen begonnen werden.
(3) Dem Ansuchen um Baubewilligung sind Pläne und Beschreibungen des Aufzuges in dreifacher Ausfertigung, eine Grundbuchsabschrift gemäß § 63 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien und bei Aufzügen in Hochhäusern gemäß § 120 der Bauordnung für Wien eine Förderleistungsberechnung anzuschließen. Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen der Änderung des Aufzuges in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Sind Änderungen planlich nicht darstellbar, sind diese zu beschreiben. Außerdem ist jedem Ansuchen und jeder Anzeige ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 11) beizulegen, in dem zu beurteilen ist, ob der Aufzug den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht (Vorprüfung). Bei der Änderung eines rechtmäßig bestehenden Aufzuges genügt es, wenn anstelle der Pläne und Beschreibungen lediglich Unterlagen für die von der Änderung betroffenen Teile des Aufzuges vorgelegt werden, aus denen das Bauvorhaben beurteilt werden kann. Beim nachträglichen Einbau von Fahrkorbtüren kann das Gutachten des Sachverständigen über die Vorprüfung entfallen, wenn sich die Änderung des bestehenden Fahrkorbgewichtes nicht auf die Festigkeit des Aufzuges nachteilig auswirkt.
(4) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen samt Kotierung im Maßstab 1:50, sofern Einzelheiten dies erfordern in einem entsprechend größeren Maßstab, zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen:
1. in einem Lageplan die Lage des Schachtes, des Triebwerks- und Rollenraumes sowie deren Zugänge vom öffentlichen Gut;
2. der Grundriss des Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung in jedem Geschoß;
3. die Geschoßbezeichnungen des Gebäudes im Niveau der Haltestellen;
4. die Längsschnitte des Aufzuges und des Aufzugsschachtes;
5. die Grundrisse und Schnitte des Triebwerks- und Rollenraumes;
6. die durch den Aufzug auf Gebäudeteile wirkenden maximalen Kräfte;
7. die Schutzräume im Schacht sowie die Lage der Wartungsflächen;
8. die Anordnung des Triebwerkes und der wesentlichen Anlagenteile;
9. die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung (zB Handrad, Bremslüfthebel, Notablass, Bedienelemente des Notstromantriebes);
10. die Lüftungsöffnungen des Schachtes sowie des Triebwerks- und Rollenraumes;
11. die Einrichtungen für die behindertengerechte Benützbarkeit (zB Handläufe im Fahrkorb, Anordnung der Bedienelemente).
(5) Die Beschreibungen haben alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen:
1. die Adresse des Aufstellungsortes;
2. der Verwendungszweck des Gebäudes (zB Wohnhaus, Bürohaus, Schule, Betrieb);
3. der Typ des Aufzuges, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast, die Nenngeschwindigkeit und die Förderhöhe;
4. das Baujahr und die Fabrikationsnummer;
5. die Geschoßbezeichnung der untersten und obersten Haltestelle sowie die Anzahl der Halte- und Ladestellen;
6. die Baustoffe der Schachtumwehrung;
7. die Art, die Baustoffe und die Betätigungsart der Fahrkorb- und der Schachttüren;
8. die Triebwerksangaben und die Leistung des Antriebsmotors;
9. die Art der Steuerung;
10. die Baustoffe des Fahrkorbes und die nutzbare Fahrkorbgrundfläche;
11. die Anzahl der Fahrkorböffnungen;
12. die Maßnahmen zur Verhinderung von unkontrollierten Auf- und Abwärtsbewegungen des Fahrkorbes;
13. die Art der Fangvorrichtung und deren Betätigungseinrichtung;
14. die Notrufeinrichtung;
15. die Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes;
16. die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass der Aufzug den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen).
(6) Die Förderleistungsberechnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. den Verwendungszweck des Gebäudes;
2. die Belegung des Gebäudes (voraussichtliche maximale Personenanzahl, aufgeschlüsselt nach Geschoßen);
3. die Kenndaten der Aufzüge zur Berechnung der Rundreisezeiten;
4. die Förderkapazität;
5. die Wartezeit bei den Haltestellen.
(7) Weder einer Bewilligung noch einer Anzeige bedürfen:
1. der bloße Austausch gleichartiger Bauteile von Aufzügen;
2. Lastenaufzüge mit Handantrieb bis 20 kg Nennlast (Speisen-, Schriftenaufzüge und dergleichen); solche Lastenaufzüge sind jedoch derart einzurichten, dass Menschen nicht gefährdet werden können.
(8) Soweit dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und den Verwendungszweck des Gebäudes geboten ist, sind diesen Umständen entsprechende zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen beziehungsweise zusätzliche sicherheitstechnische Einrichtungen vorzusehen, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzubeugen beziehungsweise die Betriebssicherheit des Aufzuges in Ansehung der Gebäudenutzung zu gewährleisten."
2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
(2) Ist ein Baubewilligungsverfahren für einen Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 70 der Bauordnung für Wien durchzuführen, so hat die Behörde das Bewilligungsverfahren für den Aufzug gemäß § 3 durchzuführen; dies ist dem Einreicher innerhalb von drei Monaten ab der Einreichung mitzuteilen.
(3) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die Behörde lediglich zu prüfen, ob das Gutachten des Sachverständigen über die Vorprüfung (§ 3 Abs. 3) schlüssig ist. Ergibt die Prüfung Mängel, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder wesentliche Änderung des Aufzuges mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) § 70a Abs. 5 und 6 der Bauordnung für Wien gelten sinngemäß."
3. § 4 lautet:
"§ 4. Pläne und Beschreibungen müssen
1. vom Bauwerber,
2. vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) beziehungsweise, sofern der Aufzug sich ausschließlich innerhalb von im Wohnungseigentum stehenden Objekten befindet und gemeinsame Teile der Baulichkeit nicht in Anspruch nimmt, nur von den betreffenden Wohnungseigentümern,
3. vom Verfasser,
4. vom befugten Aufzugserrichter und
5. soweit ein befugter Bauführer (§§ 65 und 124 der Bauordnung für Wien) bestellt ist, von diesem
oder deren berechtigten Vertretern unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Andere Belege sind vom Verfasser zu unterfertigen. Die Pläne und Beschreibungen für anzeigepflichtige Änderungen sind vom Bauwerber, vom Verfasser und vom befugten Aufzugserrichter oder deren berechtigten Vertretern unter Beisetzung ihrer Eigenschaft zu unterfertigen. Sämtliche Belege, mit Ausnahme der Grundbuchsabschrift, müssen darüber hinaus von einem Sachverständigen (§ 11) geprüft und unterfertigt sein."
4. § 5 samt Überschrift lautet:
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine im Rahmen seiner Befugnis auf dem Fachgebiet Bauwesen oder Hochbau ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber, vom befugten Aufzugserrichter und vom Bauführer verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf, oder eine Bestätigung einer im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet Hochbau` oder Ingenieurhochbau im allgemeinen` akkreditierten Prüfstelle über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des baulichen Umfeldes des Aufzuges, insbesondere hinsichtlich
a) der Festigkeit und der Ableitung von auf Gebäudeteile wirkenden Kräften;
b) der Feuersicherheit (Schachtumwehrung einschließlich der Schachtabschlüsse, Triebwerksraum);
c) der Abmessungen;
d) der behindertengerechten Ausführung des Aufzuges;
e) der Zugänglichkeit des Triebwerks- und des Rollenraumes;
f ) der unmittelbaren Schachtumgebung in jedem Geschoß;
2. das positive Gutachten des Sachverständigen über die Abnahmeprüfung (§ 6);
3. eine Bestätigung des Sachverständigen über die Ausstellung des Zeugnisses für den bestellten Aufzugswärter (§ 10 Abs. 2).
(3) Vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige darf der Aufzug nicht in Betrieb genommen werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung sind der Bauwerber und der Eigentümer (alle Miteigentümer) des Aufzuges verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt, gilt sie als nicht erstattet.
(4) Wird eine Baubewilligung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 oder § 71 der Bauordnung für Wien erteilt, kann in dieser bei Änderungen eines Aufzuges auf die Vorlage der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 verzichtet werden, soweit keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
(5) Bei unwesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist der Abschluss der Baumaßnahmen vom Eigentümer der Behörde anzuzeigen; bei nachträglichem Einbau von Fahrkorbtüren ist der Anzeige ein positives Gutachten des Sachverständigen über die Abnahmeprüfung (§ 6) anzuschließen."
5. § 6 lautet:
"§ 6. (1) Einen neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzug sowie einen Aufzug, bei dem nachträglich eine Fahrkorbtür eingebaut wurde, hat der Eigentümer nach Fertigstellung einer Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen, bei der die bewilligungsgemäße beziehungsweise die der Kenntnisnahme entsprechende Ausführung, mit Ausnahme des baulichen Umfeldes des Aufzuges, zu überprüfen ist.
(2) Werden bei der Abnahmeprüfung keine Mängel festgestellt, ist vom Sachverständigen ein Gutachten über die mängelfreie Ausführung des Aufzuges auszustellen, von dem eine Ausfertigung dem Aufzugsbuch anzuschließen ist."
6. § 8 samt Überschrift lautet:
(2) Das Gutachten über jede Überprüfung ist vom Sachverständigen dem Aufzugsbuch anzuschließen. Falls ein Aufzugswärter beauftragt ist, hat dieser bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Sachverständige dem Eigentümer des Aufzuges unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Sachverständigen schriftlich zu melden. Der Sachverständige hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel und Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Sachverständige unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich zu verständigen.
(3) Bei jeder Überprüfung hat sich der Sachverständige von der Eignung des Aufzugswärters oder der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens (§ 10) zu überzeugen. Entspricht der Aufzugswärter den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht oder ist kein Betreuungsunternehmen mit der Aufzugsbetreuung und der Notbefreiung beauftragt, so hat dies der Sachverständige der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Behörde kann im Bedarfsfall eine außerordentliche Überprüfung durch den Sachverständigen anordnen.
(5) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung haben der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen bei Betrieb des Aufzuges Betriebskontrollen durchzuführen, bei denen zu überprüfen ist, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und dass besonders
1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
3. die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden beziehungsweise die Bremse wirksam ist,
4. die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,
5. der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten Tür wirksam sind,
6. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtür die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
7. die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,
8. die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind,
9. keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Haltestellen und im Fahrkorb vorhanden sind.
Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die der Hersteller in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug vorsieht. Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht sofort behoben werden, und Unfälle sind dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei
1. Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet sind oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden,
2. Aufzügen ohne durchgehende Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Fahrkorbtüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
3. Lastenaufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
4. Kleinlastenaufzügen mit senkrecht bewegten Schachtschiebetüren (ohne Fehlschließsicherung), wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt,
höchstens eine Woche zu betragen; für in massiven Aufzugsschächten geführte Personenaufzüge, die mit einem automatischen Fehlerüberwachungssystem ausgestattet sind, genügt eine monatliche Betriebskontrolle, doch darf zwischen zwei Betriebskontrollen ein Zeitraum von höchstens 6 Wochen liegen. Bei allen anderen Aufzügen sowie bei Fahrtreppen, Fahrsteigen, Behindertenschrägaufzügen und dergleichen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen. Der höchstens zulässige Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen ist vom Sachverständigen in das Aufzugsbuch einzutragen."
7. § 9 lautet:
"§ 9. (1) Der Sachverständige, der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Aufzuges, der Aufzugswärter beziehungsweise das Betreuungsunternehmen (§ 10 Abs. 1) sind verpflichtet, Aufzüge,
1. die sie als nicht betriebssicher erkennen oder
2. deren Betriebskontrollen (§ 8 Abs. 5) nicht durchgeführt werden,
sofort außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen beziehungsweise nach Durchführung der Betriebskontrolle wieder benützt werden.
(2) Außergewöhnliche Vorfälle sowie Unfälle sind der Behörde vom Eigentümer (von jedem Miteigentümer) des Aufzuges unverzüglich zu melden.
(3) Die Behörde kann Aufzüge sperren, wenn sie
1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2. nicht vorschriftsmäßig überprüft werden (§ 8 Abs. 1 und 5),
3. ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden (§ 10 Abs. 1),
4. vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige betrieben werden.
Aufzüge, die gemäß Z 1 bis 4 gesperrt sind, dürfen erst nach behördlicher Aufhebung der Sperre wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre ist bei Aufzügen, die gemäß Z 1 und 2 gesperrt sind, ein Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Sachverständigen, bei Aufzügen, die gemäß Z 3 gesperrt sind, eine Bestätigung des Sachverständigen über die Ausstellung des Zeugnisses für den Aufzugswärter oder im Falle der Aufzugsbetreuung beziehungsweise Notbefreiung durch ein Betreuungsunternehmen ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung und bei Aufzügen, die gemäß Z 4 gesperrt sind, die vollständig belegte Fertigstellungsanzeige anzuschließen."
8. § 10 samt Überschrift lautet:
und Notbefreiung
(2) Der Aufzugswärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Er ist vom Sachverständigen zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges sowie im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung mit dieser vertraut ist. Hierüber hat der Sachverständige ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Aufzugsbetreuung und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
(3) Der Aufzugswärter muss, falls er mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sein; sind mehrere Aufzugswärter mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest einer jederzeit leicht erreichbar sein. Ein für ein Wohngebäude mit der Aufzugsbetreuung beauftragter Aufzugswärter darf im Notfall auch eine Notbefreiung durchführen.
(4) Aufzugswärtern, die sich als unzuverlässig oder unfähig erwiesen haben, hat die Behörde das Zeugnis zu entziehen und dies dem Sachverständigen mitzuteilen.
(5) Zur Bedienung von Aufzügen mit Führerbedienung können neben dem Aufzugswärter Aufzugsführer verwendet werden. Bei Aufzügen mit besonders starkem Verkehr kann die Behörde Führerbedienungen vorschreiben. Der Aufzugsführer muss mindestens 16 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und mit der Bedienung des Aufzuges vertraut sein; er muss die von der Behörde zur Wahrung der Betriebssicherheit vorgeschriebenen Bedienungsvorschriften einhalten.
(6) Im Fahrkorb eingeschlossene Personen sind möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe zu befreien.
(7) Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Aufzugsbetreuung oder der Notbefreiung beauftragt, muss
1. der Aufzug an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,
2. dem Aufzugsbuch ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung mit der Aufzugsbetreuung oder der Notbefreiung und die letztgültige Bestätigung über die Überprüfung des Fernnotrufsystems angeschlossen werden,
3. das Betreuungsunternehmen in dem Verzeichnis gemäß Abs. 10 eingetragen sein.
(8) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener technischer Überwachungszentrale, deren Ausrüstung und Ausstattung den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen muss.
(9) Folgende technische, personelle und organisatorische Voraussetzungen sind vom Betreuungsunternehmen für die Aufzugsbetreuung und die Notbefreiung sicherzustellen:
1. Das Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Sachverständigen zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Aufzüge, an denen sie Aufzugsbetreuungen und Notbefreiungen durchzuführen haben, vertraut sind. Hierüber hat der Sachverständige Zeugnisse auszustellen.
2. Fernnotrufsysteme müssen von einer im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet Aufzug` akkreditierten Prüfstelle dahingehend überprüft werden, ob sie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Es ist eine Bestätigung über deren Eignung auszustellen. Nach wesentlichen Änderungen sowie längstens alle 5 Jahre ist diese Überprüfung zu wiederholen; wird dabei festgestellt, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, hat dies die Prüfstelle der Behörde anzuzeigen.
3. Die technische Überwachungszentrale muss 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.
4. Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender für die Notbefreiung bereit steht.
5. Das Personal des Betreuungsunternehmens muss Zutritt zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges haben (zB Schlüsseltresor, Lageplan).
6. Die Zeitdauer von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die von öffentlichen Fernmeldenetzen vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
7. Der Hilfeleistende muss die technische Überwachungszentrale über den Zeitpunkt seines Eintreffens beim Aufzug, spätestens nach der Befreiung der eingeschlossenen Personen verständigen; dieser Zeitpunkt muss in der technischen Überwachungszentrale dokumentiert werden.
8. In der technischen Überwachungszentrale muss jeder Notruf dokumentiert werden. Hiebei muss der Standort des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit des Notrufes festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.
(10) Über die zugelassenen Betreuungsunternehmen hat die Behörde ein Verzeichnis zu führen, das bei ihr zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Um die Eintragung in dieses Verzeichnis hat das Betreuungsunternehmen unter Vorlage der Bestätigung über die Eignung des Fernnotrufsystems bei der Behörde anzusuchen. Die Behörde hat über dieses Ansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(11) Die Betreuungsunternehmen haben der Behörde einmal jährlich ein Verzeichnis der von ihnen mit der Aufzugsbetreuung oder Notbefreiung betreuten Aufzüge mit Angabe der Adresse des Aufstellungsortes sowie eine Aufstellung über die ausreichende Anzahl Hilfeleistender (Abs. 9 Z 4) zu übermitteln.
(12) Betreuungsunternehmen, bei denen technische, personelle oder organisatorische Unzulänglichkeiten festgestellt werden, sind aus dem Verzeichnis zu streichen. Darüber hat die Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Sachverständigen und der Eigentümer der betroffenen Aufzüge bescheidmäßig zu entscheiden."
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für Aufzugswärter, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufzugsbetreuung einschließlich der Notbefreiung ausüben, gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bis längstens 31.12.2005.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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