Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 26. April 2001 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Bauordnung für Wien (Techniknovelle); Änderung [CELEX-Nrn.: 393L0076 und 395L0016] |
1. Artikel III Abs. 5 lautet:
"(5) Auf bereits bestehende Baulichkeiten, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt worden ist, haben die Bestimmungen des § 48 und jene Bestimmungen Anwendung zu finden, die die Anwendung auf bestehende Baulichkeiten ausdrücklich vorsehen."
2. § 5 Abs. 4 lit. e erster Halbsatz lautet:
"Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit von ländlichen Gebieten, Parkanlagen, Freibädern, Parkschutzgebieten und Grundflächen für Badehütten, bei Gewässern auch die Ausweisung der von jeder Bebauung freizuhaltenden Uferzonen;"
3. § 5 Abs. 5 letzter Satz lautet:
"Die Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke im Bebauungsplan wird nach Ablauf von zwölf Jahren unwirksam und darf für dieselbe Liegenschaft erst nach Ablauf weiterer zehn Jahre neuerlich festgelegt werden; Grenzfluchtlinien gegen öffentliche Erholungsflächen und die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten bleiben aufrecht."
4. § 44 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
"Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 183 der Exekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu."
5. § 54 Abs. 8 lautet:
"(8) Tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liegt, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Wurde der Gehsteig jedoch auf Kosten der Gemeinde hergestellt oder wurde von der Gemeinde eine Teilleistung (Vorleistung) zur Gehsteigherstellung erbracht oder wurde von der Gemeinde auf Grund einer Änderung der Bestimmungen über die Beschaffenheit des Gehsteiges ein übernommener Gehsteig diesen Bestimmungen entsprechend abgeändert, hat der zur Gehsteigherstellung Verpflichtete der Gemeinde Kostenersatz zu leisten; etwa erforderliche Instandsetzungen sind auch in diesem Falle von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen."
6. Im § 63 Abs. 1 wird der lit. c folgender Halbsatz angefügt:
"sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden;"
7. Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. i an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. j wird angefügt:
"j) der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung."
8. Im § 63 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Wird als Nachweis über den baulichen Wärmeschutz (Wärmepass) eine Berechnung der Energiekennzahl "Heizwärmebedarf" in kWh/(m[[twosuperior]]a) vorgelegt, ist die Energiekennzahl "spezifischer Transmissions-Wärmeverlust" (§ 97a) jedenfalls gesondert auszuweisen. Der Heizwärmebedarf ist die auf die Brutto-Geschoßfläche des beheizten Volumens bezogene, durch Berechnung ermittelte Wärmemenge, die im langjährigen Mittel während einer Heizperiode den Räumen zuzuführen ist, um die nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften erforderliche projektbezogene Raumtemperatur sicherzustellen."
9. Im § 64 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort "Banketten" nach Beistrichsetzung das Wort "Hydranten" eingefügt.
10. § 68 lautet:
§ 68. (1) Änderungen und Instandsetzungen an rechtmäßig bestehenden Gebäuden, Zubauten, durch die bloß rechtmäßig bestehende einzelne Räume vergrößert werden, sowie Umbauten einzelner Geschoße in rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind auch zu bewilligen, wenn sie eine Abweichung des Baubestandes von den Bestimmungen dieses Gesetzes mindern oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. § 69 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen über den Lichteinfall (§ 78) für einzelne Hauptfenster sind nicht anzuwenden, wenn ihre Einhaltung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führte, sofern es sich um Bauführungen
1. auf Bauplätzen, die bereits bebaut waren, oder
2. auf Bauplätzen, die auch zwangsweise durch das Einbeziehen von angrenzenden Grundflächen nicht vergrößert werden können,
handelt.
(3) Die Bestimmungen über die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen (§ 88 Abs. 1) für Hauptfenster sind nicht anzuwenden, wenn die Zweckbestimmung des Raumes die natürliche Belichtung ausschließt. Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist nachträglich zur Minderung von Immissionen die Verglasung von Balkonen und Loggien unabhängig vom Einfluss auf die Belichtung zulässig.
(4) Die Bestimmungen über die Schaffung von feuerbeständigen Brandmauern nach § 101 Abs. 3a und 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Beeinträchtigung der Feuersicherheit durch die besondere Ausgestaltung der Räume, allenfalls auch durch andere geeignete Maßnahmen, hintangehalten wird.
(5) Die Bestimmungen über die Trennung der Wohnungen, Aufenthaltsräume und Hauswaschküchen sowie deren Zugänge und Maschinenräume von Dachböden durch feuerbeständige Wände und Decken und die konstruktive Trennung der Tragkonstruktion der Decken und Wände von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß von hölzernen Dachkonstruktionen (§ 103 Abs. 8) sind bei nachträglichem Einbau dieser Räume in ein Dachgeschoß nicht anzuwenden, wenn den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Gesundheit und des Brandschutzes auf andere Weise ausreichend Rechnung getragen wird; die Umfassungswände und Decken dieser Räume müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein.
(6) Innerhalb eines Wohnungsverbandes dürfen zur Vergrößerung des Raumes zur Unterbringung einer Waschgelegenheit sowie einer Dusche oder Badegelegenheit (des Badezimmers) oder des Abortes Scheidewände auch dann entfernt werden, wenn dadurch diese Räume zusammengelegt oder unmittelbar von Aufenthaltsräumen aus zugänglich oder Abstellräume u. ä. aufgelassen werden und dadurch die Benützbarkeit einer Wohnung für einen körperbehinderten Menschen verbessert wird.
(7) Die Bestimmungen über die Kabinenmaße, über die Verbindung aller Geschoße, über die Anordnung der Aufzugsstationen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes sowie über die vor Aufzugstüren mindestens notwendigen Flächen sind bei nachträglichen Aufzugseinbauten beziehungsweise Aufzugszubauten sowie bei nicht zwingend vorgeschrieben Aufzügen nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Aufzug nicht errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.
(8) In rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten) nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig. In Dachgeschoßen ist eine solche Zufuhr und Abfuhr auch durch das Dach zulässig."
11. Im § 69 Abs. 1 lit. f wird nach der Wendung "§ 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s" nach Beistrichsetzung der Buchstabe "u" eingefügt.
12. Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Abweichungen, die nur den Wärme- und Schallschutz betreffen und im Ergebnis keine Minderung gegenüber der bewilligten Ausführung darstellen, bedürfen keiner Bewilligung."
13. Dem § 84 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und die Vorgärten dürfen Außengänge (§ 106 Abs. 4b) nicht vorragen."
14. § 87 Abs. 1 lautet:
"(1) Hauptgeschoße sind solche Geschoße, deren Fußbodenfläche mindestens zur Hälfte ihres Umfanges über dem anschließenden Gelände liegt und die mit keinem Raumteil innerhalb des zulässigen Dachumrisses liegen. Das unterste Hauptgeschoß wird als Erdgeschoß bezeichnet, die darüber befindlichen Hauptgeschoße mit fortlaufender Nummerierung als Stockwerke. Ein einheitliches Geschoß liegt auch dann vor, wenn die Fußböden eines Teiles der Räume oder von Raumteilen um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe nach oben oder unten gegeneinander versetzt sind."
15. § 87 Abs. 3 lautet:
"(3) Als Aufenthaltsräume gelten Wohnräume, Büroräume, sonstige Arbeitsräume und Küchen. Räume, in denen ständig oder regelmäßig Arbeiten verrichtet werden, sind Arbeitsräume; Arbeitsräume, in denen ständig oder regelmäßig Büroarbeiten verrichtet werden, sind Büroräume. Verkaufsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher Funktion müssen den Bestimmungen über den gesetzlichen Lichteinfall, die natürliche Belichtung und die natürliche Belüftung nicht entsprechen; dies gilt auch für einen mit diesen Räumen verbundenen Büroraum. Wird den gesetzlichen Bestimmungen über den Lichteinfall und die natürliche Belichtung nicht entsprochen, müssen diese Räume mit einer tageslichtähnlichen Beleuchtung ausgestattet sein; ist keine natürliche Belüftung gegeben, müssen sie mit einer mechanischen Be- und Entlüftung ausgestattet sein. Lagerräume, in denen ständig oder regelmäßig Arbeiten zur Anlieferung, zur Lagerung, zur Betreuung, zum Abtransport oder zur Evidenthaltung des Lagergutes verrichtet werden, müssen den gesetzlichen Erfordernissen für Verkaufsräume entsprechen."
16. § 87 Abs. 4 lautet:
"(4) Der Fußboden jedes Aufenthaltsraumes in Wohnungen muss jedenfalls zur Hälfte seines Umfanges mindestens 10 cm über dem anschließenden Gelände liegen. Bei Hauptfenstern in Wohnungen darf der Fußboden der zugehörigen Aufenthaltsräume nicht mehr als 50 cm unter dem anschließenden Gelände liegen."
17. § 88 Abs. 2 lautet:
"(2) Fenster, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind (Hauptfenster), müssen ins Freie münden. Vorgelagerte Verglasungen bleiben dabei außer Betracht, wenn der gesetzliche Lichteinfall für die Aufenthaltsräume gewährleistet bleibt. Die Gesamtfläche der Hauptfenster muss, in der Architekturlichte gemessen, mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich bei Raumtiefen von mehr als 5 m um je 10 vH für jeden vollen Meter Mehrtiefe. Ragen in das Lichtprisma (§ 78) Vorbauten über Hauptfenster desselben Gebäudes und beträgt der Vorsprung mehr als 50 cm, so muss die Architekturlichte solcher Hauptfenster mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes betragen."
18. Im § 88 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) In Wohnungen muss jedes Hauptfenster eine waagrechte Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Die Parapethöhe dieser Fenster darf nicht mehr als 1,20 m betragen. In dieser Höhe muss eine freie waagrechte Sicht von mindestens 3 m gewährleistet sein. Verfügt eine Wohnung über Hauptfenster, die nur eine waagrechte Sicht von 3 m ermöglichen, muss mindestens ein Hauptfenster dieser Wohnung eine freie waagrechte Sicht von mindestens 6 m ermöglichen."
19. § 88 Abs. 5 lautet:
"(5) Fenster von Küchen, die von einem Abstand gemäß § 79 Abs. 3 aus belichtet werden, müssen nicht den für Hauptfenster erforderlichen Lichteinfall (§ 78) aufweisen."
20. § 89 Abs. 3, 4 und 5 lauten:
"(3) Andere Räume als Aufenthaltsräume müssen eine ihrem Verwendungszweck entsprechende ausreichende Be- und Entlüftung haben.
(4) Vor Fenstern, die für die Belüftung von Räumen notwendig sind, sind Verglasungen nur zulässig, wenn die ausreichende Belüftbarkeit der Räume gewährleistet bleibt.
(5) Wenn keine Fenster vorhanden sind, muss die Entlüftung solcher Räume durch Abluftfänge (§ 114a) oder Luftleitungsanlagen (§ 115) bewirkt werden."
21. § 89 Abs. 6 entfällt; Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".
22. § 90 Abs. 3 lautet:
"(3) Für jede Wohnung ist außerhalb des Wohnungsverbandes ein Einlagerungsraum oder eine eigene Einlagerungsmöglichkeit (zB Holzverschlag) vorzusehen."
23. § 91 Abs. 1 lautet:
"(1) Jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, und jede Wohnung muss mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser versorgt sein."
24. Im § 91 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Zur Brandbekämpfung muss für jedes Gebäude eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; diese Forderung gilt für Wohnhäuser, Bürohäuser und Häuser mit ähnlicher Funktion als erfüllt, wenn eine Löschwassermenge von 1 l je m[[twosuperior]] und Minute, bezogen auf die Fläche des größten Brandabschnittes des Gebäudes, zur Verfügung steht. Besteht das Gebäude überwiegend oder in wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen, ist eine Löschwassermenge von 1,5 l je m[[twosuperior]] und Minute erforderlich."
25. § 93 Abs. 5 lautet:
"(5) Werden Abwässer in einen Straßenkanal nicht eingeleitet und besteht nicht die Verpflichtung zur Einmündung, sind Schmutzwässer in Senkgruben, Niederschlags-, Kühl- und Drainagewässer unverschmutzt bzw. gereinigt in Sickergruben, Sickerschächte oder Vorfluter einzuleiten. Niederschlagswässer dürfen auch über die Oberfläche versickern. Die Rückstände aus Abscheidern für Öl oder brennbare Flüssigkeiten dürfen in Senkgruben, Sickergruben oder Sickerschächte nicht eingebracht werden."
26. § 93 Abs. 6 letzter Satz lautet:
"Senkgruben dürfen vom Aufstellungsplatz des Räumfahrzeuges nicht weiter als 35 m entfernt sein; ortsfeste Saugleitungen sind in diese Entfernung nicht einzurechnen."
27. § 94 lautet:
"§ 94. (1) Der Aufstellungsort der Müllgefäße richtet sich nach den abfallrechtlichen Vorschriften.
(2) Müllsammelräume müssen von anderen Gebäudeteilen allseitig feuerbeständig mit nicht brennbaren Baustoffen abgeschlossen, ausreichend vom Freien belüftet und über Dach entlüftet sein. Die Tür des Müllsammelraumes muss feuerhemmend sein; führt sie unmittelbar ins Freie, muss sie nur aus nicht brennbarem Material sein und eine Selbstschließeinrichtung haben. Die Wände des Müllsammelraumes müssen abwaschbar sein; der Fußboden ist wasserundurchlässig herzustellen und muss einen Bodenablauf mit Geruchsverschluss aufweisen."
28. Die Überschrift des § 96 lautet:
"(1a) Installationsschächte sind so auszubilden, dass im Brandfall die Übertragung von Feuer und Rauch in Wohnungen oder Betriebseinheiten während der für die jeweiligen Trennwände vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer verhindert wird."
30. § 97 Abs. 7 lautet:
"(7) Einschränkende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Staat), rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Staat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
5. einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden und die den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird."
31. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:
(2) Der spezifische Transmissions-Wärmeverlust W/(m[[threesuperior]]K) ist der rechnerische Wärmeleistungsbedarf in Watt je Kubikmeter des beheizten Volumens und je Kelvin Temperaturdifferenz zwischen der Außentemperatur und der Raumtemperatur.
(3) Mit den Anforderungsklassen wird der unterschiedlichen Begrenzung der Anforderungen nach dem beheizten Volumen Rechnung getragen. Das beheizte Volumen VB in m[[threesuperior]] ist die Summe der Brutto-Rauminhalte aller beheizten Räume des Gebäudes. Beheizte Räume sind alle Räume von Wohnungen sowie sonstige Aufenthaltsräume. Verkaufsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher Funktion müssen in die Summe der Brutto-Rauminhalte aller beheizten Räume des Gebäudes nicht eingerechnet werden.
(4) Es gibt folgende Anforderungsklassen:
A: beheiztes Volumen £ 500 m[[threesuperior]];
B: beheiztes Volumen £ 1000 m[[threesuperior]];
C: beheiztes Volumen £ 1500 m[[threesuperior]];
D: beheiztes Volumen £ 2200 m[[threesuperior]];
E: beheiztes Volumen £ 3000 m[[threesuperior]];
F: beheiztes Volumen £ 4500 m[[threesuperior]];
G: beheiztes Volumen £ 6000 m[[threesuperior]];
H: beheiztes Volumen £ 8000 m[[threesuperior]];
I: beheiztes Volumen > 8000 m[[threesuperior]].
(5) Der spezifische Transmissions-Wärmeverlust darf bei Gebäuden der Anforderungsklasse
A den Wert von 0,36 W/(m[[threesuperior]]K),
B den Wert von 0,34 W/(m[[threesuperior]]K),
C den Wert von 0,32 W/(m[[threesuperior]]K),
D den Wert von 0,30 W/(m[[threesuperior]]K),
E den Wert von 0,28 W/(m[[threesuperior]]K),
F den Wert von 0,26 W/(m[[threesuperior]]K),
G den Wert von 0,24 W/(m[[threesuperior]]K),
H den Wert von 0,22 W/(m[[threesuperior]]K) und
I den Wert von 0,20 W/(m[[threesuperior]]K)
nicht überschreiten. Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation einzuschalten.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 dürfen bei beheizten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nicht überschritten werden:
1.
Außenwände, Feuermauern und erdberührte Wände:
U
= 0,5 W/(m2K);
2.
Fenster, Dachgauben, Außentüren und dergleichen:
U = 1,9 W/(m2K);
3. Trennwände:
U = 0,9 W/(m2K);
4. Trennwände zwischen Wohnungen, Aufenthaltsräumen, Badezimmern und
Aborten in
Dachgeschoßen einerseits und dem übrigen Dachgeschoß andererseits:
U = 0,5 W/(m[[twosuperior]]K);
5. Decken gegen Kellerräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume
und Räume mit ähnlicher Funktion, Lagerräume, Garagen und
dergleichen sowie erdberührte Fußböden:
U = 0,45
W/(m2K);
6. Decken gegen Außenluft, Ein- und Ausfahrten beziehungsweise
Durchfahrten sowie Decken des obersten Geschoßes:
U = 0,25
W/(m2K);
7. Sonstige Geschoßdecken, ausgenommen solche innerhalb von Wohnungen
oder Betriebseinheiten:
U = 0,9 W/(m2K);
8. Abschlüsse von Deckenöffnungen in der obersten Decke, wie
Lichtkuppeln und dergleichen:
U = 2,5 W/(m2K).
(7) Bei Glasvorbauten darf bei der Ermittlung des spezifischen Transmissions-Wärmeverlustes der Wärmedurchgangskoeffizient der angrenzenden Bauteile des Gebäudes mit seinem halben Wert in Rechnung gestellt werden. Glasvorbauten (wie Wintergärten und Innenhöfe mit Glasüberdachung) sind geschlossene, nicht unmittelbar beheizte Räume unter konstruktiver Durchbildung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften.
(8) Durch den Einfluss von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken darf der bauliche Wärmeschutz nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
32. § 98 Abs. 3 lautet:
"(3) Gebäude mit Aufenthaltsräumen sind gegen aufsteigende und seitlich eindringende Bodenfeuchtigkeit abzudichten."
33. Im § 99 treten folgende Abs. 1, 2, 2a und 2b an die Stelle der Abs. 1 und 2:
"(1) Außenwände der Gebäude (Wandkonstruktionen, äußere Abschlüsse ohne Fenster und Türen) müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Zwischen Fenstern desselben Geschoßes gelegene Teile der Außenwände müssen keine brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen, doch muss ein vertikaler Abstand von Fenstern von mindestens 1,20 m vorhanden sein. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn die Fläche der Fenster und der Teile der Außenwände, die keine brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen, 50 vH der Flächen der jeweiligen Außenwand des zugehörigen Aufenthaltsraumes nicht überschreitet oder wenn durch geeignete Maßnahmen dem Brandschutz entsprochen wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als drei Hauptgeschoßen und einem Dachgeschoß. Die Außenwände solcher Gebäude müssen jedoch wie folgt ausgeführt sein:
1. in ebenerdigen Gebäuden mit höchstens einem Dachgeschoß müssen Außenwände zumindest feuerhemmend sein;
2. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen müssen nichttragende Teile von Außenwänden zumindest feuerhemmend, tragende Teile von Außenwänden zumindest hochfeuerhemmend sein;
3. in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen müssen Außenwände zumindest hochfeuerhemmend und an der Außenseite zumindest schwer brennbar sein.
(2a) Bei Gebäuden mit einem Erdgeschoß, dessen Außenwände, Trennwände, tragende Scheidewände und Decken feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, gilt Abs. 2 Z 3 auch für ein viertes Hauptgeschoß; ein Dachgeschoß ist in diesem Falle mit zumindest hochfeuerhemmenden äußeren Abschlüssen, die an der Außenseite nicht brennbar sind oder gegenüber den Außenwänden des darunterliegenden Geschoßes um mindestens 2 m zurückversetzt sind, auszuführen.
(2b) Über mehrere Geschoße führende Hohlräume sind unzulässig, ausgenommen solche durch vorgehängte Fassadenteile bis zu 6 cm Tiefe."
34. Im § 100 treten folgende Abs. 2 und 2a an die Stelle des Abs. 2:
"(2) Trennwände und tragende Scheidewände müssen
1. in ebenerdigen Gebäuden mit höchstens einem Dachgeschoß zumindest feuerhemmend,
2. in Gebäuden mit nicht mehr als drei Hauptgeschoßen und einem Dachgeschoß sowie in Dachgeschoßen, mit Ausnahme jener nach Z 1, zumindest hochfeuerhemmend,
3. in sonstigen Gebäuden feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen
sein.
(2a) Bei Gebäuden mit einem Erdgeschoß, dessen Außenwände, Trennwände, tragende Scheidewände und Decken feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, gilt Abs. 2 Z 2 auch für ein viertes Hauptgeschoß."
35. § 100 Abs. 3 erster Satz entfällt.
36. § 100 Abs. 5 entfällt.
37. § 101 Abs. 1 lautet:
"(1) Wird ein Gebäude an Nachbargrenzen angebaut, muss es an diesen in allen Geschoßen feuerbeständige Feuermauern, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, ohne Öffnungen erhalten. Im übrigen müssen Feuermauern den Anforderungen für Außenwände entsprechen."
38. Im § 101 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Werden Außenwände nicht gemäß § 99 Abs. 1 oder Innenwände nicht gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 ausgeführt, ist das Gebäude durch feuerbeständige Wände und Decken so in Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen, dass zwischen diesen beziehungsweise den Außenwänden Geschoßflächen von insgesamt höchstens 1 000 m[[twosuperior]], auch verteilt über mehrere Geschoße, entstehen. Bei Anordnung einer automatischen Löschanlage (Sprinkler) sind solche Flächen in größerem Ausmaß zulässig, wobei das Auslösen der Anlage eine Alarmierung der Feuerwehr und der Benützer des Gebäudes bewirken muss."
39. Der Einleitungssatz des § 101 Abs. 4 lautet:
"Feuerbeständige Brandmauern, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, sind in folgenden Fällen vorzusehen:"
40. § 101 Abs. 4 lit. c lautet:
"c) bei Dachböden in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschoßen, wenn ihre lichte Höhe höchstens 0,50 m beträgt und in ihnen keine Verbindungsöffnungen mit Rauch-, Heiz- oder Lüftungsleitungen bestehen, in Abständen von höchstens 90 m, ansonsten in Abständen von 30 m;"
41. § 101 Abs. 6 entfällt; die Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(6)" und "(7)".
42. § 102 samt Überschrift entfällt.
43. § 103 lautet:
"§ 103. (1) Decken sind Deckenkonstruktionen ohne Fußbodenbelag.
(2) Die Decken der Gebäude müssen tragfähig sein.
(3) Decken müssen feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein:
1. über Kellerräumen;
2. in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen und einem Dachgeschoß;
3. über und unter Räumen, in denen größere Mengen von selbstentzündlichen, leicht brennbaren oder schwer löschbaren Stoffen erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, wenn sich darüber Aufenthaltsräume oder die einzigen Zugänge zu solchen befinden;
4. über und unter größeren Feuerstätten;
5. über und unter Transformatorenräumen.
(4) Sonstige Decken müssen zumindest hochfeuerhemmend sein; bei Decken in ebenerdigen Gebäuden genügt eine feuerhemmende Ausführung. Decken in Nebengebäuden bedürfen keiner feuerhemmenden Ausführung.
(5) In Gebäuden mit nicht mehr als vier Hauptgeschoßen und einem Dachgeschoß, dessen Erdgeschoß Außenwände, Trennwände, tragende Scheidewände und Decken aufweist, die feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, genügt es, wenn die Decken der über dem Erdgeschoß liegenden Geschoße zumindest hochfeuerhemmend sind.
(6) Die Herstellung von Transportöffnungen und ähnlichen Öffnungen in Decken ist nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen zulässig, soweit dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und den Verwendungszweck der Anlage geboten ist, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes größeren Umfanges oder eines mit erhöhten Gefahren verbundenen Brandes vorzubeugen.
(7) Die Decken von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden Trittschallschutz aufweisen; dieser gilt als sichergestellt, wenn der bewertete Standardtrittschallpegel LnT,w nicht größer ist als 48 dB; bei Decken gegen einen Dachboden darf der Wert nicht größer als 60 dB sein. Überdies müssen die Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen einen Luftschallschutz wie Trennwände (§ 100 Abs. 3) aufweisen.
(8) Werden Badezimmer, Aborte, Waschküchen und Räume, in denen besondere Feuchtigkeit entsteht, über Holzdecken errichtet, sind diese Holzdecken in den betreffenden Bereichen gegen Feuchtigkeit so abzudichten, dass keine schädlichen Einflüsse, die ihre Tragfähigkeit gefährden, wirksam werden.
(9) Die Decke des obersten Geschoßes muss so hergestellt werden, dass sie bei Bränden dem auffallenden Dachgehölz und Mauerwerk genügend Widerstand leistet. Die Tragkonstruktion der Decken und Wände von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß muss von hölzernen Dachkonstruktionen konstruktiv getrennt sein.
(10) Fußbodenbeläge sind aus nicht brennbaren Stoffen herzustellen:
1. unter Feuerstätten und bis zu einer Entfernung von 60 cm auf der Seite der Feuerung und der Aschentüre;
2. in Räumen, in denen größere Mengen von selbstentzündlichen, leicht brennbaren oder schwer löschbaren Stoffen erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;
3. in Transformatorenräumen;
4. in Dachböden, ausgenommen in ebenerdigen Gebäuden."
44. § 106 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
"Verbindungswege, die der unmittelbaren Erreichbarkeit einer Wohnung oder Betriebseinheit von den öffentlichen Verkehrsflächen dienen, sind notwendige Verbindungswege."
45. Im § 106 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Im Brandfall muss die Rettung von Menschen aus jeder Wohnung oder Betriebseinheit über einen notwendigen Verbindungsweg (Abs. 1) sowie über einen weiteren Rettungsweg (zweiter notwendiger Verbindungsweg, Feuerwehrleitern, Fluchthilfen an der Außenwand oder dgl.) möglich sein. Für Feuerwehrleitern muss bei Gebäuden mit einer Parapetoberkante von nicht mehr als 13 m über dem Gelände, in denen sich Wohnungen oder Betriebseinheiten befinden, die keine Haupt- oder Nebenfenster zu öffentlichen Verkehrsflächen haben, eine Zugangsmöglichkeit zu den nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen gerichteten Hauptfenstern bestehen, über die Feuerwehrleitern getragen werden können; bestehen höhere Parapetoberkanten, ist eine Zufahrts- und Aufstellmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge vorzusehen."
46. § 106 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Notwendige Stiegen dürfen von Türen, die aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führen, nicht weiter als 40 m entfernt sein."
47. § 106 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Decken der notwendigen Verbindungswege müssen mindestens denselben Brandschutz aufweisen wie die anschließenden Geschoßdecken. Gegen den Keller muss das Stiegenhaus durch feuerbeständige Wände und Decken, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, sowie durch feuerhemmende Türen abgeschlossen sein. Gegen den Dachboden muss das Stiegenhaus durch feuerhemmende Türen abgeschlossen sein."
48. Im § 106 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und Abs. 4b eingefügt:
"(4a) Boden-, Wand- und Deckenbeläge der notwendigen Verbindungswege müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zumindest schwer brennbar sein. In Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschoßen müssen sie nicht brennbar sein.
(4b) Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führende Türen müssen feuerhemmend, jedoch nicht selbstzufallend, sein. Fenster gegen Gänge vor Außenwänden (Außengänge) müssen feuerhemmend sein. Fenster und Türen gegen Außengänge bedürfen keiner feuerhemmenden Ausführung, wenn der Außengang auf seiner ganzen Länge zumindest ab seiner halben Höhe dauernd offen ist und für jede Nutzungseinheit Fluchtmöglichkeiten in zwei Richtungen bietet. Wetterschutzeinrichtungen in den Öffnungen des Außenganges sind nur zulässig, wenn durch sie der Rauchabzug nicht wesentlich eingeschränkt wird."
49. § 106 Abs. 5 lautet:
"(5) Die notwendigen Stiegen müssen in ebenerdigen Gebäuden mit nicht mehr als einem Dachgeschoß zumindest feuerhemmend, in Gebäuden mit nicht mehr als drei Hauptgeschoßen zumindest hochfeuerhemmend, und in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen zumindest feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein; diese Anforderung gilt erst in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschoßen, wenn die Außenwände, Trennwände, tragenden Scheidewände und Decken des Erdgeschoßes feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind."
50. Im § 106 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung (Fenster oder Rauchklappe) mit einem freien Querschnitt im Ausmaß von mindestens 5 vH der zugehörigen Stiegenhausfläche, jedenfalls jedoch von zumindest 1 m[[twosuperior]], vorzusehen. Diese ist bei mehr als zwei Hauptgeschoßen jedenfalls auch vom Eingangsgeschoß aus öffenbar einzurichten. Solche Rauchabzugsöffnungen sind nicht notwendig, wenn der Rauch auf andere Weise entweichen kann oder durch Druckbelüftung des Stiegenhauses das Eindringen von Rauch in das Stiegenhaus verhindert wird."
51. § 106 Abs. 9 letzter Satz lautet:
"Einengungen der lichten Breite der notwendigen Stiegen durch maschinelle Aufstiegshilfen für körperbehinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) bleiben bis zu einem Ausmaß von 30 cm außer Betracht."
52. Die Überschrift des § 106a lautet:
54. § 106a Abs. 2 erster Satz lautet:
"Jedes Gebäude muss mindestens einen Eingang haben, der von Rollstuhlfahrern gefahrlos und ohne fremde Hilfe benützt werden kann; Höhenunterschiede zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Eingangstor sind durch eine Rampe oder, wenn eine Rampe infolge der Geländeverhältnisse nicht ausgeführt werden kann, durch eine maschinelle Aufstiegshilfe für körperbehinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) zu überbrücken."
55. § 106a Abs. 4 lautet:
"(4) Gehflügel der Eingangstore in Gebäude müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben. Diese Tore müssen ausreichend beleuchtbar sein; die Steuerung der Beleuchtung durch Bewegungsmelder ist zulässig. Eingangstore müssen stets von innen händisch öffenbar sein."
56. § 106a Abs. 6 erster Satz lautet:
"Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führende Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben; alle übrigen Türen innerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben."
57. § 106a Abs. 9 lautet:
"(9) Aufzüge sollen vom Eingangstor aus möglichst ohne Höhenunterschied erreichbar sein. Etwaige Höhenunterschiede sind zusätzlich mit Rampen oder einer maschinellen Aufstiegshilfe für körperbehinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) zu überbrücken."
58. § 106a Abs. 10 entfällt; Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung "(10)".
59. § 107 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Ab einer Fallhöhe von 12 m muss das Geländer mindestens 1,10 m hoch sein."
60. § 108 lautet:
"§ 108. (1) In Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen müssen alle Geschoße, auch Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein; diese müssen ständig benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Jeder notwendigen Stiege muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein. Die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein. Stationen von Personenaufzügen, die zu Garagen oder brandgefährdeten Räumen führen, müssen direkt mit einem notwendigen Verbindungsweg verbunden sein, der, ohne durch diese Räume zu führen, eine Fluchtmöglichkeit ins Freie bietet.
(2) Umlaufaufzüge sind in Wohngebäuden unzulässig.
(3) Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, sind einschließlich der Triebwerksräume feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen und mit Schachttüren abzuschließen, die geeignet sind, die Übertragung von Feuer und Rauch zu verhindern. In allen übrigen Fällen genügt eine Schachtausführung aus nicht brennbaren Materialien. Geschlossene Aufzugsschächte sind an ihrem oberen Ende mit einer Lüftungsöffnung zu versehen. Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten.
(4) Triebwerksräume müssen Wände, Böden und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen aufweisen und direkt aus dem Freien belüftet sein. Sie müssen vom Inneren der Baulichkeit über Stiegen oder befestigte Leitern sicher erreichbar sein.
(5) Bei hydraulischen Aufzügen ist der Boden der Aufzugsschächte und der Triebwerksräume flüssigkeitsdicht und wannenartig auszuführen. Jede Wanne muss die gesamte Hydraulikflüssigkeit aufnehmen können.
(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden und müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben. Fahrkörbe von Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten. Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über den Boden anzubringen; der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht mehr als 10 cm einengen. Bedienungselemente für Aufzüge dürfen nicht höher als 1,30 m über dem Boden angebracht werden. Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss ein Kreis mit einem Radius von mindestens 70 cm eingeschrieben werden können."
61. § 110 samt Überschrift entfällt.
62. § 114 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Rauchfänge müssen feuerbeständig, aus nicht brennbaren Baustoffen sowie in ihrer ganzen Länge betriebsdicht und so angelegt sein, dass eine sichere und gefahrlose Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und eine Brandgefahr für Bauteile aus brennbaren Baustoffen nicht entsteht."
63. Im § 114 Abs. 1 dritter Satz entfällt der Klammerausdruck "(§ 71)".
64. § 114 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Rauchfangaußenwände (Wangen) einzelner Rauchfänge und Rauchfanggruppen dürfen höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizienten U von 1,8 W/(m[[twosuperior]]K) haben. Innerhalb einer Rauchfanggruppe genügen Rauchfangzwischenwände (Zungen) mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten U von höchstens 2,3 W/(m[[twosuperior]]K). In Außenwänden und in Feuermauern untergebrachte Rauchfänge müssen an der dem Freien zugekehrten Seite Wangen mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten U von höchstens 1,6 W/(m[[twosuperior]]K) haben. Rauchfänge, die gemäß § 97 Abs. 3 verwendet werden dürfen, dürfen von diesen Anforderungen abweichen, sofern diese Anforderungen in jeder Wohnung durch zumindest einen anderen Rauchfang erfüllt werden. Freistehendes Rauchfangmauerwerk im Dachgeschoß darf nicht zur Unterstützung von Bauteilen verwendet werden."
65. § 114 Abs. 7 letzter Halbsatz lautet:
"wenn die Feuersicherheit nicht auf andere Art gewährleistet ist, ist die Verwendung von einer feuerbeständigen Ummantelung des Sammlers aus nicht brennbaren Baustoffen abhängig zu machen."
66. § 116 Abs. 2 lautet:
"(2) Reihenhäuser sind Wohnhäuser mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, wenn die einzelnen Wohnungen nicht übereinander angeordnet, voneinander durch bis in den den einzelnen Wohnungen zugeordneten Keller (Kellerteil) reichende Trennwände getrennt sind, jede Wohnung einen unmittelbaren Ausgang ins Freie hat und für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß eines durch die Trennwände gebildeten Abschnittes in Anspruch genommen wird."
67. § 119 Abs. 3 dritter Satz lautet:
"Die Benützbarkeit der Zimmer- beziehungsweise Wohneinheiten für körperbehinderte Menschen gilt als gewährleistet, wenn sie ohne Stufen erreichbar sind, die lichten Breiten der Türen den Bestimmungen des § 106a Abs. 6 und die Abmessungen der Räume den Bestimmungen des § 90 Abs. 2a entsprechen sowie die Abmessungen und die Ausstattung der Unterkunftsräume so beschaffen sind, dass sie für körperbehinderte Menschen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe benützbar sind; darüber hinaus ist zusätzlich ein Abort für körperbehinderte Menschen, getrennt von den Zimmer- beziehungsweise Wohneinheiten, einzurichten."
68. § 119a Abs. 1 lautet:
"(1) Sofern auf Gebäude oder Gebäudeteile das gewerbliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt, oder wenn es sich dabei um Arbeitsstätten handelt, auf die das Arbeitnehmerschutzrecht mit Ausnahme des Bedienstetenschutzrechtes zur Anwendung kommt, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden:
§ 85 Abs. 4 zweiter Satz, § 87 Abs. 3 vierter und fünfter Satz, § 87 Abs. 5, § 88 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 89, § 91 Abs. 5, § 94, § 100 Abs. 4 zweiter Satz, § 101 Abs. 3a, 4, 6 und 7, § 103 Abs. 9, § 106 mit Ausnahme des Abs. 1a, § 106a, § 107, § 108 Abs. 6, § 114a, § 115, § 117 Abs. 3, § 118 Abs. 3, § 119 Abs. 3 bis 5 und § 121 Abs. 3."
69. Im § 128 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Zitates "Z 2 bis 6" das Zitat "Z 2 bis 8".
70. Im § 128 Abs. 2 tritt nach Z 7 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 8 wird angefügt:
"8. ein Nachweis über die Erfüllung des baulichen Wärmeschutzes (Wärmepass) sowie des Schallschutzes, wenn der Bau anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde, als dem Nachweis gemäß § 63 Abs. 1 lit. e zugrundegelegen ist."
71. § 128 Abs. 3 lautet:
"(3) Wird eine Bewilligung gemäß § 61, § 70 oder § 71 erteilt, kann in dieser bei geringfügigen Bauvorhaben wie Einfamilienhäusern, Kleinhäusern, Reihenhäusern, Sommerhäusern (§ 116), geringfügigen Zubauten und baulichen Änderungen mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung und dergleichen auf die Vorlage von allen oder einzelnen Unterlagen nach Abs. 2 verzichtet werden, soweit keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist. Wird auf die Unterlage gemäß Abs. 2 Z 1 verzichtet, so ist der Fertigstellungsanzeige eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist."
72. Im § 128 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Bei BauabÄnderungen ist anstelle der Unterlage gemäß Abs. 2 Z 1 eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist."
73. Im § 129 Abs. 4 treten folgende Sätze an die Stelle des ersten Satzes:
"Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten."
74. § 136 Abs. 1 lautet:
"(1) Gegen Bescheide des Magistrates und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen steht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu, die endgültig entscheidet."
75. § 136 Abs. 3 lautet:
"(3) Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener gemäß Abs. 1, findet eine Berufung nicht statt."
76. § 139 Abs. 3 lautet:
"(3) Die in den §§ 13 Abs. 6, 47 Abs. 2, 129 Abs. 8, 133 und 136 Abs. 1 festgelegten Zuständigkeiten von Gemeindeorganen gelten nicht für Akte der Vollziehung, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG). In diesen Angelegenheiten ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig."
Inkrafttreten
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Notifizierung
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular