Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 17. April 2001 | 35. Stück |
35. Gesetz: | Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990; Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043] |
1. Nach § 2 wird folgender § 2 a mit Überschrift eingefügt:
des Quälens oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen
1. hinsichtlich der betroffenen Minderjährigen den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Gefährdung, die Herkunft und das Datum der Meldung,
2. hinsichtlich der meldenden Person (Einrichtung) den Namen (die Bezeichnung), die Anschrift und den Beruf.
(2) Die Daten nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zur Abwehr der Gefährdung des Wohles eines bestimmt bezeichneten Kindes übermittelt werden.
(3) Die Daten nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und, im Falle ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit der betroffenen Minderjährigen von Amts wegen zu löschen.
(4) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. die Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip,
2. der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
3. die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und
4. die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen."
2. Im § 4 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck "(Amt für Jugend und Familie)".
3. § 6 lautet:
"§ 6. (1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind.
(2) Die Leiterin der im Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrauten Dienststelle muss eine rechtskundige Bedienstete sein.
(3) Die im Bereich der Rechtsfürsorge tätigen Bediensteten müssen die Voraussetzungen für die Verwendung als Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes erfüllen. Sie haben nach entsprechender Ausbildung und praktischer Tätigkeit die erforderlichen Fachprüfungen abzulegen.
(4) Die mit Aufgaben der Sozialarbeit betrauten Bediensteten müssen das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder das Zeugnis über die Abschlussprüfung an einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe bzw. Fürsorgeschule erworben haben. Diesen Diplomen und Ausbildungsnachweisen sind Diplome und Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989) und 92/51/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinien 94/38/EG (Amtsblatt Nr. L 217 vom 23. August 1994) und 95/43/EG (Amtsblatt Nr. L 184 vom 3. August 1995) gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Angehörigen eines dieser Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die eine anerkannte gleichwertige Ausbildung betreffen.
(5) Psychologinnen in der öffentlichen Jugendwohlfahrt müssen eine postgraduale Ausbildung als Gesundheitspsychologin oder Klinische Psychologin oder eine anerkannte gleichwertige Ausbildung, die sie in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, aufweisen. Dies gilt nicht bei der Verwendung zu Ausbildungszwecken.
(6) Als Erzieherinnen dürfen nur Absolventinnen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Institut für Sozialpädagogik), einer Bildungsanstalt für Erzieher (Institut für Heimerziehung), einer Kinderpflegeschule oder Absolventinnen des Erzieherfachkurses der Stadt Wien verwendet werden. Diesen Ausbildungsnachweisen sind Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinien 92/51/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinien 94/38/EG (Amtsblatt Nr. L 217 vom 23. August 1994) und 95/43/EG (Amtsblatt Nr. L 184 vom 3. August 1995) gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Angehörigen eines dieser Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die eine anerkannte gleichwertige Ausbildung betreffen. Personen, die eine solche Ausbildung nicht aufweisen, können für einen Zeitraum von fünf Jahren als Erzieherinnen verwendet werden, sofern sie sich einer diesbezüglichen berufsbegleitenden Ausbildung unterziehen.
(7) Für andere als die in den Abs. 2 bis 6 angeführten Tätigkeitsbereiche ist die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(8) Für die in der öffentlichen Jugendwohlfahrt tätigen Bediensteten ist Supervision anzubieten, insbesondere in der Einschulungsphase und bei Übernahme besonderer Aufgaben.
(9) Die Landesregierung hat durch entsprechende Richtlinien dafür zu sorgen, dass für das mit Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt befasste Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung erfolgt. Diese hat die Erfordernisse der Praxis sowie die wissenschaftlich anerkannten Grundsätze der jeweiligen Fachgebiete zu berücksichtigen."
4. § 8 lautet:
"§ 8. (1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sind auf Antrag der Eignungswerberin mit Bescheid der Landesregierung als zur Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt geeignet anzuerkennen, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Diese Einrichtungen müssen insbesondere über die für die geplante(n) Aufgabe(n) notwendigen finanziellen Mittel, eine entsprechende Verwaltungsorganisation, die erforderlichen Räumlichkeiten sowie über Personal in der erforderlichen Anzahl und Qualifikation verfügen.
(2) Die Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt unterliegt nach der Anerkennung der Fachaufsicht der Landesregierung. Der freie Jugendwohlfahrtsträger hat der Landesregierung jederzeit die Überprüfung seiner Einrichtung zu ermöglichen und erforderliche Ermittlungen in jeder Weise zu unterstützen. Nimmt die Landesregierung Missstände wahr, so kann sie deren Behebung mit Bescheid auftragen. Werden die Missstände dennoch nicht behoben, oder handelt es sich um schwer wiegende Missstände, so ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen.
(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat die Landesregierung die Eignung der Einrichtung zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu entscheiden.
(4) Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl einer Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden."
5. Nach § 11 wird folgender § 11 a mit Überschrift eingefügt:
6. § 12 Abs. 2 und 3 lautet:
"(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 16 Abs. 2 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 32 ff).
(3) Der Magistrat hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf regionale Verhältnisse, Bevölkerungsstrukturen und besondere Problemlagen ist Bedacht zu nehmen."
7. § 14 Abs. 2 Z 4 lautet:
"4. Hilfen für die Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern durch Tagesmütter/-väter und Kindergruppen,"
8. Nach § 14 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
"5. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen."
9. Nach § 15 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
"8. Hilfen für die Betreuung von Kindern durch die Vermittlung von Plätzen in Kindertagesheimen, bei Tagesmüttern/-vätern und in Kindergruppen."
10. § 16 Abs. 2 Z 5 und 6 lautet:
"5. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften,
6. Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen."
11. § 18 Abs. 1 lautet:
"(1) Soziale Dienste für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 umfassen prophylaktische Aktivitäten und Beratungsangebote im Gesund-heits-, Sozial- und Umweltbereich, insbesondere soziale, medizinische, rechtliche, psychologische und pflegerische Beratung und Begleitmaßnahmen sowie die Förderung behinderter Kinder in Familien."
12. Im § 18 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck "(Elternberatungsstellen, Sonderelternberatungsstellen/Ambulanzen für Entwicklungsdiagnostik, Eltern-Kind-Zentren und Elternschulen)".
13. § 19 lautet:
"§ 19. Für die Leistung von sozialen Diensten können vom Magistrat bzw. von Trägern der freien Jugendwohlfahrt Entgelte verlangt werden. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen."
14. § 20 lautet:
"§ 20. Als Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Minderjährige, die nicht im Rahmen der Tagesbetreuung und von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden."
15. Im § 22 Abs. 2 entfallen der zweite Satz und das Wort "jedoch" im dritten Satz.
16. § 22 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung ist zu versagen, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände bei der Bewilligungswerberin oder bei einer mit der Bewilligungswerberin in Wohngemeinschaft lebenden Person vorliegt
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen,
2. gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen,
3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- und Stiefkindern,
4. sonstige Gründe, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen."
17. In der Überschrift des § 27 sowie in den Abs. 1, 2 und 6 tritt an Stelle des Wortes "Pflegegeld" das Wort "Pflegeelterngeld".
18. Nach § 27 wird folgender § 27 a mit Überschrift eingefügt:
(2) Tagesmütter/-väter und Kindergruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf werden durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.
(3) Dem Magistrat obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1."
19. § 28 Abs. 1 lautet:
"(1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in volle Erziehung bestimmt sind (§ 34), dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) der Landesregierung errichtet und betrieben werden."
20. § 32 letzter Satz lautet:
"Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen, wobei auf § 12 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist."
21. § 33 Abs. 2 Z 2 lautet:
"2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung,"
22. § 34 Abs. 1 und 2 lautet:
"(1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 27 Abs. 6, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 16 Abs. 2 Z 5) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung bei Personen gemäß § 27 Abs. 6 und in einer geeigneten Pflegefamilie den Vorrang."
23. § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung der Betroffenen längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist."
24. Im § 39 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und der Abs. 2.
25. Im § 41 Abs. 1 wird die Betragsangabe "30 000 S" durch die Betragsangabe "2 100 Euro" ersetzt.
2. Art. I Z 14, 15 und 18 tritt mit dem In-Kraft-Treten des Landesgesetzes, mit dem die Tagesbetreuung geregelt wird, in Kraft.
3. Art. I Z 25 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular