Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 17. April 2001 | 34. Stück |
34. Gesetz: | Wiener Jagdgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 379L0409, 391L0244, 394L0024, 397L0049, 392L0043 und 397L0062] |
1. Im § 3 Abs. 1 lit. b werden die Ausdrücke "die Wildtauben, die Straßentauben," durch die Ausdrücke "die Felsen(Straßen)taube, die Ringeltaube, die Türkentaube, die Turteltaube," ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck "die Schnepfen," durch den Ausdruck "die Waldschnepfen," ersetzt.
3. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck "der wilde Schwan," durch den Ausdruck "der Höckerschwan," ersetzt.
4. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck "die Wildgänse," durch die Ausdrücke "die Saatgans, die Blässgans, die Graugans," ersetzt.
5. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck "die Wildenten," durch die Ausdrücke "die Stockente, die Knäckente, die Schnatterente, die Schellente, die Reiherente, die Tafelente," ersetzt.
6. § 69 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Aneignung von Eiern des Federwildes ist untersagt, doch kann der Magistrat dem Jagdausübungsberechtigten für Forschungs- und Unterrichtszwecke, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, unter der Voraussetzung, dass es bei Berücksichtigung des Erhaltungsstandes der betreffenden wildlebenden Vogelart keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, eine Ausnahme von dem Verbot der Aneignung von Eiern bewilligen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Vogelarten zu beziehen, den Zeitraum und das Jagdrevier, in dem die Eier gesammelt werden sollen, sowie die maximale Anzahl der zu entnehmenden Eier festzulegen und kann erforderlichenfalls an Auflagen gebunden werden."
7. § 70 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Magistrat kann das Fangen oder Erlegen von Wild während der festgesetzten Schonzeit unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gestatten, wenn dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen zur Artverbesserung des Wildes oder zur Abwehr erheblicher Schäden der Land- und Forstwirtschaft oder für wissenschaftliche oder für Unterrichtszwecke geboten ist und keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Artikels 16 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorliegt."
8. Im § 71 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
9. Im § 71 Abs. 2 entfällt nach dem Wort "Wildbret" der Beistrich und es wird folgende Aufzählung eingefügt:
"des Haarwildes und des Federwildes der Arten Stockente, Rebhuhn, Fasan sowie Ringeltaube,".
10. § 73 samt Überschrift lautet:
(2) Der Verkauf und die Beförderung von lebendem und totem Federwild, sowie von dessen leicht erkennbaren Teilen und Eiern, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen und die Haltung von Federwild für den Verkauf sowie das Anbieten zum Verkauf sind verboten, soweit dies nicht schon nach § 71 Abs. 1 untersagt ist. Davon ausgenommen sind Vögel, die in Gefangenschaft geschlüpft sind und aufgezogen wurden, sowie Exemplare der im Anhang III/1 der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern diese Vögel rechtmäßig getötet, gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(3) Aus der Natur entnommene Eier des Federwildes dürfen überdies nur zum Zwecke der Aufzucht (§ 69 Abs. 2) in Verkehr gebracht werden. Die Landesregierung hat dafür durch Verordnung die erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen und Anzeigepflichten näher zu regeln."
11. Im § 73a Abs. 4 lit. a entfällt der Beistrich nach dem Wort "erfolgt" und es wird danach folgende Wendung angefügt:
"und es unter der Berücksichtigung des Schutzes und der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie gibt,".
12. Im § 73a Abs. 8 entfällt der letzte Satz.
13. Im § 76 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck "Wild" die Wendung ",ausgenommen Federwild," eingefügt.
14. Nach § 76 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Wenn sich in einem Jagdgebiete die Verminderung von Federwild zur Abwehr erheblicher Schäden in der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abwehr erheblicher Schäden an Fischwässern und an Gewässern überhaupt als notwendig herausstellt, hat der Magistrat unter der Voraussetzung, dass es unter Bedachtnahme auf die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, die nötige ziffernmäßig festzusetzende Verminderung bestimmter Vogelarten anzuordnen oder über Ansuchen zu gestatten. In der Bewilligung sind auch die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden vorzuschreiben."
15. Im § 80 Abs. 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
"(1) Die Eigentümer (Pächter) von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und deren Beauftragte können dort zum Schutz des Hausgeflügels außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung der im § 90 Abs. 1 angeführten verbotenen Methoden und Mittel, Füchse, Dachse und Stein(Haus)marder fangen und ohne Anwendung von Schusswaffen töten. Beim Töten der Tiere sind die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten."
16. § 86 Abs. 5 lautet:
"(5) Das Aussetzen oder die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer nicht heimischen Art jagdbarer Tiere bedarf der Bewilligung des Magistrates. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder die natürlichen Lebensräume der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten oder die Land- und Forstwirtschaft geschädigt werden."
17. § 90 samt Überschrift lautet:
1. das Anlocken von Wild mit geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren;
2. Tonbandgeräte;
3. elektrische und elektronische Vorrichtungen, welche elektrische Schläge erteilen oder Wild töten oder betäuben können;
4. künstliche Lichtquellen;
5. Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden von Wild;
6. Vorrichtungen zum Beleuchten von Zielen;
7. Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler oder elektronische Bildumwandler, soweit dies nicht schon nach § 89 verboten ist;
8. Sprengstoffe;
9. Netze, die wegen ihrer Beschaffenheit und Art oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht sicherstellen, dass sie nur selektiv auf bestimmte Arten wirken;
10. Fallen, die nicht unversehrt fangen und die wegen ihrer Beschaffenheit und Art oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht sicherstellen, dass sie nur selektiv auf bestimmte Arten wirken;
11. Armbrüste;
12. Gift und vergiftete oder betäubende Köder;
13. das Begasen oder Ausräuchern.
(2) Es ist verboten, beim Erlegen oder Fangen von Federwild, die im Abs. 1 Z 1 bis 8 und 12 angeführten Methoden oder Mittel anzuwenden. Federwild darf außerdem weder mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen noch Fangfallen gefangen oder erlegt werden und auch nicht von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde aus gejagt oder gefangen werden.
(3) Es ist verboten, Wild aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen zu erlegen oder zu fangen.
(4) Das Legen von Selbstschüssen ist verboten.
(5) Wildkaninchen, Dachs, Fuchs, Bisamratte und Stein(Haus)marder können in geeigneten Fallen und in anderen Vorrichtungen zum Selbstfangen, ausgenommen Totschlagsfallen und Schlingen, und unter Beachtung der im Abs. 1 aufgezählten verbotenen Methoden oder Mittel gefangen werden. Die Fangvorrichtungen dürfen nicht an Stellen angebracht werden, an denen sie Menschen oder Nutztiere gefährden können.
(6) Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Tierquälereien Vorschriften über die Verwendung der zulässigen Fallen (Abs. 1 Z 10), insbesondere über deren Art, Ausstattung und Funktion, über die Häufigkeit ihrer Überprüfung am Aufstellungsort, sowie über die Behandlung der in ihnen gefangenen Tiere erlassen."
18. Im § 129 Abs. 1 lit. a erster Satzteil wird der Ausdruck "90 Abs. 1, 6 und 7" durch den Ausdruck "90 Abs. 1 bis 5" ersetzt.
19. Im § 129 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil wird der Ausdruck "71" durch den Ausdruck "71 Abs. 2", der Ausdruck "73" durch den Ausdruck "73 Abs. 3" und der Ausdruck "90 Abs. 5" durch den Ausdruck "90 Abs. 6" ersetzt.
20. § 129 Abs. 1 lit. b lautet:
"b) die in Bescheiden nach §§ 69 Abs. 2, 70 Abs. 3, 72, 73a Abs. 4, 76 Abs. 1a und 86 Abs. 5 enthaltenen Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält,".
21. Im § 130 Abs. 1 wird der Ausdruck "90 Abs. 1, 6 und 7" durch den Ausdruck "90 Abs. 1 bis 5" und der Ausdruck "90 Abs. 5" durch den Ausdruck "90 Abs. 6" ersetzt.
22. Im § 130 Abs. 2 wird der Ausdruck "90 Abs. 5" durch den Ausdruck "90 Abs. 6" ersetzt.
23. Im § 130 Abs. 3 wird die Wendung "Im Falle des § 88" durch folgende Wendung "Im Falle der §§ 88, 90 Abs. 1 Z 7 und 11" ersetzt.
24. Nach § 133a wird folgender Xa. Abschnitt eingefügt:
(2) Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S 42."
1. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S 1;
2. Richtlinie 91/244/EWG vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 115 vom 8.5.1991, S 41;
3. Richtlinie 94/24/EG vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S 9;
4. Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997, S 9;
5. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7;
6. Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S 42.
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