Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 17. April 2001 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Wiener Fischereigesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 392L0043 und 397L0062] |
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. § 46 lautet:
"§ 46. (1) Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 08.11.1997 S 42, angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher Weise
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 fallenden Fischarten zu bestimmten Zeiten oder unter einem bestimmten Maße weder verkauft noch zum Verkauf feilgehalten und in Gaststätten weder angeboten noch verabreicht werden dürfen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf jene Vorräte an Fischen, die Fischer, Fischhändler oder Gastwirte in oder bei ihren Betriebsstätten in Kaltern oder sonstigen Behältern halten."
2. § 49 lautet:
"§ 49. (1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Es ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.
(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüre (Nachtschnüre), Betäubungsmittel und Gifte sowie elektrischer Strom.
(3) Verbotene Fangmethoden im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere das Fischen beim Schwimmen oder Tauchen, das Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder, das Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen, das Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen sowie das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen.
(4) Ausliegende Angelzeuge dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
(5) Beim Fischfang und beim Transport der gefangenen lebenden Fische sind unnötige Schmerzen und Leiden der Fische zu vermeiden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für den Fischtransport erlassen."
3. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
"§ 49a. (1) Der Magistrat hat auf Antrag für bestimmte Gewässer Ausnahmen von den Verboten des § 49 Abs. 1 bis 3 zu bewilligen, wenn
1. die Ausnahmen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Verhütung ernster Schäden an privatrechtlich geschützten Vermögenswerten erforderlich sind,
2. der im öffentlichen Interesse gelegene Zweck durch den Einsatz anderer, weniger eingriffsintensiver Vorrichtungen, Fangmittel oder Methoden sinnvollerweise nicht erreicht werden kann und
3. sichergestellt ist, dass die Populationen der von der Ausnahme betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
(2) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist an die aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers sowie anderer öffentlicher Interessen erforderlichen Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu binden.
(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (§ 2) und die Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern,
2. der Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
3. die Vornahme von Beweissicherungen,
4. die wissenschaftliche Lehre und Forschung,
5. die Gesundheitsvorsorge und
6. die öffentliche Sicherheit."
4. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder die natürlichen Lebensräume der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden, und keine negativen Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft zu erwarten sind."
5. Im § 64 Abs. 1 lit. a wird die Zitierung "46" im ersten Satzteil durch die Zitierung "Abs. 1" und im zweiten Satzteil durch die Zitierung "Abs. 2" ergänzt. Nach der Zitierung "49" im ersten Satzteil entfällt die Zitierung "Abs. 1 bis 3 und 5" und im zweiten Satzteil wird die Zitierung "49 Abs. 5" durch den Ausdruck "zweiter Satz" ergänzt.
6. Im § 64 Abs. 1 lit. b wird die Zitierung "§ 49 Abs. 4" durch "§§ 49a Abs. 1 und 53 Abs. 4" ersetzt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular